ABS Musterklauseln

ABS. Gefahrerhöhung (1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs- nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. (2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö- hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
ABS. Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt (1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. (2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.
ABS. Überversicherung; Doppelversicherung (1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs- gemäße Ersatzleistung zu erbringen. (2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche- rungswert erheblich, können der Versicherungsneh- mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest- prämie bleibt unberührt. (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
ABS. Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der Polizze versicherten Sachen durch die für die betref- fende Post angegebene Versicherungssumme be- grenzt. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi- cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert festzustellen.
ABS. Sachverständigenverfahren (1) Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag des anderen Vertragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. (3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. (4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
ABS. Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- schieben, a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versiche- rungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Unter- suchung aus Anlass des Schadens gegen den Ver- sicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledi- gung dieser Untersuchung. (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal- len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag von EUR 5.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi- cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge- stellten Ansprüche den Betrag von EUR 5.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzelnen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu die- sem Betrag gekürzt.
ABS. Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall (1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag kündigen. (2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver- handlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo- nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi- gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh- nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
ABS. Änderungen von Bedingungen; (1) Der Versicherer ist berechtigt, bei a) Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen; Unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der Rechtssprechung oder der Verwaltungspraxis; b) Einer kartell- oder aufsichtsrechtlichen Beanstandung, der nur im Wege einer Änderung der Bedingungen entsprochen werden kann; c) Unzulässigkeit der Weiterverwendung von Bedingungsteilen aufgrund eines Urteiles nach einer Verbandsklage gemäß § 28 Abs. 1 KSCHG oder einer Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs.2 KSCHG, davon betroffene Bedingungsstellen mit Wirkung für bestehende Verträge entsprechend anzupassen. (2) Werden die Bedingungen auf Grund der Bestimmung des Pkt. 1 lit. a) bis d) geändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem er von der Bedingungsänderung Kenntnis erlangt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Bedingungsänderung. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Bedingungsänderung ausdrücklich hinzuweisen.
ABS. Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages (1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest- gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo- nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver- tragsteile schriftlich gekündigt worden ist. (2) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gelten hinsichtlich der stillschweigenden Vertragsverlängerung die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (§ 6 Abs. 2 KSchG). Die EABS gelten als Ergänzender Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der EABS besonders hinweisen. Insbesondere handelt es sich um Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung, Einbruchdiebstahlversiche- rung, Leitungswasserschadenversicherung und Sturmschadenversicherung.