Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung.
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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht 6.1 Die Rechnungslegung über das vom Erdgasversorger gelieferte Erdgas an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus den Kunden erfolgt in der Regel zusammen jährlich. Der Erdgasversorger darf monatliche Teilbetragszahlungen zu festgelegten Fälligkeiten fordern. Der Erdgasversorger kann auch andere Teilzahlungszeiträume mit dem Kunden vereinbaren. Der Kunde hat in jedem Fall das Recht, eine Zahlung in monatlichen Teilbeträgen zu verlangen.
6.2 Die dem Rechnungsbetrag zugrundeliegenden Angaben der Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber beim Kunden festgestellt. Der Energiebezug in kWh wird vom Netzbetreiber ermittelt. Liegen ohne Verschulden des Erdgasversorgers keine oder unrichtige Messdaten vor, kann der Netzbetreiber die fehlenden Messdaten aufgrund des Verbrauchs einer vorangegangenen Periode oder des Verbrauchs von Verbrauchsstellen mit ähnlicher Nutzung schätzen.
6.3 Wenn dies mit dem Kunden vertraglich vereinbart wurde (z.B. bei Bestellung eines entsprechenden Erdgasprodukts), werden die Erdgaslieferung und die damit verbundenen Netzdienstleistungen (Systemnutzung) gemeinsam verrechnet. Dadurch werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis des Kunden mit dem Netzbetreiber nicht berührt. Auf Rechnungen, welche die Systemnutzung beinhalten, werden – sofern der Netzbetreiber die Daten rechtzeitig bereitstellt – folgende Informationen angegeben:
1. die Zählpunktbezeichnung;
2. die Netzebene, der die Verbrauchsstelle zugeordnet ist;
3. bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde;
4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung (Zählerablesung durch den Netzbetreiber, Selbstablesung durch den Kunden oder rechnerische Ermittlung von Zählerständen);
6. der Verrechnungsbrennwert in Kilowattstunden pro Kubikmeter, der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;
7. eine Information über die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;
8. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie
9. Kontaktdaten bei Störfällen.
6.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise gemäß Punkt 11 (Preise/ Preisänderungen), so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch kundenspezifisch anteilig berechnet, sofern keine abgelesenen Zählerstände vorliegen.
6.5 Die Teilbetragszahlungen werden auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauchs anteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise berücksichtigt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so werden die Teilbetragszahlungen auf Basis des zu erwartenden Erdgasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, berechnet. Die der Berechnung der Teilbetragszahlungen zugrundliegende Menge in kWh werden dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die Mitteilung kann auf der Jahresrechnung oder auf der Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
6.6 Ändern sich die Preise gemäß Punkt 11 (Preise/Preisänderungen), so ist der Erdgasversorger berechtigt, die folgenden Teilbetragszahlungen im Ausmaß der Preisänderung anzupassen. Der Kunde wird darüber entsprechend informiert.
6.7 Ergibt die Abrechnung, dass vom Kunden zu hohe Teilbeträge bezahlt wurden, so wird der übersteigende Betrag vom Erdgasversorger gemeinsam mit der Rechnungsstellung (nächsten Teilbetragszahlung oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)Rechnung erstattet. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Für die zu viel bezahlten Beträge bei Beendigung des Vertrages gilt eine Zahlungsfrist von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung14 Tagen.
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Sources: Allgemeine Erdgaslieferbedingungen, Allgemeine Erdgaslieferbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie 6.1 Die unentgeltliche Rechnungsstellung (Abrechnung und Abrechnungsinfor- mation) erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres oder bei Beendi- gung des Lieferverhältnisses. Eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kann auf Fremdwährungen lautenKunden- wunsch über das Onlineportal erfolgen. Belastungen in Währungseinheiten Das Abrechnungsjahr wird von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetELE festgelegt. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatKunde leistet in von ELE bestimmten, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit gleichen Abständen Abschlagszahlungen, deren Höhe sich nach dem Vorjahresver- brauch berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. ELE wird dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag Kun- den die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag mitteilen.
6.2 Abweichend von Ziffer 6.1 Satz 1 kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenbestimmen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen Rech- nungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgt. Jede zu- sätzliche Rechnung wird dem Kunden mit 11,90 Euro in Rechnung gestellt.
6.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhän- gigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeit- anteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksich- tigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlös- abhängiger Steuer- und Abgabensätze. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.
6.4 Rechnungen und Abschläge werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dannzu dem von ELE angegebenen Zeit- punkt, wenn dem Vertragspartner frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
6.5 Der Kunde kann gegen Ansprüche von ELE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
6.6 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der ver- gleichbare Verbrauch im Einzelfall vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde gem. Ziffer 5.1 eine Vorabinformation Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht oder nicht rechtzeitig zugehen solltedie ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungdes Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
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Sources: Stromlieferungsvertrag
Abrechnung. Transaktionen Vom Auftragnehmer ist eine (Endab-) Rechnung elektronisch via eAMS vorzulegen. Die da- für vorgesehenen Formulare sind zu verwenden. Die Übermittlung muss in Form von (einzelnen) PDF-Dateien erfolgen. Aussagekräftige Bezeichnung der Dateien (z.B. Endabrechnung, Kursbuch, Durchfüh- rungsbericht, Maßnahmennebenkosten usw.). Keine Übermittlung von Word- und Excel-Dateien (Außer Unterlagen werden aus- drücklich in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen dieser Form eingefordert!) Keine Übermittlung von Dateien in Währungseinheiten von Staatengezippter Form! Es dürfen ausschließlich Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated in den Ausschreibungen bzw. VISA Inc. gem. „Allgemeine Bestimmungen“ gefordert werden. Die Endabrechnung muss die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden Teilnehmer_in- nen, den dafür verrechneten Einheitspreis pro Maßnahmenstunde und die Gesamtkosten (inkl. Maßnahmennebenkosten und teilnehmer_innenbezogene Kosten) ausweisen. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung den Durchführungsbericht und einen Nachweis (Arbeitsbericht) über die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen Trainer_innen, Wochensummenblätter für jede/-en zum Einsatz gekommene/-n Trainer_in Drittbelege als Nachweis für die entstandenen Maßnahmennebenkosten und eine Abrechnung der Ausbildungsbeihilfen unter Berücksichtigung der verminderten Beihilfe im Falle des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertKrankenstandes oder unentschuldigten Fehlzeiten (nur bei ÜBA/IBA, siehe Pkt. 10.2). Zusätzlich ist ein qualitativer Durchführungsbericht vorzulegen, in Euro umgerechnetdem alle relevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Maßnahmenkonzept und Optimierungs- bzw. Der Referenzwechselkurs Verbesserungsvorschläge, die sich aus Sicht des Auftragnehmers wäh- rend der Maßnahmendurchführung ergeben haben, darzustellen sind. (Zu verwenden ist das auf der Homepage des AMS Kärnten unter „Organisation/Partner“ da- für zur Verfügung gestellte Formular.) Geleistete und stornierte Maßnahmenstunden sind in der Abrechnung gesondert auszuwei- sen. Nähere Bestimmungen zum Storno von Maßnahmenstunden und Abrechnung von nichtgeleisteten Maßnahmenstunden siehe Punkt 9.5. Die (Ab-)Rechnung wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt von der Landesgeschäftsstelle auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Eine Drittbelegsprüfung wird nur im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtBereich der Maßnahmenneben- kosten durchgeführt. Änderungen Drittbelege können für Prüfzwecke per eAMS übermittelt werden. Die Angemessenheit der Höhe des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug verrechneten Einheitspreises wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in Rahmen der Abrechnung/Rechnung bzwAbrech- nung nicht überprüft. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzwBei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung wird nach Pkt. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw9 vor- gegangen. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Auftragnehmer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung alle entsprechenden Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Anerkennung der Endabrechnung aufzubewahren und dem AMS oder bei Kofinanzierung durch andere Stellen auch diesen innerhalb der gegebenen Frist jederzeit Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Art der Aufbewahrung: Für Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf dem Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsglei- che und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.3 Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, ent- fällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. Wer Aufbewahrungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtge- währung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfs- mittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Anerkannt werden können nur Kosten bis zum maximal festgelegten Rahmenhöchstbe- trag. Ausnahmen: Ergeben sich höhere Kosten ohne Ausweitung der Kapazität aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenBereich der Maßnahmennebenkosten (mehr Teilnehmer_innen als erwartet beanspruchen zum Beispiel ein Quartier oder die Kostenbe- teiligungen Dritter sinken gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt), dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dannso können diese Kosten, wenn dem Vertragspartner sich die Steigerung daraus im Einzelfall eine Vorabinformation Rahmen von höchstens 10% bewegt, im Zuge der End- abrechnung anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Än- derungen oder Richtlinienänderungen im Bereich der Maßnahmennebenkosten während der Maßnahmendurchführung (z.B. Anhebung der Ausbildungsbeihilfe in ÜBA/IBA-Lehrgän- gen), so können diese nach entsprechender Plausibilisierung durch den Auftragnehmer im Rahmen der Endabrechnung anerkannt werden. Sachbezogene höhere Kosten aus nicht oder vorhersehbaren und nicht rechtzeitig zugehen solltedirekt beeinflussbaren Faktoren wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen wäh- rend des Maßnahmendurchführungszeitraumes können nicht anerkannt werden. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Bereich der Perso- nalkosten (z.B. gesetzliche Änderungen bei Lohnnebenkosten), so können diese im Rah- men der Endabrechnung nur dann anerkannt werden, wenn die gesetzlichen Änderungen während der laufenden Maßnahme in Kraft getreten sind und diese zum Zeitpunkt der An- gebotslegung nicht ausabsehbar waren. Wird diese Maßnahme wieder beauftragt, stellt so können diese zusätzlichen Kosten berücksich- tigt werden. In allen anderen dem Einheitspreis pro Maßnahmenstunde zugeordneten Kostenbereichen können sachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinfluss- baren Faktoren (wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen während des Maßnahmendurchführungszeitraumes) nicht anerkannt werden, wenn dadurch der vereinbarte Einheitspreis überschritten wird. Höhere Kosten, die aufgrund einer Ausweitung der Kapazität entstehen, müssen in Form eines Nachtragsansuchens noch vor der beabsichtigten Kapazitätsausweitung vom AMS bewilligt werden. Anerkannt werden können nur Kosten, die sich auf den vereinbarten Projektzeitraum bezie- hen. Geht der Auftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so geht dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungzu Lasten des Auftragnehmers. Eine Abgeltung durch das AMS erfolgt nicht.
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Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftrag- nehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung monatlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenes sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenver- rechnungssatzes.
7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auf- traggeber monatlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenBei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitar- beitnehmers, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertwöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtArbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Änderungen Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zu- schlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeit- nehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäfti- gungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem in Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – ohne Abzug - fällig und zahlbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine abweichende Zahlungsweise.
7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlun- gen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Abrechnung/Rechnung Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindes- tens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. in des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstru- mentes der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto europäischen Zentralbank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungberechnen.
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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. Transaktionen 20. Der Auftragnehmer ist zur wöchentlichen Abrechnung gegenüber dem Beschäftiger berechtigt. Das Honorar ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto unter Angabe des Verwendungszweck durch den Beschäftiger an dem Auftragnehmer zu überweisen. §21. Der Beschäftiger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass dem Auftragnehmer die Rechnungen ausschließlich elektronisch übermittelt. §22. Bei Zahlungsverzug des Beschäftigers vereinbaren die Vertragsparteien einen Zinssatz von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz iSd § 352 UGB p.a. Weiters hat der Beschäftiger dem Auftragnehmer sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. §23. Wird die Rechnung nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als vom Beschäftiger genehmigt und anerkannt. §24. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem geschuldeten Honorar besteht nicht. §25. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise) oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist dem Auftragnehmer – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von dem Auftragnehmer Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in Euro abgerechnetden Aufzeichnungen des von dem Auftragnehmer angeführten Stunden von der überlassenen Arbeitskraft tatsächlich nicht geleistet wurden, auch wenn sie trägt der Beschäftiger. §26. Sollte vom Beschäftiger verlangt werden im Zeiterfassungssystem vom Auftragnehmer eine Aufteilung der Stunden auf Fremdwährungen lautenverschiedene Projekte zu erhalten, so muss dies vor Arbeitsbeginn vom Beschäftiger bekannt gegeben werden. Belastungen in Währungseinheiten Nachträgliche Anforderungen diesbezüglich sind mit Mehrkosten verbunden. §27. Unterbleibt der Einsatz von Staatenüberlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht an vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, bleibt der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungunabwendbaren Ereignisses.
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Sources: General Terms and Conditions (Agb)
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet(§ 14)
22.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Zahlungspläne vereinbart sind, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses handelt es sich um Mittelabflusspläne („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“Auszahlungen brutto gemäß Leistungsfortschritt). Der abgebuchte Betrag kann Auftragnehmer ist daher berechtigt, erbrachte Leistungen des Vormonats im Einzelfall von Folgemonat gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Im Fall einer Wohnraumsanierung soll ein kontinuierlicher Bauablauf gewährleistet werden, um eine planmäßige Marktbeschickung mit saniertem Wohnraum zu sichern. Der Bauablaufplan und der Mittelabflussplan sind dementsprechend zu gestalten und demzufolge auch einzuhalten, wobei darauf zu achten ist, dass die Schlussrate mindestens 7 % der Bruttoabrechnungssumme betragen soll. Soweit der Baufortschritt nicht einer dem Mittelabflussplan vorgesehenen Rate entspricht, ist die Höhe der Abschlagszahlung entsprechend diesem Baufortschritt zu reduzieren. Soweit der Auftragnehmer den Baufortschritt aufholt, kann er diesen Leistungsstand in der Abrechnung/Rechnung nächsten Abschlagszahlung berücksichtigen. Der Auftraggeber zahlt jedoch nur bis zu der Höhe, die nach dem vereinbarten Mittelabflussplan kumulativ zum maßgeblichen Zeitpunkt maximal zur Auszahlung hätten gelangen können.
22.2 Der Auftragnehmer hat einen Bautenstandsbericht, ggf. monatlich bzw. entsprechend der Absprache mit dem Auftraggeber, sowie eine Fotodokumentation über den Ablauf der Maßnahme zu erstellen und dem Auftragsgeber mit Abrechnung der Leistung (zu jeder Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung) zu übergeben.
22.3 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach gemeinsamen Aufmaßen, soweit im Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist (z.B. Pauschalfestpreis). Gleichzeitig gilt, dass nur Leistungen vergütet werden, die Bestandteil der Auftragserteilung oder auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers ausgeführt worden sind. Dies gilt auch für notwendige Stundenlohnarbeiten. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
22.4 In den für die gemeinsamen Festlegungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer, - Auftraggeber, - Nummer des Aufmaßblattes, - Bezeichnung der Leistung, - Positionszahl. Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt enthalten: "Aufgestellt".
22.5 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
22.6 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind in EURO auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
22.7 Für fertig gestellte Teile der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenLeistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer - unabhängig von den Aufstellungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 - endgültige Mengenberechnungen auf Grund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen.
22.8 Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen Auftragnehmer ihre Unrichtigkeit beweist.
22.9 Soweit kein örtliches Aufmaß erfolgt, hat der Erstellung Auftragnehmer andere Unterlagen, wie z. B. Mengenberechnungen oder Aufmaßzeichnungen zu erstellen und der Abrechnung/Rechnung als Nachweis beizufügen. Durch diese Unterlagen muss der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die Richtigkeit der Angaben des Auftragnehmers an Ort und Stelle nachprüfen zu können.
22.10 Beabsichtigt der Auftraggeber die Kosten der Maßnahme als Modernisierungsumlage an seine Mieter weiterzuberechnen, hat der Auftragnehmer die Rechnung so zu legen, dass die Kosten mieteinheitsbezogen zugeordnet werden bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungAuftraggeber ein ordnungsgemäßes Umlageverfahren vornehmen kann.
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Abrechnung. Transaktionen 3.1 Der Abrechnungszeitraum ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, das Ka- lenderjahr.
3.2 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen leistungsgemessen sind, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den Netzzugang des vergangenen Monats grundsätzlich bis zum Ablauf des 20. Werktages des auf den Liefermonat folgenden Monats vorläufig auf Grundlage der jeweils bis zu diesem Monat gemes- senen Leistungsspitze in Rechnung. Wurden dem Netzbetreiber die Messwerte vom Messdienstleister nicht rechtzeitig übermittelt, kann eine vorläufige Abrechnung er- folgen. Erhält der Netzbetreiber nach angemessenem Zeitablauf keine Messdaten, hat der Netzbetreiber das Recht zur Schätzung.
3.3 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen nicht leistungsgemes- sen sind, berechnet der Netzbetreiber dem Lieferanten für den Netzzugang entnahmestellengenau Abschlagszahlungen auf der Basis der Abrechnungen der jeweiligen Entnahmestellen der Kunden, wobei mindestens eine Abnahmemenge für 12 Monate zugrunde gelegt wird. Die Abschlagszahlungen werden in Euro abgerechnetunabhängig vom tatsächlichen Umfang des Netzzugangs fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenist der Netzbetreiber zu einer Schätzung unter Berücksichtigung des zu- geordneten temperaturbereinigten Lastprofils und einer für dieses Lastprofil typi- schen Abnahmemenge berechtigt. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenÄndern sich die für die Berechnung der Ab- schlagszahlungen relevanten Parameter (z.B. Abnahmeverhalten), so erfolgt eine entsprechende Anpassung. Nach der Jahresabrechnung wird anhand des Jahres- verbrauchs und der geltenden Preisblätter der Abschlagsbetrag rechnerisch neu er- mittelt.
3.4 Ändern sich während einer Abrechnungsperiode die nicht an vertraglichen Entgelte, der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenUm- satzsteuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet.
3.5 Sofern ein Lieferantenwechsel zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Ab- rechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)die Abrechnungsentgelte für die von jedem Lieferanten gelieferten Arbeitsmengen berechnet; Grund- und Leistungspreisentgelte werden zeitanteilig berechnet. Für die Berechnung des Leis- tungspreisentgelts wird die höchste Entnahmeleistung während der gesamten Ab- rechnungsperiode zugrunde gelegt. Dies gilt auch für den Fall, der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwdass ein Ausspeise- punkt durch mehrere Transportkunden genutzt wird. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Messentgelte werden je Ausle- sung und Abrechnungsentgelte je Abrechnung im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar Belieferungszeitraum berechnet.
3.6 Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung kann die Abrechnung in den Fällen der Ziffer 3.4 und 3.5 ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann Zwischenablesung im Einzelfall von dem in Wege der Abrechnungrechnerischen Abgren- zung erfolgen.
3.7 Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC/Rechnung bzw. in REMADV vereinbart, ist der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenAbschluss einer „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum stellt der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf Netzbetreiber dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungTransportkunden den entsprechenden Vertrag zur Verfügung.
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Sources: Ausspeisevertrag
Abrechnung. Transaktionen 13 Jahresverbrauchsabrechnung
(1) Der Bedarf an Elektrizität wird für jede Abnahmestelle gesondert abgerechnet. § 11 Abs. 1 S. 2 ff. gelten entsprechend.
(2) Die Lieferungen der SWL werden in Euro grundsätzlich jährlich festgestellt und abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.). Endet die Belieferung des Kunden vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, erstellen die SWL nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 EnWG eine Schlussrechnung.
(3) Ändern sich innerhalb eines Abrech- nungszeitraums die verbrauchsabhän- gigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchs- schwankungen sind auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeb- lichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(4) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, auch wenn sie so können SWL für den Verbrauch nach der letzten Abrech- nung eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichba- rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksich- tigen. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhun- dertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlags- zahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu er- statten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüg- lich zu erstatten.
(5) Vordrucke für Rechnungen und Ab- schläge müssen einfach und verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(1) Auf Wunsch rechnen die SWL den Stromverbrauch des Kunden monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich ab (unter- jährige Abrechnung gemäß § 40 Abs. 3 S. 2 EnWG). Hierfür berechnen die SWL dem Kunden ein zusätzliches Entgelt pro Ab- rechnung. Über die unterjährige ▇▇▇▇▇▇- nung ist eine gesonderte Vereinbarung nach folgender Maßgabe abzuschließen:
1. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur zu Beginn eines Kalendermo- nats aufgenommen werden.
2. Der Kunde hat den SWL seinen Wunsch nach Beginn, Ende sowie Zeitraum der unterjährigen Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum unter Angabe seiner persönlichen Daten, der Verbrauchsstel- le und Kundennummer, der Zählernum- mer und ggf. des beauftragten dritten Messstellenbetreibers oder Messdienst- leisters in Textform mitzuteilen.
3. SWL werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden die Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
(2) 13 gilt im Übrigen entsprechend.
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrich- tungen eine Überschreitung der Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von SWL zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln SWL den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- raums oder auf Fremdwährungen lautenGrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsäch- lichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenBei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehen- den Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. Auswirkung des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum ist der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung Anspruch auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübunglängstens drei Jahre beschränkt.
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Abrechnung. Transaktionen 4.1 Die SVS ist berechtigt, für die Lieferung des jeweils vorangegan- genen Kalendermonats Abschläge gegebenenfalls auf Basis einer vorläufigen Abrechnung in Rechnung zu stellen, sofern der Kalen- dermonat noch nicht endgültig abgerechnet werden kann bzw. wenn nach der vertraglichen Regelung Abrechnungszeiträume über mehr als einen Kalendermonat vereinbart worden sind. Der Abschlag bemisst sich nach dem Verbrauch im Kalendermonat und wird daher monatlich angepasst. Sofern die Verbrauchswerte für den Kalendermonat noch nicht vorliegen, ist die SVS berechtigt, den Abschlag auf Basis der Verbrauchswerte der vorangegangenen Kalendermonate festzulegen. Bei der Festsetzung der Abschläge sind die vom Kunden geltend gemachten tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
4.2 Ist der Verbrauchszeitraum kürzer als der Abrechnungszeitraum oder ändern sich während des Abrechnungszeitraumes Preis- bestandteile, dann werden auf den Abrechnungszeitraum bezogene Preisbestandteile zeitanteilig abgerechnet.
4.3 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der SVS ange- gebenen Zeitpunkt fällig.
4.4 Gegen Ansprüche der SVS kann vom Kunden nur mit unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf- gerechnet werden.
4.5 Andere Zahlungsarten als Überweisung sind ausgeschlossen.
4.6 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in Euro abgerechneteiner Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
4.7 Soweit der SVS die erforderlichen Daten nicht rechtzeitig vorliegen, auch wenn kann sie auf Fremdwährungen lautendem Kunden eine vorläufige Rechnung stellen. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenLiegen Ist- Werte nicht vor, ist die SVS berechtigt, die nicht an Höhe der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenvorläufigen Rechnung insbesondere durch Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen zu berechnen. Macht der Kunde glaubhaft, werden dass sein Verbrauch von der nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)Satz 2 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Mit Vorliegen der auf Wechselkursen einer Messdaten wird die SVS die tatsächlich gelieferte elektrische Energie unter Anrechnung der vorläufigen Rechnungsbeträge endabrechnen. Diese Endabrechnung erfolgt am Ende des Abrechnungsjahres. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten vorläufigen Rechnungsbeträge von der tatsächlich gelieferten elektrischen Energie, so wird der zu viel oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungnachentrichtet.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen 1.- Die Abrechnungszeitraum wird vom Lieferanten festgelegt und darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Der Elektrizitätsverbrauch wird auf Basis der Verbrauchsermittlung abgerechnet. Erfolgt die Abrechnung auf Grundlage geschätzter Zählerstände werden bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände die Abrechnungen auch rückwirkend korrigiert werden.
2.- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
3.- Der Kunde kann abweichend von Nr. 9.1 der AGB eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Hierfür wird der Lieferant dem Kunden je zusätzlicher Verbrauchsrechnung eine Kostenpauschale von 10,00 EUR (brutto) berechnen. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden zusätzlich zu dieser Kostenpauschale diejenigen Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Lieferanten durch den Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister für zusätzlich beauftragte Ablesungen zum Zwecke der unterjährigen Abrechnung berechnet werden. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant diesem die Kosten solcher zusätzlicher Ablesungen nachzuweisen. Nr. 4.9 bleibt unberührt.
4.- Zum Ende jedes vom Lieferanten nach Nr. 9.1 der AGB festgelegten oder nach Nr. 9.3 der AGB vereinbarten Abrechnungszeitraumes und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, mit welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag unverzüglich vom Lieferanten erstattet bzw. vom Kunden nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Nach Beendigung des Lieferverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge oder zuwenig berechnete Beträge unverzüglich vom Lieferanten zu erstatten bzw. vom Kunden nachzuentrichten.
5.- Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in Euro abgerechnetder Rechnung vollständig ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum erfolgte Änderungen der Preise und Bedingungen wird hingewiesen.
6.- Wünscht der Kunde Abrechnungen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen Rechnungen, Abschlagsberechnungen und sonstige Zahlungsaufforderungen in Währungseinheiten von StaatenPapierform, die nicht an wird der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses Lieferant hierfür 2,00 EUR („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated brutto) monatlich bei monatlicher Abrechnung bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet2,00 EUR (brutto) jährlich bei jährlicher Abrechnung berechnen. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Anderenfalls erhält er solche Dokumente über das Online Portal zugänglich gemachtnach Nr. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und 191 der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungAGB.
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Sources: Sondervertrag Über Die Belieferung Mit Elektrizität
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie Verrechnet wird auf Fremdwährungen lautender Basis von effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro ZeitarbeitnehmerIn. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, Es gelten jeweils die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwKonditionen laut Angebot. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertEntgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in Euro umgerechnetder der Zeitarbeitnehmer vom Beschäftiger – wie auch immer - eingesetzt wurde. Soweit den ZeitarbeitnehmerInnen Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig. Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von den überlassenen ZeitarbeitnehmerInnen wöchentlich auszufüllenden CARPE DIEM- Vordrucke mit dem Titel „Tätigkeitsnachweis“ nach Stunden und Minuten zu belegen, anschließend von einem Beauftragten des Beschäftigers zu unterschreiben und von diesem am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar nach der erbrachten Leistung wöchentlich an CARPE DIEM zu übermitteln. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten Beschäftiger hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge ZeitarbeitnehmerInnen ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an CARPE DIEM weitergeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch AirPlus eingezogen werden könnenden Beschäftiger ist CARPE DIEM berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Diese Verpflichtung besteht auch dannSollte der Beschäftiger die Tätigkeitsnachweise nicht unterfertigen, wenn gelten diese trotzdem als Basis für die Abrechnung. Die Beweislast trägt dann der Beschäftiger selbst. Auf Verlangen von CARPE ▇▇▇▇ sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen. Es ist CARPE DIEM zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne für ZeitarbeitnehmerInnen laut dem Vertragspartner jeweils geltenden Kollektivvertrag führt automatisch ab Geltung der Erhöhung zur Anpassung des vom Beschäftiger zu bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Mindestlohnerhöhung. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen usw. im Einzelfall Betrieb des Beschäftigers behält CARPE DIEM den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeiten im Betrieb des Beschäftigers ruhen. Dieser hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten. Die notwendige Werkzeug- bzw Betriebsmittelgestellung für die ZeitarbeitnehmerInnen hat mangels Sondervereinbarung durch den Beschäftiger auf seine Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch CARPE DIEM zu erfolgen hat, ist dies im Einzelvertrag festzuhalten und ist das Entgelt hierfür in den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen. Grundsätzlich wird bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich abgerechnet. Bei Ende der Überlassung von ZeitarbeitnehmerInnen erfolgt die Abrechnung sofort. Andere Vereinbarungen den Abrechnungsmodus betreffend können selbstverständlich in der jeweiligen Einzel- bzw. Sammelvereinbarung getroffen werden. Pro Abrechnungszeitraum ist von CARPE DIEM eine Vorabinformation übersichtliche Rechnung beim Beschäftiger einzureichen. Auf der Rechnung sind jeweils Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. Die Rechnungslegung hat nach ZeitarbeitnehmerIn, soweit dies sinnvoll ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. des Beschäftigers gegliedert, zu erfolgen. Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung zu beinhalten. Stellt der Beschäftiger zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies CARPE DIEM unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Dieser wird durch den Beschäftiger fristgerecht angewiesen. CARPE DIEM wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist. Der Beschäftiger hat die Rechnung sofort ohne Abzug an CARPE ▇▇▇▇ zu begleichen. Auf der Überweisung sind ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, um eine korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegen CARPE DIEM mit Honoraren für Überlassungen aufzurechnen, sofern nicht rechtzeitig zugehen solltedie Forderung gerichtlich festgestellt oder von CARPE DIEM anerkannt wurde. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungEbenso wenig besteht ein Zurückbehaltungsrecht von Überlassungshonoraren.
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Sources: General Terms and Conditions for the Provision of Temporary Workers
Abrechnung. Transaktionen werden Die Verrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten er- folgt nach einem speziellen Verteiler. Die Nebenkosten sind jeweils auf den im Mietvertrag fest- gesetzten Termin nach speziellem Schlüssel abzurechnen. Rechnet der Vermieter nicht innert 6 Monaten ab dem ver- einbarten Termin ab, so kann der Mieter die entsprechenden Akontozahlungen nach erfolgter schriftlicher Abmahnung zurückfordern. Verlässt der Mieter während der Rechnungsperiode das Mietobjekt, so hat er keinen Anspruch auf Erstellung einer zwischenzeitlichen Abrechnung. Der Vermieter kann aber die Abrechnung vorläufig nach der letztjährigen Nebenko- stenabrechnung erstellen. Anteilmässige Heizung ohne Heizung mit Belastung in Euro abgerechnet% Warmwasser Warmwasser Januar 17,5 13,6 Februar 14,5 12,1 ▇▇▇▇ 13,5 11,5 April 9,5 9,3 Mai 3,5 5,6 Juni 0,0 3,7 Juli 0,0 3,7 August 0,0 3,6 September 1,0 3,7 Oktober 10,0 9,5 November 13,5 10,7 Dezember 17,0 13,0 Total 100,0 % 100,0 % Vorbehalten bleiben andere Tabellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenwelche die Wohnorts- lage berücksichtigen (z.B. Gradtag-Tabellen, welche von der mittleren Jahrestemperatur des betreffenden Ortes ausgehen) sowie geringfügige, durch die EDV-Verarbeitung sich ergebende Abweichungen. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenAls Heiz- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tat- sächlichen Aufwendungen, die nicht an mit dem Betrieb der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenHei- zungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungs- anlage direkt zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für: - die Brennstoffe und die Energie, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)die verbraucht wurden - die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen - die Betriebskosten für Alternativenergien - die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen des Heizkessels sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung - die periodische Revision der Heizungsanlage einschliess- lich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasser- anlage, der Boiler und des Leitungsnetzes - die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung so- wie den Unterhalt der nötigen Apparate - die Wartung die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertdie Heizungs- und Tankanlagen beziehen - die Verwaltungsarbeit, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen die mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit Betrieb der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhältHei- zungsanlage zusammenhängt, jedoch höchstens 3% der Heizkosten. Nicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenAufwendungen für - die Reparatur und Erneuerung der Anlagen; - die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum Die Heizungskosten für nicht vermietete Wohn- und Ge- schäftsräume trägt der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungVermieter.
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Sources: Glarner Mietvertrag Für Wohnräume
Abrechnung. Transaktionen werden Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein auf Basis der Messung bzw. Schätzung in Euro abgerechnetForm einer Gutschrift. Die Messung führt der Netzbetreiber durch. Werden Messergebnisse ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH nicht zur Verfügung gestellt, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staatenist ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH berechtigt, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der Energiemenge auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken Grund von Vorjahresergebnissen oder auf Wechselkursen Grund von MasterCard International Incorporated bzwDurchschnittswerten vergleichbarer Lieferanten zu schätzen. VISA Inc. des Einwendungen gegen die Richtigkeit der Gutschrift sind innerhalb von drei Monaten ab Erhalt per Brief, Telefax oder per E-Mail an ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH zu richten. Spätere Einwendungen sind unbeachtlich, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Partner nicht nur schwer feststellbar. ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH wird den Partner auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH wird grundsätzlich Gutschriften mit fälligen Forderungen aus dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH Stromliefervertrag schuldbefreiend verrechnen und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch nur dann, wenn dem Vertragspartner dies nicht möglich ist, den Gutschriftsbetrag binnen 14 Tagen auf das vom Partner bekanntgegebene Bankkonto gutbringen. Der Partner hat zudem jegliche im Einzelfall eine Vorabinformation nicht Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Abnahmevertrags stehende Entgelte, Kosten, Steuern, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, sonstige gesetzliche oder nicht rechtzeitig zugehen solltebehördliche Abgaben, Systemnutzungstarife (insbesondere Entgelte für Messleistungen), Blindenergiekosten sowie jegliche Kosten, zu deren Aufwendung und/oder Tragung ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH und/oder der Partner aufgrund gesetzlicher oder sonstiger obrigkeitlicher Bestimmungen verpflichtet ist, sofern sie die vertragliche Leistung unmittelbar betreffen, unabhängig davon, ob/in welcher Höhe diese bzw. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht ausdie ihnen zugrunde liegenden Regelungen/Bestimmungen bei Vertragsabschluss bereits existieren oder nicht, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus zu tragen und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungdiese werden von ELEKTROWERK SCHÖDER GMBH gegebenenfalls bei der Abrechnung berücksichtigt und dem Partner verrechnet.
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Sources: Abnahmevertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet(a) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, auch wenn sie mindestens aber einmal im Monat auf Fremdwährungen lautenBasis der dokumentierten Arbeitsstunden. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenMassgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergü- tungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Auftragnehmer eine Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.
(b) Übersteigt die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters, die beim Kunden geltende regelmässige tägliche bzw. wöchentli- che Arbeitszeit, berechnet der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen.
(c) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen man- gels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht an enthalten. Diese hat der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(„Referenz- wechselkurs“)d) Der Abrechnung zugrunde liegt ein Tätigkeitsnachweis, der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetKunden am Ende jeder Woche zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen zu bestätigen, welche ihm die Mitarbeiter oder der Auftrag- nehmer zur Verfügung stellen. Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Genehmigung vor- gelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
(e) Für den Fall, dass durch den Kunden keine Stundennachweise zur Abrechnung vorgelegt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters zu sorgen berechnen, welche der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine gerin- gere Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters nachzuweisen.
(f) Die Rechnungen des Auftragnehmers werden auf Grund der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt und sicherzustellensind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(g) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet den Auftragnehmer Verzugszinsen in Hö- he von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank, dass wobei die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Massgeblich ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(h) Sollte der Kunde mit dem Rechnungsausgleich in Verzug geraten, ist der Auftragnehmer darüber hinaus zum fristlosen Abzug seiner Mitarbeiter berechtigt.
(i) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(j) Die vom Auftragnehmer überlassenen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen-zunehmen. Der Kunde darf ihnen insbe- sondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation vom Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus aner- kannt und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungkönnen keinesfalls verrechnet werden.
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Abrechnung. Transaktionen 1. Bei sämtlichen von der Firma JIT angegebenen Stundenverrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die Rechnungen der Firma JIT werden in Euro abgerechnetgrundsätzlich wöchentlich auf Grundlage der vom Auftraggeber unterzeichneten Stundennachweise erstellt, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenes sei denn die Parteien ver- einbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenMaßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Stundenverrechnungssätze gelten jeweils zuzüglich der vereinbarten Zuschläge (z.B. für Überstunden, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenNachtarbeit, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“Sonn- und Feiertage, Schichtarbeit), ggf. anfallender Materialliefe- rungen, Werkzeuggestellung oder zusätzlichem Aufwand wegen auswärtigem Einsatz des über- lassenen Arbeitnehmers und der auf Wechselkursen einer gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart.
3. Rechnungen der Firma JIT werden ausschließlich als PDF-Anhang an den Auftraggeber per E- Mail verschickt. Soweit der Auftraggeber den elektronischen Versand nicht oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated nicht mehr wünscht bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertdie angegebene E-Mail-Adresse sich ändert, in Euro umgerechnetwird er die Firma JIT umgehend schriftlich informieren. Etwaige Änderungen wirken frühestens mit Eingang der schriftlichen Rückbestätigung durch die Firma JIT verbindlich.
4. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsat- zes, die von dem überlassenen Arbeitnehmer vorgelegten Stundennachweise bzw. -sofern ver- einbart - im Wege der Datenübertragung unmittelbar rechtsverbindlich zu unterzeichnen und wieder zur Verfügung zu stellen. Die Firma JIT behält es sich vor, Abschlagsrechnungen auf Grundlage der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit mal den vereinbarten Stundenverrechnungssatz, bei nicht fristgerechter Bestätigung durch den Auftrag- geber, zu erstellen. Mit der Unterzeichnung der Stundennachweise bestätigt der Auftraggeber verbindlich die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und -dauer. ▇▇▇▇▇▇ dem Auftraggeber aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, die Stundennachweise nicht vorgelegt werden, so ist der Arbeitnehmer stattdessen berechtigt, diese mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Es gelten dann die Stundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers als rechtskräftige Grundlage zur Rechnungser- stellung. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungs- dauer des (Zeit-) Arbeitnehmers nachzuweisen.
5. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb der in der Rechnung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen - ohne Abzug - zu begleichen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein Recht zur Auf- rechnung bzw. Zurückbehaltung besteht seitens des Auftraggebers nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto bei der Firma JIT. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB findet Anwendung.
6. Die Firma JIT ist nach Vertragsabschluss berechtigt, den Stundenverrechnungssatz anzupas- sen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Aufgrund etwaiger Anpassun- gen, wie durch Erhöhung der Entgelte im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustelleniGZ-DGB-Tarifwerk oder durch eine Änderung oder das Entfallen - mit Folge von Equal Pay - eines Branchenzuschlagstarifvertrags, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dannErhöhung des Vergleichsentgeltes, wenn dem Vertragspartner durch gesetzliche Erhöhung oder Neueinführung allgemeinverbindli- cher Mindestlöhne oder durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im Einzelfall Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz, ist die Firma JIT berechtigt, die Überlassungsvergütung der neuen Kostensituation anzupassen. Die Anpassung der Überlassungsvergütung erfolgt mit Inkrafttreten der Verände- rung, ggf. auch rückwirkend.
7. Es dürfen vom Auftraggeber an den Arbeitnehmer keinerlei Zahlungen (Vorschüsse, Abschläge, usw.) geleistet werden, da diese ausnahmslose Sache der Firma JIT ist. Für eventuell an den Arbeitnehmer geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungVerrechnung wird verweigert.
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Abrechnung. Transaktionen 1.- Die Abrechnungszeitraum wird vom Lieferanten festgelegt und darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Der Erdgasverbrauch wird auf Basis der Verbrauchsermittlung abgerechnet. Erfolgt die Abrechnung auf Grundlage geschätzter Zählerstände werden bei Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände die Abrechnungen auch rückwirkend korrigiert werden.
2.- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. Besondere Vertragsbedingungen – Privat und Gewerbe Festpreis (Stand: 12/2019)
3.- Der Kunde kann abweichend von Nr. 9.1 der AGB eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Hierfür wird der Lieferant dem Kunden je zusätzlicher Verbrauchsrechnung eine Kostenpauschale von 10,00 EUR (brutto) berechnen. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden zusätzlich zu dieser Kostenpauschale diejenigen Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Lieferanten durch den Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister für zusätzlich beauftragte Ablesungen zum Zwecke der unterjährigen Abrechnung berechnet werden. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant diesem die Kosten solcher zusätzlicher Ablesungen nachzuweisen. Nr. 4.4 bleibt unberührt.
4.- Zum Ende jedes vom Lieferanten nach Nr. 9.1 der AGB festgelegten oder nach Nr. 9.3 der AGB vereinbarten Abrechnungszeitraumes und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, mit welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich vom Lieferanten erstattet bzw. vom Kunden nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Nach Beendigung des Lieferverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge oder zu wenig berechnete Beträge unverzüglich vom Lieferanten zu erstatten bzw. vom Kunden nachzuentrichten.
5.- Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in Euro abgerechnetder Rechnung vollständig ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum erfolgte Änderungen der Preise und Bedingungen wird hingewiesen.
6.- Wünscht der Kunde Abrechnungen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen Rechnungen, Abschlagsberechnungen und sonstige Zahlungsaufforderungen in Währungseinheiten von StaatenPapierform, die nicht an wird der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses Lieferant hierfür 2,00 EUR („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated brutto) monatlich bei monatlicher Abrechnung bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet2,00 EUR (brutto) jährlich bei jährlicher Abrechnung berechnen. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Anderenfalls erhält er solche Dokumente über das Online Portal zugänglich gemachtnach Nr. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und 191 der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungAGB.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden Alle Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und über die Objektüberwachung/Bauoberleitung, dem Ingenieurbüro DAR, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇/▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten2-facher Ausfertigung vorzulegen. Belastungen Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen und 2-fach vorzulegen. Dem Auftraggeber HWS ist die Rechnung in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, 1-facher Ausfertigung als Kopie vorzulegen. Nähere Vorlagenmoda- litäten werden nach Maßgabe Auftragserteilung geregelt. Hinsichtlich der Nachweisführung gelten die Bestimmungen der VOB §§ 14/16. Die Rechnung ist übersichtlich, gegliedert nach den Titeln und Positionen des Leistungsverzeichnisses, aufzustel- len. Für jede Rechnungsposition ist - soweit erforderlich - eine Mengenberechnung vorzulegen. Die Mengenberechnung wird vom Auftragnehmer allein, ohne Mitwirkung der örtlichen Bauüberwa- chung/Objektüberwachung, erstellt und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung zur Überprüfung vorgelegt. Die Mengenberechnung beinhaltet Pos.-Nummer, LV-Kurztext, Mengenansatz einschl. Herkunftsangabe, Einzel- ergebnis des Ansatzes sowie Positionsergebnis. Die Art der Abrechnung oder die richtige Anwendung der Aufmaßbestimmungen (VOB/C oder andere vertragliche Vereinbarungen) werden durch ein gemeinsames Aufmaß nicht erfasst. Die Abrechnungspläne basieren auf Grundlage der Werk- und Montageplanung des AN. Die Mengenberechnung hat grundsätzlich auf Grundlage von Abrechnungsplänen zu erfolgen. Die Abrechnungs- pläne werden als solche kenntlich gemacht und vom Auftragnehmer unterzeichnet. In die Abrechnungspläne sind die abgerechneten Einzelkomponenten und -maße gemäß Mengenberechnung einzutragen und durchzunumme- rieren; hierfür evtl. fehlende Maße sind von Hand einzutragen. Die Nummerierung wird in die Mengenberechnung mit aufgenommen. Sind Abrechnungspläne nur eingeschränkt gültig, so sind die LV-Positionen oder Titel, für die der Abrechnungsplan Gültigkeit hat, anzugeben. Weicht die Ausführung von den Werk- und Montageplänen ab oder sind Ergänzungen erforderlich, so sind die Abweichungen und Ergänzungen vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung gemeinsam in Form eines Umrechnungskurses örtlichen Aufmaßes festzustellen, vorzugsweise in Form von Isometrien. Diese Ergän- zungen und Änderungen werden vom AN in die Abrechnungspläne eingetragen. Das Aufmaß ist vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung gemeinsam örtlich durchzuführen. Es beinhaltet die tatsächlichen Verhältnisse ohne Mengenberechnung („Referenz- wechselkurs“d. h., keine Ausrechnung der Ansätze auf dem Aufmaßblatt). Das Aufmaß muss enthalten: - Datum - Name der Baustelle - Auftraggeber - den Zusatz "gemeinsam aufgenommen" - Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers - Unterschrift und Stempel der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung Weiterhin sind in das örtliche Aufmaß aufzunehmen, was - wann - von wem - wie und wo erstellt wurde. Einmessungen der erbrachten Leistungen in lage- und höhenmäßiger Art in Bezug auf Wechselkursen einer bestehende Bauteile sind mit einzukalkulieren. Das örtliche Aufmaß ist immer mit Durchschrift zu erstellen; die Kopie muss als solche gekennzeichnet sein. Das Original verbleibt bei der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung. Die vertragliche Zuordnung der aufge- messenen Leistungen, Änderungen oder verschiedener deutscher Großbanken örtlichen Verhältnisse erfolgt im Zuge der Mengenberechnung. Das örtliche Aufmaß beinhaltet immer die tatsächlichen Verhältnisse sowie die für die Abrechnung notwendigen Fest- stellungen. Sämtliche örtlichen Aufmaße sind vom Auftragnehmer in Abrechnungs- oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated Lagepläne einzutragen und als örtliches Aufmaß zu kennzeichnen. Eine Leistungsfeststellung bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichengemeinsames Aufmaß ist als verbindlich zu betrachten, wenn es sich um eine einverständliche Feststellung handelt. Das gemeinsame Aufmaß ist eine formale Feststellung und stellt keine Anerkenntnis der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungFeststellungen über den Leistungsumfang dar.
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Sources: Besondere Vertragsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden 6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staatender Kostensituation ergeben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkret vorhersehbar sind. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Zahlung eines Branchenzuschlages, durch die Zahlung von Equal Pay oder auch gesetzl. Änderungen an den Mitarbeiter eintritt. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmengesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, werden es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Ab- rechnungsweise.
6.2 Änderungen des Einsatzortes, der Tätigkeit sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
6.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Gleiches gilt für die Berechnung von Feier- tags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Diese betragen: Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 41. Wochen- stunde, Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr, Sonntagszuschlag: 50%, Feiertagszuschlag: 100% Basis für die Zuschlagsrechnung sind die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze. Für den Fall, dass dem Aufragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitsnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht. (§3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
6.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.
6.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
6.6 Im Falle eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden ungeachtet etwaiger gesonderter Vereinbarungen alle offenen Beträge mit sofortiger Wirkung fällig. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated Deutschen Bundesbank, bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto europäischen Zentralbank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungberechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Abrechnung. Transaktionen 6.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der für die jeweilige Abnahmestelle vom Netzbetreiber an goldgas gemeldeten Verbrauchswerte. Die vom Kunden bezogene Menge an geliefertem Erdgas wird sohin durch die Messeinrichtung des Netzbetreibers erfasst; diesbezüglich kommen die Bestimmungen des Netzzugangsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Kunden und dem zuständigen Netzbetreiber, zur Anwendung. Der vom Netzbetreiber letztgemeldete Verbrauchswert bildet die Grundlage für die Bestimmung der vom Kunden bezogenen Menge an geliefertem Erdgas.
6.2 Auf Verlangen des Kunden wird goldgas Vorschreibungen von mindestens 10 Teilbeträgen pro Belieferungsjahr anbieten, wenn die Lieferung von Erdgas über mehrere Monate erfolgen soll. Die Teilbetragsvorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so berechnet goldgas die Teilbeträge nach dem durchschnittlichen Lieferumfang vergleichbarer Kundenanlagen. Macht der Kunde einen anderen Lieferumfang glaubhaft, so ist dieser angemessen zu berücksichtigen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Energiemenge in Euro kWh ist dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit goldgas vorliegt – per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse beziehungsweise mittels Kundeportal mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen.
6.3 Für jede Abnahmestelle erstellt goldgas dem Kunden jährlich eine separate Abrechnung in Abstimmung mit dem Netzbetreiber; eine Abrechnungsperiode beträgt dabei grundsätzlich 12 Monate. Im ersten Vertragsjahr richtet sich die Abrechnungsperiode nach dem Abrechnungsstichtag des Netzbetreibers. Zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Endabrechnung erstellt. In den Abrechnungen wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet.
6.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Entgelte für die Lieferung von Erdgas und liegen keine Messergebnisse vor, auch wenn sie werden die maßgeblichen Energiemengen, auf Fremdwährungen lautendie das geänderte Entgelt Anwendung findet, aliquot nach der Zeit und gewichtet nach einer typischen Benutzercharakteristik (z. B. Lastprofil) ermittelt.
6.5 Soweit nicht vertraglich anders geregelt, werden die Kosten der Netznutzung grundsätzlich vom Netzbetreiber separat gegenüber dem Kunden direkt abgerechnet. Belastungen in Währungseinheiten Für den Fall, dass mit dem Kunden eine Gesamtrechnung von StaatenEnergie und Netz vereinbart wird, bevollmächtigt der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses goldgas, mit dem Netzbetreiber das Vorleistungsmodell zu vereinbaren. Danach legt der Netzbetreiber seine Rechnung an goldgas, die nicht ihrerseits eine Rechnung über Energielieferung und Netznutzung an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetden Endverbraucher ausstellt. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an goldgas. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtfür das Netz gewidmet. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatDie Vereinbarung dieses Modells ändert nichts an den zivilrechtlichen Verhältnissen, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, so dass der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen bei nicht fristgerechter Zahlung vom Netzbetreiber direkt in Anspruch genommen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungkann.
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Sources: Erdgasliefervertrag
Abrechnung. Transaktionen werden Die Nebenkosten sind jeweils auf den im Mietvertrag festgesetzten Termin und jährlich abzurechnen. Der Vermieter hat innert 6 Monaten ab dem vereinbarten Termin die Abrechnung zu erstellen. Vorbehalten bleiben wichtige Gründe. Unterbleibt trotz eingeschriebener Abmahnung durch den Mieter die Abrechnung, so gelten 18 Monate nach Stichtag alle Nachforderungen an den Mieter für die fragliche Abrechnungsperiode verwirkt. Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. Die Abrechnung über vertraglich vereinbarte Nebenkosten gilt als genehmigt, sofern der Mieter nicht innert 30 Tagen seit Erhalt dagegen schriftlich Einsprache beim Vermieter erhebt. Verlangt der Mieter innerhalb dieser 30 Tage Einsicht in Euro abgerechnetdie Belege, auch wenn beginnt die 30tägige Frist erst, nachdem er alle sachdienlichen Belege eingesehen hat. Für die durch den Mieter gedrosselten Heizkörper kann keine Reduktion der Heizkosten gewährt werden. Verlässt der Mieter während der Rechnungsperiode das Mietobjekt, so hat er keinen Anspruch auf Erstellung einer zwischenzeitlichen Abrechnung. Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbe- reitungsanlage direkt zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für: - die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden; - die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen; - die Betriebskosten für Alternativenergien; - die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen des Heizkessels sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung; - die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes; - die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate; - die Wartung - die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf Fremdwährungen lautendie Heizungs- und Tankanlagen beziehen; - die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungs- anlage zusammenhängt; Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenNicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar sind die Aufwendungen für: - die Reparatur und Erneuerung der Anlagen; - die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen; Bezieht der Vermieter Heizenergie oder Warmwasser aus einer nicht zur Liegenschaft gehörenden Zentrale, die nicht an Teil der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenAnlagekosten ist, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses kann er die tatsächlich anfallenden Kosten („Referenz- wechselkurs“)neben Energie- und Betriebskosten auch Abschreibung der Anlage, Verzinsung der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertErstellungskosten, Reparaturen und Rückstellungen) in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungstellen.
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Sources: Mietvertrag
Abrechnung. Transaktionen werden Die Abrechnung des Lieferentgeltes erfolgt in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenPapierform oder elektronisch zu den jeweils von der IKB festgelegten Terminen. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenDem Kunden wird jederzeit die kostenlose Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Rechnung elektronisch oder in Papierform zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt nach ▇▇▇▇ der IKB durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere, ein Abrech- nungsjahr möglichst nicht an wesentlich überschreitende Zeit- räume mit monatlichen Teilbetragszahlungen aufgrund der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmengemäß Pkt. 5 ermittelten Messdaten. Sind intelligente Mess- geräte (Smart Meter) installiert, kann der Kunde Monatsrech- nungen oder Jahresrechnungen mit monatlichen Teilbetrags- zahlungen verlangen. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert ist, wird dem Kunden eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Weiters besteht auch die Möglichkeit, über die von der IKB zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Möglichkeiten (Kundenportal, per E-Mail, Post, Fax oder Telefon) die Ver- brauchs- und Stromkosteninformation abzubestellen oder eine Übermittlung in Papierform anzufordern. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht vor, so berechnen sich die Teilbetrags- zahlungen nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kundenanlagen. Macht ein Kunde einen anderen Ver- brauch glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated dessen Wunsch elek- tronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Teil- betragszahlung erfolgen. Ändern sich innerhalb eines Abrech- nungszeitraumes die vereinbarten Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet, sofern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume keine vom Netzbetreiber ermittelten Verbrauchswerte vorliegen. Auf Anfrage des Kunden führt die IKB im Falle einer Jahresrechnung zusätzlich eine unterjährige Abrechnung durch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde beim Netzbetreiber die Ablesung der Messeinrichtung und die Übermittlung der Messdaten an die IKB veranlasst. Dabei gelten die zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe des Entgeltes für die zusätzliche Abrechnung durch den Lieferanten ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, in Euro umgerechnetFax etc.) zur Zahlung fällig. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Für Verbraucher im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtSinne des Konsumenten- schutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe Die Fälligkeiten monatlicher Teil- betragszahlungen ergeben sich aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungs- plan. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu sorgen hoch oder zu niedrig berechnete Betrag richtiggestellt, und sicherzustellenzwar für einen Zeitraum von längs- tens drei Jahren ab Berichtigung. Einsprüche gegen die Rech- nung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsver- weigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der IKB oder mit Ansprüchen zulässig, dass die fälligen Beträge in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der IKB anerkannt worden sind. Erfordert der zwischen dem Kunden und der IKB abgeschlos- sene Liefervertrag die Auslesung und Verwendung von Viertel- stundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden hierzu vor, ist die Verwendung der Viertelstundenwerte durch AirPlus eingezogen werden könnendie IKB zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation zuläs- sig. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ist die Ver- wendung der Viertelstundenwerte durch die IKB zum Zwecke der Bedarfs- und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungProduktanalyse sowie der Produktentwicklung zulässig.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen Für Elektrische Energie
Abrechnung. Transaktionen 1 Auf den ersten Tag jeder Versicherungsperiode (Ver- falltag) bezahlt der Versicherungsnehmer die von der Baloise in Rechnung gestellte provisorische Prämie. Die endgültige Prämienabrechnung erfolgt nach Ablauf des Versicherungsjahres aufgrund der vom Versicherungs- nehmer gemeldeten massgebenden Lohnsumme. Aus der Abrechnung resultierende Guthaben sind innert 30 Tagen auszugleichen. Saldi von weniger als CHF 20 werden in Euro weder eingefordert noch abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten.
2 Die Baloise hat das Recht, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwgemeldete massgebende Lohnsumme zu überprüfen. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetDazu kann sie alle relevan- ten Unterlagen einsehen. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung der Baloise auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto erstes Verlangen eine Kopie der AHV-Deklaration einzureichen. Er ermächtigt die Baloise, bei der AHV-Ausgleichskasse in deren Akten, zur Bemessung der AHV-Beiträge des Versicherungsnehmers, Einblick zu sorgen und sicherzustellennehmen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach diesem Absatz, so kann die Baloise den Vertrag kündigen. Der Vertrag erlischt in diesem Fall 30 Tage nach Zugang der Kündigung beim Versiche- rungsnehmer. Das Gleiche gilt, wenn die Nachprüfung ergibt, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden könnenMeldung der massgebenden Lohnsumme, so ist die Baloise berechtigt, die Lohnsumme zu schätzen. Die geschätzte Lohnsumme darf die massgebende Lohnsumme des Vorjahres höchs- tens um 50 % überschreiten. Diese Verpflichtung besteht auch dannBegrenzung gilt nicht, wenn die Baloise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (z. B. aufgrund einer Fusion) nachweist, dass sich die Lohnsumme gegenüber dem Vertragspartner im Einzelfall Vorjahr um mehr als 50 % erhöht hat.
4 Der Versicherungsnehmer hat während 30 Tagen nach Zugang, der aufgrund einer Schätzung erstellten Prä- mienabrechnung, deren Korrektur durch Nachreichen der Lohndeklaration zu verlangen. Die Baloise erstellt darauf- hin eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollteneue definitive Prämienabrechnung. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf Sie kann für den mit der Schätzung und deren Rechte aus nachträglicher Kor- rektur verbundenen Verwaltungsaufwand einen ange- messenen Prämienzuschlag in Rechnung stellen. Dieser Zuschlag beträgt mindestens 5 % und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübunghöchstens 10 % der endgültigen Jahresprämie.
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Sources: Kollektiv Krankentaggeldversicherung
Abrechnung. Transaktionen 3.1 Der Abrechnungszeitraum ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, das Kalenderjahr.
3.2 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen leistungsgemessen sind, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den Netzzugang des vergangenen Monats grundsätzlich bis zum Ablauf des 20. Werktages des auf den Liefermonat folgenden Monats vorläufig auf Grundlage der jeweils bis zu diesem Monat gemessenen Leistungsspitze in Rechnung. Wurden dem Netzbetreiber die Messwerte vom Messdienstleister nicht rechtzeitig übermittelt, kann eine vorläufige Abrechnung erfolgen. Erhält der Netzbetreiber nach angemessenem Zeitablauf keine Messdaten, hat der Netzbetreiber das Recht zur Schätzung.
3.3 Soweit die vom Transportkunden belieferten Entnahmestellen nicht leistungsgemessen sind, berechnet der Netzbetreiber dem Lieferanten für den Netzzugang entnahmestellengenau Abschlagszahlungen auf der Basis der Abrechnungen der jeweiligen Entnahmestellen der Kunden, wobei mindestens eine Abnahmemenge für 12 Monate zugrunde gelegt wird. Die Abschlagszahlungen werden in Euro abgerechnetunabhängig vom tatsächlichen Umfang des Netzzugangs fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenist der Netzbetreiber zu einer Schätzung unter Berücksichtigung des zugeordneten temperaturbereinigten Lastprofils und einer für dieses Lastprofil typischen Abnahmemenge berechtigt. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenÄndern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlungen relevanten Parameter (z.B. Abnahmeverhalten), so erfolgt eine entsprechende Anpassung. Nach der Jahresabrechnung wird anhand des Jahresverbrauchs und der geltenden Preisblätter der Abschlagsbetrag rechnerisch neu ermittelt.
3.4 Ändern sich während einer Abrechnungsperiode die nicht an vertraglichen Entgelte, der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenUmsatzsteuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet.
3.5 Sofern ein Lieferantenwechsel zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)die Abrechnungsentgelte für die von jedem Lieferanten gelieferten Arbeitsmengen berechnet; Grund- und Leistungspreisentgelte werden zeitanteilig berechnet. Für die Berechnung des Leistungspreisentgelts wird die höchste Entnahmeleistung während der gesamten Abrechnungsperiode zugrunde gelegt. Dies gilt auch für den Fall, der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwdass ein Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkunden genutzt wird. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Messentgelte werden je Auslesung und Abrechnungsentgelte je Abrechnung im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar Belieferungszeitraum berechnet.
3.6 Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung kann die Abrechnung in den Fällen der Ziffer 3.4 und 3.5 ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann Zwischenablesung im Einzelfall von dem in Wege der Abrechnungrechnerischen Abgrenzung erfolgen.
3.7 Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC/Rechnung bzw. in REMADV vereinbart, ist der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habenAbschluss einer „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum stellt der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf Netzbetreiber dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungTransportkunden den entsprechenden Vertrag zur Verfügung.
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Sources: Lieferantenrahmenvertrag Gas
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet5.1. Bei sämtlichen von PMH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. PMH wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauern- der Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, es sei denn die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtParteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
5.2. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen PMH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
5.3. PMH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschrieb enen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hin- ausgeht, wird PMH Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass PMH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist PMH berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen tägli- chen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehal- ten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
5.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von PMH erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Auftraggeber gerät in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenVerzug, wenn der Vertragspartner iRechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem vom PMH auf den Rechnungen angegebenen Geschäftskonto eingeht. Einer vor- herigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
5.5. Die von PMH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von PMH erteilten Abrechnungen befugt.
5.6. Im Zeit- raum zwischen Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist PMH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Erstellung der Abrechnung/Rechnung Deutschen Bun- desbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzweuropäischen Zentralbank zu berechnen. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Dem Auftraggeber bleibt in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenNachweis vorbehalten, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation ein Schaden bei PMH nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungin diesem Umfang entstanden ist.
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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten9.1. Belastungen in Währungseinheiten Bei sämtlichen von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetAuftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Referenzwechselkurs Auftragnehmer wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtdem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
9.2. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stunden- verrechnungssatzes.
9.3. Bei Änderung der für uns geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze jeweils anteilig ab Wirkung der Änderung. Die durch eine Erhöhung des Arbeitsengelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden unmittelbar zuzüglich der Lohnnebenkosten (mindestens 65 %) an den Auftraggeber weiterberechnet.
9.4. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und ohne vorherige Benachrichtigung wirksamvon dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Soweit Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeits- zeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsver- trag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen wie z.B. Branchenzuschläge. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stun- dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
9.5. Fällt der Auftraggeber unter den Geltungsbereich eines Branchenzuschlagstarifvertrages, erhöhen die vom Auftrag- nehmer an den überlassenen Arbeitnehmer zu zahlenden Branchenzuschläge den vom Auftraggeber zu zahlenden Verrechnungssatz ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer zur Leistung an den überlassenen Arbeitnehmer ver- pflichtet ist. Der abgebuchte Betrag kann Auftraggeber wird dem Auftragnehmer im Einzelfall Rahmen der Vertragsanbahnung seine Branchenzugehöri g- keit mitteilen. Wünscht der Auftraggeber eine Deckelung des Branchenzuschlags beim überlassenen Arbeitnehmer des Auftraggebers auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers beim Auftraggeber, so hat er dem Auftragnehmer diesen Wunsch und das vorgenannte regelmäßige Stun- denentgelt eines Vergleichsarbeitnehmers mitzuteilen. Der Auftraggeber muss in diesem Fall auch die Vergleichskrite- rien, wie ausgeübte Tätigkeit das Leiharbeitnehmers im Kundenunternehmen sowie die dafür notwendige Qualifikati- on und Erfahrung im ausgeübten Tätigkeitsbereich mitzuteilen. Des Weiteren hat der Auftraggeber mitzuteilen, wenn er den Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) anwendet oder betriebliche Vereinbarungen Leih- bzw. Zeitarbeitneh- mer begünstigen. Ändert sich das jeweils mitgeteilte Stundenentgelt, so hat der Auftraggeber diese Änderung dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Derzeit gibt es Branchenzuschlagstarifverträge in folgenden Branchen: − Chemieindustrie − Metall- und Elektroindustrie − kunststoffverarbeitende Industrie − kautschukverarbeitende Industrie − Schienenverkehrsbereich − Holz/ Kunststoff verarbeitende Industrie − Textil- und Bekleidungsindustrie − Papier/ Pappe/ Kunststoff/ verarbeitende Industrie − Druckindustrie − Kali- Und Salzbergbau − Papier erzeugende Industrie
9.6. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem in Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar.
9.7. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
9.8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Abrechnung/Rechnung Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. in des an seiner Stelle tretenden Fi- nanzierungsinstrumentes der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweicheneuropäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behält sich der Auftragnehmer vor.
9.9. Reklamationen der Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung spätestens 8 Tage nach Eingang beim Auftraggeber zu beanstanden. Ein Recht zur Aufrechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung Zurückhaltung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht seitens des Auftraggebers nur bei unstreitig oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungrechtskräftig bestehenden Forderungen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden Die Abrechnung des Lieferentgeltes erfolgt in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenPapierform oder elektronisch zu den jeweils von der TIWAG festgelegten Terminen. Belastungen in Währungseinheiten von StaatenDem Kunden wird jederzeit die kostenlose Wahlmöglichkeit eingeräumt, die Rechnung elektronisch oder in Papierform zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt nach ▇▇▇▇ der TIWAG durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere, ein Abrechnungsjahr möglichst nicht an wesentlich über- schreitende Zeiträume mit monatlichen Teilbetragszahlungen aufgrund der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmengemäß Pkt. 5 ermittelten Messdaten. Sind intelligente Messgeräte (Smart Meter) instal- liert, kann der Kunde Monatsrechnungen oder Jahresrechnungen mit monatlichen Teilbetragszahlungen verlangen. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert ist, wird dem Kunden eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Weiters besteht auch die Möglichkeit, über die von der TIWAG zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Möglichkeiten (Kunden- portal, E-Mail, Post, Fax oder Telefon) die Verbrauchs- und Stromkosteninforma- tion abzubestellen oder eine Übermittlung in Papierform anzufordern. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht vor, so berechnen sich die Teilbetragszahlungen nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“)dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kundenanlagen. Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken Teilbetragsberech- nung zugrundeliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Teilbetragszahlung erfolgen. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die vereinbarten Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet, so- fern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume keine vom Netzbetreiber ermittelten Verbrauchswerte vorliegen. Auf Anfrage des Kunden führt die TIWAG im Falle einer Jahresrechnung zu- sätzlich eine unterjährige Abrechnung durch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde beim Netzbetreiber die Ablesung der Messeinrichtung und die Übermittlung der Messdaten an die TIWAG veranlasst. Dabei gelten die zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe des Entgeltes für die zusätzliche Abrechnung durch den Lieferanten ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, in Euro umgerechnetFax etc.) zur Zahlung fällig. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Für Verbraucher im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtSinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe Die Fälligkeiten monatlicher Teilbetragszah- lungen ergeben sich aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu sorgen hoch oder zu niedrig berechnete Betrag richtig gestellt, und sicherzustellenzwar für einen Zeit- raum von längstens drei Jahren ab Berichtigung. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der TIWAG oder mit Ansprüchen zulässig, dass die fälligen Beträge in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der TIWAG anerkannt worden sind. Erfordert der zwischen dem Kunden und der TIWAG abgeschlossene Liefer- vertrag die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden hierzu vor, ist die Verwendung der Viertelstunden- werte durch AirPlus eingezogen werden könnendie TIWAG zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation zulässig. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ist die Verwendung der Viertelstunden- werte durch die TIWAG zum Zwecke der Bedarfs- und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungProduktanalyse sowie der Produktentwicklung zulässig.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet6.1 Der Netzbetreiber wird dem Anlagenbetreiber bei Leistungsmessung bis zum 15. eines jeden Monats die im Vormonat vom Anlagenbetreiber gelieferte und anhand der Messeinrichtungen festgestellte elektrische Energie nach Ziffer 5.1 vergüten.
6.2 Erfolgt die Ablesung jährlich, auch wenn sie auf Fremdwährungen lautenweil keine Leistungsmessung stattfindet, ist das Abrechnungsjahr das Kalenderjahr. Belastungen in Währungseinheiten Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für die für das jeweilige Jahr zu erwartende Einspeisung von Staatenelektrischer Energie, die nicht sich an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und vom Anlagenbetreiber im AirPlus Geschäftsreisevorangegangenen Jahr eingespeiste n Energie orientiert, 11 gleich hohe Abschlagszahlungen, fällig jeweils am 15. des Folgemonats. Für das erste Jahr wird die zu erwartende Einspeisung durch den Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber geschätzt.
6.3 Der Anlagenbetreiber hat bis spätestens zum 15. Januar des Folgejahres kostenfrei die Ablesung des Vorjahres an den Netzbetreiber vorzulegen und die für die Jahresabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, mindestens die Zählernummer, den Tag der Ablesung, die Anfangs- und End-Portal zugänglich gemachtZählerstände sowie die gesamte eingespeiste Strommenge, aufgeteilt nach Einspeiseart im Sinne des EEG und nach Teilmengen aufgrund unterschiedlicher Vergütungssätze.
6.4 Bis zum 31. Änderungen ▇▇▇▇ des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und Folgejahres wird der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen Netzbetreiber mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 Anlagenbetreiber die abschließende Abrechnung des Entgeltes nach Ziffer 5.1 auf der Grundlage der im Vorjahr vom Anlagenbetreiber tatsächlich eingespeisten und gemessenen Energie vornehmen (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“Jahresabrechnungsbetrag). Zu viel vom Netzbetreiber in einem Abrechnungsjahr bezahlte Abschläge sind vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber zu erstatten, liegen die Abschlagszahlungen unter dem Jahresabrechnungsbetrag, hat der Netzbetreiber die Differenz an den Anlagenbetreiber zu zahlen. Im letztgenannten Fall ist der Netzbetreiber auch berechtigt, den Differenzbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
6.5 Beansprucht der Anlagenbetreiber beim Vorliegen der nach dem EEG geforderten Voraussetzungen eine erhöhte Vergütung für die von ihm in das Netz eingespeiste Energie, so obliegt es ausschließlich ihm, dem Netzbetreiber die entsprechenden anlagenspezifischen Voraussetzungen in nachprüfbarer Weise in Textform darzulegen, anderenfalls verbleibt es bei der Abrechnung durch den Netzbetreiber.
6.6 Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenNetzbetreiber ist berechtigt, derzeitige und künftige Einspeisevergütungsforderungen des Anlagenbetreibers mit eigenen und künftigen Forderungen gegen den Anlagenbetreiber zu verrechnen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht diese Forderungen unbestritten oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungrechtskräftig festgestellt sind.
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Sources: Einspeisevertrag
Abrechnung. Transaktionen 1. Grundlage für die Verprovisionierung und die monatliche Abrechnung ist insbesondere das von den Produktpartnern mit der Gesellschaft abgerechnete Geschäft. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Gutschriften, Belastungen und sonstige Zahlungen aus ihrer Geschäftsbeziehung über ein für den Vermögensberater geführtes Kontokorrentkonto erfasst und monatlich abgerechnet werden. Im Rahmen dieses Kontokorrents werden sowohl das für den Vermögensberater geführte Diskontkonto als auch das Provisions-Einbehaltskonto miteinander saldiert. Das Kontokorrentkonto wird über das Vertragsende hinaus fortgeführt, bis sämtliche Provisionshaftungszeiten abgelaufen sind und eine Abschlussrechnung erfolgen kann.
2. Mit Beendigung des Vermögensberater-Vertrages macht die Gesellschaft an etwaigen Guthaben auf dem Diskontkonto ein Zurückbehaltungsrecht geltend, sofern das Guthaben auf dem Provisions-Einbehaltskonto das jeweils bestehende Haftungsvolumen (Summe aller sich noch in Euro abgerechnetder Provisionshaftungszeit befindlichen Provisionen gem. Ziff. V, auch wenn sie 4) nicht deckt. Ein Guthaben auf Fremdwährungen lautendem Diskontkonto wird daher dem Provisions-Einbehaltskonto gutgeschrieben. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenSofern das Haftungsvolumen geringer ist als das Guthaben auf dem Provisions-Einbehaltskonto, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des etwaige Guthaben dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetDiskontkonto gutgeschrieben und ausgekehrt.
3. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt Vermögensberater verpflichtet sich, unter Einsatz auch seiner eigenen Geschäftsunterlagen die monatlichen Abrechnungen unverzüglich zu prüfen und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtinnerhalb von drei Wochen eventuelle Beanstandungen konkret schriftlich mitzuteilen. Änderungen Weist das Konto zulasten des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatVermögensberaters einen Sollsaldo aus, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) ist er verpflichtet, diesen bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenzum Ende des Monats auszugleichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen welcher der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzwAbrechnung folgt.
4. Stornogefahrmitteilungen sind ihrer Funktion nach nur für solche Vermögensberater als Information bestimmt, die den betreffenden Vertrag vermittelt haben. Ausgeschiedene Vermögensberater erhalten keine solchen Mitteilungen. Eine Stornobearbeitung kann gleichermaßen auch anhand der Übermittlung monatlichen Provisionsabrechnungen erfolgen.
5. Es besteht Einigkeit darüber, dass in die monatliche Provisionsabrechnung des Vermögensberaters, die er unter Verzicht auf den postalischen Versand abrufbar über das Online-System der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – Gesellschaft erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum habensämtliche der Gesellschaft vorliegenden Daten des von ihm vermittelten Geschäfts einfließen und er in dieser Form - zusammen mit den seitens der Gesellschaft ohnehin bereitgestellten Informationsmitteln - einen permanenten Buchauszug erhält. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum Unabhängig davon erhält der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogenVermögensberater auf Verlangen Auskunft über jeden von ihm als provisionspflichtig erachteten Vorgang. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht Nach Ausspruch der Kündigung oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungBeendigung dieses Vertrages erhält der Vermögensberater seine Provisionsabrechnungen nur noch postalisch zugeleitet.
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Sources: Vermögensberater Vertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie Verrechnet wird auf Fremdwährungen lautender Basis von effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro ZeitarbeitnehmerIn. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, Es gelten jeweils die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzwKonditionen laut Angebot. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertEntgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in Euro umgerechnetder der Zeitarbeitnehmer vom Beschäftiger – wie auch immer - eingesetzt wurde. Soweit den ZeitarbeitnehmerInnen Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig. Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von den überlassenen ZeitarbeitnehmerInnen wöchentlich auszufüllenden FALK- Vordrucke mit dem Titel „Tätigkeitsnachweis“ nach Stunden und Minuten zu belegen, anschließend von einem Beauftragten des Beschäftigers zu unterschreiben und von diesem am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar nach der erbrachten Leistung wöchentlich an FALK zu übermitteln. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten Beschäftiger hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge ZeitarbeitnehmerInnen ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an FALK weitergeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch AirPlus eingezogen werden könnenden Beschäftiger ist ▇▇▇▇ berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Diese Verpflichtung besteht auch dannSollte der Beschäftiger die Tätigkeitsnachweise nicht unterfertigen, wenn gelten diese trotzdem als Basis für die Abrechnung. Die Beweislast trägt dann der Beschäftiger selbst. Auf Verlangen von ▇▇▇▇ sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen. Es ist ▇▇▇▇ zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne für ZeitarbeitnehmerInnen laut dem Vertragspartner jeweils geltenden Kollektivvertrag führt automatisch ab Geltung der Erhöhung zur Anpassung des vom Beschäftiger zu bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Mindestlohnerhöhung. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen usw. im Einzelfall Betrieb des Beschäftigers behält FALK den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeiten im Betrieb des Beschäftigers ruhen. Dieser hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten. Die notwendige Werkzeug- bzw. Betriebsmittelgestellung für die ZeitarbeitnehmerInnen hat mangels Sondervereinbarung durch den Beschäftiger auf seine Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch ▇▇▇▇ zu erfolgen hat, ist dies im Einzelvertrag festzuhalten und ist das Entgelt hierfür in den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen. Grundsätzlich wird bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich abgerechnet. Bei Ende der Überlassung von ZeitarbeitnehmerInnen erfolgt die Abrechnung sofort. Andere Vereinbarungen den Abrechnungsmodus betreffend können selbstverständlich in der jeweiligen Einzel- bzw. Sammelvereinbarung getroffen werden. Pro Abrechnungszeitraum ist von ▇▇▇▇ eine Vorabinformation übersichtliche Rechnung beim Beschäftiger einzureichen. Auf der Rechnung sind jeweils Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. Die Rechnungslegung hat nach ZeitarbeitnehmerIn, soweit dies sinnvoll ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. Des Beschäftigers gegliedert, zu erfolgen. Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung zu beinhalten. Stellt der Beschäftiger zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies FALK unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Dieser wird durch den Beschäftiger fristgerecht angewiesen. ▇▇▇▇ wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist. Der Beschäftiger hat die Rechnung sofort ohne Abzug an ▇▇▇▇ zu begleichen. Auf der Überweisung sind ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, um eine korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegen ▇▇▇▇ mit Honoraren für Überlassungen aufzurechnen, sofern nicht rechtzeitig zugehen solltedie Forderung gerichtlich festgestellt oder von FALK anerkannt wurde. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungEbenso wenig besteht ein Zurückbehaltungsrecht von Überlassungshonoraren.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften
Abrechnung. Transaktionen 11.1. Hat der KI innerhalb eines Abrechnungszeitraumes Umsätze mit der Karte getätigt oder hat er in diesem Entgelte der Bank zu bezah- len, erhält er eine Abrechnung. Die Monatsabrechnungen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie dem KI als PDF-Dokument auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Website ▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ im AirPlus Geschäftsreise-Portal Rahmen der Online Services myPayLife zugänglich gemacht. Änderungen des hier Der KI kann die Monatsabrechnungen sowohl drucken als auch downloaden, und damit unverändert aufbewahren und reproduzieren. Die Bank empfiehlt dem KI, jede Monatsabrechnung unverzüglich zu drucken oder downzuloaden sowie aufzubewahren bzw. zu speichern, weil sie wesentliche Informationen enthält. Die Bank wird den KI zu je- der Monatsrechnung (je nach Vereinbarung mit dem KI) per E-Mail, SMS, Push-Nachricht oder auf eine sonst vereinbarte Weise infor- mieren, dass sie zugänglich ist. Der KI kann die Benachrichtigungen über die Verfügbarkeit der Monatsabrechnungen im Rahmen der Online Services myPayLife abbestellen. Der KI kann verlangen, dass ihm die Monatsabrechnungen gegen Ersatz der in dem mit dem KI vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar Preisblatt für PayLife Pri- vatkarten geregelten Kosten zusätzlich per Post übermittelt werden; das Preisblatt darf nur einen angemessenen Kostenersatz vorsehen. Die Bank ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der KI angibt, dass er über keine Einrichtungen verfügt, um sich Zugang zur Website ▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ der Bank zu verschaffen.
11.2. Der in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung wird zum in der Abrechnung angegebenen Termin (Ein- ziehungstermin) mittels SEPA-Lastschrift eingezogen, falls der KI und die Bank die Einziehung mittels Lastschrift vereinbart wurde haben. Bei Beste- hen eines aufrechten Lastschriftmandats beauftragt der KI die Bank, den Rechnungsbetrag von dem von ihm angegebenen Bankkonto einzuziehen und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatverpflichtet sich, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen für die entsprechende Kontode- ckung zu sorgen. Wurde mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) KI die Einziehung mittels Last- schrift nicht vereinbart, ist der KI verpflichtet, den Rechnungsbetrag bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von zu dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. Abrechnung als Einziehungstermin angegebenen Tag auf das in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn Abrechnung angegebene Konto der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Bank zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübungüberweisen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen 10.1. Die Kreditkarten- und Bankgebühren für die Zahlungen der KUNDEN an TREKKSOFT, trägt TREKKSOFT.
10.2. Die Kreditkarten- und Bankgebühren für die Überweisungen an den ANBIETER werden wie folgt aufgeteilt: TREKKSOFT trägt die Kosten seiner eigenen Bank/seines eigenen Kreditkartenunternehmens und der ANBIETER trägt die Kosten seiner Bank/seines Kreditkartenunternehmens.
10.3. Der ANBIETER wird per E-Mail benachrichtigt, sobald die Zahlung des KUNDEN für den SERVICE des ANBIETERS bestätigt wurde.
10.4. TREKKSOFT erstellt unter Berücksichtigung aller Buchungen, die während der vordefinierten Buchungsperiode über die PLATTFORM ausgeführt wurden, eine Rechnung über die Kommissionshöhe für den ANBIETER und verrechnet diesen mit den Zahlungen der KUNDEN. Die Auszahlung des Restbetrages des von den KUNDEN gezahlten Geldes, der ebenfalls als Gutschrift auf der Rechnung vermerkt ist, erfolgt per Überweisung auf das Bankkonto des ANBIETERS.
10.5. Die Rechnung ist die Grundlage einer jeden Zahlung. Der ANBIETER ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 30 Tagen einen Anspruch hinsichtlich einer (vermeintlichen) Ungenauigkeit in der Rechnung oder Gutschrift zu erheben. Wird kein Anspruch erhoben gelten sie als angenommen.
10.6. Der ANBIETER wird beim Hochladen seines Angebots von TREKKSOFT gebeten, seine bevorzugte Währung auszuwählen. Es ist nur eine Auszahlungswährung möglich. TREKKSOFT wird das Angebot des ANBIETERS in dieser bevorzugten Währung anzeigen und kann sich nach eigenem Ermessen dazu entschließen, die Angebote des ANBIETERS in weiteren Währungen anzuzeigen und/oder kostenlos ein anderes Zahlungsmittel hinzuzufügen. Zahlungen an den ANBIETER werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staatender bevorzugten Währung ausgeführt, die nicht in dem hochgeladenen Angebot angegeben ist. Für Gebühren für Wechselkursumrechnungen wird auf Ziffer 11 und das Gebührenreglement verwiesen.
10.7. Die Transaktionskosten können nach einem Entgelt vollständig von TREKKSOFT übernommen werden. Der von TREKKSOFT an den ANBIETER überwiesene Betrag entspricht der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmenSumme der Nettopreise aller berücksichtigten gebuchten SERVICES. Einige Banken berechnen jedoch zusätzliche Gebühren für Zahlungseingänge aus dem Ausland. Diese Gebühren gehen allein zu Lasten des ANBIETERS. Aufgrund der Überweisungskosten kann TREKKSOFT entscheiden, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated keine Beträge unter USD 50,00 bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiertunter entsprechenden Beträgen in anderen Währungen zu überweisen. Falls der Betrag von USD 50,00 in einem bestimmten Monat nicht erreicht wird, in Euro umgerechnetist TREKKSOFT berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, bis dieser Betrag erreicht ist.
10.8. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und Ist TREKKSOFT, ganz gleich aus welchem Grund, im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen Land des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatANBIETERS im Hinblick auf dessen SERVICE steuer- oder kostenpflichtig, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen kann TREKKSOFT die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationswegANBIETER innerhalb von 3 (drei) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)Tagen beenden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Solche Steuern oder Kosten können von dem den Zahlungen abgezogen werden, die an den ANBIETER zu leisten sind oder in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübunggestellt werden.
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Sources: General Terms and Conditions
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetDie Abrechnung erfolgt jährlich. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtMieter hat die Betriebskosten für die tatsächliche Nutzungszeit zu entrichten. Änderungen Bezieht der Mieter vor dem vertraglichen Beginn des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksamMietvertrages die Wohnung, hat er ab Tag des Einzuges die Betriebskosten zu tragen. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde Die Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten und der Vertragspartner Vorauszahlungen erstreckt sich bis zum Tag der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hatRückgabe der Wohnung, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit wenn dieser Tag dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages nachfolgt. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Ändert sich der Ablese- und Abrechnungsmodus einschließlich des Abrechnungszeitraums der Versorgungsunternehmen, darf der Vermieter dies bei seiner Abrechnung gegenüber dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurdenMieter entsprechend berücksichtigen. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner Mieter ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto Falle der Untervermietung, sonstiger anderweitiger Überlassung an Dritte oder gewerblicher Nutzung der Mietsache oder von Teilen derselben - soweit gesetzlich zulässig - Zuschläge auf die Betriebskostenvorauszahlungen zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden könnenleisten. Diese richten sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie nach dem vom Mieter erzielten zulässigen Entgelt. Wenn eine Eigentumswohnung vermietet ist, gelten, soweit sie von Bestimmungen dieses Vertrages abweichen, für das Mietverhältnis die in der Teilungserklärung oder in rechtsgültigen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegten Bestimmungen über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, über die Hausordnung und über die Verpflichtung besteht zur Zahlung der Betriebskosten, soweit diese den Mieter betreffen. Die betreffenden Schriftstücke hat der Vermieter dem Mieter auszuhändigen. Nach Vertragsabschluss aus sachlichen Gründen gefasste derartige Beschlüsse hat der Mieter als für sich verbindlich anzuerkennen, soweit ihre Erfüllung für ihn nicht unbillig ist. Der Vermieter hat bei der Beschlussfassung berechtigte Belange des Mieters vorzutragen und zu berücksichtigen. Die Ansätze in der Jahresabrechnung des Verwalters sind in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung des Vermieters auch dannfür den Mieter verbindlich, wenn dem Vertragspartner soweit dies die zulässiger maßen umlegbaren Betriebskostenarten im Einzelfall eine Vorabinformation Sinne des § 3 Ziff. 2 betrifft und die Verwalterabrechnung nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollteoffenbar unrichtig ist. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht ausSoweit der Mieter vom Vermieter Einsichtnahme in die der Verwalterabrechnung zugrundeliegenden Betriebskostenunterlagen verlangen kann, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübunghat diese ausschließlich beim Verwalter nach Anmeldung über den Vermieter zu erfolgen. Der Vermieter ermächtigt den Mieter hiermit zur Einsichtnahme.
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Sources: Wohnraummietvertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs Gasverbrauch wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit einmal jährlich oder zum Ende des Lieferverhältnisses abgelesen und unter Zugrundelegung der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis abgelesenen Werte abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes, der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, unter Berücksichtigung des ermittelten Ver- brauchs und unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen nach Ziff. 7.2. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung monatliche Abschlagszahlungen an die nvb zu entrichten. Die Abschlagszahlungen werden unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf dem der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate oder unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden, ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheb- lich von den ermittelten Werten abweicht, wird die nvb dies angemessen berücksichtigen. Ergibt sich im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen Rahmen der Abrechnung eine Differenz zwischen dem durchschnittlich ermittelten Verbrauch und sicherzustellender tatsächlich bezogenen Gasmenge, dass so wird eine sich unter Berücksichtigung der geleisteten Ab- schlagszahlungen ergebende Differenz an den Kunden zurückerstattet oder nachberechnet. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlagsbeträge werden nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes durch die fälligen Beträge nvb nach Ziff. 7.2. neu ermittelt und festgesetzt. Der Kunde erhält mit der Jahresverbrauchs- abrechnung die Mitteilung. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitrau- mes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeits- preise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung an- fallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. Der Kunde kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch AirPlus eingezogen werden könneneine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 2 Abs. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall 4 des Eichgesetzes von der nvb verlangen. Ergibt eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung.Prüfung der Messein-
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Sources: Gasliefervertrag
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten1. Belastungen in Währungseinheiten Bei sämtlichen von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnetAuftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Referenzwechselkurs Auftragnehmer wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemachtdem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
2. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftrag- nehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Fassung entspricht (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“§ 3 ArbZG). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichenVerzug, wenn der Vertragspartner iRechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
6. Im Zeit- raum zwischen Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Erstellung Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 8 % p. a. über dem Basiszins der Abrechnung/Rechnung Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzweuropäischen Zentralbank zu berechnen. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem Dem Auftraggeber bleibt in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellenNachweis vorbehalten, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zugehen solltein diesem Umfang entstanden ist.
7. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren AusübungFür kurzfristige Personal Abforderungen können folgende Gebühren anfallen: • bis 72 Stunden vor Dienstbeginn pauschal 15,00 € • bis 48 Stunden vor Dienstbeginn pauschal 30,00 € • bis 24 Stunden vor Dienstbeginn 3,50 €/Std.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht 6.1 Die Rechnungslegung über das vom Erdgasversorger gelieferte Erdgas an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus den Kunden erfolgt in der Regel zusammen jährlich. Der Erdgasversorger darf monatliche Teilbetragszahlungen zu festgelegten Fälligkeiten fordern. Der Erdgasversorger kann auch andere Teilzahlungszeiträume mit dem Kunden vereinbaren. Der Kunde hat in jedem Fall das Recht, eine Zahlung in monatlichen Teilbeträgen zu verlangen.
6.2 Die dem Rechnungsbetrag zugrundeliegenden Angaben der Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber beim Kunden festgestellt. Der Energiebezug in kWh wird vom Netzbetreiber ermittelt. Liegen ohne Verschulden des Erdgasversorgers keine oder unrichtige Messdaten vor, kann der Netzbetreiber die fehlenden Messdaten aufgrund des Verbrauchs einer vorangegangenen Periode oder des Verbrauchs von Verbrauchsstellen mit ähnlicher Nutzung schätzen.
6.3 Wenn dies mit dem Kunden vertraglich vereinbart wurde (z.B. bei Bestellung eines entsprechenden Erdgasprodukts), werden die Erdgaslieferung und die damit verbundenen Netzdienstleistungen (Systemnutzung) gemeinsam verrechnet. Dadurch werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis des Kunden mit dem Netzbetreiber nicht berührt.
1. die Zählpunktbezeichnung;
2. die Netzebene, der die Verbrauchsstelle zugeordnet ist;
3. bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde;
4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung (Zählerablesung durch den Netzbetreiber, Selbstablesung durch den Kunden oder rechnerische Ermittlung von Zählerständen);
6. der Verrechnungsbrennwert in Kilowattstunden pro Kubikmeter, der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird, sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;
7. eine Information über die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;
8. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie
9. Kontaktdaten bei Störfällen.
6.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise gemäß Punkt 11 (Preise / Preisänderungen), so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch
6.5 Die Teilbetragszahlungen werden auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauchs anteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise berücksichtigt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so werden die Teilbetrags- zahlungen auf Basis des zu erwartenden Erdgasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, berechnet. Die der Berechnung der Teilbetragszahlungen zugrundliegende Menge in kWh werden dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die Mitteilung kann auf der Jahresrechnung oder auf der Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
6.6 Ändern sich die Preise gemäß Punkt 11 (Preise/ Preisänderungen), so ist der Erdgasversorger berechtigt, die folgenden Teilbetragszahlungen im Ausmaß der Preisänderung anzupassen. Der Kunde wird darüber entsprechend informiert.
6.7 Ergibt die Abrechnung, dass vom Kunden zu hohe Teilbeträge bezahlt wurden, so wird der übersteigende Betrag vom Erdgasversorger gemeinsam mit der Rechnungsstellung (nächsten Teilbetragszahlung oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“)Rechnung erstattet. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall Für die zu viel bezahlten Beträge bei Beendigung des Vertrages gilt eine Zahlungsfrist von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf deren Rechte aus und hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung14 Tagen.
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Sources: Erdgaslieferungsvertrag