Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Kirchensteuerli- che Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen Auswir- kungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung Beschrei- bung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung Ver- erbung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem im besonderen Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung Ausnahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsver- trages – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che recht- liche Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige Vertrieb- sanzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwal- tungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Investmentge- sellschaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanz- verwaltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift Unterabschnitt „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum.
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Samples: Sales Prospectus, Sales Prospectus
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin geltende Rechts- lageRechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zengeltenden Steuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen Ver- waltungsanweisungen und veröffentlichten Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige Derzeit diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen Verwaltungsanweisungen sowie nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Verwaltungsanweisungen und Gerichtsurteile bleiben in der folgenden Darstellung unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich aus- schließlich auf die Dar- stellung Darstellung der wesentlichen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine Investmentgesell- schaft für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche PersonPersonen, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hältin ihrem Privat- vermögen halten und diese ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren (nachfolgend „Anleger“ genannt). Kirchensteuer- liche Kirchensteu- erliche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden sind in der nachfolgenden Dar- stellung folgenden Darstellung, mit Ausnahme des Abschnitts „Kirchensteuer“, nicht berücksichtigt. Weiterhin geht Die Beteiligung/-en der Investmentgesell- schaft an der/den Objektgesellschaft/-en, die nachfolgende Beschreibung davon auseine oder meh- rere Immobilie/-n (im Folgenden gemeinsam als „Immobi- lien“ bezeichnet) erwirbt/erwerben, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziertwerden nachfolgend als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektge- sellschaften“ bezeichnet. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine stellen keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen dar und stellen können eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft individuelle Beratung durch einen mit der persönlichen Situation des jeweiligen Anlegers vertrauten steuerlichen steuerrechtli- chen Berater nicht ersetzen. Jedem Anleger wird empfohlen, sich insbesondere vor einer Beteiligung an der Investmentge- sellschaft durch einen kompetenten Berater über die individuellen steuerlichen steuer- lichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung Investmentge- sellschaft auf seine individuelle Steuersituation ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem im besonderen Maße für AnlegerAnle- ger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung Ausnahmeregelung nach § 5 (2) oder (43) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsvertrages der Investment- gesellschaft durch die Verwaltungsgesellschaft – beispielsweise beispiels- weise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che rechtliche Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige Ver- triebsanzeige bei der BaFin geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwaltungsanordnungen sowie deren Ausle- gung und Anwendung durch die Rechtsprechung bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft in unveränderter unveränder- ter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanzverwaltung oder ggf. ein Finanzgericht der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel Kapi- tel „Die Investment- gesellschaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift Unterabschnitt „Steuerrisiken“ “, dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Investment- oder die Objektgesellschaften oder eine andere Person über- nehmen die Zahlung von Steuern für den betreffenden VeranlagungszeitraumAnleger.
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Samples: Verkaufsprospekt
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lagebei der BaFin gel- tende Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zengelten- den Steuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Derzeit dis- kutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen Verwaltungs- anweisungen sowie nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder und Gerichtsurteile bleiben in der folgenden Darstellung unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich ausschließ- lich auf die Dar- stellung Darstellung der wesentlichen steuerlichen Auswir- kungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Beteiligung in ihrem steuerlichen Privatvermögen halten und diese ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren (nachfol- gend „Anleger“ genannt). Kirchensteuerliche Auswirkungen sind in der folgenden Darstellung mit Ausnahme des Abschnitts „Kirchensteuer“ nicht berücksichtigt. Die Beteiligung(en) der Investmentgesellschaft an der/den Objektgesellschaft(en), die eine oder mehrere Immobilien (im Folgenden gemeinsam als „Immobilien“ bezeichnet) erwirbt/erwerben, werden nachfol- gend als „Beteiligungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objekt- gesellschaften“ bezeichnet. Die nachfolgenden Erläuterungen stellen keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers dar und können eine indivi- duelle Beratung durch einen mit der persönlichen Situation des jeweiligen Anlegers vertrauten steuerrechtlichen Berater nicht ersetzen. Jedem Anleger wird empfohlen, sich insbesondere vor einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch einen kompetenten Berater zu den steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger auf seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung individuelle Steuersituation ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem im beson- deren Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (43) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsgesellschaft – beispielsweise Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versor- gungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen rechtliche Stiftun- gen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige bei der BaFin geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwaltungsanweisungen sowie deren Auslegung und Anwen- dung durch die Rechtsprechung bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft bzw. der Dauer der Beteiligung des Anle- gers in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanzverwal- tung oder ggf. ein Finanzgericht der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche RisikenRisi- ken“, unter der Über- schrift Unterabschnitt „Steuerrisiken“ “, dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Investment- oder die Objektgesellschaften noch eine andere Person übernehmen die Zahlung von Steuern für den betreffenden VeranlagungszeitraumAnleger oder eine Verantwor- tung für die Abführung von Steuern an der Quelle (Kapitalertrag- steuer).
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Samples: Investment Prospectus
Allgemeine Hinweise. 2 Rechtsbeziehungen
1. Die nachfolgende Darstellung Rechtsbeziehungen zwischen den Aktionären und der Immobilien-SICAV sind im vorliegenden Anlagereglement, der Satzung der Immobilien-SICAV und durch die für kollektive Kapitalanlagen und für Aktiengesellschaften gültigen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
1. Die Immobilien-SICAV kann die Anlageentscheidungen sowie weitere Aufgaben delegieren, um eine sachgerechte Verwaltung zu gewährleisten. Sie beauftragt ausschließlich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der übertragenen Aufgaben ausreichend qualifiziert sind; sie stellt die Unterweisung und Überwachung dieser Personen sicher und kontrolliert die Durchführung des Auftrags. Die Administration kann lediglich an eine im Sinne von Art. 28 ff. KAG autorisierte Leitung delegiert werden und umfasst auch Promotion und Angebot der Immobilien- SICAV. Darüber hinaus delegiert die extern verwaltete Immobilien-SICAV die Vermögensverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen einer Aufsicht unterworfenen Kollektivvermögensverwalter. Die Anlageentscheidungen dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Sieht das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden vor, darf die Immobilien-SICAV die Anlageentscheidungen nur dann an ausländische Vermögensverwalter delegieren, wenn zwischen der FINMA und der von diesen Entscheidungen betroffenen ausländischen Aufsichtsbehörde eine solche Vereinbarung besteht.
2. Die Immobilien-SICAV und ihre Auftragnehmer unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Auskunftspflicht. Sie handeln unabhängig und ausschließlich im Interesse der Aktionäre. Sie treffen die für eine Beteiligung an einwandfreie Geschäftsführung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. Sie gewährleisten eine transparente Rechnungslegung und informieren angemessen über den von ihnen verwalteten Teilfonds. Sie informieren die Anleger über sämtliche Honorare und über die Gebühren, die direkt oder indirekt zulasten der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich Anleger gehen, sowie über deren Verwendung; sie informieren die Anleger umfassend, wahrheitsgetreu und verständlich über Vergütungen, die sie für die Promotion kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und sonstigen geldwerten Vorteilen erhalten haben.
3. Die Immobilien-SICAV kann Teilfonds mit anderen Teilfonds der Immobilien-SICAV oder einer anderen SICAV im Sinne der Art. 36 ff. KAG gemäß den Bestimmungen von § 24 zusammenlegen oder gemäß den Bestimmungen von § 25 auflösen.
4. Die Immobilien-SICAV kann Teile oder die Gesamtheit des Vermögens einzelner Teilfonds der Immobilien-SICAV oder anderer SICAVs im Sinne von Art. 36 ff. KAG gemeinsam verwalten (Pooling), sofern die betreffenden Teilfonds bei derselben Depotbank hinterlegt sind. Daraus entstehen den Aktionären keinerlei Zusatzkosten. Durch Pooling wird keinerlei Solidarität zwischen den beteiligten Teilfonds begründet. Die Gesellschaft kann die von den beteiligten Teilfonds im Pool gehaltenen Vermögenswerte jederzeit aus dem Pooling herausnehmen. Der Pool stellt kein eigenes Vermögen dar.
5. Die Immobilien-SICAV hat Anspruch auf die in § 18 und 19 vorgesehenen Gebühren, auf Befreiung von den während der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung eingegangenen Verpflichtungen und auf Vergütung der zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten entstandenen Aufwendungen.
6. Xxxx vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde darf die Immobilien-SICAV keine Immobilien von ihren Unternehmeraktionären, Auftragnehmern oder diesen Instanzen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen erwerben oder an diese verkaufen. Dies gilt gleichermaßen für Bar- und Sachkäufe. Die Aufsichtsbehörde kann aus triftigen Gründen Ausnahmegenehmigungen für das Transaktionsverbot mit nahestehenden Personen erteilen. Dies ist dann möglich, wenn die Ausnahme im Interesse der Aktionäre ist und zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Sachverständigen der Immobilien-SICAV ein weiterer, von den vorstehend genannten Sachverständigen und deren Arbeitgeber unabhängiger Sachverständiger von der Immobilien-SICAV, ihrer Fondsleitung, ihrem Verwalter und von der Depotbank mit der Schätzung beauftragt wird und bestätigt, dass der Kauf- und der Verkaufspreis der Immobilie sowie die Transaktionskosten marktkonform sind. Am Ende der Transaktion erstellt die Immobilien-SICAV einen Bericht, der Angaben zu den verschiedenen erworbenen oder veräußerten Immobilien sowie deren Wert zum Zeitpunkt Referenzdatum des Erwerbs oder der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lageVeräußerung, den Schätzbericht der ständigen Sachverständigen sowie den von dem unabhängigen Sachverständigen gemäß Art. 32A, Abs. 1, Bst. C KKV erstellten Bericht über die Marktkonformität des Kauf- oder Verkaufspreises enthält. Im Rahmen ihrer Revision bestätigt die Prüfgesellschaft der Immobilien-SICAV, dass die für Immobilienanlagen gültige besondere Treuepflicht beachtet wurde. Die Immobilien-SICAV erwähnt in ihrem Jahresbericht die genehmigten Transaktionen mit nahestehenden Personen.
7. Weitere Einzelheiten zur Delegation werden in der Präambel oder in den Statuten gegeben.
1. Die Depotbank gewährleistet die Verwahrung des Gesellschaftsvermögens, insbesondere der nicht verpfändeten Pfandbriefe und der Aktien der Immobiliengesellschaften. Sie übernimmt Ausgabe und Rückkauf der Aktien und verwaltet den Zahlungsverkehr für die Immobilien-SICAV. Für die laufende Verwaltung von Immobilien kann sie Konten von Dritten führen lassen.
2. Bei Transaktionen, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zenauf das Vermögen der Immobilien-SICAV beziehen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt garantiert die Depotbank, dass ihr der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigtGegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken Depotbank informiert die Immobilien-SICAV, wenn der Gegenwert nicht innerhalb der üblichen Fristen erstattet wird und fordert die Gegenpartei dazu auf, den betreffenden Vermögenswert soweit möglich zu ersetzen.
3. Die Depotbank führt die Register und Konten, die dazu benötigt werden, die verwahrten Objekte der verschiedenen kollektiven Anlagen jederzeit voneinander unterscheiden zu können. Die Depotbank überprüft das Eigentum der Immobilien- SICAV und verwaltet die entsprechenden Register, wenn die Objekte nicht verwahrt werden können.
4. Die Depotbank und ihre Auftragnehmer unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Auskunftspflicht. Sie handeln unabhängig und ausschließlich im Interesse der Aktionäre. Sie treffen die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. Sie gewährleisten eine transparente Rechnungslegung und informieren angemessen über die Immobilien-SICAV oder den von ihnen verwalteten Teilfonds. Sie informieren die Aktionäre über sämtliche Honorare und über die Gebühren, die direkt oder indirekt zulasten der Anleger gehen, sowie über deren Verwendung; sie informieren die Aktionäre umfassend, wahrheitsgetreu und verständlich über Vergütungen, die sie für die Promotion kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und sonstigen geldwerten Vorteilen erhalten haben.
5. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer in der Schweiz und im Ausland mit der Aufbewahrung der Teilfonds beauftragen, sofern eine sachgerechte Verwahrung gewährleistet ist. Die Depotbank achtet darauf, dass der von ihr beauftragte Xxxxx- oder Sammelverwahrer:
a) über eine angemessene Organisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Objekte, die ihm anvertraut werden, erforderlich sind;
b) einer regelmäßigen externen Überprüfung unterzogen wird, die dazu dient, sicherzustellen, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
c) die von der Depotbank erhaltenen Objekte so verwahrt, dass die Depotbank jederzeit anhand eines regelmäßigen Abgleichs der Konten mit dem Portfolio überprüfen kann, dass die Objekte eindeutig zum Fondsvermögen gehören;
d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkonflikten einhält. Bei Delegation einer Aufgabenausführung an einen Auftragnehmer haftet die Depotbank für durch diesen Dritten verursachte Schäden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, der Anweisung und der Überwachung die angesichts der Umstände gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Die Präambel enthält Erläuterungen über die mit der Übertragung der Verwahrung an einen Dritt- oder Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Die Verwahrung der Finanzinstrumente darf im Sinne des vorstehenden Absatzes nur einem der Aufsicht unterliegenden Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an einen der Aufsicht unterliegenden Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Aktionäre müssen in der Präambel über die Verwahrung durch einen nicht der Aufsicht unterliegenden Dritt- oder Sammelverwahrer informiert werden.
6. Die Depotbank achtet darauf, dass die Immobilien-SICAV die Gesetze, Satzung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rechtsform der Gesellschaften) und das Anlagereglement beachtet. Sie überprüft, dass die Berechnung des Nettoinventarwerts sowie der Ausgabeaufschläge und Rückkaufkurse der Aktien sowie die damit zusammenhängenden Anlageentscheidungen den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und dem Anlagereglement entsprechen und dass das Ergebnis gemäß dem Anlagereglement und der Satzung verwendet wird. Die Depotbank haftet nicht für die Auswahl der Anlagen, welche die Immobilien-SICAV im Rahmen der Anlagevorschriften trifft.
7. Die Depotbank hat Anspruch auf die Dar- stellung in § 18 und 19 vorgesehenen Gebühren, auf Befreiung von den während der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung eingegangenen Verbindlichkeiten und auf Vergütung der zur Erfüllung dieser Verpflichtungen entstandenen Aufwendungen.
8. Die Depotbank und ihre Auftragnehmer sowie die der Depotbank nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen dürfen keine Immobilien von der Immobilien- SICAV erwerben oder an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Persondiese verkaufen. Die Aufsichtsbehörde kann aus triftigen Gründen Ausnahmegenehmigungen für das Transaktionsverbot mit nahestehenden Personen erteilen. Dies ist dann möglich, wenn die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft Ausnahme im Privatvermögen hältInteresse der Aktionäre ist und zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Sachverständigen der Immobilien-SICAV ein von den vorstehend genannten Sachverständigen und deren Arbeitgeber unabhängiger Sachverständiger von der Immobilien-SICAV, ihrer Fondsleitung, ihrem Verwalter und von der Depotbank mit der Schätzung beauftragt wird und bestätigt, dass der Kauf- und der Verkaufspreis der Immobilie sowie die Transaktionskosten marktkonform sind. Kirchensteuer- liche Auswirkungen Im Rahmen ihrer Revision bestätigt die Prüfgesellschaft der Beteiligung und Immobilien-SICAV, dass die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft für Immobilienanlagen gültige besondere Treuepflicht beachtet wurde.
1. Die Aktien werden in der nachfolgenden Dar- stellung Regel nicht berücksichtigtverbrieft, sondern buchmäßig geführt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung Der Aktionär kann auf eigene Kosten Namensaktien in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziertForm von Wertpapieren anfordern. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers Aushändigung der Aktien an den Inhaber ist nicht ersetzen erlaubt. Die aktuellen Gebühren sind der Präambel zu entnehmen. Wurden Aktien in Form von Wertpapieren ausgehändigt, müssen diese spätestens mit dem Antrag auf Rückkauf zurückgegeben werden.
2. Gemäß Art. 5 der Satzung der Immobilien-SICAV darf diese Aktienklassen erstellen, vom Markt nehmen und stellen eine solche auch zusammenlegen.
3. Der Teilfonds ist nicht darin Aktienklassen unterteilt.
1. Jedem Der Aktionärskreis ist auf qualifizierte Anleger wird geratengemäss Art. 10, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen Abs. 3, 3bis und 3ter KAG beschränkt. Sofern in der Satzung anderweitige Bestimmungen getroffen wurden, bleiben diese vorbehalten. Die Immobilien-SICAV garantiert gemeinsam mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafürDepotbank, dass die zum Zeitpunkt Aktionäre die Vorschriften bezüglich des Aktionärskreises beachten. Gemäß Artikel 11 der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze Satzung erklären sich die Anleger damit einverstanden, dass ihre Identität von ihrer Bank an die Depotbank übermittelt wird, damit diese die Eintragung in das Register der Aktionärsanleger vornehmen und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende die Anerkennung durch den Verwaltungsrat der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen SICAV genehmigen lassen kann.
2. Die Immobilien-SICAV kann für Teilfonds unter bestimmten Umständen den Erwerb, das Halten oder die Finanzver- waltung Übertragung von Aktien oder Aktienklassen begrenzen oder untersagen. Auf diese Begrenzungen und Umstände wird in der Rechtsauffassung Präambel oder in der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden VeranlagungszeitraumSatzung näher eingegangen.
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Samples: Anlagereglement
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung Ein potenzieller Anleihegläubiger sollte vor Zeichnung der für eine Beteiligung an Schuldverschreibungen diesen Wertpapierprospekt (wie bereits definiert auch der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht „Prospekt“) einschließlich der Anleihebedingungen insgesamt sorgfältig lesen. Er sollte sich auf die ausreichend mit den dargestellten Risikofaktoren sowie etwa igen zusätzlichen Risiken aus seiner individuellen Situation befassen. Dazu sollte er, soweit er nicht über das erforder liche wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Wissen ver fügt, fachkundige Beratung einholen. Erst danach sollte ein Entschluss zur Zeichnung der Anleihe gefasst werden. Nachfolgend werden unter dieser Rubrik „Risikofaktoren“ aus Sicht der Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG (wie bereits definiert auch „Gesellschaft“ oder „Emittentin“ genannt) abschließend alle der Emittentin bekannten zum Zeitpunkt Prospektdatum bestehenden wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken einer Zeichnung der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lageSchuldverschreibun gen, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zenvon der Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG emittiert werden, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen dargestellt. Darüber hinaus können auch weitere Risiken und Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt Aspekte von Bedeutung sein, die der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen Emittentin gegenwärtig nicht bekannt sind oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigterst in der Zukunft auftreten. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung Zeichnung der steuerlichen Auswirkungen Schuldverschreibungen ist mit einer unter nehmerischen Beteiligung an vergleichbar, sodass jeder Anleger unternehmerischen Risiken ausgesetzt ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche PersonSchuldverschreibungen ist von verschiede nen zukünftigen Ereignissen abhängig, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen der Beteiligung nicht sicher vor hergesagt werden können und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wirdabweichend von prognosti zierten Entwicklungen eintreten können. Es gibt keine Gewähr dafürfür den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und Erwar tungen des Anlegers und der Emittentin. Wenn die künftigen wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und / oder politi schen Rahmenbedingungen von den in diesem Wertpapier prospekt zugrundeliegenden Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags, Liquiditäts und Wertentwicklung der Schuldver schreibungen erheblich beeinträchtigen und dazu führen, dass die zum Zeitpunkt prognostizierten Ergebnisse nur teilweise bezie hungsweise überhaupt nicht eintreten. Im schlimmsten Fall kann die Entwicklung der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze Rahmenbedingungen zu einer Insol venz der Emittentin und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende / oder einem Totalverlust des einge setzten Kapitals führen. Im Falle einer etwaigen Fremdkapital finanzierung der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen oder Schuldverschreibungen können die Finanzver- waltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind daraus resultierenden Verpflichtungen im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter Falle des ganzen oder teil weisen Ausfalls der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden VeranlagungszeitraumSchuldverschreibungen zu einer Insolvenz des Anlegers führen.
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Samples: Wertpapierprospekt
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lagebei der BaFin gel tende Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zenSteuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen Gerichtsentscheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige Vertriebsanzeige bei der BaFin diskutierte Änderungen künftige Änderun gen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen Verwaltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsurteile Gerichtsur teile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- Dar stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Kirchensteuerli che Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen Auswir kungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung Darstel lung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung Be schreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem vol lem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- Rechts oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- Verer bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- Aus nahmeregelung nach § 5 (2) oder (43) Satz 2 des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsver trages – beispielsweise öffentlich-rechtliche Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlichrechtliche Körperschaften des deutschen deut schen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che öffentlichrechtliche Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- Religions oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- Vertriebs anzeige bei der BaFin geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanzverwaltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell schaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaftInvest mentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift Unterab schnitt „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung Festlegung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden be treffenden Veranlagungszeitraum.
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Samples: Sales Prospectus
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lagebei der BaFin gel- tende Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zengelten- den Steuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Derzeit dis- kutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen Verwaltungs- anweisungen sowie nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder und Gerichtsurteile bleiben in der folgenden Darstellung unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich ausschließ- lich auf die Dar- stellung Darstellung der wesentlichen steuerlichen Auswir- kungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Beteiligung in ihrem Privatvermögen halten und diese ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren (nachfolgend „Anleger“ genannt). Kirchensteuerliche Auswirkungen sind in der folgen- den Darstellung, mit Ausnahme des Abschnitts „Kirchensteuer“, nicht berücksichtigt. Die Beteiligung/en der Investmentgesell- schaft an der/den Objektgesellschaften, die eine oder mehrere Immobilien (im Folgenden gemeinsam als „Immobilien“ be- zeichnet) erwirbt/erwerben, werden nachfolgend als „Beteili- gungen an Objektgesellschaften“ bzw. „Objektgesellschaften“ bezeichnet. Die nachfolgenden Erläuterungen stellen keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers dar und können eine indivi- duelle Beratung durch einen mit der persönlichen Situation des jeweiligen Anlegers vertrauten steuerrechtlichen Berater nicht ersetzen. Jedem Anleger wird empfohlen, sich insbesondere vor einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch einen kompetenten Berater zu den steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger auf seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung individuelle Steuersituation ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem im beson- deren Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (43) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft durch die Verwaltungsgesellschaft – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen rechtliche Stiftun- gen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige bei der BaFin geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwaltungsanweisungen sowie deren Auslegung und Anwen- dung durch die Rechtsprechung bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft bzw. der Dauer der Beteiligung des Anle- gers in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanzverwal- tung oder ggf. ein Finanzgericht der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche RisikenRisi- ken“, unter der Über- schrift Unterabschnitt „Steuerrisiken“ “, dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Investment- oder die Objektgesellschaften noch eine andere Person übernehmen die Zahlung von Steuern für den betreffenden VeranlagungszeitraumAnleger oder eine Verantwor- tung für die Abführung von Steuern an der Quelle (Kapitalertrag- steuer).
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Samples: Sales Prospectus
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lagebei der BaFin gel tende Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zenSteuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen Gerichtsentscheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige Vertriebsanzeige bei der BaFin diskutierte Änderungen künftige Änderun gen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen Verwaltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsurteile Gerichts urteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- Dar stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen Kirchensteuerliche Auswirkun gen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen Auswirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft Investmentge sellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung Darstellung nicht berücksichtigtberück sichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- Rechts oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- Verer bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung Ausnahmeregelung nach § 5 (2) oder (43) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsver trages – beispielsweise öffentlich-rechtliche öffentlichrechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che öffentlichrecht liche Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- Reli gions oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- Vertriebs anzeige bei der BaFin geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanzverwaltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell schaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaftIn vestmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift Unterabschnitt „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung Festlegung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum.
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Samples: Sales Contracts
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht be- zieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lagedes Vertriebsbeginns gelten- de Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zenSteuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen Gerichtsentscheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige des Vertriebsbeginns diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen Verwaltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsurteile Gerichtsurtei- le unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt un- beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung Beteili- gung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Kirchensteuerliche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin Weiter- hin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln Eigenmit- teln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und ersetzen. Sie stellen eine solche auch nicht selbst keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation Si- tuation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem im besonderen Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund auf- grund einer Aus- nahmeregelung Ausnahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges Gesellschaftsvertrages durch die Verwaltungsgesellschaft – zu- gelassen wird – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften Körper- schaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che rechtliche Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wirdWeltanschauungsgemein- schaften. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige des Ver- triebsbeginns geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Ver- waltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest- mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanzverwaltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel Kapi- tel „Die Investment- gesellschaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt Unterabschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „SteuerrisikenSteuerrisi- ken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
Konzeption der Investmentgesellschaft erfolgt i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden VeranlagungszeitraumVeranla- gungszeitraum.
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Samples: Investment Agreement
Allgemeine Hinweise. 1. Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. Hierzu gehören u.a. auch Entscheidungen zur Erschließung des Grundstücks.
2. Die nachfolgende Darstellung Genehmigung erlischt, wenn
2.1 innerhalb der für im Genehmigungstenor gesetzten Frist nicht mit dem Betrieb der Anlage begonnen o d e r
2.2 die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen zu 2.1 und 2.2 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (§ 18 BImSchG).
3. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umwelt- relevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung - vom 21.02.1995 (GV. NRW S. 196/SGV. NRW 28) in der zurzeit geltenden Fassung ist zu beachten.
4. Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage ist, sofern eine Beteiligung an Genehmigung nicht beantragt wird, dem Bauordnungsamt - Immissionsschutz der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht Stadt Hamm mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die zum Zeitpunkt in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter aus- wirken kann (§ 15 BImSchG).
5. Jede wesentliche Änderung der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lageLage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage bedarf der erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX erheblich sein können. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen ergibt§ 6 Abs. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 BImSchG).
6. Der Betreiber der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen Anlage oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen Rahmen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung Geschäftsbefugnis dafür verantwortliche Person hat der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon auszuständigen Behörde mitzuteilen, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafürauf welche Weise sichergestellt ist, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgtvor sonstigen Gefahren, erhebli- chen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden (§ 52 a Abs. 2 BImSchG).
7. Die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken wassergefährdenden Stof- fen und über Fachbetriebe -VAwS vom 20.03.2004 (GV. NRW. 2004 S. 274 / SGV. NRW. 77) in der zurzeit geltenden Fassung sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraumzu beachten.
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Samples: Genehmigungsbescheid
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung Manz AG ("Manz AG") hat ihren Firmensitz in Reutlingen und ist ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart (HRB 353989) eingetragen. Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und §§ 264 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie nach den einschlägigen Vorschriften des Aktienge- setzes (AktG) und der Satzung aufgestellt. Es gelten die Vorschriften für eine Beteiligung große Kapital- gesellschaften. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Darstellung, Gliederung, Ansatz und Bewertung des Jahresabschlusses entsprechen den Vorjahresgrundsätzen. Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten bilanziert und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen vermindert. Den Abschreibungen liegen Nutzungsdauern von drei bis fünf Jahren zugrunde. Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird soweit abnutzbar, um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Den planmäßigen Abschreibungen werden Nutzungsdauern zwischen drei und dreizehn Jahren zugrunde gelegt. Geringwertige Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800,00 EUR werden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben. Bei den Finanzanlagen werden die Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Werten angesetzt, sofern von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist. Ausleihungen werden zum Nennwert bzw. zum niedrigeren beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind zu den durchschnittlichen oder letzten Einstandspreisen oder zu niedrigeren Tagespreisen am Bilanzstichtag aktiviert. Die unfertigen und fertigen Erzeugnisse sind auf der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich Basis von Einzelkalkulationen, die auf der aktuellen Betriebsabrechnung beruhen, zu Herstellungskosten bewertet, wobei neben den direkt zurechenbaren Materialeinzelkosten, Fertigungslöhnen und Sondereinzelkosten auch Fertigungs- und Materialgemeinkosten sowie anteilige Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden. In die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lageHerstellungskosten werden keine Fremdkapitalzinsen einbezogen. In allen Fällen wurde verlustfrei bewertet, d. h. es wurden von den voraussichtlichen Verkaufspreisen Abschläge für noch anfallende Kosten vorgenommen. Alle erkennbaren Risiken im Vorratsvermögen, die sich aus überdurchschnittlicher Lagerdauer, geminderter Verwertbarkeit und niedrigeren Wiederbeschaffungskosten ergeben, sind durch angemessene Abwertungen berücksichtigt. Die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen werden grundsätzlich mit dem Bestand an unfertigen Erzeugnissen verrechnet. Sofern der Betrag der erhaltenen Anzahlungen die Herstellungskosten der Vorräte übersteigt, erfolgt der Ausweis unter Passiva Erhaltene Anzahlungen. Liquide Mittel sowie Rechnungsabgrenzungsposten sind zu ihrem Nennwert angesetzt. Auf Differenzen zwischen den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zenhandelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen Schulden und Gerichtsent- scheidungen ergibtRechnungsabgrenzungsposten sowie unter Einbeziehung von berücksichtigungsfähigen Verlust- und Zinsvorträgen wird ein Überhang an passiven latenten Steuern angesetzt, wenn insgesamt von einer Steuerbelastung in künftigen Geschäftsjahren auszugehen ist. Die Aktivierung eines aktivischen Überhangs unterbleibt aufgrund der vorliegenden Verlusthistorie und der damit verbundenen Nicht- Werthaltigkeit der steuerlichen Verlustvorträge. Soweit die aktiven latenten Steuern den vorhandenen passiven latenten Steuern entsprechen, werden diese insoweit verrechnet dargestellt. Verlustvorträge werden insoweit berücksichtigt, als eine Verrechnung mit steuerpflichtigem Einkommen innerhalb der nächsten fünf Jahre realisierbar erscheint. Die Bewertung von latenten Steuern erfolgt auf der Grundlage des geltenden Körperschaftsteuersatzes sowie entsprechend den gewerbesteuerlichen Hebesätzen. Unter Berücksichtigung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbeertragsteuer ergab sich im abgelaufenen Geschäftsjahr ein Steuersatz von 29,13 %. Die Gesellschaft hat erstmals im Geschäftsjahr 2008 für Mitglieder des Vorstands und andere teilnahmeberechtigte Mitarbeiter einen Performance Share Plan eingeführt. Hierbei bleiben werden Aktienzusagen mit einer bestimmten Wartezeit gewährt. Nach Ablauf der Wartezeit erhält der Empfänger eine Manz Aktie zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen Preis von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt1,00 EUR. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf Aktienzusagen verfallen, wenn das Beschäftigungsverhältnis gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Zur Bedienung der Aktienoptionen wurde in den Jahren 2008, 2011, 2012, 2015 und 2019 die Dar- stellung bedingte Erhöhung des Grundkapitals beschlossen (siehe auch Bedingtes Kapital I, II, III). Im vorliegenden handelsrechtlichen Abschluss der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine Manz AG wurde, wie schon in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personden Vorjahren, die ihre Beteiligung an Ausgabe der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hältAktienoptionen/-zusagen nicht bilanziert. Kirchensteuer- liche Auswirkungen Die Pensionsverpflichtungen werden mit dem anhand des Projected-Unit-Credit-Verfahrens ermittelten Erfüllungsbetrags unter Verwendung der Beteiligung "Richttafeln 2018 G" von Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxxx bewertet. Für die Abzinsung wurde der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre bei einer restlichen Laufzeit von 15 Jahren von 1,87 % (Vj. 2,3 %) verwendet. Erwartete Rentensteigerungen wurden mit 1,7 % (Vj. 1,7 %) und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht Gehaltssteigerungen wurden mit 2,5 % (Vj. 2,5 %) berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (d.h. einschließlich zukünftiger Kosten- und Preissteigerungen) gebildet. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziertvergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen Jubiläumsrückstellungen werden gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zum nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Für die Abzinsung wurde pauschal der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre bei einer restlichen Laufzeit von 15 Jahren von 1,35 % (Vj. 1,6 %) verwendet. Die erwartete Fluktuation wurde mit einer Rate von 9,0 % (Vj. 9,0 %) berücksichtigt. Für Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Verpflichtungen aus Altersteilzeit dienen und stellen eine solche auch nicht dardem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, erfolgt die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen Die Vermögensgegenstände werden mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über jeweils zugrundeliegenden Verpflichtung verrechnet. Ergibt sich ein Verpflichtungsüberhang wird dieser unter den Rückstellungen erfasst. Übersteigt der Wert der Vermögensgegenstände die individuellen steuerlichen Auswirkungen Verpflichtungen, erfolgt der Ausweis auf der Aktivseite. Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung mit einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten Restlaufzeit bis zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die einem Jahr werden zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgtDevisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag bewertet. Die derivativen Finanzgeschäfte werden entsprechend § 254 HGB als Bewertungseinheit mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“einem Grundgeschäft zusammengefasst, Abschnitt „Wesentliche Risiken“soweit ein unmittelbarer Sicherungszusammenhang zwischen Finanzgeschäft und Grundgeschäft besteht. Hierbei kommt die sog. "Einfrierungsmethode" zu Anwendung, unter bei der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestelltdie sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko nicht bilanziert werden. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung Finanzgeschäfte, für den betreffenden Veranlagungszeitraumdie keine Bewertungseinheit gebildet wurde, werden einzeln zu Marktpreisen bewertet. Daraus resultierende unrealisierte Verluste werden ergebniswirksam berücksichtigt.
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Samples: Audit Report
Allgemeine Hinweise. Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige des Vertriebsbeginns geltende Rechts- lageRechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zenSteuergesetzen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen Verwaltungsan- weisungen und Gerichtsent- scheidungen Gerichtsentscheidungen ergibt. Hierbei bleiben blei- ben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige des Vertriebsbeginns diskutierte Änderungen Ände- rungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen Verwaltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt un- beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung Beteili- gung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Kirchensteuerliche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen Auswirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln Eigenmit- teln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und ersetzen. Sie stellen eine solche auch nicht selbst keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung Beteili- gung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung Vererbung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem im besonderen Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung Ausnahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – Gesellschafts- vertrages durch die Verwaltungsgesellschaft zugelassen wird, beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen deut- schen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che recht- liche Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wirdWeltanschauungsgemeinschaften. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige des Ver- triebsbeginns geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Ver- waltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest- mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung Finanzverwaltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel Kapi- tel „Die Investment- gesellschaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt Unterabschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „SteuerrisikenSteuer- risiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt
Konzeption der Investmentgesellschaft erfolgt i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden VeranlagungszeitraumVeran- lagungszeitraum.
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Samples: Investment Prospectus