Abtretung und Verpfändung. Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Abtretung und Verpfändung. Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versi- cherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Abtretung und Verpfändung. Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von elipsLife weder abgetreten noch verpfändet werden.
Abtretung und Verpfändung. Sie können Ihre Ansprüche und Rechte aus dem Versiche- rungsvertrag abtreten oder verpfänden. Eine Abtretung oder Verpfändung kann nur mit der Zustimmung des Abtretungs- bzw. Pfandgläubigers rückgängig gemacht werden.
Abtretung und Verpfändung. Die der Beauftragten aus dem vorliegenden Vertrag zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin weder abgetreten noch verpfändet werden.
Abtretung und Verpfändung. Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EUROP ASSISTANCE abgetreten werden.
Abtretung und Verpfändung. Die Abtretung (Zession, Verpfändung) von Ansprüchen aus Zusagen aus dem gegenständlichen Förderungsvertrag ist unzulässig und gegenüber der Förderungsgeberin/ dem Förderungsgeber, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.
Abtretung und Verpfändung. Sofern dies gesetzlich zulässig ist, können Sie das Recht auf die Leis- tung bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles • ganz oder teilweise • an Dritte abtreten oder verpfänden.
Abtretung und Verpfändung. Ansprüche auf Rentenleistungen aus diesem Vertrag können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit darüber hinaus eine Abtretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, gelten die Ausführungen in Ab- satz 4.
Abtretung und Verpfändung. Die Verkäuferin darf Forderungen gegenüber der Käuferin ver- pfänden oder abtreten, sofern diese vorgängig schriftlich einge- willigt hat. Die Käuferin kann ihre Einwilligung nur in begründeten Fällen verweigern.