Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht 6.1 Die Rechnungslegung über das vom Erdgasversorger gelieferte Erdgas an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus den Kunden erfolgt in der Regel zusammen jährlich. Der Erdgasversorger darf monatliche Teilbetragszahlungen zu festgelegten Fälligkeiten fordern. Der Erdgasversorger kann auch andere Teilzahlungszeiträume mit dem Kunden vereinbaren. Der Kunde hat in jedem Fall das Recht, eine Zahlung in monatlichen Teilbeträgen zu verlangen.
6.2 Die dem Rechnungsbetrag zugrundeliegenden Angaben der Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber beim Kunden festgestellt. Der Energiebezug in kWh wird vom Netzbetreiber ermittelt. Liegen ohne Verschulden des Erdgasversorgers keine oder unrichtige Messdaten vor, kann der Netzbetreiber die fehlenden Messdaten aufgrund des Verbrauchs einer vorangegangenen Periode oder des Verbrauchs von Verbrauchsstellen mit ähnlicher Nutzung schätzen.
6.3 Wenn dies mit dem Kunden vertraglich vereinbart wurde (z.B. bei Bestellung eines entsprechenden Erdgasprodukts), werden die Erdgaslieferung und die damit verbundenen Netzdienstleistungen (Systemnutzung) gemeinsam verrechnet. Dadurch werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis des Kunden mit dem Netzbetreiber nicht berührt. Auf Rechnungen, welche die Systemnutzung beinhalten, werden – sofern der Netzbetreiber die Daten rechtzeitig bereitstellt – folgende Informationen angegeben:
1. die Zählpunktbezeichnung;
2. die Netzebene, der die Verbrauchsstelle zugeordnet ist;
3. bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde;
4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung (Zählerablesung durch den Netzbetreiber, Selbstablesung durch den Kunden oder rechnerische Ermittlung von Zählerständen);
6. der Verrechnungsbrennwert in Kilowattstunden pro Kubikmeter, der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;
7. eine Information über die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;
8. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie
9. Kontaktdaten bei Störfällen.
6.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise gemäß Punkt 11 (Preise/ Preisänderungen), so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch kundenspezifisch anteilig berechnet, sofern keine abgelesenen Zählerstände vorliegen.
6.5 Die Teilbetragszahlungen werden auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauchs anteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise berücksichtigt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so werden die Teilbetragszahlungen auf Basis des zu erwartenden Erdgasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, berechnet. Die der Berechnung der Teilbetragszahlungen zugrundliegende Menge in kWh werden dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die Mitteilung kann auf der Jahresrechnung oder auf der Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
6.6 Ändern sich die Preise gemäß Punkt 11 (Preise/Preisänderungen), so ist der Erdgasversorger berechtigt, die folgenden Teilbetragszahlungen im Ausmaß der Preisänderung anzupassen. Der Kunde wird darüber entsprechend informiert.
6.7 Ergibt die Abrechnung, dass vom Kunden zu hohe Teilbeträge bezahlt wurden, so wird der übersteigende Betrag vom Erdgasversorger gemeinsam mit der Rechnungsstellung (nächsten Teilbetragszahlung oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)Rechnung erstattet. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Für die zu viel bezahlten Beträge bei Beendigung des Vertrages gilt eine Zahlungsfrist von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung14 Tagen.
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Samples: Allgemeine Erdgaslieferbedingungen, Allgemeine Erdgaslieferbedingungen
Abrechnung. Transaktionen Damit der von Ihnen gewählte Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Der Arzt hat gemäß § 295a Abs. 2 SGB V zur Abrechnung die Kassenärztliche Vereinigung Berlin als Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden in Euro abgerechnetverschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenGeschlecht, die nicht an Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenGesundheitskarte, werden Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Weitere und allgemeine Informationen zum Datenschutz bei der HEK finden Sie unter: xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxx/ Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwnach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. VISA Inc. Für die HEK gelten die Vorschriften des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetSozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationswegSGB X) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. Bei der Vor- abinformation HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzwzur Abrechnung der Leistungen genutzt. einzelne Trans- aktionen storniert wurdenSie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzwSozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPAVerarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenGVO i.V. m. § 84 SGB X). In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen• Das Widerspruchsrecht (Art. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Recht auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden könnenDatenübertragbarkeit (Art. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung.20 DS-GVO)
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Samples: Vertrag Über Die Frühzeitige Diagnostik Und Behandlung Von Begleiterkrankungen Des Diabetes, Teilnahmeerklärung Für Die „besondere Versorgung“ Nach § 140a SGB V
Abrechnung. Transaktionen 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Ver- rechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragneh- mer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fort- dauernder Überlassung 14-täglich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien verein- baren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wö- chentlich zu unterschreibenden Stundennachweise vor (effektiv ge- leistete Arbeitsstunden). Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stun- dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden in Euro abgerechnetund dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staatenist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers zu berechnen, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenmaximalen täglichen Arbeitszeit von Ar- beitnehmern nach dem ArbZG in der jeweils geltenden Fassung ent- spricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbe- halten, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), eine geringere tatsächliche Beschäftigungsdauer des Zeitar- beitnehmers nachzuweisen.
7.3. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetAuftrag- nehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Ab- zug - fällig. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus Auftraggeber gerät in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenVerzug, wenn der Vertragspartner Rechnungs- betrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Ver- zugszinsen) findet Anwendung. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
7.4. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.5. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungs- zahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, so- fort fällig. Dem Auftragnehmer steht bei Nichtleistung durch den Auf- traggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
7.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Stundenverrechnungs- sätze nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksich- tigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im Zeit- raum zwischen iGZ/DGB- Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder eines bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags, durch das Erreichen der Erstellung in einem anwendbaren Branchenzuschlagstarifvertrag vorgesehenen Zuschlagsstufen, durch die zwingende Anwendung des equal pay-Grundsatzes, durch die Anwendung der Abrechnungsog. Deckelung II bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrages nach dem 15. Einsatzmonat ("Beschränkung des Branchenzuschlags auf das Ar- beitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitsnehmers im Kundenbetrieb
i. S.v. § 8 Abs. 1 AÜG"), durch eine Anpassung des Einsatzortes, der Tätigkeit und/Rechnung oder des Arbeitsbereichs des Zeitarbeitnehmers und/o- der durch eine Höhergruppierung des überlassenen Mitarbeiters ein- tritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit des bei dem Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmers mindestlohn-/mindes- tentgeltpflichtig wird oder wenn der einschlägige Mindestlohn/das ein- schlägige Mindestentgelt steigt. Im Falle von Tariferhöhungen erhöht sich der jeweilige Stundenverrechnungssatz um denselben Prozent- satz bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzwdenselben Betrag jeweils zzgl. einzelne Trans- aktionen storniert wurdeneines Aufschlags i.H.v. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung20%.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Rahmenvertrag Über Arbeitnehmerüberlassungen
Abrechnung. Transaktionen 10.1. Die Kreditkarten- und Bankgebühren für die Zahlungen der KUNDEN an TREKKSOFT, trägt TREKKSOFT.
10.2. Die Kreditkarten- und Bankgebühren für die Überweisungen an den ANBIETER werden wie folgt aufgeteilt: TREKKSOFT trägt die Kosten seiner eigenen Bank/seines eigenen Kreditkartenunternehmens und der ANBIETER trägt die Kosten seiner Bank/seines Kreditkartenunternehmens.
10.3. Der ANBIETER wird per E-Mail benachrichtigt, sobald die Zahlung des KUNDEN für den SERVICE des ANBIETERS bestätigt wurde.
10.4. TREKKSOFT erstellt unter Berücksichtigung aller Buchungen, die während der vordefinierten Buchungsperiode über die PLATTFORM ausgeführt wurden, eine Rechnung über die Kommissionshöhe für den ANBIETER und verrechnet diesen mit den Zahlungen der KUNDEN. Die Auszahlung des Restbetrages des von den KUNDEN gezahlten Geldes, der ebenfalls als Gutschrift auf der Rechnung vermerkt ist, erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto des ANBIETERS.
10.5. Die Rechnung ist die Grundlage einer jeden Zahlung. Der ANBIETER ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 30 Tagen einen Anspruch hinsichtlich einer (vermeintlichen) Ungenauigkeit in der Rechnung oder Gutschrift zu erheben. Wird kein Anspruch erhoben gelten sie als angenommen.
10.6. Der ANBIETER wird beim Hochladen seines Angebots von TREKKSOFT gebeten, seine bevorzugte Währung auszuwählen. Es ist nur eine Auszahlungswährung möglich. TREKKSOFT wird das Angebot des ANBIETERS in dieser bevorzugten Währung anzeigen und kann sich nach eigenem Ermessen dazu entschließen, die Angebote des ANBIETERS in weiteren Währungen anzuzeigen und/oder kostenlos ein anderes Zahlungsmittel hinzuzufügen. Zahlungen an den ANBIETER werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staatender bevorzugten Währung ausgeführt, die nicht in dem hochgeladenen Angebot angegeben ist. Für Gebühren für Wechselkursumrechnungen wird auf Ziffer 11 und das Gebührenreglement verwiesen.
10.7. Die Transaktionskosten können nach einem Entgelt vollständig von TREKKSOFT übernommen werden. Der von TREKKSOFT an den ANBIETER überwiesene Betrag entspricht der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenSumme der Nettopreise aller berücksichtigten gebuchten SERVICES. Einige Banken berechnen jedoch zusätzliche Gebühren für Zahlungseingänge aus dem Ausland. Diese Gebühren gehen allein zu Lasten des ANBIETERS. Aufgrund der Überweisungskosten kann TREKKSOFT entscheiden, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated keine Beträge unter USD 50,00 bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertunter entsprechenden Beträgen in anderen Währungen zu überweisen. Falls der Betrag von USD 50,00 in einem bestimmten Monat nicht erreicht wird, in Euro umgerechnetist TREKKSOFT berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, bis dieser Betrag erreicht ist.
10.8. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Ist TREKKSOFT, ganz gleich aus welchem Grund, im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen Land des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatANBIETERS im Hinblick auf dessen SERVICE steuer- oder kostenpflichtig, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen kann TREKKSOFT die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationswegANBIETER innerhalb von 3 (drei) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)Tagen beenden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Solche Steuern oder Kosten können von dem den Zahlungen abgezogen werden, die an den ANBIETER zu leisten sind oder in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübunggestellt werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet(§ 14)
22.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Zahlungspläne vereinbart sind, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses handelt es sich um Mittelabflusspläne („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“Auszahlungen brutto gemäß Leistungsfortschritt). Der abgebuchte Betrag kann Auftragnehmer ist daher berechtigt, erbrachte Leistungen des Vormonats im Einzelfall von Folgemonat gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Im Fall einer Wohnraumsanierung soll ein kontinuierlicher Bauablauf gewährleistet werden, um eine planmäßige Marktbeschickung mit saniertem Wohnraum zu sichern. Der Bauablaufplan und der Mittelabflussplan sind dementsprechend zu gestalten und demzufolge auch einzuhalten, wobei darauf zu achten ist, dass die Schlussrate mindestens 7 % der Bruttoabrechnungssumme betragen soll. Soweit der Baufortschritt nicht einer dem Mittelabflussplan vorgesehenen Rate entspricht, ist die Höhe der Abschlagszahlung entsprechend diesem Baufortschritt zu reduzieren. Soweit der Auftragnehmer den Baufortschritt aufholt, kann er diesen Leistungsstand in der Abrechnung/Rechnung nächsten Abschlagszahlung berücksichtigen. Der Auftraggeber zahlt jedoch nur bis zu der Höhe, die nach dem vereinbarten Mittelabflussplan kumulativ zum maßgeblichen Zeitpunkt maximal zur Auszahlung hätten gelangen können.
22.2 Der Auftragnehmer hat einen Bautenstandsbericht, ggf. monatlich bzw. entsprechend der Absprache mit dem Auftraggeber, sowie eine Fotodokumentation über den Ablauf der Maßnahme zu erstellen und dem Auftragsgeber mit Abrechnung der Leistung (zu jeder Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung) zu übergeben.
22.3 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach gemeinsamen Aufmaßen, soweit im Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist (z.B. Pauschalfestpreis). Gleichzeitig gilt, dass nur Leistungen vergütet werden, die Bestandteil der Auftragserteilung oder auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers ausgeführt worden sind. Dies gilt auch für notwendige Stundenlohnarbeiten. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
22.4 In den für die gemeinsamen Festlegungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer, - Auftraggeber, - Nummer des Aufmaßblattes, - Bezeichnung der Leistung, - Positionszahl. Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt enthalten: "Aufgestellt".
22.5 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
22.6 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind in EURO auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
22.7 Für fertig gestellte Teile der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenLeistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer - unabhängig von den Aufstellungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 - endgültige Mengenberechnungen auf Grund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen.
22.8 Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen Auftragnehmer ihre Unrichtigkeit beweist.
22.9 Soweit kein örtliches Aufmaß erfolgt, hat der Erstellung Auftragnehmer andere Unterlagen, wie z. B. Mengenberechnungen oder Aufmaßzeichnungen zu erstellen und der Abrechnung/Rechnung als Nachweis beizufügen. Durch diese Unterlagen muss der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die Richtigkeit der Angaben des Auftragnehmers an Ort und Stelle nachprüfen zu können.
22.10 Beabsichtigt der Auftraggeber die Kosten der Maßnahme als Modernisierungsumlage an seine Mieter weiterzuberechnen, hat der Auftragnehmer die Rechnung so zu legen, dass die Kosten mieteinheitsbezogen zugeordnet werden bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungAuftraggeber ein ordnungsgemäßes Umlageverfahren vornehmen kann.
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Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftrag- nehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung monatlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenes sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenver- rechnungssatzes.
7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auf- traggeber monatlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenBei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitar- beitnehmers, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertwöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtArbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Änderungen Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zu- schlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeit- nehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäfti- gungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem in Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – ohne Abzug - fällig und zahlbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine abweichende Zahlungsweise.
7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlun- gen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Abrechnung/Rechnung Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindes- tens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. in des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstru- mentes der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto europäischen Zentralbank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungberechnen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. Transaktionen 3.1 Der Abrechnungszeitraum ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, das Kalenderjahr.
3.2 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen leistungsgemessen sind, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den Netzzugang des vergangenen Monats grundsätzlich bis zum Ablauf des 20. Werktages des auf den Liefermonat folgenden Monats vorläufig auf Grundlage der jeweils bis zu diesem Monat gemessenen Leistungsspitze in Rechnung. Wurden dem Netzbetreiber die Messwerte vom Messdienstleister nicht rechtzeitig übermittelt, kann eine vorläufige Abrechnung erfolgen. Erhält der Netzbetreiber nach angemessenem Zeitablauf keine Messdaten, hat der Netzbetreiber das Recht zur Schätzung.
3.3 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen nicht leistungsgemessen sind, berechnet der Netzbetreiber dem Lieferanten für den Netzzugang entnahmestellengenau Abschlagszahlungen auf der Basis der Abrechnungen der jeweiligen Entnahmestellen der Kunden, wobei mindestens eine Abnahmemenge für 12 Monate zugrunde gelegt wird. Die Abschlagszahlungen werden in Euro abgerechnetunabhängig vom tatsächlichen Umfang des Netzzugangs fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenist der Netzbetreiber zu einer Schätzung unter Berücksichtigung des zugeordneten temperaturbereinigten Lastprofils und einer für dieses Lastprofil typischen Abnahmemenge berechtigt. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenÄndern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlungen relevanten Parameter (z.B. Abnahmeverhalten), so erfolgt eine entsprechende Anpassung. Nach der Jahresabrechnung wird anhand des Jahresverbrauchs und der geltenden Preisblätter der Abschlagsbetrag rechnerisch neu ermittelt.
3.4 Ändern sich während einer Abrechnungsperiode die nicht an vertraglichen Entgelte, der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenUmsatzsteuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet.
3.5 Sofern ein Lieferantenwechsel zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)die Abrechnungsentgelte für die von jedem Lieferanten gelieferten Arbeitsmengen berechnet; Grund- und Leistungspreisentgelte werden zeitanteilig berechnet. Für die Berechnung des Leistungspreisentgelts wird die höchste Entnahmeleistung während der gesamten Abrechnungsperiode zugrunde gelegt. Dies gilt auch für den Fall, der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwdass ein Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkunden genutzt wird. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Messentgelte werden je Auslesung und Abrechnungsentgelte je Abrechnung im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar Belieferungszeitraum berechnet.
3.6 Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung kann die Abrechnung in den Fällen der Ziffer 3.4 und 3.5 ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann Zwischenablesung im Einzelfall von dem in Wege der Abrechnungrechnerischen Abgrenzung erfolgen.
3.7 Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC/Rechnung bzw. in REMADV vereinbart, ist der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenAbschluss einer „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum stellt der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf Netzbetreiber dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungTransportkunden den entsprechenden Vertrag zur Verfügung.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetVertrag Leistungserbringer - Anlage 4 - Seite 2 - Stand: Juli 2018 - Änderungen vorbehalten. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel primär betreuende Arzt sendet den vollständig ausgefüllte Leistungsnachweis (Muster siehe Anlage 5a) zusammen mit der Rechnungsstellung Teilnahmeerklärung und Datenschutz- erklärung der Versicherten (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationswegMuster siehe Anlage 3a und 3b) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)an CONVEMA. Der abgebuchte molekularpathologisch tätige Arzt sendet ebenfalls den vollständig ausgefüllten Leistungs- nachweis (Muster siehe Anlage 5b) an CONVEMA. CONVEMA nimmt die Leistungsnachweise entgegen und prüft diese insbesondere auf sachlichrechnerische Richtigkeit und vertragsgemäße Leistungserbringung. Erfolgt keine Beanstandung der übermittelten Leistungs- nachweise, übermittelt CONVEMA entsprechend den Vorschriften der Technischen Anlage zum § 295 Abs. 1b SGB V die Abrechnung an die Krankenkasse bzw. die von ihr benannte datenannehmende Stelle und fordert die geltend gemachte Vergütung bei der Krankenkasse an. Die Krankenkasse ist innerhalb einer Frist von 14 Kalen- dertagen nach Eingang der Zahlungsanforderung verpflichtet den in dieser Anforderung aufgeführten Betrag kann an CONVEMA zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Behandlung monatsweise zum 15. für den Vormonat, eine quartals- weise Abrechnung ist optional. Ergeben sich im Einzelfall Verlauf der Abrechnungsprüfung Bean- standungen, werden diese von dem CONVEMA an den betref- fenden Leistungserbringer übermittelt. Die von CON- VEMA von den Krankenkassen angeforderten Vergütungs- beträge verringern sich um die beanstandeten Abrech- nungspositionen. Die Krankenkasse bleibt zur Zahlung der nicht beanstandeten Abrechnungen verpflichtet. CONVEMA prüft die Beanstandungen und führt mit den betroffenen Leistungserbringern eine Klärung herbei. Die betroffenen Leistungserbringer können die beanstande- ten Abrechnungen noch einmal in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden könnenkorrigierter Fassung an CONVEMA übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen solltekorrigierten Abrechnungen werden von CONVEMA entgegengenommen und geprüft. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus CONVEMA übermittelt die geprüften Abrechnungsdaten an die Krankenkasse weiter und hindert AirPlus nicht leitet die hierauf von den Krankenkassen gezahlten Vergütungsbeträge an ihrer späteren Ausübungdie Leistungserbringer weiter.
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Samples: Vereinbarung Über Die Molekularpathologische Genexpressionsdiagnostik
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie Verrechnet wird auf Fremdwährungen lautender Basis von effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro ZeitarbeitnehmerIn. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, Es gelten jeweils die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwKonditionen laut Angebot. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertEntgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in Euro umgerechnetder der Zeitarbeitnehmer vom Beschäftiger – wie auch immer - eingesetzt wurde. Soweit den ZeitarbeitnehmerInnen Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig. Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von den überlassenen ZeitarbeitnehmerInnen wöchentlich auszufüllenden FALK- Vordrucke mit dem Titel „Tätigkeitsnachweis“ nach Stunden und Minuten zu belegen, anschließend von einem Beauftragten des Beschäftigers zu unterschreiben und von diesem am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar nach der erbrachten Leistung wöchentlich an FALK zu übermitteln. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten Beschäftiger hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge ZeitarbeitnehmerInnen ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an FALK weitergeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch AirPlus eingezogen werden könnenden Beschäftiger ist XXXX berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Diese Verpflichtung besteht auch dannSollte der Beschäftiger die Tätigkeitsnachweise nicht unterfertigen, wenn gelten diese trotzdem als Basis für die Abrechnung. Die Beweislast trägt dann der Beschäftiger selbst. Auf Verlangen von XXXX sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen. Es ist XXXX zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne für ZeitarbeitnehmerInnen laut dem Vertragspartner jeweils geltenden Kollektivvertrag führt automatisch ab Geltung der Erhöhung zur Anpassung des vom Beschäftiger zu bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Mindestlohnerhöhung. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen usw. im Einzelfall Betrieb des Beschäftigers behält FALK den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeiten im Betrieb des Beschäftigers ruhen. Dieser hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten. Die notwendige Werkzeug- bzw. Betriebsmittelgestellung für die ZeitarbeitnehmerInnen hat mangels Sondervereinbarung durch den Beschäftiger auf seine Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch XXXX zu erfolgen hat, ist dies im Einzelvertrag festzuhalten und ist das Entgelt hierfür in den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen. Grundsätzlich wird bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich abgerechnet. Bei Ende der Überlassung von ZeitarbeitnehmerInnen erfolgt die Abrechnung sofort. Andere Vereinbarungen den Abrechnungsmodus betreffend können selbstverständlich in der jeweiligen Einzel- bzw. Sammelvereinbarung getroffen werden. Pro Abrechnungszeitraum ist von XXXX eine Vorabinformation übersichtliche Rechnung beim Beschäftiger einzureichen. Auf der Rechnung sind jeweils Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. Die Rechnungslegung hat nach ZeitarbeitnehmerIn, soweit dies sinnvoll ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. Des Beschäftigers gegliedert, zu erfolgen. Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung zu beinhalten. Stellt der Beschäftiger zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies FALK unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Dieser wird durch den Beschäftiger fristgerecht angewiesen. XXXX wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist. Der Beschäftiger hat die Rechnung sofort ohne Abzug an XXXX zu begleichen. Auf der Überweisung sind Xxxxxxxxxxxx und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, um eine korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegen XXXX mit Honoraren für Überlassungen aufzurechnen, sofern nicht rechtzeitig zugehen solltedie Forderung gerichtlich festgestellt oder von FALK anerkannt wurde. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungEbenso wenig besteht ein Zurückbehaltungsrecht von Überlassungshonoraren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften
Abrechnung. Transaktionen 11.1. Hat der KI innerhalb eines Abrechnungszeitraumes Umsätze mit der Karte getätigt oder hat er in diesem Entgelte der Bank zu bezah- len, erhält er eine Abrechnung. Die Monatsabrechnungen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie dem KI als PDF-Dokument auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Website xx.xxxxxxx.xx im AirPlus Geschäftsreise-Portal Rahmen der Online Services myPayLife zugänglich gemacht. Änderungen des hier Der KI kann die Monatsabrechnungen sowohl drucken als auch downloaden, und damit unverändert aufbewahren und reproduzieren. Die Bank empfiehlt dem KI, jede Monatsabrechnung unverzüglich zu drucken oder downzuloaden sowie aufzubewahren bzw. zu speichern, weil sie wesentliche Informationen enthält. Die Bank wird den KI zu je- der Monatsrechnung (je nach Vereinbarung mit dem KI) per E-Mail, SMS, Push-Nachricht oder auf eine sonst vereinbarte Weise infor- mieren, dass sie zugänglich ist. Der KI kann die Benachrichtigungen über die Verfügbarkeit der Monatsabrechnungen im Rahmen der Online Services myPayLife abbestellen. Der KI kann verlangen, dass ihm die Monatsabrechnungen gegen Ersatz der in dem mit dem KI vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar Preisblatt für PayLife Pri- vatkarten geregelten Kosten zusätzlich per Post übermittelt werden; das Preisblatt darf nur einen angemessenen Kostenersatz vorsehen. Die Bank ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der KI angibt, dass er über keine Einrichtungen verfügt, um sich Zugang zur Website xx.xxxxxxx.xx der Bank zu verschaffen.
11.2. Der in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung wird zum in der Abrechnung angegebenen Termin (Ein- ziehungstermin) mittels SEPA-Lastschrift eingezogen, falls der KI und die Bank die Einziehung mittels Lastschrift vereinbart wurde haben. Bei Beste- hen eines aufrechten Lastschriftmandats beauftragt der KI die Bank, den Rechnungsbetrag von dem von ihm angegebenen Bankkonto einzuziehen und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatverpflichtet sich, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen für die entsprechende Kontode- ckung zu sorgen. Wurde mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) KI die Einziehung mittels Last- schrift nicht vereinbart, ist der KI verpflichtet, den Rechnungsbetrag bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von zu dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. Abrechnung als Einziehungstermin angegebenen Tag auf das in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn Abrechnung angegebene Konto der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Bank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungüberweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen 1. Bei sämtlichen von der Firma JIT angegebenen Stundenverrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die Rechnungen der Firma JIT werden in Euro abgerechnetgrundsätzlich wöchentlich auf Grundlage der vom Auftraggeber unterzeichneten Stundennachweise erstellt, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenes sei denn die Parteien ver- einbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenMaßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Stundenverrechnungssätze gelten jeweils zuzüglich der vereinbarten Zuschläge (z.B. für Überstunden, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenNachtarbeit, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“Sonn- und Feiertage, Schichtarbeit), ggf. anfallender Materialliefe- rungen, Werkzeuggestellung oder zusätzlichem Aufwand wegen auswärtigem Einsatz des über- lassenen Arbeitnehmers und der auf Wechselkursen einer gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart.
3. Rechnungen der Firma JIT werden ausschließlich als PDF-Anhang an den Auftraggeber per E- Mail verschickt. Soweit der Auftraggeber den elektronischen Versand nicht oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated nicht mehr wünscht bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertdie angegebene E-Mail-Adresse sich ändert, in Euro umgerechnetwird er die Firma JIT umgehend schriftlich informieren. Etwaige Änderungen wirken frühestens mit Eingang der schriftlichen Rückbestätigung durch die Firma JIT verbindlich.
4. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsat- zes, die von dem überlassenen Arbeitnehmer vorgelegten Stundennachweise bzw. -sofern ver- einbart - im Wege der Datenübertragung unmittelbar rechtsverbindlich zu unterzeichnen und wieder zur Verfügung zu stellen. Die Firma JIT behält es sich vor, Abschlagsrechnungen auf Grundlage der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit mal den vereinbarten Stundenverrechnungssatz, bei nicht fristgerechter Bestätigung durch den Auftrag- geber, zu erstellen. Mit der Unterzeichnung der Stundennachweise bestätigt der Auftraggeber verbindlich die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und -dauer. Xxxxxx dem Auftraggeber aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, die Stundennachweise nicht vorgelegt werden, so ist der Arbeitnehmer stattdessen berechtigt, diese mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Es gelten dann die Stundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers als rechtskräftige Grundlage zur Rechnungser- stellung. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungs- dauer des (Zeit-) Arbeitnehmers nachzuweisen.
5. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb der in der Rechnung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen - ohne Abzug - zu begleichen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein Recht zur Auf- rechnung bzw. Zurückbehaltung besteht seitens des Auftraggebers nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto bei der Firma JIT. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB findet Anwendung.
6. Die Firma JIT ist nach Vertragsabschluss berechtigt, den Stundenverrechnungssatz anzupas- sen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Aufgrund etwaiger Anpassun- gen, wie durch Erhöhung der Entgelte im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustelleniGZ-DGB-Tarifwerk oder durch eine Änderung oder das Entfallen - mit Folge von Equal Pay - eines Branchenzuschlagstarifvertrags, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dannErhöhung des Vergleichsentgeltes, wenn dem Vertragspartner durch gesetzliche Erhöhung oder Neueinführung allgemeinverbindli- cher Mindestlöhne oder durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im Einzelfall Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz, ist die Firma JIT berechtigt, die Überlassungsvergütung der neuen Kostensituation anzupassen. Die Anpassung der Überlassungsvergütung erfolgt mit Inkrafttreten der Verände- rung, ggf. auch rückwirkend.
7. Es dürfen vom Auftraggeber an den Arbeitnehmer keinerlei Zahlungen (Vorschüsse, Abschläge, usw.) geleistet werden, da diese ausnahmslose Sache der Firma JIT ist. Für eventuell an den Arbeitnehmer geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungVerrechnung wird verweigert.
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Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenVom Auftragnehmer ist eine (Endab-)Rechnung im Original (Papierform) oder elektronisch via eAMS vorzulegen, die in der Struktur ident mit der Plankostenkalkulation ist, sofern nicht an die Kalkulation und Abrechnung gemäß Punkt 6 vorgegeben wurde. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung den Durchführungsbericht und Nachweis über die Anzahl der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmengeleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen Trainer_innen, sowie eine listenmäßige Aufgliederung der Sondereinzelkosten und der Maßnahmennebenkosten und eine Abrechnung der Ausbildungsbeihilfen unter Berücksichtigung der verminderten Beihilfe im Falle des Krankenstandes oder unentschuldigter Fehltage (nur bei ÜBA/IBA). Im Durchführungsbericht sind alle abrechnungsrelevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Maßnahmenkonzept und Optimierungs- bzw. Verbesserungsvorschläge, die sich aus Sicht des Auftragnehmers während der Maßnahmendurchführung ergeben haben, darzustellen Der Durchführungsbericht ist im Rahmen des Abrechnungsformulares zu erstellen. Die (Ab-)Rechnung wird von der Landesgeschäftsstelle auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Drittbelege können für Prüfzwecke per eAMS, E-Mail oder postalisch übermittelt werden. Bei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung wird nach Pkt. 1 vorgegangen. Anerkannt werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses können nur Kosten bis zum maximal im Werkvertrag festgelegten Rahmenhöchstbetrag. Ausnahmen: Ergeben sich höhere Kosten ohne Ausweitung der Kapazität aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren im Bereich der Maßnahmennebenkosten („Referenz- wechselkurs“mehr Teilnehmer_innen als erwartet beanspruchen zum Beispiel ein Quartier) oder die Kostenbeteiligungen Dritter sinken gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt, so können diese Kosten, wenn sich die Steigerung daraus im Rahmen von höchstens 10% bewegt, im Zuge der Endabrechnung anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder Richtlinienänderungen im Bereich der Maßnahmennebenkosten während der Maßnahmendurchführung (z.B. Anhebung der Ausbildungsbeihilfe in ÜBA/IBA-Lehrgängen), so können diese nach entsprechender Plausibilisierung durch den Auftragnehmer im Rahmen der auf Wechselkursen Endabrechnung anerkannt werden. Sachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen während des Maßnahmendurchführungszeitraumes können nicht anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Bereich der Personalkosten (z.B. gesetzliche Änderungen bei Lohnnebenkosten), so können diese im Rahmen der Endabrechnung nur dann anerkannt werden, wenn die gesetzlichen Änderungen während der laufenden Maßnahme in Kraft getreten sind und diese zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht absehbar waren. Höhere Kosten, die aufgrund einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertAusweitung der Kapazität entstehen, müssen in Euro umgerechnetForm eines Nachtragsansuchens noch vor der beabsichtigten Kapazitätsausweitung vom AMS bewilligt werden. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Auftragnehmer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Bereich der nicht pauschaliert abgerechneten Kosten nur tatsächlich getätigte, der Maßnahme zurechenbare Aufwendungen in Rechnung zu sorgen stellen und sicherzustellenalle entsprechenden Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Anerkennung der Endabrechnung aufzubewahren und dem AMS oder bei Kofinanzierung durch andere Stellen auch diesen innerhalb der gegebenen Frist jederzeit Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Anerkannt werden auch digitalisierte Belege10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in die listenmäßige Aufstellung der Abrechnung der Sondereinzelkosten folgende Belegsinformationen aufzunehmen: Anerkannt werden können nur Aufwendungen, die sich auf den vereinbarten Projektzeitraum beziehen. Geht der Auftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so geht dies zu Lasten des Auftragnehmers. Eine Abgeltung durch das AMS erfolgt nicht. Auszahlungsmodus der finanziellen Leistungen des AMS Sofern in der Ausschreibungsunterlage keine anderen Bestimmungen festgeschrieben werden, gilt folgender Auszahlungsmodus: Der erste Teilbetrag in Höhe von maximal einem Drittel der Gesamtsumme wird unmittelbar zu Maßnahmenbeginn bis maximal drei Wochen vorher ausbezahlt. Weitere Teilbeträge werden entsprechend dem ordnungsgemäßen Maßnahmenfortschritt und der dadurch zu erwartenden finanziellen Belastung des Auftragnehmers angewiesen. Grundsätzlich übersteigt die Summe der Teilzahlungsbeträge 90% der bewilligten Gesamtsumme nicht. Die Anweisung des nach geleisteten Teilzahlungen noch offenen Restbetrages kann erst nach Vorlage, Prüfung und Genehmigung der Endabrechnung durch das AMS erfolgen. Werden während der Maßnahmendurchführung Umstände bekannt, die ein Vorgehen nach Pkt. 9 erforderlich machen, wird bei der Anweisung der Teilzahlungen darauf geachtet, dass die fälligen Beträge Erfüllung der nach Pkt. 9 bestehenden finanziellen Ansprüche nicht durch AirPlus eingezogen laufende Teilzahlungen gefährdet wird. Gegebenenfalls werden könnenTeilzahlungen reduziert. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis längstens drei Monate nach Ende der Maßnahme eine Endabrechnung zu legen. Unter der Maßgabe von triftigen Gründen für das Fristversäumnis auf Seiten des Auftragnehmers kann diese Frist durch das AMS verlängert werden. Kann der Auftragnehmer keine triftigen Gründe geltend machen, wird eine Rückforderung über den gesamten bzw. den noch nicht abgenommenen Betrag vorgenommen. Diese Verpflichtung besteht auch dannenthält eine angemessene Nachfrist, wenn dem innerhalb derer entweder die Rückzahlung oder die Übermittlung der Nachweise zu erfolgen hat. Kommt der Vertragspartner innerhalb dieser Frist der Nachweis- bzw. Rechnungslegung nach, wird die Prüfung und Genehmigung der Endabrechnung von Seiten des AMS durchgeführt. Erfolgt keine Nachweis- bzw. Rechnungslegung, verfallen die Ansprüche des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat Überzahlungen durch das AMS nach Vorlage der Endabrechnung binnen 14 Tage rückzuerstatten. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. verrechnet. Um eine ordnungsgemäße Zuordnung der Rückerstattung zu ermöglichen, ist die jeweilige Projektnummer anzuführen. Forderungen werden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollteRahmen der Teil- bzw. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungEndabrechung gemäß dem jeweiligen Sachverhalt in der Höhe ermittelt. Ab Forderungen über € 3.000,- werden im Verschuldensfall Rückforderungszinsen vom Tag der Auszahlung des Entgeltes11 in der Höhe von 4 % p.a. (Zinseszinsmethode) des jeweils aushaftenden Betrages berücksichtigt.
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Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet7.1 Bei sämtlichen von XXXXXXXXX angegebenen Verrechnungs- sätzen handelt es sich um Nettoangaben. XXXXXXXXX wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenes sei denn Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 SCHILLERT nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leih-AN überlassenen und vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise vor. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenBei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leih-AN‘s, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated über die bei dem Entleiher gel- tende regelmäßige tägliche bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertwöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und SCHILLERT Überstundenzuschläge entspre- chend der im AirPlus GeschäftsreiseArbeitnehmerüberlassungs-/ Personalvermitt- lungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass XXXXXXXXX Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist XXXXXXXXX berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leih-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und AN’s zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Der abgebuchte Betrag kann iDem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungs- dauer des Leih-AN’s nachzuweisen.
7.3 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von SCHILLERT erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort fällig und zahl- bar.
7.4 Die von XXXXXXXXX entsandten Leih-AN sind nicht zur Entge- gennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von SCHIL- LERT erteilten Abrechnungen befugt.
7.5 Im Einzelfall von Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist XXXXXXXXX berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5% p. a. über dem in Basiszins der Abrechnung/Rechnung Deutschen Bundesbank bzw. in des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstruments der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto europäi- schen Zentralbank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungberechnen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / Personalvermittlungsvertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten6.1. Belastungen in Währungseinheiten Bei sämtlichen von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetAuftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Referenzwechselkurs Auftragnehmer wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtdem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehr- wertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Ab- rechnungsweise.
6.2. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
6.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer über- lassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise, min- destens aber nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten betrieblichen Arbeits- zeit, vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feier- tags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die mindestens der betrieblichen Arbeitszeit und maximal der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitge- setz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Der abgebuchte Betrag kann Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuwei- sen; die Abrechnung erfolgt mindestens nach der im Einzelfall Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ge- nannten betrieblichen Arbeitszeit.
6.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenVerzug, wenn der Vertragspartner iRechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
6.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
6.6. Im Zeit- raum zwischen Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Erstellung Auftragnehmer berechtigt, den ge- setzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Abrechnung/Rechnung Deutschen Bun- desbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzweuropäischen Zentralbank zu berechnen. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Dem Auftraggeber bleibt in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenNachweis vorbehalten, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungin diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. Transaktionen werden Die Abrechnung des Lieferentgeltes erfolgt in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenPapierform oder elektronisch zu den jeweils von der IKB festgelegten Terminen. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenDem Kunden wird jederzeit die kostenlose Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Rechnung elektronisch oder in Papierform zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt nach Xxxx der IKB durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere, ein Abrech- nungsjahr möglichst nicht an wesentlich überschreitende Zeit- räume mit monatlichen Teilbetragszahlungen aufgrund der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmengemäß Pkt. 5 ermittelten Messdaten. Sind intelligente Mess- geräte (Smart Meter) installiert, kann der Kunde Monatsrech- nungen oder Jahresrechnungen mit monatlichen Teilbetrags- zahlungen verlangen. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert ist, wird dem Kunden eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Weiters besteht auch die Möglichkeit, über die von der IKB zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Möglichkeiten (Kundenportal, per E-Mail, Post, Fax oder Telefon) die Ver- brauchs- und Stromkosteninformation abzubestellen oder eine Übermittlung in Papierform anzufordern. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht vor, so berechnen sich die Teilbetrags- zahlungen nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kundenanlagen. Macht ein Kunde einen anderen Ver- brauch glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated dessen Wunsch elek- tronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Teil- betragszahlung erfolgen. Ändern sich innerhalb eines Abrech- nungszeitraumes die vereinbarten Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet, sofern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume keine vom Netzbetreiber ermittelten Verbrauchswerte vorliegen. Auf Anfrage des Kunden führt die IKB im Falle einer Jahresrechnung zusätzlich eine unterjährige Abrechnung durch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde beim Netzbetreiber die Ablesung der Messeinrichtung und die Übermittlung der Messdaten an die IKB veranlasst. Dabei gelten die zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe des Entgeltes für die zusätzliche Abrechnung durch den Lieferanten ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, in Euro umgerechnetFax etc.) zur Zahlung fällig. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Für Verbraucher im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtSinne des Konsumenten- schutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe Die Fälligkeiten monatlicher Teil- betragszahlungen ergeben sich aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungs- plan. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu sorgen hoch oder zu niedrig berechnete Betrag richtiggestellt, und sicherzustellenzwar für einen Zeitraum von längs- tens drei Jahren ab Berichtigung. Einsprüche gegen die Rech- nung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsver- weigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der IKB oder mit Ansprüchen zulässig, dass die fälligen Beträge in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der IKB anerkannt worden sind. Erfordert der zwischen dem Kunden und der IKB abgeschlos- sene Liefervertrag die Auslesung und Verwendung von Viertel- stundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden hierzu vor, ist die Verwendung der Viertelstundenwerte durch AirPlus eingezogen werden könnendie IKB zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation zuläs- sig. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ist die Ver- wendung der Viertelstundenwerte durch die IKB zum Zwecke der Bedarfs- und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungProduktanalyse sowie der Produktentwicklung zulässig.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Elektrische Energie
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnetIn den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: – Auftragnehmer, auch wenn sie – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“. Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf Fremdwährungen lautenfrühere Berechnungen ist nicht zulässig.
3. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten1) Getrennte Rechnungserstellung Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen: Bund = Unterabschnitte 00 bis 02 Land = Unterabschnitt 03 4.
1) Nachweis der Massen
(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, die nicht an – Name der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenBaustelle, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse („Referenz- wechselkurs“T), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B),
(2) Beim Einsatz von MasterCard International Incorporated Schaufellader- bzw. VISA Inc. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: – Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt. – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). – Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.
(3) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertAuftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüber hinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, in Euro umgerechnetWiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im AirPlus GeschäftsreiseEinzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.
1) Bauabrechnung mit IT-Portal zugänglich gemachtAnlagen Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen: 1. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPARechenverfahren/DV-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt FolgendesProgramme: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus Die verwendeten DV-Programme müssen den in der Regel zusammen „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrens- beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungvorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
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Samples: Bauvertrag
Abrechnung. Transaktionen 1. Grundlage für die Verprovisionierung und die monatliche Abrechnung ist insbesondere das von den Produktpartnern mit der Gesellschaft abgerechnete Geschäft. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Gutschriften, Belastungen und sonstige Zahlungen aus ihrer Geschäftsbeziehung über ein für den Vermögensberater geführtes Kontokorrentkonto erfasst und monatlich abgerechnet werden. Im Rahmen dieses Kontokorrents werden sowohl das für den Vermögensberater geführte Diskontkonto als auch das Provisions-Einbehaltskonto miteinander saldiert. Das Kontokorrentkonto wird über das Vertragsende hinaus fortgeführt, bis sämtliche Provisionshaftungszeiten abgelaufen sind und eine Abschlussrechnung erfolgen kann.
2. Mit Beendigung des Vermögensberater-Vertrages macht die Gesellschaft an etwaigen Guthaben auf dem Diskontkonto ein Zurückbehaltungsrecht geltend, sofern das Guthaben auf dem Provisions-Einbehaltskonto das jeweils bestehende Haftungsvolumen (Summe aller sich noch in Euro abgerechnetder Provisionshaftungszeit befindlichen Provisionen gem. Ziff. V, auch wenn sie 4) nicht deckt. Ein Guthaben auf Fremdwährungen lautendem Diskontkonto wird daher dem Provisions-Einbehaltskonto gutgeschrieben. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenSofern das Haftungsvolumen geringer ist als das Guthaben auf dem Provisions-Einbehaltskonto, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des etwaige Guthaben dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetDiskontkonto gutgeschrieben und ausgekehrt.
3. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Vermögensberater verpflichtet sich, unter Einsatz auch seiner eigenen Geschäftsunterlagen die monatlichen Abrechnungen unverzüglich zu prüfen und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtinnerhalb von drei Wochen eventuelle Beanstandungen konkret schriftlich mitzuteilen. Änderungen Weist das Konto zulasten des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatVermögensberaters einen Sollsaldo aus, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) ist er verpflichtet, diesen bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenzum Ende des Monats auszugleichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen welcher der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzwAbrechnung folgt.
4. Stornogefahrmitteilungen sind ihrer Funktion nach nur für solche Vermögensberater als Information bestimmt, die den betreffenden Vertrag vermittelt haben. Ausgeschiedene Vermögensberater erhalten keine solchen Mitteilungen. Eine Stornobearbeitung kann gleichermaßen auch anhand der Übermittlung monatlichen Provisionsabrechnungen erfolgen.
5. Es besteht Einigkeit darüber, dass in die monatliche Provisionsabrechnung des Vermögensberaters, die er unter Verzicht auf den postalischen Versand abrufbar über das Online-System der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – Gesellschaft erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habensämtliche der Gesellschaft vorliegenden Daten des von ihm vermittelten Geschäfts einfließen und er in dieser Form - zusammen mit den seitens der Gesellschaft ohnehin bereitgestellten Informationsmitteln - einen permanenten Buchauszug erhält. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum Unabhängig davon erhält der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogenVermögensberater auf Verlangen Auskunft über jeden von ihm als provisionspflichtig erachteten Vorgang. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht Nach Ausspruch der Kündigung oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungBeendigung dieses Vertrages erhält der Vermögensberater seine Provisionsabrechnungen nur noch postalisch zugeleitet.
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Samples: Vermögensberater Vertrag
Abrechnung. Transaktionen werden Alle Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und über die Objektüberwachung/Bauoberleitung, dem Ingenieurbüro DAR, Xxxxxxxxxxx 00/00, 00000 Xxxxxxxxx, in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten2-facher Ausfertigung vorzulegen. Belastungen Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen und 2-fach vorzulegen. Dem Auftraggeber HWS ist die Rechnung in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, 1-facher Ausfertigung als Kopie vorzulegen. Nähere Vorlagenmoda- litäten werden nach Maßgabe Auftragserteilung geregelt. Hinsichtlich der Nachweisführung gelten die Bestimmungen der VOB §§ 14/16. Die Rechnung ist übersichtlich, gegliedert nach den Titeln und Positionen des Leistungsverzeichnisses, aufzustel- len. Für jede Rechnungsposition ist - soweit erforderlich - eine Mengenberechnung vorzulegen. Die Mengenberechnung wird vom Auftragnehmer allein, ohne Mitwirkung der örtlichen Bauüberwa- chung/Objektüberwachung, erstellt und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung zur Überprüfung vorgelegt. Die Mengenberechnung beinhaltet Pos.-Nummer, LV-Kurztext, Mengenansatz einschl. Herkunftsangabe, Einzel- ergebnis des Ansatzes sowie Positionsergebnis. Die Art der Abrechnung oder die richtige Anwendung der Aufmaßbestimmungen (VOB/C oder andere vertragliche Vereinbarungen) werden durch ein gemeinsames Aufmaß nicht erfasst. Die Abrechnungspläne basieren auf Grundlage der Werk- und Montageplanung des AN. Die Mengenberechnung hat grundsätzlich auf Grundlage von Abrechnungsplänen zu erfolgen. Die Abrechnungs- pläne werden als solche kenntlich gemacht und vom Auftragnehmer unterzeichnet. In die Abrechnungspläne sind die abgerechneten Einzelkomponenten und -maße gemäß Mengenberechnung einzutragen und durchzunumme- rieren; hierfür evtl. fehlende Maße sind von Hand einzutragen. Die Nummerierung wird in die Mengenberechnung mit aufgenommen. Sind Abrechnungspläne nur eingeschränkt gültig, so sind die LV-Positionen oder Titel, für die der Abrechnungsplan Gültigkeit hat, anzugeben. Weicht die Ausführung von den Werk- und Montageplänen ab oder sind Ergänzungen erforderlich, so sind die Abweichungen und Ergänzungen vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung gemeinsam in Form eines Umrechnungskurses örtlichen Aufmaßes festzustellen, vorzugsweise in Form von Isometrien. Diese Ergän- zungen und Änderungen werden vom AN in die Abrechnungspläne eingetragen. Das Aufmaß ist vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung gemeinsam örtlich durchzuführen. Es beinhaltet die tatsächlichen Verhältnisse ohne Mengenberechnung („Referenz- wechselkurs“d. h., keine Ausrechnung der Ansätze auf dem Aufmaßblatt). Das Aufmaß muss enthalten: - Datum - Name der Baustelle - Auftraggeber - den Zusatz "gemeinsam aufgenommen" - Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers - Unterschrift und Stempel der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung Weiterhin sind in das örtliche Aufmaß aufzunehmen, was - wann - von wem - wie und wo erstellt wurde. Einmessungen der erbrachten Leistungen in lage- und höhenmäßiger Art in Bezug auf Wechselkursen einer bestehende Bauteile sind mit einzukalkulieren. Das örtliche Aufmaß ist immer mit Durchschrift zu erstellen; die Kopie muss als solche gekennzeichnet sein. Das Original verbleibt bei der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung. Die vertragliche Zuordnung der aufge- messenen Leistungen, Änderungen oder verschiedener deutscher Großbanken örtlichen Verhältnisse erfolgt im Zuge der Mengenberechnung. Das örtliche Aufmaß beinhaltet immer die tatsächlichen Verhältnisse sowie die für die Abrechnung notwendigen Fest- stellungen. Sämtliche örtlichen Aufmaße sind vom Auftragnehmer in Abrechnungs- oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated Lagepläne einzutragen und als örtliches Aufmaß zu kennzeichnen. Eine Leistungsfeststellung bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichengemeinsames Aufmaß ist als verbindlich zu betrachten, wenn es sich um eine einverständliche Feststellung handelt. Das gemeinsame Aufmaß ist eine formale Feststellung und stellt keine Anerkenntnis der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungFeststellungen über den Leistungsumfang dar.
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Samples: Besondere Vertragsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet5.1. Bei sämtlichen von PMH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. PMH wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauern- der Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, es sei denn die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtParteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
5.2. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen PMH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
5.3. PMH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschrieb enen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hin- ausgeht, wird PMH Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass PMH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist PMH berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen tägli- chen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehal- ten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
5.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von PMH erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Auftraggeber gerät in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenVerzug, wenn der Vertragspartner iRechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem vom PMH auf den Rechnungen angegebenen Geschäftskonto eingeht. Einer vor- herigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
5.5. Die von PMH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von PMH erteilten Abrechnungen befugt.
5.6. Im Zeit- raum zwischen Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist PMH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Erstellung der Abrechnung/Rechnung Deutschen Bun- desbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzweuropäischen Zentralbank zu berechnen. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Dem Auftraggeber bleibt in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenNachweis vorbehalten, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation ein Schaden bei PMH nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungin diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. Transaktionen Vom Auftragnehmer ist eine (Endab-) Rechnung elektronisch via eAMS vorzulegen. Die da- für vorgesehenen Formulare sind zu verwenden. Die Übermittlung muss in Form von (einzelnen) PDF-Dateien erfolgen. Aussagekräftige Bezeichnung der Dateien (z.B. Endabrechnung, Kursbuch, Durchfüh- rungsbericht, Maßnahmennebenkosten usw.). Keine Übermittlung von Word- und Excel-Dateien (Außer Unterlagen werden aus- drücklich in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen dieser Form eingefordert!) Keine Übermittlung von Dateien in Währungseinheiten von Staatengezippter Form! Es dürfen ausschließlich Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated in den Ausschreibungen bzw. VISA Inc. gem. „Allgemeine Bestimmungen“ gefordert werden. Die Endabrechnung muss die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden Teilnehmer_in- nen, den dafür verrechneten Einheitspreis pro Maßnahmenstunde und die Gesamtkosten (inkl. Maßnahmennebenkosten und teilnehmer_innenbezogene Kosten) ausweisen. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung den Durchführungsbericht und einen Nachweis (Arbeitsbericht) über die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen Trainer_innen, Wochensummenblätter für jede/-en zum Einsatz gekommene/-n Trainer_in Drittbelege als Nachweis für die entstandenen Maßnahmennebenkosten und eine Abrechnung der Ausbildungsbeihilfen unter Berücksichtigung der verminderten Beihilfe im Falle des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertKrankenstandes oder unentschuldigten Fehlzeiten (nur bei ÜBA/IBA, siehe Pkt. 10.2). Zusätzlich ist ein qualitativer Durchführungsbericht vorzulegen, in Euro umgerechnetdem alle relevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Maßnahmenkonzept und Optimierungs- bzw. Der Referenzwechselkurs Verbesserungsvorschläge, die sich aus Sicht des Auftragnehmers wäh- rend der Maßnahmendurchführung ergeben haben, darzustellen sind. (Zu verwenden ist das auf der Homepage des AMS Kärnten unter „Organisation/Partner“ da- für zur Verfügung gestellte Formular.) Geleistete und stornierte Maßnahmenstunden sind in der Abrechnung gesondert auszuwei- sen. Nähere Bestimmungen zum Storno von Maßnahmenstunden und Abrechnung von nichtgeleisteten Maßnahmenstunden siehe Punkt 9.5. Die (Ab-)Rechnung wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt von der Landesgeschäftsstelle auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Eine Drittbelegsprüfung wird nur im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtBereich der Maßnahmenneben- kosten durchgeführt. Änderungen Drittbelege können für Prüfzwecke per eAMS übermittelt werden. Die Angemessenheit der Höhe des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug verrechneten Einheitspreises wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in Rahmen der Abrechnung/Rechnung bzwAbrech- nung nicht überprüft. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzwBei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung wird nach Pkt. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw9 vor- gegangen. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Auftragnehmer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung alle entsprechenden Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Anerkennung der Endabrechnung aufzubewahren und dem AMS oder bei Kofinanzierung durch andere Stellen auch diesen innerhalb der gegebenen Frist jederzeit Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Art der Aufbewahrung: Für Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf dem Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsglei- che und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.3 Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, ent- fällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. Wer Aufbewahrungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtge- währung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfs- mittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Anerkannt werden können nur Kosten bis zum maximal festgelegten Rahmenhöchstbe- trag. Ausnahmen: Ergeben sich höhere Kosten ohne Ausweitung der Kapazität aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenBereich der Maßnahmennebenkosten (mehr Teilnehmer_innen als erwartet beanspruchen zum Beispiel ein Quartier oder die Kostenbe- teiligungen Dritter sinken gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt), dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dannso können diese Kosten, wenn dem Vertragspartner sich die Steigerung daraus im Einzelfall eine Vorabinformation Rahmen von höchstens 10% bewegt, im Zuge der End- abrechnung anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Än- derungen oder Richtlinienänderungen im Bereich der Maßnahmennebenkosten während der Maßnahmendurchführung (z.B. Anhebung der Ausbildungsbeihilfe in ÜBA/IBA-Lehrgän- gen), so können diese nach entsprechender Plausibilisierung durch den Auftragnehmer im Rahmen der Endabrechnung anerkannt werden. Sachbezogene höhere Kosten aus nicht oder vorhersehbaren und nicht rechtzeitig zugehen solltedirekt beeinflussbaren Faktoren wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen wäh- rend des Maßnahmendurchführungszeitraumes können nicht anerkannt werden. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Bereich der Perso- nalkosten (z.B. gesetzliche Änderungen bei Lohnnebenkosten), so können diese im Rah- men der Endabrechnung nur dann anerkannt werden, wenn die gesetzlichen Änderungen während der laufenden Maßnahme in Kraft getreten sind und diese zum Zeitpunkt der An- gebotslegung nicht ausabsehbar waren. Wird diese Maßnahme wieder beauftragt, stellt so können diese zusätzlichen Kosten berücksich- tigt werden. In allen anderen dem Einheitspreis pro Maßnahmenstunde zugeordneten Kostenbereichen können sachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinfluss- baren Faktoren (wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen während des Maßnahmendurchführungszeitraumes) nicht anerkannt werden, wenn dadurch der vereinbarte Einheitspreis überschritten wird. Höhere Kosten, die aufgrund einer Ausweitung der Kapazität entstehen, müssen in Form eines Nachtragsansuchens noch vor der beabsichtigten Kapazitätsausweitung vom AMS bewilligt werden. Anerkannt werden können nur Kosten, die sich auf den vereinbarten Projektzeitraum bezie- hen. Geht der Auftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so geht dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungzu Lasten des Auftragnehmers. Eine Abgeltung durch das AMS erfolgt nicht.
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Abrechnung. Transaktionen werden Die Abrechnung des Lieferentgeltes erfolgt in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenPapierform oder elektronisch zu den jeweils von der TIWAG festgelegten Terminen. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenDem Kunden wird jederzeit die kostenlose Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Rechnung elektronisch oder in Papierform zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt nach Xxxx der TIWAG durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere, ein Abrechnungsjahr möglichst nicht an wesentlich über- schreitende Zeiträume mit monatlichen Teilbetragszahlungen aufgrund der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmengemäß Pkt. 5 ermittelten Messdaten. Sind intelligente Messgeräte (Smart Meter) instal- liert, kann der Kunde Monatsrechnungen oder Jahresrechnungen mit monatlichen Teilbetragszahlungen verlangen. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert ist, wird dem Kunden eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Weiters besteht auch die Möglichkeit, über die von der TIWAG zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Möglichkeiten (Kunden- portal, E-Mail, Post, Fax oder Telefon) die Verbrauchs- und Stromkosteninforma- tion abzubestellen oder eine Übermittlung in Papierform anzufordern. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht vor, so berechnen sich die Teilbetragszahlungen nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kundenanlagen. Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken Teilbetragsberech- nung zugrundeliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Teilbetragszahlung erfolgen. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die vereinbarten Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet, so- fern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume keine vom Netzbetreiber ermittelten Verbrauchswerte vorliegen. Auf Anfrage des Kunden führt die TIWAG im Falle einer Jahresrechnung zu- sätzlich eine unterjährige Abrechnung durch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde beim Netzbetreiber die Ablesung der Messeinrichtung und die Übermittlung der Messdaten an die TIWAG veranlasst. Dabei gelten die zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe des Entgeltes für die zusätzliche Abrechnung durch den Lieferanten ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, in Euro umgerechnetFax etc.) zur Zahlung fällig. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Für Verbraucher im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtSinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe Die Fälligkeiten monatlicher Teilbetragszah- lungen ergeben sich aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu sorgen hoch oder zu niedrig berechnete Betrag richtig gestellt, und sicherzustellenzwar für einen Zeit- raum von längstens drei Jahren ab Berichtigung. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der TIWAG oder mit Ansprüchen zulässig, dass die fälligen Beträge in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der TIWAG anerkannt worden sind. Erfordert der zwischen dem Kunden und der TIWAG abgeschlossene Liefer- vertrag die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden hierzu vor, ist die Verwendung der Viertelstunden- werte durch AirPlus eingezogen werden könnendie TIWAG zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation zulässig. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ist die Verwendung der Viertelstunden- werte durch die TIWAG zum Zwecke der Bedarfs- und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungProduktanalyse sowie der Produktentwicklung zulässig.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten1. Belastungen in Währungseinheiten Bei sämtlichen von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetAuftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Referenzwechselkurs Auftragnehmer wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtdem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
2. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftrag- nehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenVerzug, wenn der Vertragspartner iRechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
6. Im Zeit- raum zwischen Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Erstellung Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 8 % p. a. über dem Basiszins der Abrechnung/Rechnung Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzweuropäischen Zentralbank zu berechnen. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Dem Auftraggeber bleibt in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenNachweis vorbehalten, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zugehen solltein diesem Umfang entstanden ist.
7. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungFür kurzfristige Personal Abforderungen können folgende Gebühren anfallen: • bis 72 Stunden vor Dienstbeginn pauschal 15,00 € • bis 48 Stunden vor Dienstbeginn pauschal 30,00 € • bis 24 Stunden vor Dienstbeginn 3,50 €/Std.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen 1 Auf den ersten Tag jeder Versicherungsperiode (Ver- falltag) bezahlt der Versicherungsnehmer die von der Baloise in Rechnung gestellte provisorische Prämie. Die endgültige Prämienabrechnung erfolgt nach Ablauf des Versicherungsjahres aufgrund der vom Versicherungs- nehmer gemeldeten massgebenden Lohnsumme. Aus der Abrechnung resultierende Guthaben sind innert 30 Tagen auszugleichen. Saldi von weniger als CHF 20 werden in Euro weder eingefordert noch abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten.
2 Die Baloise hat das Recht, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwgemeldete massgebende Lohnsumme zu überprüfen. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetDazu kann sie alle relevan- ten Unterlagen einsehen. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung der Baloise auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto erstes Verlangen eine Kopie der AHV-Deklaration einzureichen. Er ermächtigt die Baloise, bei der AHV-Ausgleichskasse in deren Akten, zur Bemessung der AHV-Beiträge des Versicherungsnehmers, Einblick zu sorgen und sicherzustellennehmen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach diesem Absatz, so kann die Baloise den Vertrag kündigen. Der Vertrag erlischt in diesem Fall 30 Tage nach Zugang der Kündigung beim Versiche- rungsnehmer. Das Gleiche gilt, wenn die Nachprüfung ergibt, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden könnenMeldung der massgebenden Lohnsumme, so ist die Baloise berechtigt, die Lohnsumme zu schätzen. Die geschätzte Lohnsumme darf die massgebende Lohnsumme des Vorjahres höchs- tens um 50 % überschreiten. Diese Verpflichtung besteht auch dannBegrenzung gilt nicht, wenn die Baloise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (z. B. aufgrund einer Fusion) nachweist, dass sich die Lohnsumme gegenüber dem Vertragspartner im Einzelfall Vorjahr um mehr als 50 % erhöht hat.
4 Der Versicherungsnehmer hat während 30 Tagen nach Zugang, der aufgrund einer Schätzung erstellten Prä- mienabrechnung, deren Korrektur durch Nachreichen der Lohndeklaration zu verlangen. Die Baloise erstellt darauf- hin eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollteneue definitive Prämienabrechnung. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf Sie kann für den mit der Schätzung und deren Rechte aus nachträglicher Kor- rektur verbundenen Verwaltungsaufwand einen ange- messenen Prämienzuschlag in Rechnung stellen. Dieser Zuschlag beträgt mindestens 5 % und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübunghöchstens 10 % der endgültigen Jahresprämie.
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Samples: Kollektiv Krankentaggeldversicherung
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenes sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenBei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht an vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenAuftragnehmer berechtigt, werden im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach Maßgabe eines Umrechnungskurses dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht („Referenz- wechselkurs“§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen fällig und zahlbar.
7.5 Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf Wechselkursen elektronischen Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Seit 2011 sind Rechnungen in dieser Form sowie ohne Signatur rechtmäßig. Wir erlauben uns, unsere Dienstleistung in dieser Form abzurechnen.
7.6 Die von MasterCard International Incorporated dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p.
a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto europäischen Zentralbank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungberechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen a) Die Gewichtsfeststellung, Probenahme und Nässebestimmung werden mit verbindlicher Wirkung für den Besteller in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetunserem Verarbeitungswerk durchgeführt. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatBesteller hat das Recht, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder sich dabei von sachverständiger, neutraler Seite auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenseine Kosten vertreten zu lassen. In diesem Fall erfolgen Werter- mittlung und Abrechnung entsprechend Ziff. 6 lit. b). Verzichtet der Besteller auf eine Vertretung, wer- den diese Arbeiten treuhänderisch von uns durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt in diesem Falle auf Basis der von uns ermittelten Werte und Analysen. Sofern der Besteller mit einer Abrechnung aufgrund der von uns ermittelten Daten nicht einverstanden ist, muss er dieser unverzüglich nach Erhalt, spätes- tens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnungsdatum schriftlich widersprechen.
b) Lässt sich der Besteller bei der Probenahme entsprechend Ziff. 6 lit. a) vertreten, erfolgt der Austausch der vom Besteller oder von seinem Vertreter und der in unserem Laboratorium ermittelten Gehalte an einem vorher vereinbarten Tag in schriftlicher Form.
c) Werden die vereinbarten Teilungsgrenzen überschritten oder fehlt es an einer solchen Vereinbarung, versuchen beide Parteien, die der Abrechnung zugrunde zu legenden Gehalte einvernehmlich festzu- legen. Kommt es zu keiner Einigung, wird zum Fälligkeitsdatum von einem neutralen Laboratorium, auf das sich beide Seiten zuvor geeinigt haben oder das auf schriftlichen Antrag einer Partei von der Gesamtbetrag (= Summe aus IHK Pforzheim mit Verbind- lichkeit für beide Parteien bestimmt wird, eine Schiedsanalyse durchgeführt.
d) Die Auswertung der Schiedsanalyse geschieht wie folgt:
aa) Liegt das Schiedsergebnis innerhalb der Parteienbefunde, so gilt als Abrechnungsgehalt das arith- metische Mittel zwischen dem Schiedsergebnis und dem ihm am nächsten kommenden Parteien- befund.
bb) Stimmt das Schiedsergebnis mit einem der beiden Abrechnungen/RechnungenParteienbefunde überein oder entspricht das Schiedsergebnis dem arithmetischen Mittel beider Parteienbefunde, so gilt das Schiedsergebnis als Abrechnungsgehalt.
cc) eingezogenLiegt das Schiedsergebnis außerhalb der Parteienbefunde, so bleibt es unberücksichtigt, und der ihm am nächsten liegende Parteienbefund gilt als Abrechnungsgehalt. Der Vertragspartner ist verpflichtetDie Kosten für die Schiedsanalyse trägt diejenige Partei, für ausreichende Deckung auf deren Gehalt am weitesten vom Schiedser- gebnis abweicht. Entspricht jedoch das Schiedsergebnis dem arithmetischen Mittel der beiden Parteienbefunde, so sind die Kosten je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. Lässt sich der Besteller bei der Probenahme von einem Laboratorium vertreten, scheidet dieses auto- matisch als Schiedsrichter aus. Die im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen Rahmen der Probenahme von uns und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge gegebenenfalls auch vom Besteller durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn seinen Vertre- ter gezogenen Proben ("Rückstellmuster") sind von uns und gegebenenfalls dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungBesteller für einen Zeitraum von sechs Monaten aufzubewahren.
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Samples: Allgemeine Umarbeitungsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen 3.1 Der Abrechnungszeitraum ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, das Ka- lenderjahr.
3.2 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen leistungsgemessen sind, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den Netzzugang des vergangenen Monats grundsätzlich bis zum Ablauf des 20. Werktages des auf den Liefermonat folgenden Monats vorläufig auf Grundlage der jeweils bis zu diesem Monat gemes- senen Leistungsspitze in Rechnung. Wurden dem Netzbetreiber die Messwerte vom Messdienstleister nicht rechtzeitig übermittelt, kann eine vorläufige Abrechnung er- folgen. Erhält der Netzbetreiber nach angemessenem Zeitablauf keine Messdaten, hat der Netzbetreiber das Recht zur Schätzung.
3.3 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen nicht leistungsgemes- sen sind, berechnet der Netzbetreiber dem Lieferanten für den Netzzugang entnahmestellengenau Abschlagszahlungen auf der Basis der Abrechnungen der jeweiligen Entnahmestellen der Kunden, wobei mindestens eine Abnahmemenge für 12 Monate zugrunde gelegt wird. Die Abschlagszahlungen werden in Euro abgerechnetunabhängig vom tatsächlichen Umfang des Netzzugangs fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenist der Netzbetreiber zu einer Schätzung unter Berücksichtigung des zu- geordneten temperaturbereinigten Lastprofils und einer für dieses Lastprofil typi- schen Abnahmemenge berechtigt. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenÄndern sich die für die Berechnung der Ab- schlagszahlungen relevanten Parameter (z.B. Abnahmeverhalten), so erfolgt eine entsprechende Anpassung. Nach der Jahresabrechnung wird anhand des Jahres- verbrauchs und der geltenden Preisblätter der Abschlagsbetrag rechnerisch neu er- mittelt.
3.4 Ändern sich während einer Abrechnungsperiode die nicht an vertraglichen Entgelte, der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenUm- satzsteuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet.
3.5 Sofern ein Lieferantenwechsel zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Ab- rechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)die Abrechnungsentgelte für die von jedem Lieferanten gelieferten Arbeitsmengen berechnet; Grund- und Leistungspreisentgelte werden zeitanteilig berechnet. Für die Berechnung des Leis- tungspreisentgelts wird die höchste Entnahmeleistung während der gesamten Ab- rechnungsperiode zugrunde gelegt. Dies gilt auch für den Fall, der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwdass ein Ausspeise- punkt durch mehrere Transportkunden genutzt wird. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Messentgelte werden je Ausle- sung und Abrechnungsentgelte je Abrechnung im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar Belieferungszeitraum berechnet.
3.6 Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung kann die Abrechnung in den Fällen der Ziffer 3.4 und 3.5 ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann Zwischenablesung im Einzelfall von dem in Wege der Abrechnungrechnerischen Abgren- zung erfolgen.
3.7 Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC/Rechnung bzw. in REMADV vereinbart, ist der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenAbschluss einer „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum stellt der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf Netzbetreiber dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungTransportkunden den entsprechenden Vertrag zur Verfügung.
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Samples: Ausspeisevertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet7.1 Bei sämtlichen von dem Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen han- delt es sich um Nettoangaben. Der Verlei- her wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Über- lassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwert- steuer stellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenes sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abwei- chende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Verleiher zur Änderung des Stundenver- rechnungssatzes.
7.3 Der Verleiher nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeit- nehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenBei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeit- nehmers, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertwö- chentliche Arbeitszeit hinausgeht, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und der Verleiher Überstundenzuschläge entspre- chend der im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtArbeitnehmerüberlassungs- vertrag getroffenen Vereinbarung berech- nen. Änderungen Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlä- gen. Für den Fall, dass dem Verleiher Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhal- ten des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit Entleihers zurückgeht, ist der Verleiher berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen tägli- chen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils gel- tenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäfti- gungsdauer des Leiharbeitnehmers nach- zuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zu- gang der dem Verleiher erteilten Abrech- nung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar.
7.5 Die von dem in Verleiher entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entge- gennahme von Vorschüssen oder Zahlun- gen auf die von dem Verleiher erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist der Abrechnung/Rechnung Verleiher berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindes- tens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. in des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsin- strumentes der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto europäischen Zentralbank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungberechnen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. Transaktionen werden Die Nebenkosten sind jeweils auf den im Mietvertrag festgesetzten Termin und jährlich abzurechnen. Der Vermieter hat innert 6 Monaten ab dem vereinbarten Termin die Abrechnung zu erstellen. Vorbehalten bleiben wichtige Gründe. Unterbleibt trotz eingeschriebener Abmahnung durch den Mieter die Abrechnung, so gelten 18 Monate nach Stichtag alle Nachforderungen an den Mieter für die fragliche Abrechnungsperiode verwirkt. Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. Die Abrechnung über vertraglich vereinbarte Nebenkosten gilt als genehmigt, sofern der Mieter nicht innert 30 Tagen seit Erhalt dagegen schriftlich Einsprache beim Vermieter erhebt. Verlangt der Mieter innerhalb dieser 30 Tage Einsicht in Euro abgerechnetdie Belege, auch wenn beginnt die 30tägige Frist erst, nachdem er alle sachdienlichen Belege eingesehen hat. Für die durch den Mieter gedrosselten Heizkörper kann keine Reduktion der Heizkosten gewährt werden. Verlässt der Mieter während der Rechnungsperiode das Mietobjekt, so hat er keinen Anspruch auf Erstellung einer zwischenzeitlichen Abrechnung. Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbe- reitungsanlage direkt zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für: - die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden; - die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen; - die Betriebskosten für Alternativenergien; - die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen des Heizkessels sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung; - die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes; - die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate; - die Wartung - die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf Fremdwährungen lautendie Heizungs- und Tankanlagen beziehen; - die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungs- anlage zusammenhängt; Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenNicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind die Aufwendungen für: - die Reparatur und Erneuerung der Anlagen; - die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen; Bezieht der Vermieter Heizenergie oder Warmwasser aus einer nicht zur Liegenschaft gehörenden Zentrale, die nicht an Teil der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenAnlagekosten ist, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses kann er die tatsächlich anfallenden Kosten („Referenz- wechselkurs“)neben Energie- und Betriebskosten auch Abschreibung der Anlage, Verzinsung der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertErstellungskosten, Reparaturen und Rückstellungen) in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungstellen.
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Samples: Mietvertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie Verrechnet wird auf Fremdwährungen lautender Basis von effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro ZeitarbeitnehmerIn. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, Es gelten jeweils die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwKonditionen laut Angebot. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertEntgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in Euro umgerechnetder der Zeitarbeitnehmer vom Beschäftiger – wie auch immer - eingesetzt wurde. Soweit den ZeitarbeitnehmerInnen Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig. Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von den überlassenen ZeitarbeitnehmerInnen wöchentlich auszufüllenden CARPE DIEM- Vordrucke mit dem Titel „Tätigkeitsnachweis“ nach Stunden und Minuten zu belegen, anschließend von einem Beauftragten des Beschäftigers zu unterschreiben und von diesem am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar nach der erbrachten Leistung wöchentlich an CARPE DIEM zu übermitteln. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten Beschäftiger hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge ZeitarbeitnehmerInnen ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an CARPE DIEM weitergeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch AirPlus eingezogen werden könnenden Beschäftiger ist CARPE DIEM berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Diese Verpflichtung besteht auch dannSollte der Beschäftiger die Tätigkeitsnachweise nicht unterfertigen, wenn gelten diese trotzdem als Basis für die Abrechnung. Die Beweislast trägt dann der Beschäftiger selbst. Auf Verlangen von CARPE XXXX sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen. Es ist CARPE DIEM zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne für ZeitarbeitnehmerInnen laut dem Vertragspartner jeweils geltenden Kollektivvertrag führt automatisch ab Geltung der Erhöhung zur Anpassung des vom Beschäftiger zu bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Mindestlohnerhöhung. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen usw. im Einzelfall Betrieb des Beschäftigers behält CARPE DIEM den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeiten im Betrieb des Beschäftigers ruhen. Dieser hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten. Die notwendige Werkzeug- bzw Betriebsmittelgestellung für die ZeitarbeitnehmerInnen hat mangels Sondervereinbarung durch den Beschäftiger auf seine Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch CARPE DIEM zu erfolgen hat, ist dies im Einzelvertrag festzuhalten und ist das Entgelt hierfür in den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen. Grundsätzlich wird bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich abgerechnet. Bei Ende der Überlassung von ZeitarbeitnehmerInnen erfolgt die Abrechnung sofort. Andere Vereinbarungen den Abrechnungsmodus betreffend können selbstverständlich in der jeweiligen Einzel- bzw. Sammelvereinbarung getroffen werden. Pro Abrechnungszeitraum ist von CARPE DIEM eine Vorabinformation übersichtliche Rechnung beim Beschäftiger einzureichen. Auf der Rechnung sind jeweils Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. Die Rechnungslegung hat nach ZeitarbeitnehmerIn, soweit dies sinnvoll ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. des Beschäftigers gegliedert, zu erfolgen. Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung zu beinhalten. Stellt der Beschäftiger zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies CARPE DIEM unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Dieser wird durch den Beschäftiger fristgerecht angewiesen. CARPE DIEM wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist. Der Beschäftiger hat die Rechnung sofort ohne Abzug an CARPE XXXX zu begleichen. Auf der Überweisung sind Xxxxxxxxxxxx und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, um eine korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegen CARPE DIEM mit Honoraren für Überlassungen aufzurechnen, sofern nicht rechtzeitig zugehen solltedie Forderung gerichtlich festgestellt oder von CARPE DIEM anerkannt wurde. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungEbenso wenig besteht ein Zurückbehaltungsrecht von Überlassungshonoraren.
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Samples: General Terms and Conditions for the Provision of Temporary Workers
Abrechnung. Transaktionen 6.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der für die jeweilige Abnahmestelle vom Netzbetreiber an goldgas gemeldeten Verbrauchswerte. Die vom Kunden bezogene Menge an geliefertem Erdgas wird sohin durch die Messeinrichtung des Netzbetreibers erfasst; diesbezüglich kommen die Bestimmungen des Netzzugangsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Kunden und dem zuständigen Netzbetreiber, zur Anwendung. Der vom Netzbetreiber letztgemeldete Verbrauchswert bildet die Grundlage für die Bestimmung der vom Kunden bezogenen Menge an geliefertem Erdgas.
6.2 Auf Verlangen des Kunden wird goldgas Vorschreibungen von mindestens 10 Teilbeträgen pro Belieferungsjahr anbieten, wenn die Lieferung von Erdgas über mehrere Monate erfolgen soll. Die Teilbetragsvorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so berechnet goldgas die Teilbeträge nach dem durchschnittlichen Lieferumfang vergleichbarer Kundenanlagen. Macht der Kunde einen anderen Lieferumfang glaubhaft, so ist dieser angemessen zu berücksichtigen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Energiemenge in Euro kWh ist dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit goldgas vorliegt – per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse beziehungsweise mittels Kundeportal mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen.
6.3 Für jede Abnahmestelle erstellt goldgas dem Kunden jährlich eine separate Abrechnung in Abstimmung mit dem Netzbetreiber; eine Abrechnungsperiode beträgt dabei grundsätzlich 12 Monate. Im ersten Vertragsjahr richtet sich die Abrechnungsperiode nach dem Abrechnungsstichtag des Netzbetreibers. Zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Endabrechnung erstellt. In den Abrechnungen wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet.
6.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Entgelte für die Lieferung von Erdgas und liegen keine Messergebnisse vor, auch wenn sie werden die maßgeblichen Energiemengen, auf Fremdwährungen lautendie das geänderte Entgelt Anwendung findet, aliquot nach der Zeit und gewichtet nach einer typischen Benutzercharakteristik (z. B. Lastprofil) ermittelt.
6.5 Soweit nicht vertraglich anders geregelt, werden die Kosten der Netznutzung grundsätzlich vom Netzbetreiber separat gegenüber dem Kunden direkt abgerechnet. Belastungen in Währungseinheiten Für den Fall, dass mit dem Kunden eine Gesamtrechnung von StaatenEnergie und Netz vereinbart wird, bevollmächtigt der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses goldgas, mit dem Netzbetreiber das Vorleistungsmodell zu vereinbaren. Danach legt der Netzbetreiber seine Rechnung an goldgas, die nicht ihrerseits eine Rechnung über Energielieferung und Netznutzung an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetden Endverbraucher ausstellt. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an goldgas. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtfür das Netz gewidmet. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatDie Vereinbarung dieses Modells ändert nichts an den zivilrechtlichen Verhältnissen, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, so dass der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen bei nicht fristgerechter Zahlung vom Netzbetreiber direkt in Anspruch genommen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungkann.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Abrechnung. Transaktionen Vom Auftragnehmer ist eine (Endab-)Rechnung elektronisch via eAMS vorzulegen. Die Übermittlung muss in Form von (einzelnen) PDF-Dateien erfolgen. Aussagekräftige Bezeichnung der Dateien (z.B. (z.B. Endabrechnung, Kursbuch, Durchführungsbericht, Maßnahmennebenkosten usw.). Keine Übermittlung von Word- und Excel-Dateien (Außer Unterlagen werden aus- drücklich in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen dieser Form eingefordert!) Keine Übermittlung von Dateien in Währungseinheiten von Staatengezippter Form! Es dürfen ausschließlich Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, die in den Ausschreibungen bzw. gem. „Allgemeine Bestimmungen“ gefordert werden. Die eingebrachte Endabrechnung muss in der Struktur ident mit der Plankostenkalkulation sein, sofern nicht an die Kalkulation und Abrechnung gemäß Punkt 6 vorgegeben wurde. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung den Durchführungsbericht einen Nachweis (Arbeitsbericht) über die Anzahl der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmengeleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen Trainer_innen, Wochensummenblätter für jede/-en zum Einsatz gekommene/-n Trainer_in eine listenmäßige Aufgliederung der Sondereinzelkosten Drittbelege als Nachweis für die Maßnahmennebenkosten und eine Abrechnung der Ausbildungsbeihilfen unter Berücksichtigung der verminderten Beihilfe im Falle des Krankenstandes oder unentschuldigter Fehltage (nur bei ÜBA/IBA, siehe Pkt. 10.2). Zusätzlich ist ein qualitativer Durchführungsbericht vorzulegen, in dem alle relevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Maßnahmenkonzept und Optimierungs- bzw. Verbesserungsvorschläge, die sich aus Sicht des Auftragnehmers wäh- rend der Maßnahmendurchführung ergeben haben, darzustellen sind (Mustervorlage auf der Homepage des AMS Kärnten). Die (Ab-)Rechnung wird von der Landesgeschäftsstelle auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Drittbelege können für Prüfzwecke per eAMS, E-Mail oder postalisch übermittelt werden. Bei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung wird nach Pkt. 9 vorge- gangen. Anerkannt werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses können nur Kosten bis zum maximal im Werkvertrag festgelegten Rah- menhöchstbetrag. Ausnahmen: Ergeben sich höhere Kosten ohne Ausweitung der Kapazität aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren im Bereich der Maßnahmennebenkosten („Referenz- wechselkurs“mehr Teil- nehmer_innen als erwartet beanspruchen zum Beispiel ein Quartier) oder die Kostenbetei- ligungen Dritter sinken gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt, so können diese Kosten, wenn sich die Steigerung daraus im Rahmen von höchstens 10% bewegt, im Zuge der End- abrechnung anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Än- derungen oder Richtlinienänderungen im Bereich der Maßnahmennebenkosten während der Maßnahmendurchführung (z.B. Anhebung der Ausbildungsbeihilfe in ÜBA/IBA-Lehrgän- gen), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich so können diese nach entsprechender Plausibilisierung durch AirPlus festgelegt und den Auftragnehmer im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtRahmen der Endabrechnung anerkannt werden. Sachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen wäh- rend des Maßnahmendurchführungszeitraumes können nicht anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in Bereich der Abrechnung/Rechnung bzw. in Per- sonalkosten (z.B. gesetzliche Änderungen bei Lohnnebenkosten), so können diese im Rahmen der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenEndabrechnung nur dann anerkannt werden, wenn die gesetzlichen Änderun- gen während der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen laufenden Maßnahme in Kraft getreten sind und diese zum Zeitpunkt der Erstellung Angebotslegung nicht absehbar waren. Höhere Kosten, die aufgrund einer Ausweitung der Abrechnung/Rechnung bzwKapazität entstehen, müssen in Form eines Nachtragsansuchens noch vor der beabsichtigten Kapazitätsausweitung vom AMS bewilligt werden. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Auftragnehmer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Bereich der nicht pauschaliert abgerechneten Kosten nur tatsächlich getätigte, der Maßnahme zurechenbare Aufwendungen in Rechnung zu sorgen stellen und sicherzustellenalle entsprechenden Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Aner- kennung der Endabrechnung aufzubewahren und dem AMS oder bei Kofinanzierung durch andere Stellen auch diesen innerhalb der gegebenen Frist jederzeit Einblick in die entspre- chenden Unterlagen zu gewähren. Anerkannt werden auch digitalisierte Belege.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dass in die fälligen Beträge listenmäßige Aufstellung der Abrechnung der Sondereinzelkosten folgende Belegsinformationen aufzunehmen: Anerkannt werden können nur Aufwendungen, die sich auf den vereinbarten Projektzeit- raum beziehen. Geht der Auftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so geht dies zu Lasten des Auftragnehmers. Eine Abgeltung durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungdas AMS erfolgt nicht.
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Abrechnung. Transaktionen werden 7.1 Bei sämtlichen von HoHR Gruppe angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. HoHR Gruppe wird dem Entleiher nach freier Xxxx bei Beendigung des AÜV oder wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Der Entleiher ist verpflichtet, XxXX Gruppe unverzüglich zu unterrichten, wenn dem Leiharbeitnehmer andere Tätigkeiten als im AÜV genannt übertragen werden. Sofern dies der Fall ist, ist HoHR Gruppe berechtigt, den Stundenverrechnungssatz angemessen zu erhöhen, wenn für die dem Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkei- ten weitergehende Qualifikationen erforderlich sind, als für die in Euro abgerechnetdem AÜV genannte Tätigkeit. Der in dem AÜV genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage für den Verrechnungssatz sowie etwaige vereinbarte Auslösen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauteneines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen. Belastungen Ändert der Entleiher diesen Einsatzort und entstehen hierdurch für HoHR Gruppe oder den Leiharbeitnehmer höhere Aufwendungen, so ist HoHR Gruppe berechtigt, den Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen in Währungseinheiten Form einer Aus- löse, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen ersetzt zu verlangen.
7.3 HoHR Gruppe nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von Staatendem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeits- zeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche, bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird HoHR Gruppe Überstundenzuschläge wie im AÜV vereinbart berechnen. Darüber hinaus kann HoHR Gruppe je nach Lage der Arbeitszeit die weiteren im AÜV bestimmten Zuschläge verlangen.
7.4 Für den Fall, dass HoHR Gruppe Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies von dem Entleiher zu vertreten ist, ist HoHR Gruppe berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeit- nehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils gültigen Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.
7.5 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von HoHR Gruppe erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.
7.6 Die von HoHR Gruppe entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahmen von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von HoHR Gruppe erteilten Abrechnungen befugt. Leistet der Entleiher gleichwohl eine Zah- lung an den Leiharbeitnehmer, wird er hierdurch von seiner Zahlungspflicht gegenüber HoHR Gruppe nicht frei.
7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist HoHR Gruppe berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5% p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.
7.8 Soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV über etwaig vertraglich bereits ausdrücklich erfassten Vergütungs- änderungen hinaus eine zwingende Änderung der dem überlassenen Leiharbeitnehmer zu zahlenden Vergütung wirksam wird, passt sich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz an. Die Anpassung erfolgt dabei anteilig ent- sprechend der ursprünglichen Kalkulation der HoHR Gruppe an die infolge des zu zahlenden Entgelts geänder- ten Kosten der HoHR Gruppe. Für die Ermittlung der Kosten werden der Anteil des Entgelts an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), pro Stunde vereinbarten Überlassungsvergütung mit 90% und derjenige für Aufwendungsersatz mit 5% der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetÜberlassungs- vergütung kalkuliert. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Entleiher hat das Recht nachzuweisen, dass diese Kalkulation nichtzutreffend ist und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und für die Kosten der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenHoHR Gruppe geringere Anteile zu kalkulieren waren. In diesem Fall wird erfolgt die Anpassung auf Grundlage der vom Entleiher nachgewiesenen Kalkulation. Sofern die zwingende Änderung der Vergütung gemäß Satz 1 darauf beruht, dass erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine hö- here Vergütung als auf Grundlage der Angaben des Entleihers zum Fälligkeitsdatum Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden AbrechnungenVergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter bei Abschluss des jeweiligen AÜV kalkuliert zu zahlen sind, er- folgt eine Anpassung nach dieser Ziffer zu Lasten des Entleihers nur, wenn für die HoHR Gruppe nicht erkennbar war, dass Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung nach § 8 Abs. 4 AÜG n.F. zu zahlen waren und dies darauf beruht, (i) dass die Angaben des Entleihers zum Einsatzbetrieb/RechnungenEnt- leiherunternehmen unzutreffend waren, (ii) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem sich die Umstände im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen nachträg- lich geändert haben, (iii) die Angaben zur Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer unzutreffend waren, (iv) sich die Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer nachträglich geändert hat oder (v) sich die Regelungen zu sorgen Branchenzuschlägen geändert haben.
7.9 Soweit der iGZ mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG n.F. abschließt und sicherzustellendiese Tarifverträge auf die Einsätze der Leiharbeitnehmer Anwendung anwendbar sind, dass werden die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht Vertragsparteien des jeweiligen AÜV unverzüglich Verhandlungen über den Ab- schluss einer Vereinbarung und/oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübunggeänderter AÜV zur Umsetzung dieser Tarifverträge bei der Überlassung der Leiharbeitnehmer aufnehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten9.1. Belastungen in Währungseinheiten Bei sämtlichen von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetAuftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Referenzwechselkurs Auftragnehmer wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtdem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
9.2. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stunden- verrechnungssatzes.
9.3. Bei Änderung der für uns geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze jeweils anteilig ab Wirkung der Änderung. Die durch eine Erhöhung des Arbeitsengelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden unmittelbar zuzüglich der Lohnnebenkosten (mindestens 65 %) an den Auftraggeber weiterberechnet.
9.4. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und ohne vorherige Benachrichtigung wirksamvon dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Soweit Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeits- zeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsver- trag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen wie z.B. Branchenzuschläge. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stun- dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
9.5. Fällt der Auftraggeber unter den Geltungsbereich eines Branchenzuschlagstarifvertrages, erhöhen die vom Auftrag- nehmer an den überlassenen Arbeitnehmer zu zahlenden Branchenzuschläge den vom Auftraggeber zu zahlenden Verrechnungssatz ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer zur Leistung an den überlassenen Arbeitnehmer ver- pflichtet ist. Der abgebuchte Betrag kann Auftraggeber wird dem Auftragnehmer im Einzelfall Rahmen der Vertragsanbahnung seine Branchenzugehöri g- keit mitteilen. Wünscht der Auftraggeber eine Deckelung des Branchenzuschlags beim überlassenen Arbeitnehmer des Auftraggebers auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers beim Auftraggeber, so hat er dem Auftragnehmer diesen Wunsch und das vorgenannte regelmäßige Stun- denentgelt eines Vergleichsarbeitnehmers mitzuteilen. Der Auftraggeber muss in diesem Fall auch die Vergleichskrite- rien, wie ausgeübte Tätigkeit das Leiharbeitnehmers im Kundenunternehmen sowie die dafür notwendige Qualifikati- on und Erfahrung im ausgeübten Tätigkeitsbereich mitzuteilen. Des Weiteren hat der Auftraggeber mitzuteilen, wenn er den Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) anwendet oder betriebliche Vereinbarungen Leih- bzw. Zeitarbeitneh- mer begünstigen. Ändert sich das jeweils mitgeteilte Stundenentgelt, so hat der Auftraggeber diese Änderung dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Derzeit gibt es Branchenzuschlagstarifverträge in folgenden Branchen: − Chemieindustrie − Metall- und Elektroindustrie − kunststoffverarbeitende Industrie − kautschukverarbeitende Industrie − Schienenverkehrsbereich − Holz/ Kunststoff verarbeitende Industrie − Textil- und Bekleidungsindustrie − Papier/ Pappe/ Kunststoff/ verarbeitende Industrie − Druckindustrie − Kali- Und Salzbergbau − Papier erzeugende Industrie
9.6. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem in Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar.
9.7. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
9.8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Abrechnung/Rechnung Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. in des an seiner Stelle tretenden Fi- nanzierungsinstrumentes der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweicheneuropäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behält sich der Auftragnehmer vor.
9.9. Reklamationen der Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung spätestens 8 Tage nach Eingang beim Auftraggeber zu beanstanden. Ein Recht zur Aufrechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung Zurückhaltung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht seitens des Auftraggebers nur bei unstreitig oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungrechtskräftig bestehenden Forderungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen