Common use of Allgemeines Clause in Contracts

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Ressortvereinbarung regelt die Anerkennung der im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten Anerkennung: Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten können genutzt werden, um eine TEIL-FCL Lizenz zu erwerben, sofern der Bewerber einen MFS mit gültigem Beiblatt und gültigen Berechtigungen besitzt und die Anforderungen der Anlage 1, Anhang 1 (Flugzeuge) oder 2 (Hubschrauber) erfüllt werden. Damit die dortigen unter „Sonstige Anforderungen“ normalerweise geforderten Theorieprüfungen entfallen, ist der Nachweis der Ausbildung an einer zertifizierten ATO vorzulegen. Sollte im Antrag für Flugzeugführer der „ATPL (A) – Theoriekredit“ beantragt werden, ohne dass der Antragsteller eine Langstreckenflugberechtigung (LB) bereits besitzt, so muss die geforderte Theorieprüfung komplett mit den LR Fächern abgelegt werden. Für die Theorieprüfung hat der Antragsteller 18 Monate Zeit. Die Prüfung kann in maximal 6 Sessionen geteilt werden. Sofern es sich um die erste Anrechnung der militärischen Flugerfahrung und Qualifikationen handelt, ist ein Antrag an das LufABw gemäß Vordruck (Anlage 3- 1 für Flugzeugführer bzw. Anlage 3-2 für Hubschrauberführer) und den OGAWnachfolgenden Hinweisen zu stellen. Nach Prüfung durch das LufABw wird im Fall des Vorliegens eines Anerkennungstatbestandes der Antrag an die zuständige zivile Behörde weitergeleitet und dort beschieden. Ergibt die Prüfung des LufABw, dass kein Anerkennungstatbestand vorliegt, wird der Antrag durch das LufABw abgelehnt. Nach Erwerb einer zivilen Lizenz, kann die Anrechnung weiterer Flugerfahrung zum Erwerb einer höherwertigen Lizenz erfolgen bzw. neu erworbene oder noch nicht beantragte Qualifikationen beim LufABw beantragt werden. In diesem Fall ist dem weiteren Antrag eine Kopie der zivilen Lizenz hinzuzufügen. Näheres regelt Punkt 3. dieses Merkblattes (dies gilt nicht für die Nachweise, die Teilfonds und zwingend zivil nachzuweisen sind). Es wird empfohlen, den Antrag für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenerstmalige Anrechnung der militärischen Flugerfahrung rechtzeitig vor Beendigung der fliegerischen militärischen Verwendung einzureichen. Die Anteilinhaber Falls kein MFS mit gültigem Beiblatt am Tage der Antragstellung vorhanden ist, können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenFähigkeiten dennoch Anerkennung finden. Der OGAW hat (i) Antragsteller beantragt beim LufABw eine Bestätigung über die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten militärische Flugerfahrung und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenQualifikationen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu Diese wird dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAntragsteller direkt zugestellt.

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Samples: www.bundeswehr.de, www.bundeswehr.de, www.haefen.bremen.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWAnleger, die Teilfonds und Anteilklassen über eine der Vertriebsgesellschaften erwerben, müssen hierzu die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenüblichen Kontoeröffnungsbestimmungen der Vertriebsgesellschaften erfüllen. Die Das Eigentum an den Namensanteilen wird durch einen Eintrag in das Anteilregister der Gesellschaft verbrieft. Anteilinhaber können nicht erhalten Bestätigungsmitteilungen für die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder von ihnen getätigten Geschäfte; über Namensanteile werden keine Urkunden ausgestellt. Globalurkunden werden im Rahmen einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellteingetragenen Vereinbarung („registered common global certificate arrangement“), die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führengemeinsam mit Clearstream International und Euroclear eingegangen wurde, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtausgegeben. Anteile, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassungin Form einer Globalurkunde gehalten werden, dass es sind im Interesse des/Anteilregister der Teilfonds Gesellschaft im Namen des Clearstream International und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationEuroclear Sammeldepots registriert. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Zusammenhang mit Globalurkunden werden keine physischen Anteilzertifikate ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Globalurkunden können im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarzwischen Clearstream International, Euroclear und der Hauptzahlstelle bestehenden Vereinbarungen gegen Namensanteile umgetauscht werden. Vermögensverwaltungsgebühren Informationen betreffend Globalurkunden sowie die für diese geltenden Handelsverfahren sind auf Anfrage beim Investor Servicing Team vor Ort erhältlich. Alle notierten Anteile werden an der Euro MTF in Luxemburg notiert. Anleger müssen die Anlagekriterien der Anteilklasse erfüllen, in die sie investieren wollen (wie z.B. Mindestbetrag für die Erstanlage und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen Anlegertyp). Wurde aus Versehen ein Zeichnungsantrag für eine Anteilklasse, deren Kriterien der geordneten Abwicklung Anleger nicht mehr zahlbarerfüllt, bearbeitet, behält sich der Verwaltungsrat das Recht vor, die Anteile des betreffenden Anteilinhabers zurückzunehmen. In einem solchen Fall ist der Verwaltungsrat nicht verpflichtet, den Anteilinhaber vorab zu informieren, und der Anleger trägt alle hieraus resultierenden Risiken, einschließlich des Risikos von Marktbewegungen. Der Verwaltungsrat kann zudem nach vorheriger Rücksprache und mit Zustimmung des Anteilinhabers beschließen, die Anteile in eine geeignete Anteilklasse des jeweiligen Fonds (soweit vorhanden) umzutauschen. Der Verwaltungsrat kann neue Fonds auflegen oder weitere Anteilklassen ausgeben. Für diesen Prospekt wird dann eine Ergänzung herausgegeben, die über diese neuen Fonds oder Anteilklassen informiert.

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Samples: www.blackrock.com, doc.morningstar.com, wwk.esg4insurance.tools.factsheetslive.com

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWGegenstand dieser Bestimmung sind Rahmenbedin- gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver- einbarenden Telearbeitsplatz eines (einer) Angestell- ten. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeit- geberIn und ArbeitnehmerIn möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange- stellten in die Wohnung verlegt wird und regelmäßige Teile der Arbeitszeit dort geleistet werden. Der Ort, die Teilfonds Erreichbarkeit und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenArbeitsmittel für den Telear- beitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart wer- den. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Arbeitge- bers mit der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt(dem) Angestellten, die bei diesem/diesen Teilfonds den Bestimmun- gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig ab- zuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinba- rungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu einem Volumen führen, das treffen. Die Mitwir- kungsrechte des Betriebsrates gemäß ArbVG sind ein- zuhalten. Der arbeitsrechtliche Status der (des) Angestellten er- fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Telear- beitsplatzes keine Änderung. Über allfällige Aufwandserstattungen sowie Fragen der erweiterten Anwendung des DNHG kann eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, Be- triebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög- lichkeit unverändert oder ist sinngemäß für die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist(den) An- gestellten, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgeneinen Telearbeitsplatz haben, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbaranzu- wenden.

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Samples: www.gpa.at, www.gpa.at

Allgemeines. Das Parken für Elektro Fahrzeuge ist in Graz derzeit auf allen bewirtschafteten Flächen (grüne und blaue Zone) kostenlos. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWElektro-Carsharing-Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Plakette an der Wind- schutzscheibe, die Teilfonds Sie zum kostenlosen Parken berechtigt, ausgestattet. Diese Berechtigung hat nur unter gleichzeitiger Verwendung einer Parkuhr Gültigkeit. Die jeweils erlaubte maximale Parkzeit ist zu beachten. Kunden, die für die Bezahlung etwaiger Strafen nicht aufkommen bzw. für die Deckung des für die Abbu- chung angegebenen Xxxxxx nicht Sorge tragen, werden bis zur Begleichung der offenen Zahlungen und Mitgliedsbeiträge auf der Buchungsplattform für weitere Buchungen gesperrt. Für die Bearbeitung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr lt. Gebührenpreisliste eingehoben. Änderungen der Carsharing-Mitgliedschaft und der Tarife können durch „tim“ jederzeit vorgenommen werden. Die Änderungen werden auf der Homepage von „tim“ bekannt gegeben. Carsharing-Mitglieder haben ab diesem Zeitpunkt 4 Wochen Zeit, dagegen Einspruch zu erheben. Erfolgt kein Einspruch, gelten die Änderungen als vereinbart. Erfolgt ein Einspruch, so ist jede Vertragspartei berechtigt, die Carsharing- Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Bei allfälligen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches materi- elles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung und wird als ausschließlicher Ge- richtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz, erster Bezirk, vereinbart. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenzur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Die Anteilinhaber können Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmun- gen davon nicht die Liquidation des OGAWberührt. Die nichtige, eines Teilfonds unwirksame oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltundurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetz- lich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führendem mit der nichtigen, das unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der vorliegenden Ver- einbarung. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd KSchG sind, tritt anstelle der ungültigen Be- stimmung eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtwirksame Bestimmung, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse desFalle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist. Anhang 1: Gebührenpreisliste und Sonstige Tarife Fixe Gebühren Xxxxxxxxx Mitgliedsgebühr € 50,00 50% Ermäßigung für weitere haushaltsbezo- gene Mitglieder Stundenpreise 1. bis 4. Stunde € 4,00/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation diesesh 5. bis 9. Stunde € 6,00/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenh Preise beinhalten 100 km (jeder weiter km € 0,10) 9. Der OGAW hat bis 24. Stunde € 77,00 Wochenendpauschale Xxxxxxx 14 Uhr bis Sonntag 24 UhrPreise beinhalten 200 km (jeder weiter km € 0,10) € 110,00 Sonstige Kosten Selbstbehalt Versicherung (im Schadensfall) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und max. € 350,00 Verspätete Fahrzeugrückgabe – unangekündigt € 100,00 Verspätete Fahrzeugrückgabe – rechtzeitig angekündigt1 € 20,00 Verspätete Fahrzeugrückgabe – rechtzeitig angekündigt2 € 10,00 Falscher Stellplatz bei Rückgabe oder € 30,00 umparken, weil ordnungswidrig abgestellt Reinigung bei Verschmutzung/Rauchen etc. – je nach Aufwand ab € 50,00 Bearbeitungsgebühr bei Strafmandaten, Unfall/Schaden etc. € 30,00 Verlust einer Zugangskarte € 30,00 Fahrzeugdokumentation ersetzen € 30,00 Selbstverschuldeter Einsatz eines Servicetechnikers (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWz.B. Batterie leer), soweit dies möglich pro Stunde ab € 30,00 Manipulationskosten € 15,00 1wenn ein Nachnutzer betroffen ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Samples: www.premstaetten.gv.at, www.tim-oesterreich.at

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besucher, während ihres Aufenthalts in den Veranstaltungsräumen und –flächen der Verbandsgemeinde Herxheim und den Ortsgemeinden (nachfolgend auch „Versammlungsstätte“ genannt). Der jeweilige Veranstalter und die Verbandsgemeinde Herxheim sowie die Ortsgemeinden (nachfolgend Betreiberin) kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesuchern. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur für die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es besteht Rauchverbot. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten. Aus Sicherheitsgründen kann den OGAWdie Schließung von Räumen, Gebäudeteilen oder Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die Teilfonds sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenVersammlungsstätte sofort zu verlassen. Die Anteilinhaber können nicht Garderobe, Taschen- und Körperkontrollen: Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Liquidation des OGAWVerpflichtung zur Abgabe von Taschen, eines Teilfonds Rucksäcken oder einer Anteilklasse verlangenGarderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Wurden für einen erheblichen Teil Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltBesucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft mit der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istSicherstellung von Gegenständen, die Anlagestrategie zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Teilfonds Eintrittsgeldes besteht nicht. Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch abgegebener Garderobe wird keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarHaftung übernommen.

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Samples: www.vg-herxheim.de, www.vg-herxheim.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWUnternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die Teilfonds geleisteten Arbeits- stunden und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Abs. 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrech- nungsprogrammen oder einer Anteilklasse verlangensystemgeprüften Ausfüllhilfen. Wurden Diese Regelungen gelten auch für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Abs. 4 SGB IV) und im Interesse des/Korrekturverfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der Teilfonds und automatisierte Abgleich mit der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat bei der DGUV geführten Stammdatendatei (i§ 101 SGB IV) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und als besonderes Verfahren vorgeschaltet (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdVorverfahren). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunika- tionsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Abs. 1 SGB IV). Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektroni- schen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Betriebsnummer des zuständigen Unfall- versicherungsträgers, die normale Anlagepolitik Mitgliedsnummer und das Identifikationskennzeichen des Teilfonds befolgenUnter- nehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Darüber hinaus kann Um die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet. Über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenfachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die „Gemeinsamen Grundsät- ze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ einschließlich ihrer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die übermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festle- gungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren. Für die Übermittlung der Anteilinhaber und ist bestrebt, Daten sind die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikations- daten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV in der Höhejeweils geltenden Fassung maßgebend. Soweit die Satzung bestimmt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§§ 155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. Das gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an soweit die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren Unfallversicherungsträger für sich und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihre eigenen Unternehmen zuständig sind.

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Samples: www.inside-partner.de, www.inside-partner.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWBrandschutzmaßnahmen sind gesetzlich geregelt. So sind u. a. gemäß Musterbauordnung (MBO) § 3 bauliche und sonstige Anlagen (z. B. Gebäude, befestigte Flächen) so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Teilfonds öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennatürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Weitergehend sind nach § 14 MBO bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der Betreiber einer Anlage (Gebäudeeigentümer, Unternehmer) ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Verordnungen, Technische Regeln, Richtlinien, anerkannte Regeln der Technik, DIN­/EN­Normen) hinsichtlich baulicher Gegebenheiten sowie betriebsbezogener Arbeitsabläufe verantwortlich. Explizite Anweisungen werden hierzu u. a. jeweils in der Arbeitsstätten­ (ArbStättV), Betriebssicherheits­ (BetrSichV) und Gefahrstoff­ (GefStoffV) Verordnung genannt.Die Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind ebenfalls zu beachten. Soweit von behördlicher Seite gefordert, ist in Betriebsstätten eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorzuhalten und jedem Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Die Anteilinhaber können nicht Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Liquidation Erstellung von Xxxxx­ xxxxxx­ und Feuerwehrplänen regeln sich nach baubehördlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter eines Unternehmens sind bei Beginn des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Arbeitsverhältnisses und danach im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, Abstand von höchstens zwei Jahren über die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, Lage und die Verwaltungsgesellschaft Bedienung von Feuerlöschgeräten, Brandmelde­ und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. Gemäß Abschnitt A § 14 und Abschnitt B § 8 Nr. 1. a) aa) Allgemeine Bedingungen für die Mittlere Ertragsausfall­ versicherung (MEAB der Continentale) sind alle gesetzlichen, (bau)behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag zusätzlich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten – der Versicherungsschutz kann alle Maßnahmen ergreifenbeeinträchtigt werden, die nach ihrer Einschätzung wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Neben den nachfolgend aufgeführten allgemein gültigen Forderungen können in Bezug auf feuer­ und explosionsgefährdete Betriebsstätten (z. B. Tischlereien) sowie Sonderbauten (z. B. Beherbergungs­ und Gaststättenbetriebe) ggf. weitergehende Vorschriften bzw. jeweils entsprechend ergänzend vereinbarte Sicherheitshinweise zu beachten sein. Eine feuergefährdete Betriebsstätte ist gegeben, wenn in den baulichen Anlagen oder im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieFreien brennbare feste, dass dieses Ziel erreicht wird)flüssige oder gasförmige Stoffe in größeren Mengen be­ und verarbeitet bzw. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgengelagert werden. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenEine Explosionsgefährdung ist gegeben, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der wenn sich in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungender Luft explosionsfähige Dampf­, so werden verbleibende Rücklagen und/Gas­ oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarStaubgemische bilden können.

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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigte verpflichtet sich, SWISSPERFORM die für die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenund Wahrnehmung seiner Rechte und Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Hinweise zu erteilen und die dafür nötigen Unterlagen (z.B. Verträge, etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Dasselbe gilt hinsichtlich der Anteilinhaber zur Verteilung erforderlichen Angaben und ist bestrebtUnterlagen. Der Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigte verpflichtet sich, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt allfäl- lige Änderungen der Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungs- adresse, MwSt-Nummer etc. unverzüglich bekanntzugeben. Zustellungen von Abrechnungen und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, anderer Korrespondenz an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe vom Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigten zuletzt mitgeteilte (postalische oder elektronische) Adresse sind wirksam erfolgt. Bei Unterlassung der Meldung einer gültigen Zustell- und Zahlungsadresse ruht die Verpflichtung von SWISSPERFORM zur Zustellung von Abrechnun- gen und anderer Korrespondenz sowie zur Auszahlung der abgerechneten Verwertungserlöse. SWISSPERFORM ist nicht zur Nachforschung nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art Zustell- und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungZahlungsadresse verpflichtet. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag Auftraggeber kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hälteinen Einziehungsberechtigten einsetzen, um die Kosten Verwertungserlöse von SWISSPERFORM zu begehren und Aufwendungen einzuziehen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, SWISSPERFORM alle zur Verteilung an diesen Einziehungsberechtigten notwendigen Angaben mit- zuteilen. SWISSPERFORM akzeptiert einen Einziehungsberechtigten als Zahlungsempfänger nur, wenn dieser als direkter Stellvertreter des Teilfonds zu begleichenAuf- traggebers handelt. Übersteigen derartige Rücklagen SWISSPERFORM geht davon aus, dass der Auftraggeber und/oder Einbehalte Einzie- hungsberechtigte die Höhe wirtschaftlich berechtigte Person der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten ihm ausbezahl- ten Verwertungserlöse ist und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen dass der Auftraggeber und/oder Einbehalte unverzinst an Einzie- hungsberechtigte sie selbst versteuert. Wenn der Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigte nicht oder nur teilweise die Anteilinhaber ausgezahltwirtschaftlich berech- tigte Person ist oder die Steuerbehörde Auskunft über die Person des wirt- schaftlich Berechtigten bzw. Sofern der ihm ausbezahlten Verwertungserlöse verlangt, verpflichtet sich der Auftraggeber und/oder Einziehungsberech- tigte auf entsprechende Aufforderung von SWISSPERFORM hin, ihr alle diesbezüglich benötigten Informationen mitzuteilen. Bei Tod des Auftraggebers und/oder Einziehungsberechtigten haben die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtRechtsnachfolger SWISSPERFORM einen gemeinsamen Vertreter zu be- zeichnen. Solange die Erben unbekannt sind oder kein gemeinsamer Ver- treter bezeichnet ist bzw. die Erbteilung nicht definitiv durchgeführt wur- de, sind ruht die Verwaltungskosten im Rahmen Verpflichtung von SWISSPERFORM zur Zustellung von Abrech- nungen und anderer Korrespondenz sowie zur Auszahlung der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarabgerech- neten Verwertungserlöse.

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Samples: www.swissperform.ch, www.swissperform.ch

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWUnternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die Teilfonds geleisteten Arbeitsstunden und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Abs. 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder einer Anteilklasse verlangensystemgeprüften Ausfüllhilfen. Wurden Diese Regelungen gelten auch für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Abs. 4 SGB IV) und im Interesse des/Korrekturverfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der Teilfonds und automatisierte Abgleich mit der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat bei der DGUV geführten Stammdatendatei (i§ 101 SGB IV) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und als besonderes Verfahren vorgeschaltet (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdVorverfahren). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Abs. 1 SGB IV). Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die normale Anlagepolitik Unternehmensnummer (bis 31.12.2022 die Mitgliedsnummer) und das Identifikationskennzeichen des Teilfonds befolgenUnternehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Darüber hinaus kann Um die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet. Über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenfachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die „Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ einschließlich ihrer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die übermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festlegungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren. Für die Übermittlung der Anteilinhaber und ist bestrebt, Daten sind die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der Höhejeweils geltenden Fassung maßgebend. Soweit die Satzung bestimmt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§§ 155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. Das gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an soweit die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren Unfallversicherungsträger für sich und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihre eigenen Unternehmen zuständig sind.

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Samples: www.inside-partner.de, www.gkv-datenaustausch.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWUnternehmer übermitteln die Arbeitsentgelte der Beschäftigten, die Teilfonds geleisteten Arbeits- stunden und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnzahl der Versicherten mit summarischen elektronischen Lohnnachweisen an die von den Unfallversicherungsträgern bei der DGUV nach § 97 Abs. 1 SGB IV errichtete Annahmestelle. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds Übermittlung erfolgt ausschließlich aus systemgeprüften Entgeltabrech- nungsprogrammen oder einer Anteilklasse verlangensystemgeprüften Ausfüllhilfen. Wurden Diese Regelungen gelten auch für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es unterjährige Lohnnachweise (§ 99 Abs. 4 SGB IV) und im Interesse des/Korrekturverfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Jeder Übermittlung eines elektronischen Lohnnachweises ist der Teilfonds und automatisierte Abgleich mit der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat bei der DGUV geführten Stammdatendatei (i§ 101 SGB IV) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und als besonderes Verfahren vorgeschaltet (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdVorverfahren). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Übermittlung der elektronischen Lohnnachweise wird grundsätzlich der Kommunikati- onsserver der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt (§ 96 Abs. 1 SGB IV). Sowohl beim Abgleich mit der Stammdatendatei als auch bei der Übermittlung des elektroni- schen Lohnnachweises sind als Zugangsdaten die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Betriebsnummer des zuständigen Unfall- versicherungsträgers, die normale Anlagepolitik Mitgliedsnummer und das Identifikationskennzeichen des Teilfonds befolgenUnter- nehmens zu verwenden, die der Unfallversicherungsträger zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Darüber hinaus kann Um die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerarbeitungsprozesse bei der Datenannahmestelle, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder den Unfallversicherungsträgern und in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinellen Ausfüllhilfen zu vereinfachen, wird der gesamte Meldevorgang zu einem Beitragsjahr einschließlich des Abgleichs mit der Stammdatendatei mit einer durchgängig zu verwendenden Vorgangs-ID gekennzeichnet. Über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenfachlichen Datensätze und Datenbausteine enthalten die „Gemeinsamen Grunds- ätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV“ einschließlich ih- rer Anlagen die näheren Bestimmungen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung legt darüber hinausgehende Einzelheiten und das Prüfungsverfahren für die übermittelten Daten fest. Sie trifft außerdem ergänzende Festle- gungen zu den Korrektur- und Stornierungsverfahren. Für die Übermittlung der Anteilinhaber und ist bestrebt, Daten sind die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikations- daten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der Höhejeweils geltenden Fassung maßgebend. Soweit die Satzung bestimmt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten oder nach Arbeitsstunden (§§ 155, 156, 185 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für die Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit elektronischen Lohnnachweisen. Das gilt aber nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Abs. 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden. Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt außerdem nicht für Unternehmen in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten der formellen Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für private Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nummer 2 SGB VII und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an soweit die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren Unfallversicherungsträger für sich und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarihre eigenen Unternehmen zuständig sind.

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Samples: www.informationsportal.de

Allgemeines. Der Vertriebspartner (nachfolgend VP genannt) vermittelt für die Schutzbrief24 Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend SB24 genannt), Schutzbriefe und Garantieverlängerungen für Elektronik- und Elektroprodukte. Hierzu wird für den VP eine Vertriebspartner Identifizierungsnummer (nachfolgend VP-Kennung genannt) eingerichtet. Unter dieser Nummer werden alle Verträge abgewickelt und verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft kann Erfassung der Anträge erfolgt online im Vertriebspartnerportal von SB24 (xxxxx://xxx.xxxxx.xxxxxxxxxxx00.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx). Hierzu erhält der VP einen Zugang für das Onlineportal. Der VP erhält für die aktivierten Verträge eine umsatzsteuerfreie Einmalprovision entspre- chend den OGAWjeweils gültigen Tarifen und Provisionen, die Teilfonds im VP Portal unter Downloads hinterlegt sind. Weitere Informa- tionen zu Provisionen entnehmen Sie bitte § 5 - § 7 dieser Vereinbarung. Diese Vertriebspartnerschaft beginnt mit Wirkung der Freischaltung des VP durch die Verwaltungs- und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenVertriebsge- sellschaft mbH und nachdem diese Vereinbarung beim ersten Login akzeptiert wurde. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder Vereinbarung kann von je- dem Vertragspartner mit einer Anteilklasse verlangenFrist von 4 Wochen gekündigt werden. Wurden Geschäftszweck dieser Vereinbarung ist der Vertrieb von Schutzbriefen und Garantieverlängerungen für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltElektronikpro- dukte. Der VP wird als selbstständiger Gewerbetreibender beauftragt, die von SB24 angebotenen Versicherungspro- dukte an Dritte zu vermitteln. Dabei steht der VP in einem Rechtsverhältnis als selbstständiger freier Handelsvertreter § 84 HGB. Der VP ist als Vermittler verpflichtet den Erwerber der Elektronikversicherung ordnungsgemäß über die enthaltenen Leistungen oder Ausschlüsse zu informieren. SB24 übernimmt keinerlei Haftung für Beratungsfehler des Vertriebspartners. Mit der zugewiesenen VP-Kennung hat der VP oder die durch den VP freigegebenen Mitarbeiter/innen die Möglichkeit Verträge über das Online-VP-Portal von SB24 abzuschließen. Der VP verpflichtet sich alle Daten wahrheits- und ord- nungsgemäß zu prüfen und zu erfassen. Nach Vertragsabschluss erhält der Versicherungsnehmer (im nachfolgenden VN genannt) durch die SB24 eine Teilnahmebestätigung, die allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Vertrags- und Produktinformationen per E-Mail. Der VP kann die Verträge direkt beim Verkauf des zu versicherten Elektronikproduktes abschließen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Schutzbrief oder die Garantieverlängerung innerhalb der zulässigen Fristen für die jeweilige Ver- tragsart abzuschließen. Der VP ist verpflichtet den Zustand des zu versichernden Gerätes bei diesem/diesen Teilfonds Abschluss zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassungprüfen und sicherzustellen, dass es im Interesse des/sich in einwandfreiem Zustand befindet und ob der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber Schutzbrief oder die Garantieverlängerung in dem gewählten Tarif abschließbar ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat VP erhält für den von ihm vermittelten Vertragsabschluss zu SB24 eine Provision. Grundlage für die Bemessung der Provision ist die jeweils gültige Provisionstabelle von SB24. Durch die Zahlung der Provision sind alle Ansprüche des VP aus diesem Vertragsverhältnis abgegolten. Dieses betrifft Kosten aller Art (i) z. B. Telefon-, Faxkosten usw.). Ein Ausgleichsanspruch des VP nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf eine Provision entfällt vollständig, falls der Vertrag durch den VN widerrufen wird oder der Einzug der Erstprämie nicht er- folgreich war. Der Provisionsanspruch auf die FMA über volle Provision besteht nur, wenn der Prämieneinzug in den ersten 6 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgreich durchgeführt werden kann. Erlischt der Vertrag während dieses Zeitraums aufgrund von Nichtzahlung der Prämie oder Kündigung des Vertrages, erfolgt eine solche Beschlussfassung anteilige Provisionsstorno. Provisionsansprüche bestehen für Vertragsvermittlungen an SB24 entsprechend §5. Der VP ist selbst dafür verantwort- lich die Provisionsabrechnung zu unterrichten prüfen. Sofern der VP der Abrechnung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt widerspricht, ist die Abrechnung vom VP als richtig und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenvollständig anerkannt. Die Liquidation einer Klasse Auszahlung von Provisionszahlung erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)das vom VP hinterlegte Konto. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW Provisionsleistung erfolgt Umsatzsteuerfrei durch SB24 an den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenVP. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Provisionsabrechnung wird jeweils in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe ersten Woche des Folgemonats nach Auffassung Einzug der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungErst- oder Einmalprämie erstellt. Der an VP erhält für alle vermittelten Verträge die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarden gewählten Tarif gültige Provision.

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Samples: www.schutzbrief24.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Der Auftraggeber hat im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2018 idgF die Auf- tragnehmerin/den OGAWAuftragnehmer als Auftragnehmerin/Auftragnehmer der Rahmenvereinba- rung ausgewählt und schließt mit diesem die gegenständliche Rahmenvereinbarung ab. Diese Rahmenvereinbarung hat zum Ziel, die Teilfonds und Bedingungen für Einzelaufträge festzulegen. Für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenKalkulation des Angebotes konnten die Planungsdaten zum Ausschreibungszeitpunkt für die Dauer von vier Jahren sowie für die Dauer der weiteren zwei Optionsjahre (näheres siehe Punkt I.3.2) herangezogen werden. Durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung erwächst der Auftragnehmerin/dem Auf- tragnehmer der Rahmenvereinbarung kein Rechtsanspruch auf die ausschließliche Betrauung mit gegenständlichen Leistungen aus dem Geschäftsbereich des Auftraggebers. Der Ab- schluss der Rahmenvereinbarung begründet für den Auftraggeber daher keine Pflicht zum Ab- ruf der darin vorgesehenen Leistungen. Der Auftraggeber sichert der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer der Rahmenvereinbarung weiters weder Exklusivität für die ausgeschriebenen Leistungen noch den Abruf von bestimmten Leistungsvolumina zu. Der Auftraggeber ist jeder- zeit berechtigt, auch Drittfirmen mit den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beauftragen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber Rahmenvereinbarung wird für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgenDauer von vier Jahren mit 01.03.2021 durch den Auf- traggeber geschlossen. Darüber hinaus kann steht dem Auftraggeber das Recht zu, eine Verlänge- rung von jeweils einem Jahr auf insgesamt höchstens sechs Jahre durch Inanspruchnahme der eingeräumten Optionen zu beauftragen, sofern dies aus Sicht des Auftraggebers zur Wah- rung der Kontinuität der Leistungserbringung erforderlich ist. In dem Zusammenhang wird der Auftraggeber spätestens sechs Monate vor Ablauf der Rahmenvereinbarung der Auftragneh- merin/dem Auftragnehmer bekannt geben, ob er von der Optionsziehung für ein weiteres Jahr Gebrauch machen wird. Hinsichtlich der Preisgestaltung wird auf die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenPreisgleitklausel im Punkt 0 verwiesen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt in diesen Ausschreibungsunterlagen verwendeten und im Interesse Folgenden genannten Begriffe und Abkürzungen haben die ihnen in der Anteilinhaber und rechten Spalte der nachstehenden Tabelle gegebene Bedeutung, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts eindeutig Abweichendes ergibt: AngG Angestelltengesetz Bieter Ist auch eine Bietergemeinschaft, sofern sich nichts ande- res aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt. BMJ Bundesministerium für Justiz Rahmenvereinbarung Darunter ist bestrebteine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber zu verstehen, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirkenzum Ziel hat, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies Bedingungen für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarEinzelaufträge festzulegen.

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Samples: www.parlament.gv.at

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWFür die auf die Firma zugelassenen und seiner Aufsicht unterstellten Fahrzeuge übernimmt der Fuhrparkleiter/Versandleiter sämtliche Pflichten, die Teilfonds sich aus der Haltereigenschaft der Firma für diese ergeben, zur Erfüllung in eigener Verantwortung. In gleicher Weise werden dem Fuhrparkleiter die mit dem Einsatz der Fahrer verbundenen Unternehmerpflichten aufgrund der EG-Sozialvorschriften und des Arbeitszeitrechtes des Fahrpersonals übertragen; ferner sämtliche Pflichten, die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierensich aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen für den Unternehmer ergeben. Die Anteilinhaber können nicht vom Werkverkehr betreibenden Unternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zu erfüllenden Pflichten übernimmt der Fuhrparkleiter insoweit, als sie die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil praktische Durchführung der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenTransporte betreffen. Der OGAW hat Fuhrparkleiter/Versandleiter informiert sich laufend über die seinen Verantwortungsbereich betreffenden Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien (iz.B. VDI-Richtlinien zur Ladungssicherung) sowie über praktisch bedeutsame Neuerungen, um diese ggf. für die FMA Firma nutzbringend umzusetzen. Für diese Zwecke stehen ihm insbesondere die Rundschreiben des Bundesverbandes Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e.V. zur Verfügung, dem die Firma mitgliedschaftlich verbunden ist. Der Fuhrparkleiter/Versandleiter ist befugt, in Zweifelsfällen den BWVL. telefonisch oder schriftlich wegen einer Auskunft zu kontaktieren. Der Fuhrparkleiter/Versandleiter belehrt das Fahrpersonal in verständlicher Weise über eine solche Beschlussfassung die von diesem zu unterrichten beachtenden Bestimmungen, gibt zweckdienliche Durchführungsanweisungen und kontrolliert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie seiner Anweisungen durch das Fahrpersonal und andere von ihm eingesetzte Mitarbeiter (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationz.B. Verladepersonal). Im Hinblick auf Falle der Beauftragung von Dienstleistern werden dem Fuhrparkleiter/Versandleiter die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWden Auftraggeber treffenden Pflichten, soweit dies möglich istu.a. nach GüKG, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Gefahrgutbeförderungsgesetz etc., übertragen. Alle Kontrollmaßnahmen des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Fuhrparkleiters/Versandleiters sind schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festDiese Unterlagen sind geordnet 3 Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, zu in dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (Kontrolle durchgeführt worden war. - Der Fuhrparkleiter/Versandleiter trägt die Verantwortung für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht Fahrzeuge. Um diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenzu gewährleisten, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenführt er laufend stichprobenartige Fahrzeugkontrollen durch, die nach ihrer Einschätzung im Interesse sich insbesondere auf den Zustand von Reifen, Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und Anhängerkupplung erstrecken. Er weist das Fahrpersonal an, ihm unverzüglich jegliche Fahrzeugmängel zu melden. Er veranlasst die notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten. Bei unter die Kaskoversicherung fallenden Schäden sowie bei Schäden infolge eines Verkehrsunfalls sorgt der Anteilinhaber Fuhrparkleiter/Versandleiter für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantierechtzeitige Schadensanzeige beim zuständigen Versicherer. Sollten die Reparatur- bzw. Investitionskosten einen Betrag von ............... Euro übersteigen, dass dieses Ziel erreicht wird)ist die Einwilligung der Unternehmensleitung einzuholen. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und- Der Fuhrparkleiter/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Versandleiter hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darüber zu wachen, dass bei sämtlichen auf dem Werksgelände zu beladenden betriebseigenen oder fremden Fahrzeugen die höchstzulässigen Gesamtgewichte, Achs- und Anhängelasten nicht überschritten, die Vorschriften über die Breite, Höhe und Länge von Fahrzeug und Ladung eingehalten werden, und dass die Verladung betriebs- und beförderungssicher nach dem jeweils aktuellen Stand der geordneten Abwicklung gemäß dem Ladungssicherungstechnik unter Beachtung aller einschlägigen Anhang A zahlbarVorschriften erfolgt. Vermögensverwaltungsgebühren - Der Fuhrparkleiter/Versandleiter veranlasst die regelmäßige und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A fristgemäße Vorführung der Fahrzeuge und ihrer Zubehörteile (z.B. Fahrtenschreiber, gegebenenfalls Feuerlöscher, Geschwindigkeitsbegrenzer etc.) zu den vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen und führt die Nachweise darüber. - Der Fuhrparkleiter/Versandleiter stellt sicher, dass alle Fahrer im Rahmen Besitz der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarfür das von ihnen gesteuerte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Bei jeder Neueinstellung eines Fahrers sowie bei konkreten Anhaltspunkten für einen eventuellen zwischenzeitlichen Entzug der Fahrerlaubnis, spätestens aber alle 6 Monate lässt sich der Fuhrparkleiter/Versandleiter den Führerschein vorlegen. Er kontrolliert ferner die Durchführung der nach der Fahrerlaubnisverordnung vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen für Kraftfahrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, überwacht und veranlasst die termingerechte Beantragung der befristeten Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen X0, X0X, X, XX, X, XX, X0, X0X. und sorgt für die Dokumentation der Fahrerlaubnisverlängerung; eine Kopie der verlängerten Fahrerlaubnis/EU- Führerschein ist zu den Personalakten der Fahrer zu nehmen. Ebenso stellt er die fristgerechte Fortbildung der Fahrer nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sicher. Der Fuhrparkleiter/Versandleiter trifft geeignete Vorkehrungen, um Gefährdungen von Personen und Sachen beim Rangieren der Fahrzeuge oder Ladegeräte auf dem Werksgelände weitestgehend auszuschließen.

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Samples: media1.autoflotte.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Durch den OGAWHeimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeiter, in seiner Wohnung oder in einem anderen von ihm bestimmten Arbeitsraum alleine oder mit Familienangehörigen Arbeit im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen31. Der Heimarbeitsvertrag ist ein besonderer Arbeitsvertrag32, auf den ergänzend die Teilfonds Normen des Einzelarbeitsvertrages sowie grundsätzlich des Heimarbeitsgesetzes33 und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierender Heimarbeitsverordnung34 Anwendung finden35. Die Anteilinhaber können systematische Einordnung des Heimarbeitsvertrages unter den Arbeitsvertrag erfolgte mit der Revision des Dienstvertragsrechts 1972. Dadurch wurde der arbeitsrechtliche Sozialschutz auf die an sich erfolgsbezogen entlöhnte Heimarbeit ausgeweitet. Gleichzeitig wurde die früher bestehende Unsicherheit, ob es sich bei der Heimarbeit um einen Werk- oder einen Dienstvertrag (heute: Arbeitsvertrag36) handelt, beseitigt37. Trotzdem durfte die der Einordnung zugrundeliegende gesetzgeberische Fiktion, der Heimarbeitsvertrag sei stets ein Arbeitsvertrag, mit guten Argumenten hinterfragt werden: War doch der Heimarbeiter gerade nicht in die Liquidation Betriebsorganisation des OGAWArbeitgebers eingebettet, eines Teilfonds oder wodurch er auch der betrieblichen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht unterstand und daher konsequenterweise weniger und anders schutzbedürftig war als der historische Fabrikarbeiter, der dem Sozialschutz des Arbeitsrechts Modell stand38. Dies nota bene zu einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Zeit, in der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft noch rund 46% der Auffassung, dass es Erwerbstätigen im Interesse des/zweiten Sektor arbeiteten. Heute sind es noch rund 22%39. Notwendig für die Qualifikation eines Vertrages als Heimarbeitsvertrag ist insbesondere der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. dreiteilige Ausgabe–Verarbeitung–Rückgabe–Zyklus: Der OGAW hat Arbeitgeber (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und gibt Arbeit aus, der Heimarbeiter (ii) nimmt diese entgegen und führt die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn Arbeit aus bevor er (iii) das Arbeitsresultat wieder an den Arbeitgeber retourniert. Liegt dieser Zyklus nicht vollständig vor, liegt keine Heimarbeit vor. In den Worten des Bundesgerichts (bzw. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts) „gibt der Liquidation durch Veröffentlichung Arbeitgeber Arbeit aus, der Heimarbeitnehmer führt diese aus, wozu er in der Regel Material und Geräte benötigt, und übergibt, wenn die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich Arbeit fertig gestellt ist, das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber“40. Deshalb wurde eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Tagesmutter durch das Bundesgericht widerholt nicht als Heimarbeitnehmerin qualifiziert. Konkret, weil sie dem Arbeitgeber kein Arbeitsergebnis schulde, sondern lediglich eine Tätigkeit (die „geordnete Abwicklung“Kinderbetreuung41). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festGemäss eines Teils der Lehre ist zur Annahme eines Heimarbeitsvertrages zusätzlich erforderlich, zu dem dass die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (rechtliche Unterordnung des Arbeitnehmers im Vergleich zum Einzelarbeitsvertrag vermindert ist42. Dies ergibt sich aber in der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert Regel bereits aus der OGAW fehlenden Einordnung in den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, Betriebsablauf und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenBetriebsorganisation und der daraus folgenden erhöhten Flexibilität und Autonomie des Arbeitnehmers. Heimarbeiten können nicht nur industrielle und gewerbliche, sondern auch 31 Art. 351 OR. 32 Vgl. Xxxxxxx/von Kaenel/Xxxxxxx (Fn. 19), N 1 zu Art. 351 OR. 33 Bundesgesetz vom 20. Xxxx 1981 über die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind Heimarbeit (es gibt jedoch keine GarantieHeimarbeitsgesetz, dass dieses Ziel erreicht wirdHArG; SR 822.31). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Samples: www.elfenau.com

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDurch diese Betriebsvereinbarung wird die Betriebsvereinbarung SOP 3401 „Arbeitszeit und Gleitzeit Allgemeines Universitätspersonal" nicht geändert. Bestehende Dienstpläne der Mitarbeiter*innen bleiben unverändert. Gleitzeitvereinbarungen, angeordnete Mehrarbeit und Überstunden bleiben von dieser Betriebsvereinbarung unberührt. Mitarbeiter*innen, die Teilfonds ihre Arbeitsleistung außerhalb der Universität erbringen, haben dieselben Ruhezeiten gemäߧ 11 AZG wie an ihrem Präsenzarbeitsplatz zu beachten. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen ist daher entsprechend der geltenden Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit und Gleitzeit Allgemeines Universitätspersonal" sowie dem individuell vereinbarten Dienstplan zu erfassen. Die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Universität ist nur für jene Mitarbeiter*innen möglich, deren Tätigkeit dafür geeignet ist. Dies sind insbesondere jene Tätigkeiten, die - unabhängig von der kollektiwertraglichen Einstufung des Arbeitsplatzes - eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Universitätsbetriebes erbracht werden können. Die Beurteilung, ob die jeweilige Tätigkeit der Mitarbeiter*innen für eine Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice geeignet ist, obliegt dem*der Leiter*in der Organisationseinheit. Diese Beurteilung ist in die Arbeitsplatzbeschreibung aufzunehmen. Eine unsachliche Beurteilung kann durch das Rektorat abgeändert werden. Es ist eine interne und externe Erreichbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahme in gleicher Qualität wie am Präsenzarbeitsplatz sicherzustellen. Die Mitarbeiter*innen haben selbst dafür zu sorgen, dass ihnen ihr Arbeitsort, an dem sie ihre Arbeitsleistung außerhalb der Universität erbringen, ein gesundes, gefahrloses und ergonomisches Arbeiten ermöglicht. Hierfür besteht die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung, eine Beratung durch die Abteilung „Arbeitnehmer*innenschutz und Sicherheit" in Anspruch zu nehmen. Eine Besichtigung des Arbeitsortes durch die JKU ohne Zustimmung der Mitarbeiter*innen ist unzulässig. Die Mitarbeiter*innen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungDienstvorgesetzten sind sich bewusst, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten ein Missbrauch im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen Erbringung der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarArbeitsleistung außerhalb der Universität dienst- sowie sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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Samples: www.jku.at

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Der Vertrag kommt durch die Abgabe eines Angebotes durch den OGAW, die Teilfonds Vertragspartner / Xxxxxx und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAnnahme durch die PS oder umgekehrt zustande. Die Anteilinhaber Annahme von Angeboten durch PS sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich erfolgen. Von PS allenfalls mündlich erteilte Aufträge sind vom Vertragspartner binnen 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Ab der schriftlichen Bestätigung hat PS das Recht, binnen 5 weiteren Werktagen vom Auftrag ohne Angaben von Gründen und ohne Ansprüche des Dritten zu begründen Abstand zu nehmen. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, schriftlich vorzunehmen und entsprechend zu begründen. Störungen an von PS zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt; Zahlungen können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds zurückgehalten oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWgemindert werden, soweit PS dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (nicht zu vertreten hat. Alle Preise verstehen sich brutto; Nettopreise sind als solche zu benennen; gegebenenfalls wird die „geordnete Abwicklung“)Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausgewiesen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung Werden von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Xxxxxx über das Angebot hinausgehende Mehrleistungen in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenAnspruch genommen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltdiese Mehrleistungen den Kunden verrechnet. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtFür B2B gilt: Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der PS mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, sind die Verwaltungskosten ist ausgeschlossen (Aufrechnungsverbot). Für B2C gilt: Im Rahmen eines Verbrauchergeschäftes kann der Kunde nur im Rahmen Fall der geordneten Abwicklung gemäß Zahlungsunfähigkeit von PS oder mit in rechtlichem Zusammenhang stehenden, gerichtlich festgestellten oder von PS anerkannten Forderungen aufrechnen. PS ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:  Höhere Gewalt oder andere von PS nicht zu vertretende Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;  Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;  PS begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von PS oder der Red Bull GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem einschlägigen Anhang A zahlbarHerrschafts- bzw. Vermögensverwaltungsgebühren Organisationsbereich von PS zuzurechnen ist;  Ein Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt;  Der Betrieb von PS dies erfordert, zum Beispiel aufgrund von Um-/Baumaßnahmen, unvorhergesehenen verzögerten Auf-/Abbau von Großveranstaltungen und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarähnlichem.  Bei berechtigtem Rücktritt von PS ersteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

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Samples: www.redbullring.com

Allgemeines. In diesen Geschäftsbedingungen bezeichnen die Begriffe „wir“ und „uns“ die xxxxx00.xx GmbH mit Sitz in Xxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWxxxxx00.xx GmbH stellt als Vermittler unverbindliche Informationen über Tarife für Kunden bereit. Der Kunde wird nicht zum Kauf eines bestimmten Produktes aufgefordert. Der Kunde hat die Möglichkeit aus einer Auswahl an Produkten zu wählen, wobei er zu jedem Zeitpunkt frei ist, anhand der zur Verfügung stehenden unverbindlichen Informationen eine Entscheidung zu treffen. In ihrer Funktion als Vermittler tritt die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenxxxxx00.xx GmbH nicht als Anbieter von Diensten auf. Der Vertragsschluss des Kunden kommt stets mit dem ausgewählten Anbieter zustande. Die Anteilinhaber können xxxxx00.xx GmbH hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen beziehungsweise Nichtzustandekommen eines solchen Vertrags. Soweit die xxxxx00.xx GmbH nicht die Liquidation des OGAWim konkreten Fall als Versicherungsmakler für einen Versicherer tätig wird, stellt nichts auf dieser Webseite eine Finanzberatung oder sonstige Beratung oder eine Empfehlung zum Kauf eines Teilfonds Produktes oder einer Anteilklasse verlangenDienstleistung dar oder soll als eine solche Beratung oder Empfehlung gelten. Wurden Sämtliche auf dieser Webseite zur Verfügung gestellte Informationen dienen insoweit lediglich allgemeinen und unverbindlichen Informationszwecken. In den Fällen, in denen die xxxxx00.xx GmbH nicht als Versicherungsmakler für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltVersicherer tätig wird, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenwird empfohlen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtunabhängige professionelle Beratung einzuholen, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen bevor Sie ein Produkt und/oder eine Dienstleistung über die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenWebseite beziehen. Auf der Webseite wird jeweils gekennzeichnet, ob die xxxxx00.xx GmbH für einen Versicherer als Versicherungsmakler tätig wird. Sämtliche Informationen über DSL- und Mobilfunkverträge seitens der xxxxx00.xx GmbH stellen keine Beratungsleistung dar, sondern sollen dem Nutzer eine selbstständige Entscheidung ermöglichen, auf die die xxxxx00.xx GmbH keinen Einfluss hat. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse gegebenen Informationen sind nicht als Zusicherung zu verstehen. Dem Nutzer werden auf der Anteilinhaber Internetseite der xxxxx00.xx GmbH (xxxxx://xxxxx00.xx/) unverbindliche Informationen bereitgestellt zu den Themen Mobilfunk, DSL, Finanzen und ist bestrebtVersicherungen. Diese Informationen sind keine Beratungsleistung seitens der xxxxx00.xx GmbH. Trifft der Nutzer eine eigenständige Entscheidung für das Angebot eines Provider, durchläuft er die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Antragsstrecke. In dieser Antragsstrecke gibt der Kunde durch die Eingabe seiner Daten in der Höhe, wie sie verfügbar werden, das Formular ein Vertragsangebot an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungden jeweiligen Provider ab. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag Provider kann um Rücklagen nach Prüfung der Daten über Annahme oder Einbehalte in Ablehnung des Vertragsangebots entscheiden. Das Absenden dieses Formulars stellt keine Garantie seitens der Höhe angepasst werdenxxxxx00.xx GmbH dar, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten dass der Vertrag zwischen Nutzer und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarProvider zustande kommt.

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Samples: www.verivox.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWGesellschaft hat für alle ihre Aufwendungen aufzukommen. Die Aufwendungen umfassen gegebenenfalls die Kosten für: a) Errichtung und Fortführung der Gesellschaft und jeglicher Klassen sowie deren Registrierung bei einer Regierungs- bzw. Aufsichtsbehörde und/oder einer Börse bzw. einem regulierten Markt; b) Management, Anlageberatung, Verwaltung, Treuhanddienste, Ver- wahrung, Zahlstellen, Vertretung, Vertrieb und sonstige Dienstleistungen von Dritten; c) Erstellung und Druck von Prospekten, Verkaufsunterlagen und Berichten sowie deren Versand an Anteilinhaber, die Teilfonds Zentralbank, Börsen und Regierungsbehörden; d) Steuern; e) Provisionen und Brokergebühren (ausgenommen davon sind die Kosten, die für die Entschädigung von Maklern im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Researchdienstleistungen anfallen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenvom Anlageverwalter oder einem seiner Beauftragten getragen werden); f) Abschlussprüfung, Steuer- und Rechtsberatung; g) Versicherungsprämien; und h) sonstige Betriebsaufwendungen. Mit Genehmigung der Zentralbank kann die Gesellschaft Zahl- und Vertriebsstellen bestellen. Die Anteilinhaber können nicht Gesellschaft hat jeder Zahl- und jeder Vertriebsstelle nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Zahlstelle oder der Vertriebsstelle eine Zahlstellen- bzw. Vertriebsstellengebühr für ihre Funktion als Zahlstelle bzw. Vertriebsstelle der Gesellschaft im jeweiligen Land zu zahlen, deren Höhe sich nach den geschäftsüblichen Sätzen des jeweiligen Landes richtet und die Liquidation des OGAWim Jahresbericht der Gesellschaft ausgewiesen wird. Die Gesellschaft hat Clifton Fund Consulting Limited (Geschäftsbezeichnung: KB Associates) damit beauftragt, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltihr vorübergehend Teilzeitmitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die sie bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/Erfüllung ihrer Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen gemäß den Vorschriften der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenZentralbank unterstützen. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich in Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen an KB Associates zu den üblichen Liquiditätsbedingungen zahlenden Honorare werden aus dem Vermögen der Klasse Gesellschaft gezahlt und entsprechen marktüblichen Tarifen. Des Weiteren hat die Gesellschaft folgende Gebühren zu zahlen: Laut Satzung haben die Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWein Honorar für ihre Dienste, soweit dies möglich istdessen Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt wird, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds jedoch nicht 50.000 EUR pro Jahr und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgenMitglied übersteigen darf. Darüber hinaus kann haben die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenVerwaltungsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf die Erstattung aller angemessenen Auslagen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber darunter Reise-, Übernachtungs- und ist bestrebtsonstige Kosten, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten ihnen ordnungsgemäß im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAusübung ihrer Pflichten entstanden sind.

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Samples: docs.columbiathreadneedle.com

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Für die Geschäftsbeziehung zwischen der KMTO „Markenentwicklung und -beratung“ (im Weiteren KMTO) und den OGAW, Auftraggebern gelten für alle Angebote und Leistungen der KMTO ausschließlich die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die Anteilinhaber Auftraggeber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds diese AGB unter der Webadresse xxxx://xxx.xxxx.xx/XXXX/XXX_XXXX.xxx jederzeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder einer Anteilklasse verlangenauf ihrem Rechner speichern. Wurden für einen erheblichen Teil Gegenstand der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Dienstleistun- gen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenWerke der KMTO. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Art der Dienstleistungen und Werke im Interesse Einzelnen ergibt sich aus der Anteilinhaber und ist bestrebtvon der KMTO entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der HöheKMTO stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen wenn den Geschäfts- und/oder Einbehalte Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. KMTO : Xxxxxxxxx Xxx. 00 : 00000 Xxxxxx : T +00 00 00000000 : F 032221478257 : xxxx@xxxx.xx : xxxx://xxx.xxxx.xx KMTO kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Ge- schäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird KMTO dem Auftraggeber die Höhe geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auftraggeber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt, soweit der Auftraggeber Xxxxxxxx i.S.d. HGB ist. KMTO wird den Auftraggeber auf das Widerspruchsrecht, die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers und Aufwendungenauf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltsoweit der Auftraggeber nicht Kaufmann i.S.d. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtHGB ist. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, sind die Verwaltungskosten soweit nicht im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäfts- beziehungen mit dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAuftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

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Samples: kmto.de

Allgemeines. Eine Förderung aus dem VB ist nur als Zuschuss möglich. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWFörderung aus dem VB beschränkt sich grundsätzlich auf die Übernahme be- reits entstandener Kosten. In begründeten Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit einer Vorschusszahlung. Hinsichtlich der Höhe des Vorschusses ist von der IFK ein enger Bezug auf die in der aktuellen Eingliederungsvereinbarung (EinV) vereinbarte Eingliederungsstrategie (z.B. Eigenbemühungen) herzustellen, wenn die Kostenvorauslage durch ELB nicht möglich sind. Alle Entscheidungen, die Teilfonds den empfohlenen geldlichen Orientierungsrahmen um mehr als die Hälfte des Betrages des jeweiligen konkreten Förderrahmens (siehe „Übersicht über Fördermöglichkeiten“ im Anhang) übersteigen, sind der zuständi- gen Teamleitung zur Kenntnisnahme und Mitzeichnung (Bestätigung in einer Do- kumentenverfügung an der Entscheidung der IFK in der E-Akte oder in einem VB- Vermerk in der Kundenhistorie von VerBIS) vorzulegen. Ausnahme: Dieses gilt nicht für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenLeistung „Beschaffung von Hardware und Da- tenvolumen“. Die Anteilinhaber können Eine Mitzeichnung der Teamleitung ist somit nicht die Liquidation notwendig. Überschreitungen des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltbewilligten Förderumfangs, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen Eigenbeteiligungen von ELB führen, das sind durch schriftliche Nachweise bzw. Erklärungen zu belegen. Für welche Förderungen dieser Passus relevant werden könnte, ist der Tabelle „Übersicht über Fördermöglichkeiten“ im Anhang zu entnehmen. Bei Erklärungen durch Arbeitgeber:innen ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtEinstellungszusage oder lediglich eine Absichtserklärung handelt. Schreiben, oder ist die Verwaltungsgesellschaft im Konjunktiv formuliert sind, sind in der AuffassungRegel eher als Absichtserklärung zu verstehen (vgl. „Herr/ Frau X wird nach der Teilnahme als Z eingestellt“ und „Herr/ Frau X könnte eingestellt werden“) und sind kein Grund für eine Bewilligung. Es gilt zu beachten, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istsich bei einer Einstellungszusage (Hinweis hierfür kann ein konkret benannter Arbeitsplatz, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenggf. auch ein Vorvertrag, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (isein) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an Regel nicht um eine rechtsverbindliche Zusage handelt. Grundsätzlich ist daher auch eine Einstellungszusage alleine kein Bewilligungsgrund. Neben den Förder- voraussetzungen ist insbesondere immer die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung Notwendigkeit der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtFörderung zu prüfen. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse Nur Zuschuss Vorschuss Zustimmung der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Teamleitung Eigenbeteiligung Einstellungszusagen

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Samples: team-arbeit-hamburg.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Glasfaser ist eine durchgängige Faserstrecke aus 2 Singlemode Fasern entsprechend der ITU G.652, welche aus mehreren Teilstrecken bestehen kann. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich zum Zeitpunkt der Nachfrage bereits bestehende und im Eigentum von A1 befindliche Infrastruktur angeboten werden kann, wenn diese von A1 zum angefragten Zeitpunkt nicht genutzt wird. Insbesondere ist A1 nicht zur Herstellung eines für den OGAWGlasfaservertragspartner geeigneten Zustandes ihrer Infrastruktur verpflichtet. Weiters ist es A1 nicht möglich, jederzeit über den Zustand der sich nicht in Betrieb befindlichen Infrastruktur informiert zu sein. Sämtliche Auskünfte über Infrastruktur sind daher insofern freibleibend, als nur der Bestand, nicht aber die Funktionalität beauskunftet bzw. angeboten werden kann. An den Eigentumsverhältnissen an den Anlagen und Einrichtungen der Vertragspartner (wie Rohrleitungen, Kabel, Übertragungseinrichtungen, u.a.) ändert sich nichts. Der Glasfaservertragspartner wird von ihm allenfalls eingebrachte eigene Einrichtungen deutlich als Einrichtungen des Glasfaservertragspartners kennzeichnen. Die Vertragspartner benennen innerhalb einer Woche nach Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages jeweils einen Koordinator (Name, Funktion, Kontaktdaten), der für alle erforderlichen Abstimmungen und Mitteilungen als Ansprechpartner fungiert. Zum Betrieb einer Glasfaser dürfen von den Vertragspartnern ausschließlich Anlagen eingesetzt werden, die Teilfonds dem Gefährdungsgrad 1 gemäß EN 60825-2 entsprechen. Der Betrieb einer Glasfaser erfolgt durch den Glasfaservertragspartner oder durch einen vom Glasfaservertragspartner beauftragten Dritten für den Glasfaservertragspartner. Auch im letztgenannten Fall bleibt Vertragspartner von A1 der Glasfaservertragspartner. Der Glasfaservertragspartner ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme von Liegenschaften, Gebäuden und Räumen für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidiereneigenen Einrichtungen allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. A1 ist nicht verpflichtet, die behördlichen Bewilligungen zu überprüfen oder einzufordern. Anhang 3 Technisches Handbuch Zugangspunkt zu den Glasfasern von A1 ist der Faserabschluss (Stecker). Jede vertragsgegenständliche Glasfaser von A1 schließt an beiden Enden (Einstiegspunkt bzw. Ausstiegsspunkt) mit einem Stecker ab. Bei diesen Endpunkten (Steckern) endet der Verantwortungsbereich von A1. Der Faserabschluss (Stecker) von A1 bildet die Schnittstelle zwischen A1 und dem Glasfaservertragspartner. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Anbindung der Infrastruktur des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenGlasfaservertragspartners erfolgt auf beiden Endpunkten der vertragsgegenständlichen Glasfaser von A1 immer gesteckt (gepatched). Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Für Steckverbindungen sind derzeit unterschiedliche Steckerarten und -systeme im Interesse desEinsatz, am häufigsten werden LC-, SC-, ST-, und E-2000-Stecker verwendet. FC/der Teilfonds PC- Stecker werden etwas seltener eingesetzt. Einige Steckerarten und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten-systeme sind in IEC 61754 genormt. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu für den üblichen Liquiditätsbedingungen konkreten Fall gewünschten Steckverbindungen werden vom Glasfaservertragspartner in der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationAngebotsaufforderung bekanntgegeben. Im Hinblick auf Zuge einer gemeinsamen Begehung wird von beiden Vertragspartnern festgelegt, welche Steckverbindungen verwendet werden. Für die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Verbindung zwischen dem Faserabschluss (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“Stecker) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb dem Terminierungspunkt (z.B. Modem) des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenGlasfaservertragspartners wird vom Glasfaservertragspartner ein Verbindungskabel verlegt, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber welches mit Steckern vorkonfektioniert ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in zu verwendende Kabeltyp für dieses Verbindungskabel richtet sich nach der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten Örtlichkeit des Terminierungspunktes des Glasfaservertragspartners und Aufwendungen des Teilfonds den zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarmontierenden Steckverbindungen.

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Samples: Vertrag Betreffend Terminierende Segmente Von Unbeschalteter Glasfaser

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Copyland-Druckzentrum GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) behält sich die Speicherung von Druckdaten zum Zwecke vereinfachter Ab- wicklung für den OGAWFall von Nachbestellungen vor. Einen Anspruch auf Speicherung der Druckdaten hat der Kunde (nachfolgend Auftraggeber genannt) nicht. Die Auftraggeber erklären sich mit Einreichen von Druckdaten oder Druckvorlagen damit einverstanden, dass die Erzeugnisse als Musterbeispiele zum Zwecke der Eigenwerbung für den Auftragnehmer auch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, es sei denn, dies wird ausdrücklich anderweitig ver- einbart oder es ist der Eigenschaft der Drucksache nach offensichtlich, dass die Inhalte vertraulich zu behandeln sind (z.B. Geschäftsberichte, Bilanzen etc.). Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Impressum des Druckerzeugnisses zu erscheinen oder als Hersteller gekennzeichnet zu werden. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prü- fungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt auch für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber; dies gilt auch für das Nachführen von Autorenkorrekturen in den Ursprungsdaten/-vorlagen. Der Auftrag- nehmer ist berechtigt, zum Zwecke der auftragsbezogenen Druckdatenver-/bearbeitung Kopien anzufertigen und dazu etwaige Sicherheitseinstellungen zu entfernen. Erschwernisse bei der reibungslosen Abwicklung des Auftrages durch diesbezüglich unsachgemäß vorbereitete Druckdaten oder auch Druckvorlagen können im Sinne einer möglichst termin- und qualitätsoptimalen Auftragsabwicklung vom Auftragnehmer durch Eingriff in die Druckdaten ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber eine Korrektur oder Anpassung erfahren, die Teilfonds dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Gleiches gilt für wiederholte Bemusterungen, Satzarbeiten, Datenkonvertierungen und sonstige Tätigkeiten, die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenzusätzlich zum vereinbarten Auftragsumfang explizit in Auftrag gegeben oder erforderlich werden, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Etwaige Beratungstätigkeit des Auftragnehmers dient nur der Hilfestellung, nicht aber als Ersatz für eigenverantwortlich und unabhängig des Geschäfts- verhältnisses erworbene (Fach-)Kenntnisse des Auftraggebers oder eines in seinem Auftrage mit der Druckdaten-/ Layouterstellung beauftragten Dritten. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds Beratung erfolgt nach bestem Wissen und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich istGewissen, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber Gewährleistung für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt Richtigkeit der Beratungsinhalte kann jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttengrundsätzlich nur erfolgen, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtdiese in Schriftform an den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen übergeben wurden. Die Verwaltungsgesellschaft Geleistete Beratungstätigkeit kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte dem Auftraggeber in der Höhe angepasst Rechnung gestellt werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Samples: www.cl-druckzentrum.de

Allgemeines. Der Hausanschluss verbindet das Rohrnetz des Verbandes mit der Kundenanlage und endet an der Übergabestelle (siehe auch Ziffer 1. – 2.). Der Hausanschluss muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das Lagern von Schüttgütern, Baustoffen (o.ä.) sowie das Pflanzen von tiefwurzelnden Sträuchern und Bäumen über Anschlussleitungen ist unzulässig. Eine Überbauung des Hausanschlusses durch Winter- gärten, Garagen oder anderen geschlossenen Räumlichkeiten ist ohne zusätzliche Schutzmaß- nahme durch den Verband nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWKosten bei Änderungen oder Mehraufwand bei Sanierung bzw. Instandsetzung des Hausanschlusses, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenaufgrund von Überbauungen oder sonstiger Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit verursacht werden, trägt der Kunde. Gleicher- maßen steht dem Kunden keine Entschädigung einer beschädigten Sache durch vorgenannte Maßnahmen zu. Die Anteilinhaber können nicht vom Kunden bereitzustellenden Einrichtungen (Grundstücke, Gebäude, HA-Räume) müssen die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangennachfolgenden technischen Mindestanforderungen erfüllen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/Der Einsatz von anderen als in diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder technischen Mindestanforderungen aufgeführten Einrichtungen ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es nur im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationEinvernehmen mit dem Verband möglich. Im Hinblick auf Zuge der vorliegenden technischen Mindestanforderungen für den Hausanschluss gelten ins- besondere die: o DVGW-Arbeitsblätter o DIN 1988 (TRWI) "Technische Regeln für Wasser-Installationen" o DIN EN 1717 "Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasser- verunreinigungen durch Rückfließen" o DIN 18012 "Hausanschlussräume" Vor der Herstellung eines neuen Hausanschlusses muss der Kunde eine vom VIU erstellte An- meldung der Trinkwasserinstallationsanlage dem Verband übergeben. Bei bestehenden Anlagen kann der Verband bei begründeten Anlässen (z.B. Änderungen in der Kundenanlage) die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Vorlage dieser Anmeldung nachträglich verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festVersorgung kann durch den Verband versagt wer- den, zu dem wenn die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantiebegründete Annahme besteht, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und eine fehlerhafte Installation in der HöheKundenan- lage vorliegt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung oder das VIU keine Zulassung besitzt. Sämtliche trinkwasserführende Teile liefert und installiert der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarVerband.

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Samples: www.wv-sl.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Sämtliche Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und Zinszahlungen sowie die Zahlung von sonstigen Beträgen unter den OGAWSchuldverschreibungen werden wie nachfolgend beschrieben, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenbesichert. Die Anteilinhaber können nicht Höhe der Grundschulden wird insgesamt mindestens einem Betrag in Höhe der Summe der von den Anleihegläubigern tatsächlich geleisteten Einlagen zuzüglich den darauf für die Liquidation restliche Laufzeit zu zahlenden Zinsen (der „Mindestsicherungswert“), jedoch höchstens in Höhe des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden Gesamtnennbetrags (EUR 60.000.000,00 zuzüglich erfolgter Aufstockungen) entsprechend der ausgestellten Globalurkunden zuzüglich der für einen erheblichen Teil die restliche Laufzeit noch zu zahlenden Zinsen entsprechen (der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die geordnete AbwicklungMaximale Sicherungsgesamtwert“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festEmittentin verpflichtet sich, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen und Zinszahlungen sowie die Zahlung von sonstigen Beträgen unter den Schuldverschreibungen durch Buchgrundschulden auf zukünftig im Eigentum der FCR-Gruppe stehenden Grundstücken (der VerwertungszeitraumSicherungsgrundstücke“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenzu Gunsten des Treuhänders zu besichern („Sicherungsrechte“). Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW Sicherungsrechte für Ansprüche aus den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüberSchuldverschreibungen werden somit aus neu erworbenen Immobilien gestellt; bisher wurden dementsprechend keine Sicherheiten bestellt. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von VerlustenDie Sicherheiten werden dabei im zweiten oder dritten Rang bestellt werden, und zwar nach den erstrangigen Finanzgebern wie z. X. Xxxxxx. Die Emittentin ist zudem frei, Sicherheiten auszutauschen. Die Emittentin wird voraussichtlich bis zum 27. Oktober 2023 nach Maßgabe des Treuhandvertrags die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenPrinz Waldeck Treuhand GmbH, Xxxx-Xxxxxxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxx, als Treuhänder (nachfolgend „Treuhänder“ genannt) bestellen, dessen Aufgabe es ist, die nach ihrer Einschätzung Sicherheiten im Interesse der Anteilinhaber Anleihegläubiger nach Maßgabe der Bestimmungen des Treuhandvertrags und den Regelungen der Anleihebedingungen zu verwalten sowie, falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, freizugeben oder zu verwerten. Mit Zeichnung der Anleihe stimmt jeder Anleihegläubiger dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Bestellung des Treuhänders - auch für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei seine jeweiligen Erben und / oder Rechtsnachfolger - ausdrücklich verbindlich zu und bevollmächtigt den Treuhänder verbindlich - auch für seine jeweiligen Erben und / oder Rechtsnachfolger - mit der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenAusübung der Rechte unter dem Treuhandvertrag. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Anleihegläubiger sind verpflichtet, die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die Verwertung der Anteilinhaber Sicherheiten erfolgt in den Fällen, in denen der Emittentin die Bedienung der Verpflichtungen aus der Anleihe nicht möglich ist. Sind Rückzahlungen auf die Teilschuldverschreibungen fällig und ist bestrebtdie Emittentin mit der Zahlung mehr als einen Monat in Verzug, ist der Treuhänder verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich die Verwertungserlöse Sicherheiten zu dem Zeitpunkt verwerten und in daraus die fälligen Zahlungsansprüche der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtAnleihegläubiger zu erfüllen. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirkenVerwertung erfolgt jeweils in dem Umfang, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber erforderlich ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds fälligen Ansprüche der Anleihegläubiger zu begleichenbefriedigen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarDer Treuhänder kann seine Honoraransprüche vorrangig vom Verwertungserlös einbehalten.

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Samples: cms.boerse-frankfurt.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWco.faktor GmbH (im Folgenden „co.faktor“) erbringt für ihre Auftraggeber (im Folgenden „Kunden“) Beratungs- und Agenturleistungen im Bereich Pharma/Medizin/Biotech. Teile dieser Leistungen vergibt co.faktor an Dritte (im Folgenden „Auftragnehmer“), die Teilfonds die jeweiligen Leistungen gegenüber co.faktor als sog. Zulieferer erbringen (im Folgenden „Zulieferleistungen“). Für das Vertragsverhältnis dieser Zulieferleistung zwischen co.faktor und den Auftragnehmern gelten die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennachfolgenden AGB. Die Anteilinhaber können AGB gelten für sämtliche schriftliche, telefonische oder auf elektronischem Weg abgeschlossenen Verträge, An- gebote und sonstigen Leistungen zwischen co.faktor und dem Auftragnehmer – insbesondere für die Beauftragung einzelner Zulieferleistungen (im Folgenden„Projektvertrag“). Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht die Liquidation anerkannt, es sei denn, co.faktor stimmt entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Klauseln des OGAWAuftragnehmers ausdrücklich zu. Die hier geregelten AGB gelten auch dann, wenn co.faktor in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers den Vertragsschluss vorbehaltlos eingeht. Der Auftragnehmer erklärt mit Vertragsschluss, sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, dass ausschließlich diese AGB gelten und eigene AGB nicht in diesen Vertrag einbezogen werden. Der Auftragnehmer ist stets Unternehmer (nach Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit fragt co.faktor beim Auftragnehmer u.a. auf elektronischem oder telefonischem Wege an, ob letzterer bestimmte Zulieferleistungen auf Grundlage dieser AGB erbringen will. Diese Anfrage stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern ist als Aufforderung zur Abgabe eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenverbindlichen Angebots bzgl. Wurden für einen erheblichen Teil einzelner Zulieferleistungen (invitatio ad offerendum) zu verstehen. Ist der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAuftragnehmer bereit, die bei diesem/diesen Teilfonds in Aussicht gestellten Zulieferleistungen zu erbringen, gibt er unverzüglich ein verbindliches Angebot zur Leistungserbringung ab. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer bereits schon jetzt, seine Angebotserklärung hinsichtlich des Umfangs, Inhalts und der Vergütung der jeweiligen Zulieferleistungen hinreichend genau auszugestalten. Weder dieses Ange-bot noch eine Bestätigung von co.faktor über den Eingang des Angebots führen zu einem Volumen führenZustandekommen eines rechtsverbindlichen Projektvertrages. Ein solcher kommt einzelvertraglich erst mit Zusendung einer Auftragserteilung durch co.faktor zustande. Die Auftragserteilung hat ein Leistungsverzeichnis zu enthalten, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtin dem Umfang, oder ist Inhalt und Vergütung geregelt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber co.faktor zur abnahmereifen und mangelfreien Erfüllung der einzel- vertraglich vereinbarten Zulieferleistungen. co.faktor verpflichtet sich die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es einzelvertraglich vereinbarte Vergütung für die Zulieferleistungen zu zahlen. Der im Interesse des/Sinne von § 2 dieser AGB definierte Leistungsumfang ist abschließend und verbindlich. Etwaige freiwillige Mehrleistungen der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Parteien werden nicht vergütet. Nachträgliche Änderungen des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat Leistungsumfangs sind nach Absprache (iauch per E-Mail) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationmöglich. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Leistungsumfang sind zwei Korrekturschleifen (Einarbeitung und Umsetzung von Änderungswünschen von co.faktor) an den Zulieferleistungen enthalten und von der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Vergütungsvereinbarung des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Projektvertrages mit abge- golten (die „geordnete Abwicklung“sog. inkludierte Korrekturschleifen). Die Verwaltungsgesellschaft Vor der Durchführung der jeweiligen Korrekturschleife legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festco.faktor dem Auftragnehmer ein Korrekturverzeichnis vor, zu in dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein Änderungswünsche festgehalten sind. Die Änderungswün- sche dürfen dabei nicht dazu führen, dass die Leistungen des Auftragnehmers in Gänze neu erstellt werden oder die bisherige Leistung im Kern geändert werden muss. Sofern Änderungswünsche von co.faktor sowohl zur qualitativen als auch quantitativen Überschreitung der inkludier-ten Korrekturschleifen führen (sog. exkludierte Korrekturschleifen), muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, dies vom Auftragnehmer vor Durchführung per Textform nebst zusätzlicher Vergütungshöhe angezeigt werden und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind einwilligende Freigabe von co.faktor (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdvorherige Zustimmung) eingeholt werden (Korrekturangebot). Bei Mit der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik Freigabeerklärung nimmt co.faktor das Korrekturangebot rechtsverbindlich an. Jede exkludierte Korrekturschleife führt zu einer zusätzlichen Vergütung des Teilfonds befolgenAuftragnehmers. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenIn diesem Fall ist jedoch der Auftragnehmer verpflichtet, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber den zeitlichen und ist bestrebt, die Verwertungserlöse inhaltlichen Aufwand dieser exkludierten Korrekturleistungen hinreichend schriftlich zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungbelegen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere dazu:

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Samples: www.covalue.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWjeweiligen Leistungsbildern in einzelnen Planungs- und Bearbeitungsphasen zu zu- ordnenden anrechenbaren Kosten richten sich nach den generellen Vorgaben der HOAI im § 6 sowie den besonderen Grundlagen § 41; § 48, § 52. Demnach sind Grundlage der end- gültigen Abrechnung der förderfähigen Ingenieurhonorare, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenförderfähigen anrechenba- ren Kosten der Kostenberechnung bzw. wenn diese nicht vorliegt der Kostenschätzung. Die Anteilinhaber anrechenbaren Kosten von HWS-Bauwerken und stützenden Uferbauwerken sind ge- trennt zu ermitteln. Für HWS-Tore und sonstige Sonderbauwerke des Hochwasserschutzes (z. X. Xxxxx, Schöpfwerke) können nicht gesonderte Honorare förderungsfähig sein, wenn sie auf der Luvseite und im abschließend als „defizitär“ ermittelten Bereich des Polders liegen. Dabei ist davon auszugehen, dass im Torbereich die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder anrechenbaren Kosten der HWS-Wand durchgehend angesetzt werden. Für Öffnungen in HWS-Wänden mit einer Anteilklasse verlangengeringeren lich- ten Weite als 2,5m ist kein gesondertes Honorar förderungsfähig. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltBei Objektschutzmaßnahmen, die bei diesem/diesen Teilfonds den Bauwerkstypen der Anlage 1 zu zuordnen sind, ist entsprechend den nachfolgenden Angaben für HWS- und Uferbauwerke zu verfahren. Bei Objektschutzmaßnahmen, die nicht den Bauwerkstypen der Anlage 1 zu zuordnen sind, können in der Regel bis zu einem Volumen führenGesamthonorar von 5000€ Pauschalhonorare vereinbart werden. Bei einem Gesamthonorar (Objekt- und Tragwerksplanung) von über 5.000€ (Net- to) hat die Honorarermittlung nachvollziehbar, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich nach der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und HOAI 2009 auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWanrechenbarer Kosten usw., soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)zu erfolgen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festBewilligungsbehörde behält sich vor, bei unangemessen hohen Honoraren die Förde- rung zu dem kürzen. Grundsätzlich gehören die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber Kosten für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind vorbereitenden Arbeiten der Kampfmittelräu- mung (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)z. B. Sondierbohrungen) zu den anrechenbaren Kosten soweit der AN die Arbeiten plant oder überwacht. Bei Für die Technische Ausrüstung der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, Tore sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbaranrechenbaren Kosten für Maschinenbau und Elektrotechnik als ein Gesamthonorar zu ermitteln (Anlagengruppe Nr. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar7 des § 51 (2).

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Bei einer steuerlich geförderten Direktversicherung muss der Versorgungsberechtigte erst die Leistung ver- steuern. Man spricht hier von einer nachgelagerten Besteuerung. Der Grund: Auf die Beiträge fallen keine Steuern an, dafür müssen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen die Leistung voll versteuern. Dies regelt § 22 Nr. 5 EStG. Im Rahmen der Steuererklärung gibt der Versorgungsberechtigte die Rentenleistungen als "Sonstige Ein- künfte" an. Diese behandelt das Finanzamt als steuerpflichtiges Einkommen. Einmalige Leistungen sind ebenfalls in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Dazu gehören beispielsweise Sterbegeldleistungen an nicht versorgungsberechtigte Hinterbliebene oder Kapitalabfindungen. Leistungen aus dem Teil des Vertrags, dessen Beiträge nicht nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert werden konnten, werden anders besteuert. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn · der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet und den OGAW, Vertrag privat fortführt oder · die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierensteuerfreien Beitragsgrenzen bereits ausgeschöpft sind. Diese ungeförderten Beitragsteile hat der Arbeitnehmer bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt. Dieser ungeförderte Teil der Rente unterliegt nur mit dem gesetzlich festgelegten Ertragsanteil der Einkom- mensteuer. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Höhe des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenErtragsanteils hängt vom Rentenalter bei Rentenbeginn ab. Wurden für einen erheblichen Teil Er beträgt z. B. bei einem Rentenbeginnalter von 65 Jahren zurzeit 18 Prozent der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenRentenleistung. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenDies regelt § 22 Nr. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der 5 Satz 2 Buchstabe a EStG in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Kapitalleistungen sind in Höhe des darin enthaltenen Ertrags einkommensteuerpflichtig. Die Ermittlung der Höhe des steuerpflichtigen Ertrags regelt § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung. Zahlungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst die wir an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtSie als Arbeitgeber leisten, sind für Sie Betriebseinnahmen. Wir behalten die Verwaltungskosten im Rahmen auf die Zahlung entfallende Kapitalertragsteuer ein und führen sie an das Finanzamt ab. Die Zahlungen können vorkommen, wenn der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen Arbeitnehmer für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vor Ein- tritt der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarUnverfallbarkeit sein Bezugsrecht verloren hat.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Der übergeordnete Entkupplungsschutz und der Entkupplungsschutz an den Erzeugungseinheiten müssen an unterschiedliche Wandler/Messpunkte angeschlossen werden und wirken auf zwei separate Schaltgeräte. Bei einer Umstellung von eingeschränkter auf vollständige dynamische Netzstützung sind die Schutzfunktio- nen und Einstellwerte wie beim Anschluss einer Erzeugungsanlage an die Sammelschiene eines Umspannwer- kes umzusetzen. Den Zeitpunkt des Übergangs zur vollständigen dynamischen Netzstützung bestimmt der VNB. - Keine Ergänzung - Um den ungewollten Teilnetzbetrieb eines lokalen öffentlichen Netzes zu vermeiden ist bei an das Mittelspan- nungsnetz angeschlossenen Bezugsanlagen mit (integrierten) teilnetzbetriebsfähigen Erzeugungsanlagen der Frequenzrückgangsschutz (f<) auf 49,5 Hz einzustellen. Bei Erzeugungsanlagen mit eingeschränkter dynamischer Netzstützung oder Erzeugungsanlagen < 1 MVA kann auf den OGAW, Q-U-Schutz verzichtet werden. In diesem Fall muss der Q-U-Schutz jedoch nachrüstbar sein und auf Anforderung des VNB nachgerüstet werden. Für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die Teilfonds und Sammelschiene ei- nes VNB-Umspannwerkes ist die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMeldung „Auslösung Q-U-Schutz“ über das Steuerkabel (für die Mitnah- meschaltung) dem VNB zur Verfügung zu stellen. Die Anteilinhaber können Funktionalität (Messwertbereitstellung, Auslösekreis) des übergeordneten Entkupplungsschutzes ist mit mittelspannungsseitiger Messwerterfassung der Spannung in der Übergabestation auszuführen. Zur Bereit- stellung der Steuer- und Messspannung kann unter Einhaltung der zulässigen Wandlerdaten die Schutz-/Be- triebsmesswicklung des Messwandlersatzes genutzt werden. Der übergeordnete Entkupplungsschutz muss mindestens eine verkettete Spannung auswerten. Hierbei reicht die Auswertung der 50-Hz-Grundschwin- gung aus. Optional kann der Spannungsrückgangs-Schutz U< mit dem Stromkriterium I>0,1 In (Wandlernennstrom) kom- biniert werden. Hierbei wird der Spannungsrückgangs-Schutz U< dem Strom, der dem Kuppelschalter des übergeordneten Entkupplungsschutz zugeordnet ist, verriegelt. Unter Einhaltung der Kriterien U<0,8 & I>0,1 IN (Wandlernennstrom), t=2,7s bleibt die Reserveschutzfunktion des übergeordneten Entkupplungsschutzes er- halten und eine Auslösung erfolgt nur, wenn der Entkupplungsschutz an der EZE nicht auslöst und diese weiter Strom einspeist oder bezieht. Daher darf für die Liquidation Erfassung des OGAWStromkriteriums auch auf der NS gemessen werden. Die Spannung muss weiterhin auf der MS-Seite gemessen werden. Nennhilfsspannung UH = 100 … 230 V AC, 50 Hz Nennspannung Un = 100/110 V AC, 50 Hz Einstellbereich U>>, U>: 1,0 … 1,3 x Un , U<: 0,1 … 1,0 x Un Auflösung mindestens 0,01 x Un optional: I> 0,1 ... 1 x In Auflösung mindestens 0,1 x In Verzögerungszeit tU>>, tU> unverzögert … 200 s, tU< unverzögert … 10 s Auflösung mindestens 0,1 s Die Meldungen „Auslösung U>>“ und „Auslösung U>“ müssen bis zur manuellen Quittierung (z.B. bei Einsatz eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenFallklappenrelais) auch bei Ausfall der Netzspannung sichtbar erhalten bleiben. Wurden für einen erheblichen Teil Die Funktion des Entkupplungsschutzes ist jederzeit sicherzustellen. Die Außerbetriebnahme von Teilen der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds Kundenanlage darf nicht zu einem Volumen ungeschützten Betrieb der Erzeugungsanlage oder Teilen davon führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder . Dabei ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger auch ein möglicher Zähler- bzw. Wandlertausch zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationberücksichtigen. Im Hinblick auf Zuge der Inselnetzerkennung (Teilnetzbildung) sind derzeit keine weiteren Entkupplungsschutzfunktionen gefordert. Bei Anschluss an die Liquidation Sammelschiene eines Teilfonds veranlasst VNB-eigenen Umspannwerkes wird in Abhängigkeit der OGAW, soweit dies möglich ist, bestehen- den Netzverhältnisse ein Leerrohr bzw. ein Steuerkabel für eine geordnete Verwertung Mitnahmeschaltung für die Auslösung des Leistungsschalters in der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (Übergabestation oder für weitere Schutzfunktionen benötigt. In Einzelfällen ist die „geordnete Abwicklung“)Mitnahmeschaltung auch bei Anschlüssen im Mittelspannungsnetz erforderlich. Einzelheiten zur Ausführung der Mitnahmeschaltung sind in Anhang K aufgeführt. Im Rahmen der Projektierung ist eine konkrete Umset- zung mit dem VNB abzustimmen. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber Kosten für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Herstellung der Mitnahmeschaltung trägt der Anschluss- nehmer. Bei vorhandener und aktiver Mitnahmeschaltung wird die Übertragung einer Schutzauslösung über diesen Weg in die turnusmäßigen Schutzprüfungen durch den VNB einbezogen. Des Weiteren wird die Verlegung eines Steuerkabels zwischen der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik Übergabestation und den Erzeugungsein- heiten zur Befehlsübertragung der Auslösung des Teilfonds befolgenübergeordneten Entkupplungsschutzes zu den Erzeugungs- einheiten empfohlen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenIn bestimmten Fällen ist zusätzlich beispielsweise der Aufbau von Signalvergleichsschutzeinrichtungen bzw. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltSchaltermitnahmen erforderlich. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtmit dem Anlagenbetreiber nicht anders vereinbart, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarempfohlenen Einstellwerte für den Schutz einer Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt bei Anschluss an die Sammelschiene eines UW umzusetzen.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDer Vereinigungsvertrag ist ein Vertrag, der die Teilfonds Vereinigung als solche und die Anteilklassen Eckpunkte, unter denen sie erfolgen soll, verbindlich festlegt. Da die Vereinigung selbst erst erfolgen kann, wenn auch die Verfassung der vereinigten Kirche und die erforderlichen Begleitgesetze wie unten beschrieben liquidierenFinanzgesetz, Wahlgesetze und dgl. von beiden (Landes-) Synoden beschlossen wird, ist er insoweit ein Vorvertrag. Der Vorvertrag normiert für die Vertragspartner verbindlich die Pflicht, das vereinbarte Ziel einer Vereinigung mit den beschlossenen Eckpunkten umzusetzen. Sollte sich zeigen, dass der vorgelegte Verfassungsentwurf für eine vereinigte Kirche noch nicht die Zustimmung der Synoden findet, verpflichtet der Vereinigungsvertrag die Kirchenleitungen zu einer erneuten Vorlage unter Beachtung der Hinweise der Synoden. Entsprechendes gilt für die Begleitgesetze. Die Anteilinhaber können Festlegungen des Vereinigungsvertrages stehen dabei nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenmehr zur Disposition. Wurden für einen erheblichen Teil Der Vereinigungsvertrag bedarf der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft Zustimmung der Auffassung, dass es im Interesse des/(Landes-) Synoden durch Kirchengesetz. Da der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber Vereinigungsvertrag ein Vorvertrag auf Verfassungsniveau ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger ist er jeweils mit 2/3- Mehrheit zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) Vorspruch benennt als das wesentliche Anliegen der Vereinigung die FMA über „Förderung des Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums“. Bei aller Notwendigkeit, kirchliche Strukturen und unser Handeln in ihnen zu überprüfen und neue Wege in einer sich verändernden Gesellschaft zu gehen, müssen wir uns immer wieder auf dieses Anliegen als die eigentliche Existenzberechtigung unserer Kirchen besinnen. Mit der Übernahme wesentlicher Passagen aus dem Vorspruch des Föderationsvertrages wird deutlich, dass die Vereinigung auf den gleichen Bedingungen und Grundlagen aufbaut, die die vertragschließenden Kirchen bewogen haben, zunächst eine solche Beschlussfassung Kooperation und später eine Föderation einzugehen. In Fortentwicklung der Föderation erscheint die Vereinigung als folgerichtiger Zielpunkt des Weges, den die vertragschließenden Kirchen in den vergangenen Jahren miteinander gegangen sind. Absatz 1 bekundet die übereinstimmende Absichtserklärung der vertragschließenden Kirchen, sich mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu unterrichten einer Kirche zusammenzuschließen. Der Name „Vereinigte Evangelische Kirche in Mitteldeutschland“ knüpft an die Bezeichnung „Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland“ und (ii) an die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn geographische Lage der Liquidation durch Veröffentlichung neuen Kirche an. Er bleibt dabei offen für die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenAufnahme weiterer Kirchen aus dem mitteldeutschen Raum. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich bisherige für die Föderation verwendete Abkürzung „EKM“ soll auch für die vereinigte Kirche gelten, um die Kontinuität zwischen der Föderation und der vereinigten Kirche deutlich zu machen. Auch aus Gründen besserer Einprägsamkeit wird auf die Aufnahme des „V“ verzichtet. Dieser Absatz stellt fest, dass die vereinigte Kirche sowohl Rechtsnachfolgerin der vertragschließenden Kirchen als auch der Föderation ist. Diese drei Körperschaften des öffentlichen Rechts geben ihre eigene Rechtspersönlichkeit auf, indem sie in die vereinigte Kirche ein- und in ihr aufgehen. Mit der Rechtsnachfolge gehen sämtliche diesen Körperschaften zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten auf die vereinigte Kirche über. Das betrifft insbesondere auch die Rechtsnachfolge in die von den üblichen Liquiditätsbedingungen zuständigen Bundesländern aufgrund der Klasse Staat-Kirchen-Verträge an die vertragschließenden Kirchen zu zahlenden Staatsleistungen und auf die sonstigen in diesen Staat-Kirchen-Verträgen festgelegten Rechte und Pflichten (siehe C). Die Feststellung in Absatz 3 ist deklaratorischer Art. Der Status der Grundlage vereinigten Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt sich unmittelbar aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung. Absatz 1 stellt fest, dass die vereinigte Kirche die Mitgliedschaften der OGAW-Dokumentationvertragschließenden Kirchen in der EKD und im Ökumenischen Rat der Kirchen fortsetzt. Im Hinblick auf Lutherischen Weltbund ist bisher nur die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)ELKTh Mitglied. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festvertragschließenden Kirchen bekunden hier ihren Willen, zu dem für die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde vereinigte Kirche als Ganze die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Mitgliedschaft im Interesse Lutherischen Weltbund anzustreben. Die Kirchenleitung der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet EKKPS hat dem mit Beschluss vom 10. Xxxx 2007 bereits zugestimmt. Die vertragschließenden Kirchen sind (es gibt jedoch keine Garantiesich einig, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei in der Verfolgung dieses Ziels kann vereinigten Kirche die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse bisherigen Mitgliedschaften in der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt UEK und in der HöheVELKD fortgeführt werden sollen. Unter welchen Modalitäten dieses Ziel realisiert werden kann, wie sie verfügbar werden, an ist mit den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen noch nicht abschließend geklärt. In ihre Überlegungen haben die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung Kirchenleitungen das Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtEKD vom 12. September 20061 und eine im Auftrag der Kirchenleitung der VELKD vom Lutherischen Kirchenamt erarbeitete verfassungsrechtliche Skizze vom 14. Juli 2006 einbezogen. Von den Kirchenleitungen wird im Ergebnis eine Vollmitgliedschaft der vereinigten Kirche sowohl in der UEK als auch in der VELKD priorisiert. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf Kirchenleitungen haben in diesem Zusammenhang festgehalten, dass - die Art und Weise bewirkenvereinigte Kirche keinen Gaststatus in beiden oder in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse anstrebt, - die nach seiner Auffassung im Interesse Bildung von rechtlich selbständigen Untergliederungen („Teilkirchen“) innerhalb der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahmevereinigten Kirche dem Ziel des Zusammenschlusses zu einer Kirche entgegenstehen würde, zwangsweise Umwandlung- die Bildung von Klassen dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe innerhalb der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Föderation bereits erreichten

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Allgemeines. (a) Die Verwaltungsgesellschaft kann nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden auf alle Verträge über den OGAW, Einkauf von Waren sowie den Bezug von Dienst- oder Werkleistungen von Auftragnehmern (im Folgenden „AN“) durch die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenSky Deutschland GmbH oder ein anderes Unternehmen der Sky Deutschland Gruppe als Auftraggeber (im Folgenden „AG“) Anwendung. Die Anteilinhaber können Unternehmen der Sky Deutschland Gruppe sind verbundene Unternehmen iSv §§ 15ff. AktG, insbesondere die folgenden: • Sky Deutschland GmbH • Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG • Sky Hotel Entertainment GmbH, • Sky Deutschland Customer Center GmbH, • Sky Media GmbH • Sky Deutschland Service Center GmbH, • Sky Österreich Fernsehen GmbH • Sky Switzerland SA (b) Die vorliegenden AEB gelten, sofern nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/Einzelfall individuelle Abweichungen schriftlich vereinbart werden, ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht, es sei denn, der Teilfonds und AG erkennt diese ausdrücklich schriftlich vor der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenLeistungserbringung an. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich vorliegenden AEB gelten auch dann, wenn der AG in Kenntnis der entgegenstehenden oder von den AEB abweichenden Bedingungen des AN Lieferungen oder Leistungen des AN vorbehaltlos annimmt (c) Der AN ist verpflichtet, sich an die „Richtlinie für verantwortungsvolle Beschaffung für Lieferanten“ zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationhalten. Im Hinblick auf Für Lieferungen an Standorte in Unterföhring gilt außerdem die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWLieferantenrichtlinie (Beide Richtlinien abrufbar unter: xxxxx://xxxx.xxx.xx/xxxxxx/xx/xxxxxxxxxxx_xxxxxxx_xxxxx.xxx). (d) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies möglich in diesen AEB oder anderen vertraglichen Regelungen der Parteien nichts Abweichendes geregelt ist. (e) Der AN unterliegt bei der Durchführung seiner Tätigkeit über die Vorgaben des vertraglich definierten Auftrags hinaus keinerlei Weisungen des AG hinsichtlich Ort, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Zeit sowie Art und Weise bewirkender Erbringung der vertraglichen Leistung. Der AN erbringt den Auftrag eigenverantwortlich, und mit eigenem wirtschaftlichem Risiko. Die Erbringung der Leistung kann auftragsbedingt jedoch beispielsweise den Einsatz an einem bestimmten Ort oder zu einer bestimmten Zeit verlangen. Der AN ist frei, auch für andere AG tätig zu sein. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass die nach seiner Auffassung Annahme anderer Aufträge nicht im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungInteressenkonflikt zu dem in § 1 (bzw. jeweiliger Vertragsgegenstand) genannten Auftrag steht. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werdenAN erklärt, wie die Verwaltungsgesellschaft dies dass er nicht regelmäßig und überwiegend nur für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichenden Sky Deutschland Group General Terms and Conditions of Purchase (GTC) The German version of this agreement is solely decisive for the interpretation of this agreement. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahltThe English version is for information purposes only. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarThe male language form is used for reasons of simplification and applies equally to each sex. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.1

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den OGAWArbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversi- cherung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV“. Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die Teilfonds aus amtlichen Unterlagen zu entneh- men und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAngabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs (BBNR) wichtig, weil diese für die maschi- nelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Anteilinhaber können nicht Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsaus- weis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen aus- gestellt wird. Zuständig für eine Ersatzausstellung des Sozialversicherungsausweises ist grundsätzlich die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenEinzugsstelle. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das In Einzelfällen kann eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenErsatzausstellung auch von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenSozialversiche- rungsausweis wird dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Die Liquidation Vergabe einer Klasse Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf durch die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Bundesagentur für Arbeit (die „geordnete Abwicklung“BA). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen Antragstellung wird notwendig, sobald ein Ar- beitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu diesem Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Inter- netseite der BA (xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx) zu nutzen. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäf- tigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung § 18k SGB IV im Interesse Auftrag der Anteilinhaber BA die Betriebsnummern. Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erforderlich: • Name des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform, • Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, • die wirtschaftliche Betätigung sowie • Ansprechpartnerdaten für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenbeauf- tragten Dritten. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Anschrift des Beschäftigungsbetriebs muss eine deutsche Anschrift sein und ist bestrebtimmer anzugeben. Eine Postanschrift ist zusätzlich anzugeben, wenn die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in Post der HöheSV-Xxxxxx unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebs nicht zugestellt werden soll oder kann, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme zum Beispiel bei einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungausländischen Anschrift. Der an Arbeitgeber erhält von der BA eine Bestäti- gung mit den bei ihr gespeicherten Betriebsdaten. Diese Betriebsdaten sollen nach Prüfung auf Richtigkeit in die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst Stammdaten des Entgeltabrechnungsprograms übernommen werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Übernahme des durch den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder Beschäftiger überlassenen Arbeitnehmers in sein Unternehmen bei einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das unter 12 Monaten liegenden Überlassungszeit an JOBFACTORY eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte Vermittlungsgebühr in der Höhe angepasst von 3 Bruttomonatsgehältern zu entrichten. Aus unserer Datenbank führen wir einen geeigneten Kandidaten mit dem Anforderungsprofil des Auftraggebers zusammen. Wir verrechnen durch kostengünstige Vorgangsweise lediglich nur 50% der Sätze wie für die Personalberatung vorgesehen (6% des Jahresbruttogehaltes) Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. Der Beschäftiger und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für Streitigkeiten zwischen JOBFACTORY und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Linz zuständig. JOBFACTORY ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen. Der Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von JOBFACTORY. Beschäftiger und JOBFACTORY vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmun, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hältmöglich entspricht. Änderungen der Firma, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger JOBFACTORY umgehend schriftlich bekannt zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbargeben.

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Samples: www.jobfactory.at

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Der Bildungsgang „Duale Berufsausbildung mit Abitur in Sachsen“ hat das Ziel, nach vier Jahren sowohl den OGAWAbschluss in den Berufen IT-Systemelektroniker oder Fachinformatiker durch die IHK- Prüfungen als auch nach dem Besuch des beruflichen Gymnasiums das Abitur zu erreichen. Im 1. Jahr findet die schulische Ausbildung am Beruflichen Schulzentrum für Elektrotechnik Dresden statt und wird von Betriebspraktika unterstützt. Vom 2. bis 4. Jahr erfolgt auf der Grundlage eines Lehrvertrages die Berufsausbildung und gleich- zeitig im Rahmen eines Blockplanes die schulische Bildung. Im Betriebspraktikum soll der/die Praktikant/in die Regeln und Gesetzmäßigkeiten eines betriebli- chen Ablaufes kennen lernen und berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten auf der Basis der Aus- bildungsordnung o. g. Berufe erwerben. Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich, den/die Praktikant/in so zu beschäftigen, dass eine spätere Ausbildung in diesen Berufen unterstützt wird. Für den Betrieb entsteht keine Verpflichtung zu einer späteren Übernahme. Der/die Praktikant/in verpflichtet sich, sich dem Ziel dieses Praktikums entsprechend zu verhalten. Insbesondere • sich zu bemühen, die Teilfonds angebotenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. • die übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierengegebenen Weisungen zu befol- gen. • die Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten sowie betriebliche Gegen- stände sorgfältig zu bewahren und pfleglich zu behandeln. • bei Fernbleiben vom Praktikum den Praktikumsbetrieb unverzüglich zu unterrichten und spätes- tens am dritten Werktag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliches Attest) oder eine sons- tige amtliche Bescheinigung einzureichen. • gegenüber Dritten über alle ihm/ihr bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge innerhalb und außerhalb des Betriebes Stillschweigen zu bewahren. Die Anteilinhaber können nicht tägliche Beschäftigungszeit beträgt Stunden. Sie beginnt um ................ Uhr und endet um Uhr. Der/die Liquidation Praktikant/in hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch den Praktikumsbetrieb. Es kann aber eine Vergütung von € bei Erfüllung aller Aufgaben vereinbart werden. Während der Praktikumsdauer besteht kein Urlaubsanspruch. Der/die Praktikant/in ist während des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenBetriebspraktikums durch die gesetzliche Xxxxxxx-Unfall- versicherung abgesichert. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungEs gilt, dass es der/die Praktikant/in bei dem für die Schule zuständigen Versicherungsträger, der Unfallkasse Sachsen, versichert ist und nicht bei der Berufsgenossen- schaft des jeweiligen Praktikumsbetriebes. Über jeden Unfall im Interesse Praktikumsbetrieb und über jeden Wegeunfall ist unverzüglich die Schule zu informieren. Für die Unfallverhütung in den Praktikumsbetrieben selbst gelten die branchenspezifischen Regel- werke. Zu Beginn des Betriebspraktikums erfolgt durch den Betrieb eine Belehrung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Krankenversicherungsschutz ist privat zu sichern. Verantwortlich für die Unterweisung des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation diesesPraktikant/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung in im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber Praktikumsbetrieb ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, RücknahmeFrau/Übertragung gegen Sachausschüttung. Herr .................................... Telefon .................................... Mail: ........................................................ In der Schule ist als Ansprechpartner zu erreichen: Frau/Herr .................................... Telefon .................................... Mail: ........................................................ Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte Praktikumsbetrieb stellt dem/der Praktikant/in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung eine Praktikumsbescheinigung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten form- losen Beurteilung aus. Der/die Praktikant/in führt ein Berichtsheft. Dresden, am ................................................... ....................................... Stempel und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen undUnterschrift Unterschrift Praktikant/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.in Praktikumsbetrieb ................................................... ....................................... Unterschrift Unterschrift Eltern

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Eines Betriebspraktikums

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestand aller Dienstverträge mit der DIGITAE SCHMIEDE®. Die Anteilinhaber können nicht Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen geschieht ausschließlich zu den nachstehenden Konditionen. Die DIGITALE SCHMIEDE® erstellt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Social Media, Online Marketings sowie weitere Internetdienstleistungen, Social Media Coaching, Social Media Consulting, Community Management, Influencer Management und Content Creations und Seminare/Workshops ferner Webinare und Live-Sessions. Es gelten ausschließlich die Liquidation AGB der DIGITALE SCHMIEDE®. § 2. Abschluss des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil Vertrags Mit der ausgegebenen Anteile Übermittlung eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltvom Auftraggeber unterschriebenen und unveränderten Dienstleistungsaufträge für Kunden und Referenzpartner oder das Buchen von Seminaren über die Website kommt das Vertragsverhältnis zustande. Mitarbeiter der DIGITALE SCHMIEDE® sind nicht berechtigt, über die bei diesem/diesen Teilfonds Auftragsformulare hinaus wirksame Zusagen zu einem Volumen führengeben, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtdies obliegt den vertretungsberechtigten Organen. Veränderte Angebote bedürfen der Annahme durch die DIGI- TALE SCHMIEDE®, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger um wirksam zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenwerden. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich Angebote und Erstgespräche sind in der Regel ohne Verpflichtung und freibleibend. Die DIGI- TALE SCHMIEDE® behält sich das Recht vor, Nachunternehmer mit der Umsetzung einzelner oder sämtlicher vertraglich vereinbarter Verpflichtungen zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationbeauftragen. Im Hinblick auf Falle essentieller Veränderungen in seiner Umgebung (Firma, Anschrift, Rechtsform, Ust. ID, uws.) hat der Auftraggeber dies prompt DIGITALE SCHMIEDE® anzugeben. Wird die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Durchführung der OGAWDienstleistung(en) durch diese Veränderung dahingehend erschwert, soweit dies möglich dass die Durchsetzbarkeit von vertraglich vereinbarten Ansprüchen durch die DIGITALE SCHMIEDE® nicht mehr oder nur teilweise gewährleistet ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte so können die Zahlungen des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung Entgelts im Interesse Voraus verlangt werden. Im Falle der Anteilinhaber für Übergabe in Form von Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag mit DIGITALE SCHMIEDE® auf einen weiteren Dritten muss zuvor die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)schriftliche Zustimmung durch die DIGITALE SCHMIEDE® erfolgen. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Sämtliche durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten und zu weiterer Verarbeitung verwendeten Publikationen und/oder die Feststellung sonstiger Inhalte im Sinne des Nettoinventarwerts aussetzenPresserechts sind nicht von DIGITALE SCHMIEDE® auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen und bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu Verantwortung hierfür obliegt alleine dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtAuftraggeber. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die § 3. Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse Umfang der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten Beratungs- und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Dienstleistungen

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Samples: www.digitaleschmiede.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds Wir unterhalten eine anerkannte Werkstatt für psychisch beeinträchtigte Menschen gem. §§ 138 ff. SGB IX. Sämtliche Aufträge werden von psychisch beeinträchtigten Menschen ausgeführt. Unsere Kunden leisten mit jedem uns erteilten Auftrag einen Beitrag zur beruflichen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierensozialen Rehabilitation behinderter Menschen. Die Anteilinhaber können nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen treten anstelle sonst von den Vertragsparteien verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen - AGB. Werden im Rahmen einzelner Lieferungen oder Leistungen andere als die hier bzw. im ursprünglichen Rahmenvertrag vereinbarten Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten sie im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander als nicht einbezogen. Abweichende entgegenstehende oder diese AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Liquidation des OGAWWfbM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt, eines Teilfonds es sei denn, es handelt sich um für die WfbM begünstigende Regelungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen zu einem Zweck in Geschäftsbeziehung getreten wird, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines juristische Personen oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltrechtsfähige Personengesellschaften, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist Eintritt in die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenGeschäftsbeziehungen bzw. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation bei Abschluss eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Rechtsgeschäftes im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarzwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher wie auch ein Unternehmer. Die Angebote der WfbM sind gemäß dem einschlägigen Anhang A freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren Vorbehalten. Mit der geordneten Abwicklung Bestellung der Ware/des Werkes/der Dienstleistung erklärt der Kunde gegenüber der WfbM unbeschadet ihm gesetzlich zustehender bzw. nachfolgend eingeräumter Widerrufs-. Rücktritts- und Rückgaberechte verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die WfbM ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Mitarbeiter der WfbM, mit Ausnahme des Werkstattleiters und des Geschäftsführers, sind nicht mehr zahlbarbefugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Sollten Nebenabreden oder sonstige Zusicherungen erforderlich sein, bedürfen diese stets der Schriftform. Bestellt der Verbraucher bei der WfbM Ware oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. In einem Bestätigungsschreiben, welches jeweils Bezug auf das zuvor abgegebene Angebot der WfbM nimmt, werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Sofern der Verbraucher die Ware/das Werk/die Dienstleistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Änderungen von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Auftraggeber übernommen werden. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für die WfbM als Bestellerin von Waren- /Werk- und Dienstleistungen, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen werden. Abweichend hiervon behält sich die WfbM vor, dass ein Auftrag/eine Bestellung erst dann verbindlich wird, wenn er/sie nicht binnen zwei Wochen nach Eingang bei dem Vertragspartner bzw. unverzüglich nach Eingang einer Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Bestätigungsschreibens bei der WfbM schriftlich widerrufen worden ist.

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Samples: www.lebenshilfe-sz.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Hinweise zu Ziff. 2.2. (Empfehlung) verwässern den Pflichtenkreis. Im Text der AGB ist von „hat“ die Rede und nicht von „soll“. Demgemäß ist zu verfahren. Fraglich ist, ob auch eine ohne das Störungsmeldungsformular vorgenommene Störungsmeldung (mündlich, fernmündlich etc.) ausreichend ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Fraglich ist ferner, ob die Parteien für eine einzelne Störungsmeldung auf den Formularweg verzichten und eine andere Störungsmeldung vereinbaren können. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Mitarbeiter des Auftragnehmers bei Auftreten der Störung anwesend ist und insofern alle dem Auftraggeber bekannten und zweckdienlichen Informationen erhält bzw. diese für ihn ersichtlich („offensichtlich“) sind. In diesen Fällen wäre es sicherlich eine überflüssige „Förmelei“ und im übrigen treuwidrig, wenn der Auftragnehmer hier verlangen würde, daß ihm eine entsprechende Störungsmeldung überreicht wird. Gleichwohl wird dieser Weg den OGAWVertragsparteien aus mehreren Gründen nicht zu empfehlen sein: Zum einen enthält Ziff. 7 des EVB-IT-Instandhaltungsvertrages eine exakte Anweisung darüber, an wen die Teilfonds und Störungsmeldung zu richten ist. Zum anderen entstehen bei Verletzung der Form die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennicht zu unterschätzenden Beweisprobleme („Unverzüglich“, „Inhalt“ etc.). Ferner ist unter Schriftform in den Begriffsbestimmungen auf die §§ 126, 127 BGB sowie zusätzlich auf die elektronische Form verwiesen. Hier stellt sich die Frage nach der Bedeutung der Schriftform (Wirksamkeitsfunktion, Schutzfunktion, Vollständigkeitsfunktion, Beweisfunktion? – Die Anteilinhaber können nicht Verweisung auf die Liquidation des OGAW§§ 126, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen127 BGB löst hier die Probleme nicht.). Wurden für einen erheblichen Teil Vgl. insbesondere nunmehr § 126b BGB 2002 Textform). Das berücksichtigt die Neufassung 2002, indem sie Schriftorm unter Hinweis auf die §§ 126, 126 a, 126 b BGB 2002 definiert. Es kann daher nur mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß unbedingt der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, in Ziff. 2.2. vorgesehene Weg eingehalten wird. Auf die ansonsten bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft Nichteinhaltung der Auffassung, dass es Form eingreifenden Ausnahmegestaltungen sollte im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istbeider Seiten nicht vertraut werden. Vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 2002, BGB, § 125 Rdnr. 12 ff – im Grunde geht es hier um die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick treuewidrige Berufung auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarfehlende Form.

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Samples: www.vergabetip.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDas Institut erhält befristet für die Laufzeit des jeweiligen Abonnements das einfache, nicht übertragbare Recht, die Teilfonds Inhalte des jeweils abonnierten Pake- tes für die freigeschalteten Endgeräte zu beziehen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenim Rahmen des vom Institut eingesetzten PoS-Content-Systems des Anbieters zu nutzen. Individualisierungen der Inhalte sind zulässig, wenn und soweit dies gemäß den Nutzungshinweisen oder Produktbeschreibungen der Inhalte vorgesehen ist. Die Anteilinhaber können Art sowie der Umfang der zulässigen Individualisierungen ergibt sich aus den Beschreibungen der einzelnen Inhalte und geht nicht über die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/Einzelfall vorgesehene Anpassung der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (Inhalte i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf institutsspezi- fische Angaben (beispielsweise „Branding“ mit Institutsnamen oder konkrete Angebote, spezifische Konditionen) hinaus. In jedem Fall ist die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulation der OGAWInhalte, soweit dies möglich istdie über die jeweils zulässige Individualisierung hinausgeht, eine geordnete Verwertung unzulässig. Dies gilt insbesondere für jegli- che inhaltliche Änderung wie auch Entstellung von Abbildungen, beispiels- weise durch Nachfotografieren, zeichnerische Verfälschung, Fotocomposing oder andere Hilfsmittel. Inhalte dürfen grundsätzlich nur in ihrer konkreten Ausgestaltung und der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt durch den Teilfonds ab Anbieter gewählten Gesamtkomposition verwendet werden, die isolierte Nutzung einzelner Elemente (die „geordnete Abwicklung“)Texte oder Abbil- dungen) der Inhalte ist nicht gestattet. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festSpeicherung der Inhalte, zu welche sich in dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (vom Anbieter erworbenen Content-Management-System sowie auf der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenPlayer-Box befinden, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber ist nur für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Dauer der Bearbeitung der Inhalte zum Zwecke der zulässigen Individua- lisierung und Nutzung gestattet. Bei Die Weitergabe der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren Inhalte oder aussetzen und/Teile daraus an Dritte oder die Feststellung Nutzung für Dritte sowie die Nutzung außerhalb des Nettoinventarwerts aussetzenvom Institut eingesetzten PoS-Con- tent-Systems des Anbieters sind unzulässig. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Zulässig ist die Weitergabe bzw. Zugänglichmachung an vom Institut beauftragte Dritte zur Bearbeitung der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Inhalte im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarzulässigen Individualisierungsmöglichkeiten. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen durch Dritte haftet der Nutzer wie für eigenes Verschulden. Sämtliche Nutzungsrechte erlöschen nach Ablauf der für den jeweiligen Inhalt angegebenen Nutzungsdauer, spätestens jedoch mit Beendigung des jewei- ligen Abonnements. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte dürfen die Inhalte nicht mehr genutzt werden, insbesondere nicht mehr im Rahmen PoS-Content-System angezeigt oder abgespielt werden und sind von den Systemen und Datenträgern des Instituts vollständig zu löschen oder zu vernichten. 536 | Nutzungs und Servicebedingungen: PoS-Content | 03.2022 | Seite 1 von 3 Weitergehende Beschränkungen und Bedingungen – zeitlicher, inhaltlicher oder sonstiger Art – für die Nutzung der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarInhalte können sich aus den jeweiligen Nutzungshinweisen direkt bei den jeweiligen Inhalten, z.B. für GSK-Materiali- en, deren Nutzungsrechte unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mit dem Ende des jeweiligen GSK-Werbejahres bzw. der Einzelkampagne enden, oder für einzelne Module aus nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

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Samples: portal.dsv-gruppe.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Glasfaser ist eine durchgängige Faserstrecke aus 2 Singlemode Fasern entsprechend der ITU G.652, welche aus mehreren Teilstrecken bestehen kann. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich zum Zeitpunkt der Nachfrage bereits bestehende Infrastruktur von A1 angeboten werden kann, wenn diese von A1 zum angefragten Zeitpunkt nicht genutzt wird. Insbesondere ist A1 nicht zur Herstellung eines für den OGAWGlasfaservertragspartner geeigneten Zustandes ihrer Infrastruktur verpflichtet. Weiters ist es A1 nicht möglich, jederzeit über den Zustand der sich nicht in Betrieb befindlichen Infrastruktur informiert zu sein. Sämtliche Auskünfte über Infrastruktur sind daher insofern freibleibend, als nur der Bestand nicht aber die Funktionalität beauskunftet bzw. angeboten werden kann. An den Eigentumsverhältnissen an den Anlagen und Einrichtungen der Vertragspartner (wie Rohrleitungen, Kabel, Übertragungseinrichtungen, u.a.) ändert sich nichts. Der Glasfaservertragspartner wird von ihm allenfalls eingebrachte eigene Einrichtungen deutlich als Einrichtungen des Glasfaservertragspartners kennzeichnen. Die Vertragspartner benennen innerhalb einer Woche nach Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages jeweils einen Koordinator (Name, Funktion, Kontaktdaten), der für alle erforderlichen Abstimmungen und Mitteilungen als Ansprechpartner fungiert. Zum Betrieb einer Glasfaser dürfen von den Vertragspartnern ausschließlich Anlagen eingesetzt werden, die Teilfonds dem Gefährdungsgrad 1 gemäß EN 60825-2 entsprechen. Der Betrieb einer Glasfaser erfolgt durch den Glasfaservertragspartner oder durch einen vom Glasfaservertragspartner beauftragten Dritten für den Glasfaservertragspartner. Auch im letztgenannten Fall bleibt Vertragspartner von A1 der Glasfaservertragspartner. Der Glasfaservertragspartner ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme von Liegenschaften, Gebäuden und Räumen für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidiereneigenen Einrichtungen allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. A1 ist nicht verpflichtet, die behördlichen Bewilligungen zu überprüfen oder einzufordern. Anhang 3 Technisches Handbuch Zugangspunkt zu den Glasfasern von A1 ist der Faserabschluss (Stecker). Jede vertragsgegenständliche Glasfaser von A1 schließt an beiden Enden (Einstiegspunkt bzw. Ausstiegsspunkt) mit einem Stecker ab. Bei diesen Endpunkten (Steckern) endet der Verantwortungsbereich von A1. Der Faserabschluss (Stecker) von A1 bildet die Schnittstelle zwischen A1 und dem Glasfaservertragspartner. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation Anbindung der Infrastruktur des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenGlasfaservertragspartners erfolgt auf beiden Endpunkten der vertragsgegenständlichen Glasfaser von A1 immer gesteckt (gepatched). Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Für Steckverbindungen sind derzeit unterschiedliche Steckerarten und -systeme im Interesse desEinsatz, am häufigsten werden LC-, SC-, ST-, und E-2000-Stecker verwendet. FC/der Teilfonds PC- Stecker werden etwas seltener eingesetzt. Einige Steckerarten und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten-systeme sind in IEC 61754 genormt. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu für den üblichen Liquiditätsbedingungen konkreten Fall gewünschten Steckverbindungen werden vom Glasfaservertragspartner in der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationAngebotsaufforderung bekanntgegeben. Im Hinblick auf Zuge einer gemeinsamen Begehung wird von beiden Vertragspartnern festgelegt, welche Steckverbindungen verwendet werden. Für die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Verbindung zwischen dem Faserabschluss (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“Stecker) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb dem Terminierungspunkt (z.B. Modem) des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenGlasfaservertragspartners wird vom Glasfaservertragspartner ein Verbindungskabel verlegt, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber welches mit Steckern vorkonfektioniert ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in zu verwendende Kabeltyp für dieses Verbindungskabel richtet sich nach der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten Örtlichkeit des Terminierungspunktes des Glasfaservertragspartners und Aufwendungen des Teilfonds den zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarmontierenden Steckverbindungen.

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Samples: Vertrag Betreffend Terminierende Segmente Von Unbeschalteter Glasfaser

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Änderungen der AGB durch den OGAWVerlag sind möglich und werden dem Kunden – beispielsweise durch Veröffentlichung der Änderung unter Angabe des Inkrafttretens über die Tageszeitung (in gedruckter oder digitaler Form) – mitgeteilt. Diese werden Vertragsbestandteil, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenwenn der Kunde der Änderung nicht ausdrücklich innerhalb von einer Woche nach Veröffentlichung widerspricht. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWWiderspricht der Kunde der Neufassung der Abonnement- AGB, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangensetzt sich das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltPreisänderungen sind vorbehalten. Preiserhöhungen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es auch im Interesse des/laufenden Bezugszeitraum eines Abonnements, sind möglich. Sollte während der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Vertragszeit eine Erhöhung des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenBezugspreises eintreten, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds ist der, vom Zeitpunkt der Veränderung an, gültige Bezugspreis zu entrichten. Bezugspreisänderungen werden vor ihrer Wirksamkeit rechtzeitig in der Zeitung (in gedruckter oder des OGAW beschließendigitaler Form) veröffentlicht. Einzelbenachrichtigungen sind nicht möglich. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu Verlag ist zur Abtretung seiner Forderungen aus dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Bezugsvertrag im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Ferner ist er berechtigt, verbundene Unternehmen oder Dritte zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Der Nutzer verpflichtet sich, jede Änderung der abgefragten persönlichen Daten, welche für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig sind, umgehend per E-Mail unter xxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx oder telefonisch unter +00 000 0000 0 mitzuteilen. Gerichtsstand ist, sofern der Nutzer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für alle aus dem einschlägigen Anhang A zahlbarVertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verlages. Vermögensverwaltungsgebühren Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten einige Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer des Verlages im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Die Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRA 12780 Komplementärin: Verlag Lensing-Wolff Verwaltungsgesellschaft mbH, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRB 13619 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx-Xxxxx, Xxxx-Xxxxxxxxx Xxxxxxxx, Xx. Xxxxxx Xxxxx Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG Xxxxxxxxxxxxx 00-00 00000 Xxxxxxxx Telefon +00 000 0000 0 Telefax +00 000 0000 0000 E-Mail xxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx genommen haben bzw. hat. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarBeförderer ist, die erste Ware in Besitz Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Verlag (Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxx, Tel. +00 000 0000 0, E-Mail: xxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

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Samples: vertrieb.medienhaus-lensing.de

Allgemeines. (1) Diese AGB treten mit Wirkung zum 01.08.2004 in Kraft. Bisherige AGB verlieren damit ihre Gültigkeit. Für in Zukunft zu erbringende Leistungen gelten diese AGB auch für bereits bestehende Verträge. (2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn diese ausdrücklich von unserer Seite schriftlich bestätigt worden sind. (3) Mündliche Nebenabreden, Erklärungen oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von BFW schriftlich bestätigt worden sind. (4) Sollte eine Regelung dieser AGB nicht wirksam sein oder unwirksam werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWunwirksame Bestimmung wird durch eine neue Regelung ersetzt, die Teilfonds dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. 2. Abwicklung eines Auftrages (1) Ist ein Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit BFW nicht berechtigt, den Vertrag im Namen der Eigentümergemeinschaft, der Eigentümer oder des Eigentümers abzuschließen, haftet er selbst für alle aus dem Vertrage sich ergebende Verbindlichkeiten. (2) Ein Auftrag kann von BFW erst dann abgewickelt werden, wenn die baulichen Gegebenheiten eine Montage der Meßgeräte nach den BFW Einbauvorschriften zulassen. (3) Wird ein Auftrag vom Kunden vor einer bereits geplanten Montage storniert, kann BFW als Entschädigung einen Betrag bis zu 30% der Auftragssumme geltend machen. (4) Änderungen hinsichtlich der Bauart, Form oder Farbe und hinsichtlich der technischen Eigenschaften behält sich BFW vor, sofern diese für den Kunden keinen Nachteil darstellen und zumutbar sind. (5) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Erfassungs- und Meßgeräte sowie sonstiges Zubehör Eigentum vom BFW. 3. Preise – Zahlungsbedingungen (1) Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Kundendienstpreise. (2) Unsere Kundendienstrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem ersten angesetzten Hauptablesetermin, zur Zahlung fällig. (3) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, einen Verzugsschaden von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. (4) Erhöhen sich unsere Kundendienstpreise - verglichen mit der abgelaufenen Abrechnungsperiode - um mehr als 10%, steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht mit sofortiger Wirkung zu. Die Kündigung ist schriftlich per Einschreiben zu übermitteln. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist, und diese auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4. Ablesung und Erstellung der Abrechnung (1) Der Durchführung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Nebenkostenabrechnung liegen die Vorschriften der DIN 4713 Teil 5 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde. Der Abrechnungsservice kann erst durchgeführt werden, wenn der Kunde alle für die Erstellung der Abrechnung relevanten Daten BFW zur Verfügung gestellt hat. Für die Richtigkeit der uns gemachten Angaben ist allein der Kunde zuständig. Modifikationen an Heizkörpern (z.B. Änderung eines Heizkörpertyps oder Änderung der Anzahl der Heizkörper in der Liegenschaft) und alle anderen abrechnungsrelevanten Veränderungen im Gebäude sind BFW unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Der Ablesetermin wird dem Kunden oder der von ihm benannten Stelle von BFW in geeigneter Weise rechtzeitig zur Weitergabe an seine Nutzer, bzw. zum Aushang in den Hausflur der Liegenschaft bekanntgegeben. Aus Kostengründen erhält bei der ersten allgemeinen Hauptablesung nicht jeder Nutzer eine Anmeldung, außer bei gesonderter Vereinbarung. (3) Zur Erstellung der jährlichen Abrechnung schickt BFW die Vordrucke „Heizkostenermittlung“ bzw. „Betriebskostenermittlung“ und „Nutzerliste“ dem Kunden rechtzeitig zu. Eine umgehende Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn die Vordrucke vom Kunden mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und über eventuelle Nutzerwechsel ausgefüllt an BFW zurückgegeben worden sind. Schickt der Kunde die Vordrucke nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (max. sechs Monate nach erfolgter Ablesung) an BFW zurück und bleibt ein entsprechender Hinweis unsererseits erfolglos, berechnet BFW einen Zuschlag von bis zu 25% von der jeweiligen Kundendienstgebühr. Bei Nutzung des Datenaustausches auf elektronischem Wege gilt eine gesonderte Regelung. (4) Pro Liegenschaft erstellt BFW eine Gesamtabrechnung und je Nutzer eine Einzelabrechnung. Der Kunde hat vor der Weitergabe der Einzelabrechnungen zu prüfen, ob die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig umgesetzt worden sind. (5) Voraussetzung für die Ablesung und ordnungsgemäße Erstellung der Abrechnung ist, daß die Meß- und Erfassungsgeräte mit der zugehörigen Plombe gesichert sind und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenPlomben unbeschädigt sind. (6) Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der erstellten Abrechnung schickt der Kunde die Unterlagen umgehend zur Neubearbeitung an BFW zurück; anderenfalls kommt BFW nicht für etwaige Fehler auf. (7) Zur Ablesung müssen die Heizkörper und Heizkostenverteiler bzw. sonstigen Meßgeräte frei zugänglich sein; Möbelstücke, Heizkörperverkleidungen, Konvektorhauben u.ä., die der Ablesung der Meßgeräte entgegenstehen, müssen zum angemeldeten Ablesetermin entfernt sein. Die Anteilinhaber können Freistellung der Erfassungsgeräte gehört nicht zu den Aufgaben von BFW. (8) Unsere Kosten umfassen die Liquidation des OGAWLeistung für die Durchführung der Ablesung in einem Durchgang. Kann ein Ablesetermin aus Gründen, die der Kunde oder sein Nutzer zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so sind wir berechtigt, die insoweit angefallenen zusätzlichen Arbeits- und Wegestunden für eine zweite Ablesung dem Kunden in Rechnung zu stellen, bei gleichzeitiger Umlage innerhalb der Heizkostenabrechnung auf den Nutzer. (9) Ist auch ein nochmaliger Ableseversuch aus Gründen nicht durchführbar, die BFW nicht zu vertreten hat, so erfolgt eine für den entsprechenden Nutzer kostenpflichtige, verbrauchsabhängige Schätzung seiner Heizkosten unter Berücksichtigung der DIN 4713, Teil 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Kosten werden dem betreffenden Nutzer in der Heizkostenabrechnung belastet. 5. Gewährleistung (1) BFW bietet die Gewähr für die Auslieferung und Montage mangelfreier Meßgeräte und die Erstellung ordnungsgemäßer Abrechnungen. Etwaige Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen BFW mitzuteilen. (2) Für nachweislich durch Materialmängel oder Fehler bei der Montage unbrauchbar gewordene Meßgeräte leistet BFW kostenlosen Ersatz. BFW übernimmt 2 Jahre Garantie für die ordnungsgemäße Montage bei geschweißten oder geklebten Heizkostenverteilern. (3) Im Fall einer - wegen eines Teilfonds von unserer Seite zu vertretenden Mangels - fehlerhaften Abrechnung erstellt BFW eine neue unentgeltliche und korrigierte Abrechnung. Ist BFW hierzu nicht in der Lage, oder einer Anteilklasse verzögert sich die Durchführung der Mangelbeseitigung insbesondere über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der in Rechnung gestellten Vergütung zu verlangen. Wurden Gleiches gilt, falls die Nachbesserung fehlschlägt. (4) Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn die Schadensursache von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt worden ist. Entsprechendes gilt für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAnsprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (5) Für Schäden, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führendurch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung, das Feuer oder Frost, sowie durch eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, anomale Beschaffenheit des Wassers an unseren Meßgeräten entstanden sind oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istauf sonstigen Umständen beruhen, die Anlagestrategie des Teilfonds von BFW nicht zu vertreten sind, wird eine Gewährleistung nicht übernommen. (6) Bei der Durchführung der Montage neuer Heizkostenverteiler haftet BFW nicht für unvermeidbare Veränderungen oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenSchäden am Heizkörper, die nach ihrer Einschätzung im Interesse aufgrund der Anteilinhaber Demontage von Altgeräten entstehen. Gleiches gilt für das Sichtbarwerden früherer Montagestellen, wenn neue Meßgeräte aufgrund der DIN EN 834 bzw. 835 an einem anderen als dem ursprünglichen Meßpunkt angebracht werden müssen. 6. Laufzeit – Kündigung (1) Das Vertragsverhältnis über die Erreichung dieses Ziels geeignet sind Erfassung und Abrechnung kann bis spätestens drei Monate vor Ablauf eines laufenden Abrechnungszeitraumes schriftlich per Einschreiben mit Wirkung für den nachfolgenden Ablesezeitraum gekündigt werden. (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. 2) Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschüttenLaufzeit verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtVertrag nicht fristgerecht schriftlich gekündigt worden ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar7.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDiese Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBI. Nr. 297/1996 idF BGBI. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBI. Nr. 262/1996 idF BGBI. Nr. 98/2001. Diese AGB´s bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen TEAM HÖFINGER GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der IMV und dem Maklergesetz im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarungen beruhende Bestimmungen bleiben unberührt. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen der TEAM HÖFINGER GmbH, auch wenn diese Leistungen ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese AGB erfolgen, Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen gelten nur bei schriftlicher Anerkennung durch die TEAM HÖFINGER GmbH Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Zwischenzeitige Verwertungen (Verkauf, Vermietung, Verpachtung u. A.) unsere Angebote durch unsere Firma oder seitens Dritter behalten wir uns ausdrücklich vor. Ist dem Empfänger, Auftraggeber ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar (verwertbar) bekannt, ist uns diese unverzüglich auf nachvollziehbare Art mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Für die Richtigkeit aller Angaben, wie z.B. über Größe, Erträgnisse, Lage, Widmung und Beschaffenheit eines Objektes, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenausschließlich auf Informationen des Verfügungsberechtigten beruhen oder aus einem Sachverständigengutachten hervorgehen, übernehmen wir keine Gewähr. Die Anteilinhaber können nicht von uns zu Objektpräsentationen, Verwertungsaktivitäten u.Ä. angefertigten Planskizzen beruhen und Vorlagen (Baupläne, Bestandpläne, etc.) oder auf einer schematischen Darstellung und es wird für die Liquidation Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit den Naturmaßen keine Gewähr übernommen. Der Makler haftet gegenüber Verbrauchern ungeachtet des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenRechtsgrundes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei Unternehmern jedoch nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Wurden Die Haftung für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder leichte Fahrlässigkeit ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es ausgeschlossen. Außerdem übernehmen wir keine Gewähr für Druckfehler in Printmedien sowie für Schreib- und Übermittlungsfehler im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenInternet bzw. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für Onlinebereich. Beachten Sie die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen rechtlichen Hinweise auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.xxx.xxxxxxxxx.xxxxx

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWUnser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx zusammen, von der wir die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationdazu benötigten Daten erhalten. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit: Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der OGAWBonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden. Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, soweit dies möglich istLeasinggesellschaften, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Teilfonds Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenEinzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgenerbringen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten iIm Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbargesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt. Vermögensverwaltungsgebühren In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link: xxxx://xxx-xxx.xxxxxx.xx/xxxxx-xxxxxxx/XX/XXX/XXX/?xxx=XXXXX:00000X0000&xxxx=XX einsehen oder sich von dort zusenden lassen können. Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten Tag genau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung Tag genau gelöscht. Eintragungen im Rahmen Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der geordneten Abwicklung Eintragungsanordnung Tag genau gelöscht. Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft. Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht mehr zahlbarsofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen. Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt. Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren. Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden. Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Score Wert. In den Score Wert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Score Wert Berechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Score Werte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWBrandschutzmaßnahmen sind gesetzlich geregelt. So sind u.a. gemäß Musterbauordnung (MBO) § 3 bauliche und sonstige Anlagen (z. B. Gebäude, befestigte Flächen) so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Teilfonds öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennatürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Weitergehend sind nach § 14 MBO bauliche Anlagen so anzu- ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der Betreiber einer Anlage (Gebäudeeigentümer, Unter- nehmer) ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Verordnungen, Technische Regeln, Richtlinien, anerkannte Regeln der Technik, DIN-/EN-Normen) hinsichtlich baulicher Gegebenheiten sowie betriebsbezogener Arbeitsabläufe ver- antwortlich. Explizite Anweisungen werden hierzu u.a. jeweils in der Arbeitsstätten- (ArbStättV), Betriebssicherheits- (Betr- SichV) und Gefahrstoff- (GefStoffV) Verordnung genannt. Die Anteilinhaber können nicht Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfall- versicherung (DGUV) sind ebenfalls zu beachten. Soweit von behördlicher Seite gefordert, ist in Betriebsstätten eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorzuhalten und jedem Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Liquidation Erstellung von Brandschutz- und Feuerwehrplänen regeln sich nach bau- behördlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter eines Unternehmens sind bei Beginn des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es Arbeitsverhältnisses und danach im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, Abstand von höchstens zwei Jahren über die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, Lage und die Verwaltungsgesellschaft Bedienung von Feuerlöschgeräten, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. Gemäß Abschnitt A § 11 und Abschnitt B § 8 Nr. 1. a) aa) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB der Continentale) sind alle gesetzlichen, (bau)behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag zusätzlich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten – der Versicherungsschutz kann alle Maßnahmen ergreifenbeeinträchtigt werden, die nach ihrer Einschätzung wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Neben den nachfolgend aufgeführten allgemein gültigen Forderungen können in Bezug auf feuer- und explosions- gefährdete Betriebsstätten (z. B. Tischlereien) sowie Sonder- bauten (z. B. Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe) ggf. weitergehende Vorschriften bzw. jeweils entsprechend ergän- zend vereinbarte Sicherheitshinweise zu beachten sein. Eine feuergefährdete Betriebsstätte ist gegeben, wenn in den baulichen Anlagen oder im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieFreien brennbare feste, dass dieses Ziel erreicht wird)flüssige oder gasförmige Stoffe in größeren Mengen be- und verar- beitet bzw. Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgengelagert werden. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenEine Explosionsgefährdung ist gegeben, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der wenn sich in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungender Luft explosions- fähige Dampf-, so werden verbleibende Rücklagen und/Gas- oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarStaubgemische bilden können.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Im Rahmen des Stadtumbaus Ost erfolgen umfangreiche Abriss-, Umbau- und Rückbauvorhaben von Wohnungen in den OGAWbetreffenden Stadtteilen. Dabei müssen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, die Teilfonds von den SWM GmbH, der SWM Netze GmbH und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierender Abwassergesellschaft Magdeburg mbH (AGM) betrieben werden, stillgelegt, umverlegt und redimensioniert werden. Die Anteilinhaber können Vertragspartner dieser Quartiersvereinbarung sind sich darüber einig, die Kosten für die Stillle- gung und Anpassung der technischen Infrastruktur von Ver- und Entsorgungsanlagen so gering wie möglich zu halten. Mit der Umsetzung des in dieser Vereinbarung beschriebenen Abriss- und Rückbauszenarios werden für wesentliche Teile des vorgelagerten Versorgungsnetzes kritische Schwellenwerte unterschritten. Damit werden über die örtlich notwendigen Veränderungen der technischen Infrastruktur weitreichen- de und kostenintensive Maßnahmen zur Modifizierung des vorgelagerten Netzes zur Aufrechterhal- tung der Versorgungsgrundlagen notwendig. Diese Vereinbarung ersetzt nicht die Liquidation bestehenden Verträge der Ver- und Entsorgungsunternehmen mit der Landeshauptstadt. Insbesondere gelten vorrangig die Konzessionsverträge zwischen SWM (SWM Netze GmbH), AGM und der Landeshauptstadt. Die Betreiber der vorhandenen und stillgelegten Ver- und Entsorgungsanlagen sind gegenüber dem Eigentümer der mit den stillgelegten Anlagen betroffenen Grundstücke berechtigt, diese Anlagen dau- erhaft auf den jeweiligen Grundstücken zu belassen. Dauerhaft stillgelegter Anlagenbestand geht zum Zeitpunkt der dauerhaften Stilllegung in das Eigen- tum des OGAWGrundstückseigentümers über. Der Zeitpunkt der dauerhaften Stilllegung sowie der Eigen- tumsübergang sind von den Vertragspartnern separat schriftlich zu vereinbaren und entsprechend zu dokumentieren. Der stillgelegte Anlagenbestand kann vom Eigentümer dann jederzeit, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenzu seinen Las- ten, entfernt werden. Wurden für einen erheblichen Teil Die Betreiber der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltvorhandenen und stillgelegten Ver- und Entsorgungsanlagen erklären gegenüber dem Eigentümer der mit den stillgelegten Anlagen betroffenen Grundstücke, dass ihnen keine Konta- minationen des umliegenden Bodens und keine sonstigen Altlasten bekannt sind, die bei diesem/diesen Teilfonds unmittelbar und nachweislich durch das Vorhandensein der Ver- und Entsorgungsanlagen oder ihren Betrieb verur- sacht wurden. Sollte der Eigentümer der mit den stillgelegten Anlagen betroffenen Grundstücke zu einem Volumen führenspäteren Zeitpunkt wegen Altlasten oder sonstiger Verunreinigung des Bodens, die unmittelbar und nachweislich durch das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtVorhandensein der Ver- und Entsorgungsanlagen oder ihren Betrieb ver- ursacht wurden, von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden, so verpflichten sich die Betreiber der vorhandenen und stillgelegten Ver- und Entsorgungsanlagen, den Grundstücksei- gentümer von der Haftung für die unmittelbar durch das Vorhandensein oder ist den Betrieb entstande- nen Schäden freizustellen. Für alle sonstigen in dieser Regelung nicht gesondert erwähnten Schäden und Schadensfolgen haftet der Grundstückseigentümer nach den gesetzlichen Vorschriften." Weiterhin sind dem Eigentümer alle beim Betreiber vorhandenen Informationen, insbesondere zur Lage und Beschaffenheit der Anlagen, in geeigneter Form zugänglich zu machen. Diese Informati- onspflicht geht dem Eigentumsübergang, der bilateral zu regeln ist, voraus. Bei einem möglichen Weiterverkauf sollen die Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der Auffassungmit den vorhandenen, stillgelegten An- lagen belasteten Grundstücke die zukünftigen Erwerber/Investoren davon in Kenntnis setzen, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds sich stillgelegte Ver- oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung Entsorgungsanlagen auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationGrundstücken befinden. Im Hinblick auf Falle einer Eigentumsübertragung des Grundstücks sollen die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieVertragspartner vereinbaren, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann auch die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik stillgelegten Anlagen in das Eigentum des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungErwerbers übergehen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte jeweilige Eigentümer soll in dem Kaufvertrag mit den künftigen Erwerbern vereinbaren, dass diese sich wiederum verpflich- ten, das Eigentum der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten verbliebenen Anlagen auf den jeweiligen Erwerber im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarGrund- stücksübertragung mit zu übertragen.

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Samples: www.magdeburg.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Änderungen der AGB durch den OGAWVerlag sind möglich und werden dem Kunden – beispielsweise durch Veröffentlichung der Änderung unter Angabe des Inkrafttretens über die Tageszeitung (in gedruckter oder digitaler Form) – mitgeteilt. Diese werden Vertragsbestandteil, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenwenn der Kunde der Änderung nicht ausdrücklich innerhalb von einer Woche nach Veröffentlichung widerspricht. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWWiderspricht der Kunde der Neufassung der Abonnement-AGB, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangensetzt sich das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltPreisänderungen sind vorbehalten. Preiserhöhungen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es auch im Interesse des/laufenden Bezugszeitraum eines Abonnements, sind möglich. Sollte während der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Vertragszeit eine Erhöhung des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenBezugspreises eintreten, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds ist der, vom Zeitpunkt der Veränderung an, gültige Bezugspreis zu entrichten. Bezugspreisänderungen werden vor ihrer Wirksamkeit rechtzeitig in der Zeitung (in gedruckter oder des OGAW beschließendigitaler Form) veröffentlicht. Einzelbenachrichtigungen sind nicht möglich. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu Verlag ist zur Abtretung seiner Forderungen aus dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Bezugsvertrag im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Ferner ist er berechtigt, verbundene Unternehmen oder Dritte zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Der Nutzer verpflichtet sich, jede Änderung der abgefragten persönlichen Daten, welche für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig sind, umgehend per E-Mail unter xxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx oder telefonisch kostenfrei unter +00 000 0000 0 mitzuteilen. Gerichtsstand ist, sofern der Nutzer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, für alle aus dem einschlägigen Anhang A zahlbarVertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verlages. Vermögensverwaltungsgebühren Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten einige Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer des Verlages im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Die Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG). die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der geordneten Abwicklung EU-Datenschutz- Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: xxx.xxxxxxxxxx.xx/XX-XXXXX. Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG Xxxxxxxxxxxxx 00-00 00000 Xxxxxxxx Telefon +00 000 0000 0 Telefax +00 000 0000 0000 E-Mail xxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRA 12780 Komplementärin: Verlag Lensing-Wolff Verwaltungsgesellschaft mbH, Sitz Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRB 13619 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx-Xxxxx, Xxxx-Xxxxxxxxx Xxxxxxxx, Xx. Xxxxxx Xxxxx Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht mehr zahlbarBeförderer is t, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Verlag (Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxx, Tel. +00 000 0000 0, E-Mail: xxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

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Samples: vertrieb.medienhaus-lensing.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Das Sichtkonto wird nach den OGAWGrundsätzen eines Kontokorrents verwaltet. Vor Eröffnung eines Xxxxxx bei bpost Bank muss ein Antrag auf Kontoeröffnung gestellt werden, der vom Kunden ordnungsgemäß zu unterzeichnen ist. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen muss jedes Konto jederzeit ein Guthaben aufweisen. Folglich behält sich bpost Bank das Recht vor, die Teilfonds und Ausführung von Anweisungen, für die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenkeine oder eine nur unzureichende Deckung besteht, ganz oder teilweise abzulehnen oder zu verschieben. Die Anteilinhaber können Sollsalden sind auf einem Sichtkonto nicht die Liquidation des OGAWzulässig, es sei denn, diese sind Gegenstand eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenvorab geschlossenen Kreditvertrags. Wurden für einen erheblichen Teil Sollte sich einnichtautorisierter Xxxxxxxxxxxxxxxx, mussder Kontoinhaber diesen innerhalb von 45 Tagen ausgleichen. Sollte dieser Ausgleich nicht innerhalb der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltgenannten Frist erfolgen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenist bpost Bank berechtigt, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtKontozuschließen, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber fallsder Inhaberseinen Verpflichtungennichtinnerhalb eines Monats nach Versand einer Inverzugsetzung nachgekommen ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick Falle einer unzulässigen Überziehung des Xxxxxx entstehen dem Inhaber automatisch Verzugszinsen und Kosten, deren Höhe sich aus der Gebührenregelung ergibt. Ein Sichtkonto kann als Zahlungskonto an ein Wertpapierdepot oder einen Pensionssparfonds gekoppelt werden. Solange das Sichtkonto für diesen Zweck genutzt wird, kann es vom Kunden nicht geschlossen werden. Kontobewegungen auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Sichtkonto

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Samples: media.bpostbanque.be

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWCommerzbank ist ein bedeutendes Kreditinstitut in Europa und eine der führenden Hausbanken für Privat- und Firmenkunden, ausgestattet mit einem flächendeckenden Filialnetz in Deutschland. Für Firmenkunden ist die Com- merzbank ein starker und zuverlässiger Partner, national wie international. Die Bank ist zudem ein kompetenter Dienstleis- ter für große und multinationale Unternehmen sowie institu- tionelle Investoren. Die Commerzbank bietet Produkte und Dienstleistungen an, die Teilfonds und auf die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenjeweiligen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Die Anteilinhaber können nicht Ihren Kunden steht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltCommerzbank mit zahlreichen Wert- papierdienstleistungen rund um den Erwerb, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist Veräuße- rung sowie die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds Verwahrung von Wertpapieren und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationanderen Finanzinstrumenten zur Verfügung. Im Hinblick auf Mittelpunkt stehen dabei die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Anlageberatung und die Durchführung von Wert- papiertransaktionen als Kommissions- oder als Festpreis- geschäft. Zu den weiteren Wertpapierdienstleistungen der OGAWBank gehören unter anderem die Abschlussvermittlung, soweit dies möglich istdie Anlagevermittlung, eine geordnete Verwertung die Vermögensverwaltung, das Emis- sions- und Platzierungsgeschäft sowie sämtliche Wertpa- pier-Nebendienstleistungen. Ferner betreibt die Bank das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Garantie- geschäft und das Girogeschäft. Einige dieser Dienstleistun- gen und ihre Charakteristika sind nachfolgend beschrieben. Angaben zu Kosten und Entgelten für diese Dienstleistungen enthält das Preis- und Leistungsverzeichnis der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt Bank. Die- ses Verzeichnis ist auszugsweise in dieser Broschüre enthal- ten. Die Bank weist ferner darauf hin, dass sie ein eigenes geschäftliches Interesse am Abschluss von Geschäften mit ihren Kunden hat. Informationen hierzu entnehmen Sie den Teilfonds ab Vielzahl von Wertpapieren wie x. X. Xxxxxx, Renten, Invest- mentfonds, Zertifikate als auch Vermögensanlagen wie un- ternehmerische Beteiligungen (die geordnete AbwicklungGeschlossene Fonds“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Empfehlungen im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarAnlageberatung sind auf die persönlichen Ziele und Bedürfnisse des Kunden zugeschnit- ten. Vermögensverwaltungsgebühren Die Bank ist verpflichtet, zu prüfen, welche Empfehlun- gen sich jeweils für den Interessenten eignen und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A iob sie des- sen theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen in Bezug auf die empfohlene Produkt-Risikoklasse entspre- chen. Zu diesem Zweck holt die Bank von ihren Kunden hin- reichende Angaben zu deren individuellen Umständen und Anlagezielen ein. Keine Anlageberatung liegt vor, wenn die Bank ihren Kunden Informationen oder Analysen zu bestimmten Wertpapieren oder anderen Anlagen zur Verfügung stellt, ohne dies mit einer individuellen Anlageempfehlung zu verbinden. Im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAnlageberatung zu Immobilienfonds und Zertifikaten wählt die Bank ihre Empfehlungen auch aus kon- zerneigenen Produkten aus. Auf diesem Weg bietet die Bank ihren Kunden – z. B. durch regelmäßige Neuemissionen, ins- besondere bei Zertifikaten und anderen strukturierten Anla- geformen – innovative Produkte an. Bei der Anlageberatung zu sonstigen Investmentfonds wählt die Bank ihre Empfeh- lungen insbesondere aus der breiten Angebotspalette des Kooperationspartners Allianz Global Investors Kapitalanlage- gesellschaft mbH aus. Daneben werden auch Produkte aus- gewählter und qualifizierter anderer Vertriebspartner ange- boten. Keine unabhängige Honorar- Anlageberatung Ausführungen über den Umgang mit Interessenkonflikten, die ebenfalls in dieser Broschüre enthalten sind. Wir weisen darauf hin, dass bei Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden, der Prospekt beim Emittenten angefor- dert werden kann. In der Regel ist er auch auf den Internet- seiten des Emittenten verfügbar. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass gebietsansässigen Empfängern von Erträgen aus ausländischen Wertpapieren eine Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung obliegt, wenn die Gutschrift 12.500 Euro im Einzelfall über- steigt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Deut- schen Bundesbank unter der Telefonnummer 0000-0000000.

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Samples: cbportal.commerzbank.com

Allgemeines. Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart. Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und in soweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Angebote des Auftragsnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und Auftragnehmer zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten liefer- bzw. leistungszeitpunktgültigen Preise des Auftragnehmers. Hausmeister-Service-Verträge dauern mindestens ein Jahr. Die Verwaltungsgesellschaft Probezeit beläuft sich auf 3 Monate. Die Vertragslaufzeit berechnet sich ab dem Datum der letzten von Xxxxxx Xxxxxx an den Kunden gestellte Rechnung. Leistungserweiterungen im laufenden Vertragsjahr führen zu einem neuen Vertragsjahr. Das Vertragsverhältnis verlängert sich zudem um jeweils ein weiteres Jahr, wenn es nicht wie nachstehend gekündigt wird. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres, gerechnet ab dem Datum der letzten Rechnung gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muss dem Kündigungsempfänger mindestens 6 Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Andere Kündigungsfristen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Xxxxxx Xxxxxx. Das Recht der Vertragsparteien, den OGAWVertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Für andere Aufträge als Hausmeister-Service-Verträge, insbesondere für Regieaufträge und Reparaturaufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die Teilfonds gesetzlichen Bestimmungen. Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel (Schlüssel 3-fach) zu übergeben. Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer schadenersatzpflichtig machen. Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und Besucher kenntlich ein Firmenschild oder Hausmeister-Briefkasten anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt vom Auftragnehmer betreut wird und wie dessen Bewohner den Auftragnehmer im Notfall erreichen können. Kosten für Briefkasten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Hausmeister-Service- Vertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen. Die Anteilinhaber vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung, insbesondere bei Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten Auftrages. Im Rahmen des Hausmeister-Service-Vertrages übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter Beauftragung tätig. Der Auftragnehmer ist berechtigt Subunternehmer zu beauftragen. Hiervon ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen. Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer bei Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch nicht verpflichtet, die Liquidation ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen. Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten Objekt wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des OGAWNotdienstes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eines Teilfonds den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftragnehmer ist bei der Einbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird. Xxxxxx die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Anteilklasse verlangenNachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Wurden Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten, werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung bis spätestens zum 3. Werktag nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen. Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. Kommt der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führender Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, die durch Mängel am betreuten Objekt oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es durch Betriebsstörungen im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istObjekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Xxxxxxx, die Anlagestrategie durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenAuftragnehmers verursacht werden. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Haftung des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber Auftragnehmers für nachweislich durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren ihn oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten seine Mitarbeiter im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungs-Vertrages dem einschlägigen Anhang A zahlbarGrunde und der Höhe nach beschränkt (für Sachschäden auf € 5.000.000,00, für Personenschäden auf € 5.000.000,00). Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind gemäß ausgeschlossen. Mit Ablauf des Service-Vertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem einschlägigen Anhang A oder die Beeinflussung des Personals des Auftragnehmers zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen. Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen. Der Auftraggeber ist im Rahmen Falle der geordneten Abwicklung Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht mehr zahlbarin die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.

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Samples: www.hausmeisterservice-duesseldorf-robart.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWPreisänderung(en) können in beide Richtungen auftreten. Das bedeutet, dass Mehrkosten, die Teilfonds durch eine Veränderung entstehen, zu Lasten des ÜNB gehen und Kostensenkungen ebenfalls zu Gunsten des ÜNB abgezogen werden. - Es gelten die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenausgehandelten Preise bzw. Tarife eines gültigen Vertrages, soweit vorhanden. - Wurde kein Preis bzw. kein Tarif festgelegt, so hat der Unternehmer den vorgeschlagenen Preis bzw. den vorgeschlagenen Tarif ordnungsgemäß zu begründen und alle Einzelheiten seiner Preiskalkulation(en) in voller Transparenz darzulegen; der/die vorgeschlagene(n) Preis(e) bzw. Tarif(e) deckt/decken alle Kosten und möglichen Schäden des Unternehmers ab, die im Zusammenhang mit der Abänderung entstehen, jedoch unter Ausschluss der Kosten Dritter, sofern die Erstattung von Fremdkosten zugunsten des Unternehmers vorgesehen ist. - Soweit die Erstattung von Fremdkosten zugunsten des Unternehmers vorgesehen ist, erhält der Unternehmer einen Aufschlag von höchstens 10 % auf die Rechnungsbeträge der Fremdleistungen (tatsächliche Kosten, bestehend aus dem Rechnungsbetrag abzüglich etwaiger gesonderter Gutschriften und Boni zu dieser Rechnung). Zur Klarstellung: Hierzu gehören sämtliche Fremdkosten (d. h. auch wenn Zuschläge für den Einsatz Dritter anfallen) sowie sämtliche Kosten des Unternehmers, die im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Abwicklung (z. B. Ingenieursleistungen des Unternehmers), der Überwachung der Auftragsabwicklung (z. B. Bauleiter des Unternehmers) und der Abrechnung entstehen. Die Anteilinhaber können nicht im Vertrag bzw. in der Bestellung vorgesehene Verantwortung des Unternehmers, insbesondere hinsichtlich der Risiko- und Haftungszuordnung, gilt auch für die Liquidation des OGAWDritten, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangendenen Leistungen übertragen wurden. Wurden Der Unternehmer bleibt gegenüber dem ÜNB für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltdie den Dritten übertragenen Leistungen vollumfänglich und persönlich haftbar. - Der Unternehmer darf dem ÜNB keine Kosten in Rechnung stellen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führennicht genehmigt, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtüberhöht, unangemessen und nicht dokumentiert sind oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so unrealistisch angesehen werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarkönnen.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDas Mitglied verpflichtet sich, SWISSPERFORM die Teilfonds für die Feststellung und Wahrnehmung seiner Rechte und Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Hinweise zu erteilen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierendafür nötigen Unterlagen (z.B. Verträge, etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Anteilinhaber können nicht Dasselbe gilt hinsichtlich der zur Verteilung erfor- derlichen Angaben und Unterlagen. Das Mitglied verpflichtet sich, allfällige Änderungen der Adresse, Telefon- nummer, E-Mail-Adresse, Zahlungsadresse, MwSt-Nummer etc. unverzüg- lich bekanntzugeben. Zustellungen von Abrechnungen und anderer Kor- respondenz an die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds vom Mitglied zuletzt mitgeteilte (postalische oder elekt- ronische) Adresse sind wirksam erfolgt. Bei Unterlassung der Meldung einer Anteilklasse verlangengültigen Zustelladresse kann die Mit- gliedschaft gemäss Art. Wurden für einen erheblichen Teil 5a der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungStatuten von SWISSPERFORM sistiert wer- den. Das bedeutet, dass es im Interesse des/die Verpflichtung von SWISSPERFORM zur Zustel- lung von Abrechnungen und anderer Korrespondenz sowie zur Auszahlung der Teilfonds abgerechneten Verwertungserlöse ruht. SWISSPERFORM ist nicht zur Nachforschung nach der Zustell- und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so Zahlungsadresse verpflichtet. Das Mitglied kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hältEinziehungsberechtigten einsetzen, um die Kosten Ver- wertungserlöse von SWISSPERFORM zu begehren und Aufwendungen einzuziehen. In diesem Fall verpflichtet sich das Mitglied, SWISSPERFORM alle zur Vertei- lung an diesen Einziehungsberechtigten notwendigen Angaben mitzutei- len. SWISSPERFORM akzeptiert einen Einziehungsberechtigten als Zah- lungsempfänger nur, wenn dieser als direkter Stellvertreter des Teilfonds Mitglieds handelt. SWISSPERFORM geht davon aus, dass das Mitglied die wirtschaftlich be- rechtigte Person der ihr ausbezahlten Verwertungserlöse ist und dass das Mitglied sie selbst versteuert. Wenn das Mitglied nicht oder nur teilweise die wirtschaftlich berechtigte Person ist oder die Steuerbehörde Auskunft über die Person des wirtschaftlich Berechtigten bzw. der ihm ausbezahlten Verwertungserlöse verlangt, verpflichtet sich das Mitglied auf entspre- chende Aufforderung von SWISSPERFORM hin, ihr alle diesbezüglich benö- tigten Informationen mitzuteilen. Bei Tod des Mitglieds haben die Rechtsnachfolger SWISSPERFORM einen gemeinsamen Vertreter zu begleichenbezeichnen. Übersteigen derartige Rücklagen und/Solange die Erben unbekannt sind oder Einbehalte kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet ist bzw. die Höhe Erbteilung nicht definitiv durchgeführt wurde, ruht die Verpflichtung von SWISSPERFORM zur Zustellung von Abrechnungen und anderer Korrespondenz sowie zur Auszahlung der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarabgerechneten Verwertungserlöse.

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Allgemeines. Diese Bedingungen gelten, wenn der Ort der Übernahme des zu befördernden Gutes und der für die Ablieferung (oder ggf. verfügte Lagerung) vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen als dem Absenderland, können die internatio- nalen Luftverkehrsabkommen zur Anwendung kommen. Bei den internationalen Luftver- kehrsabkommen kann es sich um das „Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheit- lichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)“ oder um das „Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftverkehr“, unterzeichnet in Warschau am 12.10.1929 oder um diese durch ein Protokoll oder ein ergänzendes Abkommen geän- dertes oder ergänztes Abkommen oder jegliches sonstige internationale Abkommen, das eines der vorstehenden Abkommen ersetzt oder Vorrang davor hat, handeln. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des am 19.05.1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWinternationalen Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Frachtgutes. TNT übernimmt keine Aufträge, die Teilfonds sich auf folgende Güter beziehen: Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstge- genstände, Brief- oder andere Wertmarken, Unikate und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber andere Güter von außerge- wöhnlich hohem Wert; gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutgesetzes, insbesondere radioaktive Stoffe, explosive Güter, Waffen, Munition und Güter, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können nicht die Liquidation des OGAWoder deren Beförderung, eines Teilfonds Aus- oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltEinfuhr nach geltendem Recht verboten sind; Zytostatika; Tiere; lebende Pflanzen, leicht verderbliche Güter und temperaturempfindliche Waren sowie sterbliche Überreste; pornografische Erzeugnisse; Sendungen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führendem Beförderungsmonopol der Post unterliegen; Sendungen, das deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtun- gen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern würden. Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender TNT nur übergeben werden, wenn zuvor eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtbesondere schriftliche Vereinbarung mit TNT getroffen wurde, oder ist die Verwaltungsgesellschaft beispielsweise der Auffassung, dass es Versand der Güter unter besonderen Sicherungsmaßnahmen im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istSpecial Services oder als Gefahrgut (Gefahrgut ausschließlich ohne Laufzeitzusage). Gefahrgutpackstücke über 100 kg/ L werden im Netzwerk vom Transport ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Paletten, solange die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung einzelnen Packstücke auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenPalette die Mengenbegrenzung nicht überschreiten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums TNT haftet nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Verlust und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebtBeschädigung von Gütern, die Verwertungserlöse entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden. TNT ist nicht verpflichtet, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu dem Zeitpunkt überprüfen. TNT ist jedoch bei Verdacht auf Verstöße gegen solche Ausschlüsse zum Öffnen und in Überprüfen der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarSendung berechtigt.

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Allgemeines. Das jeweils für die Benutzung der Serviceeinrichtungen der ABRN erhobene Entgelt ist den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der ABRN – Preislicher Teil (NBS-PT) im Einzelnen zu entnehmen. Alle Preisangaben sind Netto-Preise. Die Verwaltungsgesellschaft kann Struktur der Preistabelle orientiert sich dabei an folgender Berechnungslogik: Preisbestandteil 1: Reine Gleismiete entsprechend der genutzten Länge (Ziff. 1.1. bis 1.4. NBS-PT) Nutzung der Werkstatteinrichtungen, sofern notwendig (Ziff. 2.1 bis 2.8. NBS-PT) Preisbestandteil 3: Sonstige Leistungen, wie z.B. Rangierlok, Lotsen, Lagerflächen, Parkplätze etc. (Ziff. 3.1 bis 3.11 NBS-PT) Für den OGAWTeil 1 (Gleismiete) sind die Lage und die bauliche Qualität des Gleises Preis bildend, dementsprechend sind die Preise für die verschiedenen Freigleis-/Hallenbereiche unterschiedlich. Es wurde eine Preisgruppe für die Neubauhalle und eine einheitliche Preisgruppe für die sanierten und modernisierten Altbauhalle gebildet, hinzu kommt eine Preisgruppe für die Freigleise ohne Überdachung. Ferner findet eine Differenzierung in Kurzzeitnutzung (unter 8 Stunden) und ganztägige Nutzung statt. Um eine effiziente Vermarktung der vorhandenen Gleise zu ermöglichen, wird jeweils eine Mindestlänge von 30 lfd. m vermietet. Auch für den Teil 2 (Werkstatteinrichtung) ist die Qualität der genutzten Werkstatteinrichtungen Preis bildend, wobei jeweils nur die wirklich zur Nutzung angefragten Teile der Werkstatteinrichtung auch berechnet werden. Unter dem Teil 3 (Sonstige Leistungen) sind verschiedene weiterführende Leistungen zusammengefasst, die Teilfonds – mit Ausnahme der Betriebskostenverrechnung – als optional anzusehen sind. Auch hier wurde bei der Preisbildung die Qualität der angebotenen Leistung berücksichtigt. Grundsätzlich setzen sich alle Preise der Preistabelle aus den Kostenblöcken Kapitalkosten und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können Betriebskosten (einschließlich Verwaltungskosten, ausschließlich Medienverbrauch sofern nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil ausdrücklich in der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenPreisliste vermerkt) zusammen. Der OGAW hat konkrete Nutzungspreis ergibt sich aus der Division der Kosten durch die für das jeweilige Kalenderjahr erwartet Menge an Nutzungen (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWStunden, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“Vorgänge etc.). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Samples: obj.abellio.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWBei der Vertragsgestaltung ist zu bedenken, dass Versicherungspolicen generell auf die gesetzlichen Haftungen abstellen. Weitergehende Ansprüche aufgrund einer ver- traglich übernommenen und über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haf- tung, wie beispielsweise Konventionalstrafen, sind durch die Haftpflichtversicherung üblicherweise nicht gedeckt. Der Versicherungsschutz enthält standardmässig nachfolgende Deckungselemente: • Grunddeckung für Personen- und Sachschäden (inkl. daraus resultierender Ver- mögensfolgeschäden). Sie deckt jeweils Schäden, die Teilfonds einem Dritten zugefügt wurden (jedoch keine Eigenschäden). • Zusatzdeckungen für von der Grundversicherung nicht gedeckte Risiken, wie z.B. in der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers nicht (grund-) ver- sicherte Ansprüche wegen Nutzungsausfall, Aus- und Einbaukosten, Bearbei- tungs- und Obhutsschäden oder reiner Vermögensschäden. • Rechtsschutz (im Zivil- und Strafverfahren) Die versicherte Summe (inkl. Sublimiten für Zusatzdeckungen) steht allen Versicher- ten in der Regel einmal zur Verfügung. Projektversicherungen sind oft als Einmal- garantie ausgestaltet, d.h. die Anteilklassen versicherte Summe wird nur einmal pro versichertem Projekt ausbezahlt. Ein mehrmaliges Bereitstellen ist teilweise gemäss Einzelverein- barung möglich. Bei nicht projektspezifischen Versicherungen wird i.d.R. die Deckungssumme für sämtliche gemeldeten Schadenfälle aller Projekte des Versicherten einmal pro Jahr ausbezahlt. Folglich könnte die Versicherungssumme bereits vor Eintritt eines weiteren Schadens aufgebraucht sein, weswegen die Versicherungssumme der Ver- tragspartner genügend hoch gewählt sein sollte. Einen gewissen Schutz bietet auch eine „Zweifachgarantie“, welche darin besteht, dass die Deckungssumme zweimal pro Jahr zur Verfügung steht, aber nur einmal pro Schadenfall: Wenn zwei Schadenfälle im gleichen (Versicherungs-) Jahr auftreten, ist damit sichergestellt, dass für den zwei- ten Schadenfall selbst dann noch die (zweite) Deckungssumme zur Verfügung steht, wenn der erste Schadenfall die (erste) Deckungssumme ausgeschöpft hat. Eine Sublimite ist eine „Unterversicherungssumme“ für ein bestimmtes, mitversicher- tes Teilrisiko. So ist z.B. die Deckungssumme für die sogenannten Bautenschäden in der Berufshaftpflichtversicherung des Planers oft als Sublimite der Grunddeckung ausgestaltet (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2.1). Wenn z.B. für die Grunddeckung eine Summe von CHF 10 Mio. und für das Teilrisiko eine Sublimite von CHF 2 Mio. verein- bart ist, so steht für das Teilrisiko eine maximale Deckungssumme von CHF 2 Mio. zur Verfügung und für alle Schäden insgesamt (d.h. inkl. Teilrisiko) maximal CHF 10 Mio. Sublimiten werden grundsätzlich für Zusatzdeckungen vorgesehen, d.h. um ein Ri- siko zu versichern, das von der Grunddeckung normalerweise nicht abgedeckt wäre. Manchmal sind Risiken in der Grunddeckung so spezifisch und hoch, dass man sie seitens Versicherer aus versicherungstechnischen Gründen aus der Grunddeckung nimmt und zu einem Spezialtarif zusätzlich versichert. Aus Sicht des Planers/Unter- nehmers präsentiert sich die vermeintliche Zusatzdeckung dann effektiv als eine De- ckungseinschränkung: Ein häufiger Fehler beim Vergleich unterschiedlicher Versi- cherungskonditionen (z.B. auch in Vergabeverfahren) besteht also darin, dass ohne entsprechende Differenzierung sämtliche Sublimiten als für den Versicherten vorteil- hafte Zusatzdeckungen betrachtet werden, obschon ein Teil der Sublimiten letztlich eine faktische Deckungseinschränkung bedeuten. Es muss jeder Versicherungsnehmer gut prüfen, welche Zusatzdeckungen (mit Sub- limiten) ihm subjektiv Nutzen verschaffen (z.B. eine Deckung für Benachrichtigungs- kosten infolge Produkterückruf bei einem Planerbüro). Unnötige Zusatzdeckungen blähen oftmals die Versicherungsdeckung über das notwendige Mass auf, d.h. sie lassen die Versicherungsdeckung im Vergleich mit anderen Versicherungsangeboten nur vermeintlich als umfassender erscheinen. Andere Zusatzdeckungen sind dagegen von zentraler Bedeutung (z.B. die Deckung für Bautenschäden bei einem Planerbüro, vgl. Ziff. 3.2.1). Deckungslücken können bei Verletzungen von Obliegenheiten durch den Versicher- ten, wie unten beschrieben liquidierenbspw. verspätetes Melden eines Schadenfalles und bei Leistungskürzungen wegen grobfahrlässigem Verhalten, entstehen. Bei einem Versicherungswechsel gilt es zu beachten, dass keine Deckungsausfälle entstehen. Selbst wenn beim Wechsel auf ein nahtloses Über- gangsdatum geachtet wird, können Deckungslücken infolge unterschiedlich ange- wandter Deckungsprinzipien entstehen. Zur Xxxx stehen: • In der Regel das Schadeneintrittsprinzip: Die Versicherung übernimmt nur Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten. • Eher seltener das Anspruchserhebungsprinzip: Die Versicherung übernimmt nur Schäden, die durch den Geschädigten während der Versicherungsdauer gegenüber dem Versicherten geltend gemacht werden. • Das Verursachungsprinzip: Die Versicherung übernimmt nur Xxxxxxx, deren Ursache während der Dauer des Vertrages gesetzt wird. Verträge mit Verursa- chungsprinzip sind heute selten und werden auf dem Markt nicht mehr angebo- ten. Schweizerische Verträge mit Schadeneintritts- oder Anspruchserhebungsprinzip de- cken in aller Regel das sogenannte „Vorrisiko“; d.h. unbekannte Schäden, die vor dem Inkrafttreten der Police verursacht wurden bzw. eingetreten sind. Damit werden Deckungslücken vermieden. Sie enthalten in aller Regel auch eine Subsidiaritätsklau- sel, die besagt, dass die neue Versicherung als Zusatzdeckung zu einer allfälligen noch bestehenden Deckung des Vorversicherers gilt. Wird ein (alter) Vertrag mit Ver- ursachungsprinzip durch einen Vertrag mit Schadenseintritt oder Anspruchserhe- bungsprinzip abgelöst, kann gar keine Xxxxx entstehen. Schäden der Planer und Unternehmer aus Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind nicht immer mitversichert. Versicherer schliessen Ansprüche aus der Ausführung von Arbeiten im Rahmen einer ARGE in ihren Allgemeinen Bestimmun- gen explizit aus. Besteht aber Deckung aus der Grundversicherung, ist der Schaden gemeinhin nach prozentualem Anteil und nicht nach den Grundsätzen der beste- henden Solidarhaftung gedeckt. Um die gewünschte Deckung zu erreichen, muss Relevanz von Zu- satzdeckungen Deckungslücken wegen Verletzung von Obliegenheiten Deckungslücken wegen Versiche- rungswechsel Teilnahme an Ar- beitsgemeinschaf- ten Projektversicherun- gen bei Planerge- meinschaften Doppeldeckung Berufshaftpflicht- versicherung mit Bautenschadende- ckung eine besondere Vereinbarung getroffen oder eine separate Projektversicherung abgeschlossen werden. Bei komplexen Projekten ist, unabhängig von der Grösse des Projekts, der Abschluss einer separaten Projektversicherung durch die Planergemeinschaft ratsam, insbeson- dere wenn sich die Leistungen der einzelnen Teilnehmer nicht klar voneinander tren- nen lassen. Die Anteilinhaber können nicht Deckung der Projektversicherung besteht ohne besondere Abrede üblicherweise bis 5 Jahre nach Bauabnahme. Einige Versicherungen bieten zusätz- lich die Liquidation des OGAWMöglichkeit, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangendiese Frist auf 10 Jahre zu verlängern. Wurden für einen erheblichen Teil Neben der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder Dauer ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungHäufigkeit, wie oft in welchem Zeitrahmen die Versicherungs- summe ausbezahlt wird, genau zu prüfen. Hier sei noch einmal daran erinnert, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenProjektversicherungssummen i.d.R. nur einmal je Versicherungs- bzw. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenProjektdauer ausbezahlt werden. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung Risikobehaftet sind bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der HöheProjektversicherungen allenfalls entstehende Doppeldeckun- gen, wie sie verfügbar bei „ground up“ Bauplatzversicherungen entstehen. Doppelversicherun- gen sind grundsätzlich unerwünscht und unnötig. Die vereinzelt anzutreffende pau- schale Aussage, der Versicherte habe das Recht, seine Stammpolice zu sistieren, bzw. die entsprechende Lohn-, Umsatz- oder Honorarsumme müsse dem Stammver- sicherer nicht gemeldet werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtist falsch. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, Grundsätzlich sind die Verwaltungskosten im Rahmen Versicherungsnehmer selbst oder ihre Ver- mittler/Versicherungsberater für eine einwandfreie Koordination von Deckungen aus verschiedenen Policen verantwortlich. In Anbetracht der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren offensichtlichen juristischen und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen praktischen Fragen bei "ground up"-Haftpflichtdeckungen in Bauplatzpolicen so- wie zur Vermeidung von Interessenskonflikten, Deckungslücken und Doppelversiche- rungen, empfiehlt beispielsweise der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Schweizerische Versicherungsverband:

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWAuf Formulararbeitsverträge findet die Inhaltskontrolle (sog. AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB) Anwendung. Da der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit auch Verbraucher ist (§ 13 BGB) gilt dies sogar dann, wenn der vom Arbeitgeber verwendete Arbeitsvertrag nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Durch die Teilfonds und AGB- Kontrolle wird der Arbeitnehmer gegen die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/Regelfall bestehende überlegene Verhandlungsposition des Arbeitgebers geschützt. Danach hat der Teilfonds und Arbeitnehmer in der betreffenden Anteilinhaber istRegel keine Möglichkeit, in echte Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgeber einzutreten. Vielmehr hat er nur die Anlagestrategie des Teilfonds Möglichkeit, den vorgelegten Vertrag zu unterschreiben oder aller Teilfonds des OGAW es zu lassen. Aus diesem Grund sind eine Reihe von Vertragsklauseln nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließennur beschränkt zulässig (§§ 307 ff. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdBGB). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann Anwendung der AGB- Kontrolle sind jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 BGB, dazu siehe Ziffer 3.4.). Kommt keines der Anteilinhaber speziellen Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) zur Anwendung (die vorrangig zu prüfen sind), kann sich die Unwirksamkeit aus der Generalklausel ergeben. Danach sind Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Unangemessen ist bestrebtjede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die Verwertungserlöse zu nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sind oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werden. Beispiel: Der Arbeitgeber überreicht dem Zeitpunkt Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, in dem unterhalb des eigentlichen Kündigungsschreibens bereits die Zeile „Ich bin mit der Kündigung einverstanden und in der Höhewerde keine Kündigungsschutzklage erheben“ nebst Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer vorgedruckt ist. Der Arbeitnehmer unterschreibt, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigterhebt dann aber doch Kündigungsschutzklage. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen Zu Recht. Der vorformulierte Verzicht auf die Art und Weise bewirkenKündigungsschutzklage ist unwirksam, da er den Arbeitnehmer auf sein Recht ohne jegliche Kompensation verzichten lässt. Dies gilt gleichfalls für einseitige Ausgleichsklauseln in einem Aufhebungsvertrag, die nach seiner Auffassung im Interesse einseitig nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist (sog. Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Regelung verpflichtet den Arbeitgeber, die Inhalte des Arbeitsvertrags (d.h. die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers) klar und durchschaubar darzustellen. Wichtig ist ferner das Verbot überraschender Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB). Verstößt eine Klausel gegen die AGB-Kontrolle, ist die Klausel unwirksam (§ 306 Abs. 2 BGB). Sie entfällt ersatzlos und wird nicht auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert (sog. Verbot geltungserhaltender Reduktion). Andernfalls würde nicht verhindert, dass der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise RücknahmeArbeitnehmer mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Ohne die Gefahr der vollständigen Unwirksamkeit könnte der Arbeitgeber ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen, zwangsweise Umwandlungwas zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. Wer die Möglichkeit nutzen kann, Dividendenzahlungdie ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von AGB eröffnet, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in muss auch das vollständige Risiko der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe Unwirksamkeit der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarKlausel tragen.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft Gartenhäuschen, Tierställe und Velounterstände Biotope/ Wasserbecken Kleintiere wie Katzen, Meerschweinchen, Goldhamster, Schildkröten, Kana- rienvögel und Zierfische dürfen ohne Zustimmung der Vermieterin in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl dieser Tiere in den üblichen Grenzen hält und sofern sie von der Mieterin heimtiergerecht gehal- ten werden. Das Halten von nicht aufgeführten Haustieren ist ohne schriftliche Zustim- mung der Vermieterin grundsätzlich verboten. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennach schriftlicher Mahnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Die Anteilinhaber können nicht Mieterin hat ein Gesuch mit dem Formular «Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume – Vereinbarung über die Liquidation des OGAWHeimtierhaltung» geltend zu machen. Die Mieterin haftet für alle durch die Haustiere am Mietobjekt, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenam und im Gebäude und dessen Umgebung verursachten Schäden, insbesondere auch für die durch die Tierhaltung erhöhte Abnutzung am Mietobjekt (zum Beispiel textilen Bodenbeläge, Tapeten, Türen, usw.). Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltDer Mieterin wird empfohlen, die bei diesem/diesen Teilfonds dafür eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und sich schriftlich zusi- chern zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassunglassen, dass es diese derartigen Schäden abdecken. Mangels anders lautender Vereinbarung darf die Mieterin Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Mietobjektes für ihre Zwecke nicht benützen. Das Anbringen von Vorrichtungen und Installationen an Fas- sadenteilen sowie die Änderung bestehender Einrichtungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erfolgen. Gartenhäuschen, Tierställe und Velounterstände dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin erfolgen. Die Vermieterin bestimmt das Modell sowie der Platz wo das Häuschen aufgestellt werden darf um ein einheitli- ches Bild in der Kolonie zu erreichen. Biotope dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin erstellt werden. Vorgängig sind die Pläne einzureichen. Wasserbecken sind verbo- ten, ausgenommen sind Plantschbecken für Kleinkinder. Die Mieterin haftet für Unfälle im Interesse desZusammenhang mit dem Biotop/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarWasserbecken.

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Allgemeines. Der Kraftfahrer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Beför- derungen und der damit zusammenhängenden Arbeiten verantwortlich. Er informiert sich laufend über die ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und hält die sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen ein. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWBenutzung des Fahrzeuges für andere Fahrten als für die Zwecke der Firma ist verboten. Ebenso ist die unbefugte Mitnahme von Xxxxxxx für andere Firmen unter- sagt. Vor jeder Fahrt prüft der Kraftfahrer, ob die für die konkrete Beförderung mitzufüh- renden Papiere vorhanden sind, die Teilfonds in der Anlage (Rundschreiben Nr. 01/2005 des Bundesverbandes Wirtschaft, Verkehr und Logistik e.V.) zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind. - Vor der Übernahme eines Fahrzeuges und vor Antritt einer jeden Fahrt hat der Kraftfahrer sich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs bzw. Anhän- gers zu überzeugen, insbesondere hinsichtlich des Zustandes der Reifen, der Bremsen, der Lenkung, der Beleuchtung und der Anhängerkupplung. - Der Kraftfahrer muss die höchstzulässigen Gesamtgewichte, Achslasten und An- hängerlasten stets einhalten. Er sorgt in eigener Verantwortung und für die beförde- rungs- und betriebssichere Verladung (Ladungssicherung). Der Kraftfahrer ist über die Grundlagen der Ladungssicherung, u.a. nach VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssi- cherung auf Straßenfahrzeugen“, unterrichtet worden. Die erforderlichen Ladungs- sicherungshilfsmittel fordert er beförderungsbezogen bei der ihm benannten Stelle in der Firma an. - Der Kraftfahrer verpflichtet sich, den Fuhrparkleiter auf die Fristen für die Untersu- chung des Fahrzeuges und seiner Zubehörteile (wie z.B. Fahrtschreiber und Feuer- löscher) hinzuweisen und auf den Zustand und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenErkennbarkeit der entsprechen- den Prüfungsplaketten zu achten. - Der Kraftfahrer verzichtet auf den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln in einem angemessenen Zeitraum vor Antritt oder während seiner Arbeitszeit. - Die Anteilinhaber können nicht Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist nur bei Vorhandensein ei- ner Freisprechanlage zulässig, ohne eine solche aber ausdrücklich untersagt. Er- forderliche Telefonate dürften bei Fehlen einer Freisprechanlage nur bei stehen- dem Fahrzeug und abgeschaltetem Motor geführt werden. - Der Kraftfahrer ist über das für ihn geltende Arbeitszeitrecht, insbesondere über die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellteinzuhaltenden höchstzulässigen Lenkzeiten, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist vorgeschriebenen Lenkzeitunter- brechungen und Ruhezeiten sowie die Verwaltungsgesellschaft Aufzeichnungspflichten von der Auffassung, dass es Firma unter- richtet worden. In die Bedienung des Kontrollgeräts wurde er eingewiesen. - Der Kraftfahrer hat ferner von dem Merkblatt über die Arbeitszeit im Interesse des/der Teilfonds Straßenverkehr Kenntnis genommen. Er verpflichtet sich die dort aufgeführten Höchst- und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenMin- destzeiten entsprechend einzuhalten. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. - Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees Arbeitszeitnachweise sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Inhalt des Merkblattes zu führen und nach Ablauf der Mitführungsfristen bei der ihm hierfür benannten Stelle in der Firma abzugeben. - Der Kraftfahrer sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrtschreibers und für die Unversehrtheit der Plomben. - Eine Bedienung des Gerätes oder Eingriffe in das Gerät, die eine Verfälschung der Anzeigen oder Aufzeichnungen zur Folge haben, sind verboten. Eine Verletzung der Plomben ist nur im Rahmen Notfall erlaubt und muss entsprechend begründet sowie schriftlich festgehalten werden. - Eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Arbeitszeitrechts für Kraftfahrer (Fahrpersonalgesetz, Fahrpersonalverordnung, VO (EWG) 3820/85 und 3821/85 verletzt gleichzeitig die Pflichten des Kraftfahrers aus dem Arbeitsvertrag. Auf die sich heraus ergebenden Sanktionen (Abmahnung bzw. Kündigung) hat die Firma ausdrücklich hingewiesen. - Über die unter 2. genannten Pflichten hinaus sind die Unfallverhütungsvorschriften der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarBerufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Tragen von Warnwesten etc.) zu beachten. - Der Kraftfahrer ist verpflichtet, sich insbesondere während der Nachtzeit nur dann von seinem Fahrzeug bzw. der Ladung zu entfernen, wenn die Sicherheit von La- degut und Fahrzeug nachhaltig und dauerhaft gewährleistet ist. - Betriebsfremde Personen dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Firma mitge- nommen werden. Eine Überlassung von Fahrzeug und Ladung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma gestattet.

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Allgemeines. 1.1 Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWallgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Ecko Alukonstruktionen GmbH., im Folgenden kurz Auftragnehmer genannt. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich zu Lieferbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn der Besteller ausdrücklich anderes vorschreibt und der Auftragnehmer zu diesen anderen Bedingungen stillschweigen. Abreden, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierennicht in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers aufgenommen, oder vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, sind unverbindlich. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltJene allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsinhalt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist als letzte vor Abschluss des Vertrages an die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es andere Vertragspartei übersandt und von dieser ohne Antwort entgegengenommen werden. Verbraucher im Interesse des/Sinne der Teilfonds und Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesem eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerrechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der betreffenden Anteilinhaber istGeschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgenin Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln. Wird dem Auftragnehmer auch der Montageauftrag erteilt, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber gelten für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieDurchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen, dass dieses Ziel erreicht wird)sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Bei Wenn die Lieferung auf Grund von Plänen, Skizzen und Maßangaben des Auftraggebers erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers kein Naturmaß abgenommen. Sollten sich bei der Verfolgung dieses Ziels kann Montage Abweichungen zum Naturmaß ergeben, gehen die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik Mehrkosten zu Lasten des Teilfonds befolgenAuftraggebers. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Abweichungen in der HöheMaterialstärke sind innerhalb gewisser Toleranzen fabrikationsbedingt und hängen von Sorte, wie sie verfügbar werdenAbmessung und Nenndicke der Produkte ab. Vereinbarungen über Toleranzen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung. Für vom Auftragnehmer bereitgestellte Abbildungen, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarAuftragnehmer das Urheberrecht vor.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den OGAWArbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversi- cherung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV“. Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die Teilfonds aus amtlichen Unterlagen zu entneh- men und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenAngabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs (BBNR) wichtig, weil diese für die maschi- nelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Anteilinhaber können nicht Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsaus- weis zu entnehmen, der bei der Vergabe einer Versicherungsnummer von Amts wegen aus- gestellt wird. Zuständig für eine Ersatzausstellung des Sozialversicherungsausweises ist grundsätzlich die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenEinzugsstelle. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das In Einzelfällen kann eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließenErsatzausstellung auch von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtenSozialversiche- rungsausweis wird dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Die Liquidation Vergabe einer Klasse Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf durch die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Bundesagentur für Arbeit (die „geordnete Abwicklung“BA). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen Antragstellung wird notwendig, sobald ein Ar- beitgeber in seinem Beschäftigungsbetrieb erstmals Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antrag ist elektronisch zu stellen; zu diesem Zweck ist das elektronische Antragsformular auf der Inter- netseite der BA (xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx) zu nutzen. Für Privathaushalte, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, für knappschaftliche Beschäf- tigungsbetriebe und für Unternehmen der Seefahrt einschließlich Seefischerei vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung § 18k SGB IV im Interesse Auftrag der Anteilinhaber BA die Betriebsnummern. Zur Beantragung sind folgende betriebliche Angaben erforderlich:  Name des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform,  Anschrift des Beschäftigungsbetriebs,  die wirtschaftliche Betätigung sowie  Ansprechpartnerdaten für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenbeauf- tragten Dritten. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Anschrift des Beschäftigungsbetriebs muss eine deutsche Anschrift sein und ist bestrebtimmer anzugeben. Eine Postanschrift ist zusätzlich anzugeben, wenn die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in Post der HöheSV-Xxxxxx unter der Anschrift des Beschäftigungsbetriebs nicht zugestellt werden soll oder kann, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme zum Beispiel bei einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungausländischen Anschrift. Der an Arbeitgeber erhält von der BA eine Bestäti- gung mit den bei ihr gespeicherten Betriebsdaten. Diese Betriebsdaten sollen nach Prüfung auf Richtigkeit in die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst Stammdaten des Entgeltabrechnungsprograms übernommen werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.

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Samples: www.informationsportal.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann 1Enthält dieser GAV keine Regelung, sind insbesondere die Bestimmungen des OR anwendbar. 2Die Arbeitgeberin schliesst mit den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenMitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen schriftlichen EAV ab. Die Anteilinhaber Zustimmungserklärungen können nicht die Liquidation mittels Unterschrift oder elektronisch erfolgen. Dieser GAV bildet einen integ- rierenden Bestandteil des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationEAV. Im Hinblick auf EAV sind mindestens geregelt: – Beginn des Arbeitsverhältnisses – Bei befristetem Arbeitsverhältnis: die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAWDauer – Beschäftigungsgrad – Funktionsstufe – Anfangslohn – Arbeitsort – Funktionsbezeichnung 3Den Mitarbeitenden wird beim Abschluss des EAV dieser GAV zur Verfügung gestellt, soweit dies möglich istsie bestätigen die Kenntnisnahme mit ihrer Unterschrift oder elektronisch. Jede Änderung dieses GAV führt grundsätzlich automatisch zu einer Anpassung des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (Verbesse- rung handelt. Bei einer Verschlechterung erfolgt die „geordnete Abwicklung“)Anpassung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen Arbeitgeberin infor- miert die Mitarbeitenden so frühzeitig wie möglich über die Änderungen dieses GAV. Die Mitarbeitenden sind berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festErhalt der Mitteilung über eine Änderung des GAV, zu dem diese schriftlich abzuleh- nen, worauf die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenMitteilung explizit hinzuweisen hat. Wurde Machen die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossenMitarbeiten- den davon keinen Gebrauch, verlängert der OGAW so gilt dies als Zustimmung zur Änderung auf den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird)angekündigten Zeitpunkt. Bei einer Ablehnung bleibt eine Änderungskündigung vorbehalten. 4Tritt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einer voll konsolidierten Konzerngesellschaft der Verfolgung dieses Ziels kann Schweizerischen Post AG aus und erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Wiedereintritt in die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber Post Immobilien Management und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und AufwendungenServices AG, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an wird die Anteilinhaber ausgezahltbis zum Austritt erreichte Anstellungsdauer vollumfänglich angerechnet. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten 5Werden Personen im Rahmen einer Firmenübernahme in diesen GAV integriert, so wird die Anstellungsdauer beim bisherigen Arbeitgeber angerechnet.‌‌ 6Die Anstellung kann vom Inhalt des Strafregisterauszugs sowie von einer medizinischen Eignungsabklärung abhängig gemacht werden. Die Arbeitgeberin ist bei Bedarf berechtigt, weitere Dokumente wie beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug einzufordern und das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vom Resultat dieser Abklärungen abhängig zu machen. Derartige Abklärungen können während der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarAnstellung wiederholt und die Fortführung des Anstellungsverhältnisses von deren Resultat abhängig gemacht werden. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A 7Bei Funktionswechseln ist Abs. 6 analog anwendbar, sofern die Abklärungen im Rahmen Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarneuen Tätigkeit stehen und betrieblich notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Post Immobilien Management Und Services Ag

Allgemeines. Diese Kundeninformation gibt Ihnen einen Überblick über den Ver- sicherer und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die Verwaltungsgesellschaft kann Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den OGAWAllgemei- Versicherer ist die Agrisano Versicherungen AG mit Sitz an der Xxxxxxxxxxx 00 xx 0000 Xxxxx. Die Agrisano Versicherungen AG ist nen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag (VVG). eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR). Die Agrisano Versicherungen AG deckt die finanziellen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Die versicherten Risiken und den Umfang des Versicherungsschutzes entnehmen Sie dem Versi- cherungsantrag, der Versicherungspolice und den AVB. Eine Be- schreibung der Leistungen der einzelnen Versicherungsprodukte finden Sie in der Leistungsübersicht, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenje nach gewähltem Versi- cherungsprodukt mit dieser Information abgegeben werden. Die Anteilinhaber Höhe der Prämie hängt vom Alter, dem zivilrechtlichen Wohn- sitz der versicherten Person, den jeweiligen versicherten Risiken, der gewünschten Deckung und der gewählten Kostenbeteiligung ab. Alle Angaben zur Prämie und Kostenbeteiligung sind im Antrag bzw. in der Offerte aufgeführt. Ebenfalls sind sie Bestandteil der Versicherungspolice. Kollektivversicherungsverträge können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenabwei- chende Bestimmungen enthalten. Wurden Keine Versicherungsdeckung besteht für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltLeiden, die bereits bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das Vertragsbeginn bestehen; wenn eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, Behandlung nicht zur Behe- bung einer Gesundheitsstörung oder deren Folgen dient; bei Betei- ligung an kriegerischen Handlungen und ähnlichen Ereignissen; bei ausländischem Militärdienst; bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen oder Schlägerei- en; für epidemische Erkrankungen; bei Folgen von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen. Die Jahresprämie ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds Voraus zu bezahlen und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie wird jeweils am 1. Januar eines Jahres oder – bei Ratenzahlungen – am 1. des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationjewei- ligen Monats fällig. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Falle von Direktzahlungen der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) Agrisano Ver- sicherungen AG an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von VerlustenLeistungserbringer (Arzt, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenSpital, die nach ihrer Einschätzung im Interesse Apotheke usw.) ist der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieVersicherungsnehmer verpflichtet, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, vereinbarte Kos- tenbeteiligungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung an die Anteilinhaber auszuschüttenAgrisano Versicherungen AG zurückzuerstatten. Schadenminderungspflicht Die versicherte Person hat bei Krankheit oder Unfall sobald als möglich für eine fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Sie ist verpflichtet, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was zu einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen Verschlechterung des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarkörperli- chen Zustandes führen könnte.

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Samples: www.bvgl.ch

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungDer Kläger legt dar, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber istPersönlichkeitsschutz auch „die Geltung, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst eine Person in 63 der OGAWGesellschaft Anspruch hat“, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (mit umfasst. Dabei soll die „geordnete Abwicklung“Verletzung in der beruflichen Ehre“ für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung genügen (vgl. KS Rz. 73). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen Beklagte geht mit den theoretischen Ausführungen des Klägers überein, nicht jedoch mit 64 deren Übertragung auf die konkrete Sachlage. Denn: „Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich 65 objektiviert nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festMassgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände zu dem erfolgen hat“ (Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2005, publiziert in AbR 2004/05 Nr. 2, S. 43). Die Beklagte weist darauf hin, dass nicht durch die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss auf der Internetseite publizierten 66 Pressemitteilung „durch Verschweigen wesentlicher Elemente beim Erklärungsempfänger eine unrichtige Vorstellung“ hervorgerufen wurde (der „Verwertungszeitraum“) KS Rz. 73), sondern dass die Öffentlichkeit bereits über das Verhalten des Klägers aus anderen Druckerzeugnissen und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenFernsehsendungen informiert war. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenDie zahlreichen Verfehlungen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse sich der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind Kläger geleistet hat, wurden von diversen Medien (es gibt jedoch keine Garantiesowohl Printmedien als auch Fernsehen) dokumentiert. Entsprächen sie nicht der Wahrheit, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenwiesen sie kaum derartige Übereinstimmungen auf. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Persönlichkeit wäre somit, wenn überhaupt, bereits „verletzt“ gewesen. Die Beklagte hat nicht anderes getan, als die Presseberichte in einer einzigen Medienmitteilung 67 zusammen zu fassen. Sollte sich der Anteilinhaber Kläger an der Ausdruckweise der Pressemitteilung der Beklagten stören und ist bestrebtsich 68 Die Beklagte, vom Kläger masslos enttäuscht, drückt gegenüber der Öffentlichkeit ihre 69 Unzufriedenheit aus. Daher darf es ihr nicht verboten werden, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarwahren Gründe dafür anzugeben.

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Samples: www.ius.uzh.ch

Allgemeines. Im Rahmen des Programms kann die Emittentin von Zeit zu Zeit auf Euro lautende Teilschuldverschreibungen ausgeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWTeilschuldverschreibungen sind direkte, unbesicherte, unbedingte und nicht nachrangige, festverzinsliche Teilschuldverschreibungen, die Teilfonds und in Form von Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben werden. Als Inhaberwertpapiere sind die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenTeilschuldverschreibungen grundsätzlich frei übertragbar. Beschränkungen der Übertragbarkeit können sich aus den anwendbaren Regeln des Clearing Systems ergeben. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAWTeilschuldverschreibungen werden in Tranchen ausgegeben, eines Teilfonds wobei jede Tranche aus in jeder Hinsicht identischen Teilschuldverschreibungen besteht. Eine oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltmehrere Tranchen, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenin jeder Hinsicht identisch sind, das können eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat Serie von Teilschuldverschreibungen bilden (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die geordnete AbwicklungSerie“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung Eine Emission von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten Teilschuldverschreibungen im Rahmen des Programmes kann Teil einer bestehenden Serie von Teilschuldverschreibungen werden, die zuvor unter diesem Programm begeben wurden. In diesem Fall werden die jeweiligen Endgültigen Bedingungen detaillierte Informationen über den Nennbetrag, den Emissionstermin und die Seriennummer der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarzu erhöhenden Serie von Teilschuldverschreibungen enthalten. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Die ISIN der auszugebenden Teilschuldverschreibungen wird in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen ausgewiesen. Kollitsch Management GmbH Die Teilschuldverschreibungen einer Tranche oder Serie werden mit einem in den jeweils maßgeblichen Endgültigen Bedingungen angegebenen Gesamtnennbetrag begeben. Der maximale Gesamtnennbetrag aller Teilschuldverschreibungen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt im Rahmen des Programms in Umlauf befinden, wird EUR 15.000.000 nicht überschreiten. Die Emittentin kann den maximalen Gesamtnennbetrag aller gleichzeitig ausgegebenen Teilschuldverschreibungen – vorbehaltlich der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarVeröffentlichung eines Nachtrages zu diesem Prospekt – erhöhen.

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Samples: anleihe.kollitsch.eu

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Der Vermittler beachtet die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. Soweit der Vermittler nach § 2 GWG selbst Verpflichteter ist, führt er die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GWG als gesetzlich Verpflich- teter durch und zugleich für die Fonds Finanz gemäß § 17 Abs. 1 GWG. Ist der Vermittler für das zu vermittelnde Geschäft selbst nicht gesetzlich Verpflichteter, aber enthalten die dem Vermittler zur Verfügung gestellten Produktunterlagen (z.B. Anträge, Zeichnungsscheine, Beitrittserklärungen) einen Identifizierungsbogen, sind die Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GWG auf den OGAW, Vermittler durch die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenFonds Finanz nach § 17 Abs. 5 GWG übertragen; ein etwaiger Identifizierungsleitfaden ist vom Vermittler zu beachten. Die Anteilinhaber können nicht Sorgfaltspflichten beinhalten die Liquidation Identifizierung seines Kunden und ggf. der für diesen auftretenden Person sowie des OGAW, eines Teilfonds wirtschaftlich Berech- tigten durch den Vermittler selbst oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds durch zuverlässige Dritte gemäß dem Geldwäschegesetz und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat § 154 Abgabenordnung (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“Kontenwahrheit). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann holt der Vermittler beim Kunden Informationen über den Zweck und die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenangestrebte Art der Geschäftsbeziehung ein, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder soweit sich diese nicht zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Er hat die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenvom Kunden gemachten Angaben auf Plausibilität hin zu überprüfen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse Der Vermittler verpflichtet sich gegenüber der Anteilinhaber und ist bestrebtFonds Xxxxxx sicherzu- stellen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch von Vermittlern erfüllt werden, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt für ihn selbständig tätig werden; das Gleiche gilt auch für angestellte Mitarbeiter des Vermittlers. Er hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen die zur Erfüllung der geldwäscherecht- lichen Sorgfaltspflichten erforderliche Zuverlässigkeit und in der HöheKenntnis be- sitzen. Der Vermittler wird dafür Sorge tragen, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirkendass keine Personen für ihn Produktverträge vermitteln oder daran mitwirken, die nach seiner Auffassung im Interesse nicht über die notwendige fachliche Qualifikation hierzu verfügen. Er wird sich durch Stichproben von der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen SachausschüttungAngemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der von ihnen getroffenen Maßnahmen überzeugen und dies dokumentieren. Auf Verlangen sind der Fonds Finanz entsprechende Dokumentationen vorzulegen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in Vermittler haftet für ein Verschulden der Höhe angepasst werden, von ihm ein- gesetzten Untervermittler und seiner Mitarbeiter wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbareigenes.

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Samples: www.fondsfinanz.de

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWVergütung für die ausgeführten Arbeiten richtet sich nach dem bereinigten Angebot des Unternehmers oder, falls ein sol- ches fehlt, nach der Bestellung. Der Preis wird als Einheitspreis oder Pauschalpreis vereinbart. Es gelten die Angaben gemäss der Bestellung. Die festgelegte Vergütung ist abschliessend, es sei denn, die Teilfonds Parteien vereinbaren in einem Nachtrag zusätzliche oder an- dere Leistungen mit einer entsprechenden Preisanpassung. Insbesondere sind alle, inkl. der nicht speziell im Angebot bzw. in der Bestellung aufgeführten, aber zum Werk gehörenden Ar- beiten, Lieferungen, Materialien, Geräte und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltEinrichtungen, die zu einer vollständigen, fachmännischen, soliden und zweck- mässigen Ausführung gemäss dem heutigen Stand der Tech- nik und gemäss den bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenWerkabnahme geltenden gesetzlichen Vorschriften (Bund, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtKanton, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der AuffassungGemeinde, dass es SUVA, MWST etc.) gehören, im Interesse des/Preis enthalten. Nach Annahme der Teilfonds und Bestellung kann der betreffenden Anteilinhaber istUnternehmer keine Zusatzforderungen für die ganz- heitliche Leistung machen. Ausgeschlossen wird hiermit der Anspruch des Unternehmers auf eine zusätzliche Vergütung bei besonderen Verhältnissen gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz1 der SIA Norm 118. Insbesondere werden hiermit die Ansprüche des Unternehmers, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW sich aus den Bestimmungen von Art. 58 Abs. 1 Satz 2 bis Art. 61 der SIA Norm 118 ergeben, wegbedungen. Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde, gilt nicht länger zu verfolgenArt. 187 der SIA Norm 118, so kann sondern es gelten die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließengesetz- lichen Bestimmungen gemäss Art. 376 OR. Der OGAW Unternehmer hat (i) insbesondere die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen Baubeschreibung und/oder das Leistungsverzeichnis auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft, es wird auf die Feststellung vorbeschriebenen Prüf- und Hinweispflichten des Nettoinventarwerts aussetzenUnternehmers verwiesen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt Der Unterneh- mer ist dafür verantwortlich, dass die Leistungen, die er zur vollständigen Erfüllung des vorliegenden Vertrags erbringen muss, vollständig und richtig erfasst wurden, und dass der da- für geschuldete Preis korrekt ermittelt wurde (Übernahme des Massenrisikos). Der Bauherr haftet in keiner Weise für allfällige Mängel oder Lücken im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarLeistungsverzeichnis.

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Samples: www.unispital-basel.ch

Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann Das Vergabeverfahren wird vollständig elektronisch über den OGAWVergabemarktplatz Mecklenburg- Vorpommern (xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxx-xx.xx/XxxXxxxxx/) durchgeführt. Informationen hierzu sind auf dem Vergabemarktplatz unter: „Mein Konto / Hinweis zur Angebotsabgabe / Anleitung zur Angebotsabgabe“, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenbei der Bieterhotline (Tel.: +00 0000-000000) oder direkt beim Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Tel. +00 000 000 00-000) verfügbar. Die Anteilinhaber können nicht Vergabeunterlagen werden durch die Liquidation Vergabestelle unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig zur Ansicht sowie zum Abruf für die Angebotsabgabe auf dem Vergabemarktplatz bereitgestellt. Die Angebotsabgabe ist ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatz vorzunehmen. Dazu ist eine einmalige Registrierung auf dieser Vergabeplattform notwendig. Die Vergabe erfolgt auf Basis des OGAWbeigefügten Entwurfs der Rahmenvereinbarung mit seinen Anlagen. Die Abfragen bzw. Angaben des Leistungsverzeichnisses werden im Auftragsfall durch den Auftraggeber in den Entwurf der Rahmenvereinbarung eingearbeitet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters sind ausgeschlossen. Legt ein Bieter seine AGB dennoch bei, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangengilt dies als unzulässige Abänderung der Vergabeunterlagen und hat den Ausschluss des Angebotes zur Folge. Wurden für einen erheblichen Teil Gleiches gilt, sofern der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltBieter AGB von Unterauftragnehmern erkennbar als Konditionen zugrunde legen will. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Ebenso gelten Abweichungen zu den Formulierungen des Entwurfs der Rahmenvereinbarung sowie Veränderungen des Leistungsverzeichnisses und der Leistungsbeschreibung als unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen und führen zwingend zum Ausschluss des Angebotes nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO. Sobald der Bieter im Angebot Mitarbeiter, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führenUnterauftragnehmer und Referenzgeber benennt, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassungmüssen diese vom ihm darüber informiert werden, dass es Ihre benannten Daten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO im Interesse des/Vergabeverfahren, entsprechend der Teilfonds beigefügten Datenschutzerklärung des LAiV M-V verwendet werden. Die Information der Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Referenzgeber ist im Vordruck „Angebot“ mit der Angebotsabgabe entsprechend zu bestätigen. Für die Erstellung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt. Alle Angebotsunterlagen, Dokumente, Schriftwechsel und sonstige Kommunikation sind in deutscher Sprache einzureichen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen. Ein späterer Verweis auf bestehende Unklarheiten in den Vergabeunterlagen ist ausgeschlossen. Sämtliche Anfragen zum Vergabeverfahren sowie die gesamte Kommunikation zwischen dem Bieter und der betreffenden Anteilinhaber istVergabestelle haben ausschließlich elektronisch über die Nachrichtenfunktion des Vergabemarktplatzes Mecklenburg-Vorpommern zu erfolgen. Dazu ist eine einmalige Registrierung auf dieser Vergabeplattform notwendig (siehe Nr. 1). Anfragen per E-Mail, Telefon, Post oder Fax sind nicht zulässig. Alle Informationen zum Vergabeverfahren sowie Bieterfragen grundsätzlicher Art und deren Antworten werden allen Bietern durch die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA Vergabestelle immer zeitgleich elektronisch über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten den Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichtensind dort einsehbar. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen Identität der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“)Fragesteller wird nicht preisgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (Antworten auf Bieterfragen sowie sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren grundsätzlicher Art werden Bestandteil der „Verwertungszeitraum“) Vergabeunterlagen und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an falls notwendig, mit Zuschlagserteilung in die Anteilinhaber auszuschüttenVertragsunterlagen übernommen. Informationen zum Vergabeverfahren, sofern ihre Höhe nach Auffassung welche der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigtBewerber bzw. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirkender Bieter nicht von der Vergabestelle erhält, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbargelten als unverbindlich.

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWco.faktor GmbH (im Folgenden„co.faktor“) erbringt für ihre Auftraggeber (im Folgenden„Kunden“) Agenturser- viceleistungen im Bereich Pharma/Medizin/Biotech. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung von Werbemitteln, Internetseiten und anderer elektronischen Medien, die Teilfonds Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Kongressen und Konferenzen, die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenKonzeption und Produktion von Lehr- und Unterrichts- mitteln, das Betreiben von Marketing und Marktforschung sowie das Erstellen von wissenschaftlichen Fachtexten (Medical Writing) (im Folgenden„Agenturleistungen“). Teile dieser Agenturleistungen vergibt co.faktor an Dritte (im Folgenden„Auftragnehmer“), die die jeweiligen Agenturleistungen gegenüber co.faktor als sog. Zulieferer erbringen (im Folgenden„Zulieferleistungen“). Für das Vertragsverhältnis dieser Zulieferleistung zwischen co.faktor und den Auftragnehmern gelten die nachfolgenden AGB. Die Anteilinhaber können AGB gelten für sämtliche schriftliche, telefonische oder auf elektronischem Weg abgeschlossenen Verträge, An- gebote und sonstigen Leistungen zwischen co.faktor und dem Auftragnehmer – insbesondere für die Beauftragung einzelner Zulieferleistungen (im Folgenden„Projektvertrag“). Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht die Liquidation anerkannt, es sei denn, co.faktor stimmt entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Klauseln des OGAWAuftragnehmers ausdrücklich zu. Die hier geregelten AGB gelten auch dann, wenn co.faktor in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers den Vertragsschluss vorbehaltlos eingeht. Der Auftragnehmer erklärt mit Vertragsschluss, sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, dass ausschließlich diese AGB gelten und eigene AGB nicht in diesen Vertrag einbezogen werden. Der Auftragnehmer ist stets Unternehmer (nach Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit fragt co.faktor beim Auftragnehmer u.a. auf elektronischem oder telefonischem Wege an, ob letzterer bestimmte Zulieferleistungen auf Grundlage dieser AGB erbringen will. Diese Anfrage stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern ist als Aufforderung zur Abgabe eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangenverbindlichen Angebots bzgl. Wurden für einen erheblichen Teil einzelner Zulieferleistungen (invitatio ad offerendum) zu verstehen. Ist der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestelltAuftragnehmer bereit, die bei diesem/diesen Teilfonds in Aussicht gestellten Zulieferleistungen zu erbringen, gibt er unverzüglich ein verbindliches Angebot zur Leistungserbringung ab. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer bereits schon jetzt, seine Angebotserklärung hinsichtlich des Umfangs, Inhalts und der Vergütung der jeweiligen Zulieferleistungen hinreichend genau auszugestalten. Weder dieses Ange-bot noch eine Bestätigung von co.faktor über den Eingang des Angebots führen zu einem Volumen führenZustandekommen eines rechtsverbindlichen Projektvertrages. Ein solcher kommt einzelvertraglich erst mit Zusendung einer Auftragserteilung durch co.faktor zustande. Die Auftragserteilung hat ein Leistungsverzeichnis zu enthalten, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich machtin dem Umfang, oder ist Inhalt und Vergütung geregelt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber co.faktor zur abnahmereifen und mangelfreien Erfüllung der einzel- vertraglich vereinbarten Zulieferleistungen. co.faktor verpflichtet sich die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es einzelvertraglich vereinbarte Vergütung für die Zulieferleistungen zu zahlen. Der im Interesse des/Sinne von § 2 dieser AGB definierte Leistungsumfang ist abschließend und verbindlich. Etwaige freiwillige Mehrleistungen der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie Parteien werden nicht vergütet. Nachträgliche Änderungen des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat Leistungsumfangs sind nach Absprache (iauch per E-Mail) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationmöglich. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Leistungsumfang sind zwei Korrekturschleifen (Einarbeitung und Umsetzung von Änderungswünschen von co.faktor) an den Zulieferleistungen enthalten und von der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte Vergütungsvereinbarung des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab Projektvertrages mit abge- golten (die „geordnete Abwicklung“sog. inkludierte Korrekturschleifen). Die Verwaltungsgesellschaft Vor der Durchführung der jeweiligen Korrekturschleife legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festco.faktor dem Auftragnehmer ein Korrekturverzeichnis vor, zu in dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein Änderungswünsche festgehalten sind. Die Änderungswün- sche dürfen dabei nicht dazu führen, dass die Leistungen des Auftragnehmers in Gänze neu erstellt werden oder die bisherige Leistung im Kern geändert werden muss. Sofern Änderungswünsche von co.faktor sowohl zur qualitativen als auch quantitativen Überschreitung der inkludier- ten Korrekturschleifen führen (sog. exkludierte Korrekturschleifen), muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, dies vom Auftragnehmer vor Durchführung per Textform nebst zusätzlicher Vergütungshöhe angezeigt werden und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind einwilligende Freigabe von co.faktor (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wirdvorherige Zustimmung) eingeholt werden (Korrekturangebot). Bei Mit der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik Freigabeerklärung nimmt co.faktor das Korrekturangebot rechtsverbindlich an. Jede exkludierte Korrekturschleife führt zu einer zusätzlichen Vergütung des Teilfonds befolgenAuftragnehmers. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffenIn diesem Fall ist jedoch der Auftragnehmer verpflichtet, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber den zeitlichen und ist bestrebt, die Verwertungserlöse inhaltlichen Aufwand dieser exkludierten Korrekturleistungen hinreichend schriftlich zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttungbelegen. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere dazu:

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Allgemeines. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAWDas Modell „Natur auf Zeit“ ist durch zwei Besonderheiten geprägt: • Der BB könnte im Rahmen des Abbaumanagements in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch aktive Maßnahmen wie insbesondere Vergrämung oder Verhinderungs- pflege, die Teilfonds Ansiedlung geschützter Arten und die Anteilklassen Entstehung geschützter Biotope unter- binden. Hierauf verzichtet der BB bewusst und lässt so die Entstehung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Amphibien zu. • Amphibien wie unten beschrieben liquidierendie Kreuzkröte leben fortwährend an unterschiedlichen Stellen innerhalb eines ständig schwankenden Verbreitungsgebiets. Die Anteilinhaber können Ökologie dieser Arten beruht gerade darauf, dass ihre Lebensräume nicht langfristig sind, weil es sich um Initialstandorte handelt, die Liquidation üblicherweise nur temporär Bestand haben. Es entspricht somit den natürlichen Gegebenheiten, dass Initialstandorte nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Der Geltungsbereich wird räumlich auf das Abbaugebiet und sachlich auf die Artengruppe der Amphibien eingegrenzt. Alle Vertreter der Gruppe sind besonders geschützt und insbesondere die stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Vertreter wie Kreuz- und Wechselkröte sind auf ephemere Gewässer, in denen der Prädationsdruck auf Eier und Larven i.d.R. gerin- ger als in permanenten Gewässern ist, angewiesen. Zur Zielerreichung arbeiten die Vertragspartner eng mit der KoStKK zusammen. Der Aufgabenbereich der KoStKK ist durch das Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vertraglich geregelt und umfasst die Entwicklung und Sicherung eines landkreisübergreifenden Habitatverbundes für Pionierarten durch die Anlage, Optimierung oder Wiederherstellung von Laichgewässern. Dies schließt explizit auch die Initiierung und Begleitung von Vorhaben zur Umsetzung von ,,Natur auf Zeit" mit Betrieben der Rohstoffgewinnung ein. Die Erstellung des OGAWKonzeptes nach § 2 Abs. 3 unter maßgeblicher Beteiligung der KoStKK, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden ist notwendige Voraussetzung für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, Vertrag zu „Natur auf Zeit“ zwischen UNB und BB. Durch dieses Konzept wird die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist Zielstellung für die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung benannten Arten bezogen auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentationkonkreten Einzelfall weiter untersetzt. Im Hinblick Konzept gemäß § 2 ist unter anderem darzulegen, wie bei einer möglichst schonenden Beendigung der Natur auf Zeit zu verfahren ist, indem z.B. möglichst konfliktarme Ausführungszeiten, eine ökologische Baubegleitung oder Verfahrensabläufe bei einer möglichen Umsiedlung von Individuen festgelegt werden. Im Konzept sind außerdem Maßnahmen vorzusehen, die sich auf weitere besonders geschützte Arten beziehen, die regelmäßig einwandern, wenn die auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Zielarten bezogenen Maßnahmen umgesetzt werden. zu § 3 Schutz der OGAWFortpflanzungs- und Ruhestätten von Amphibien zu Absatz 1 und 3‌ Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL und damit auch nach §§ 44, soweit dies möglich ist45 BNatSchG sind solche Lebensstätten aus dem Gesamtlebensraum einer besonders geschützten Art, die spezifisch der Fortpflanzung oder der Ruhe dienen. Zu diesen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zählen auch solche, die zur Zeit nicht mehr bean- sprucht werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Art an diese Ruhestätten zurückkehrt (EuGH Urteil vom 2. Juli 2020, C-477/19). Nicht zu den nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL, §§ 44, 45 BNatSchG geschützten Fort- pflanzungs- und Ruhestätten gehören potentiell geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die nicht genutzt werden oder die nicht mehr genutzt werden und bei denen eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit der Rückkehr nicht besteht. Sie dürfen daher nach Absatz 3 von dem BB beseitigt werden. Bei der räumlichen Abgrenzung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Arten mit kleinen Aktionsräumen sowie Arten mit sich überschneidenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten sollte sich die räumliche Abgrenzung an größeren ökologisch-funktionalen Einheiten orientieren. Bei Amphibien an einem zusammenhängenden Komplex mehrerer Laichgewässer mit dem an- grenzenden Landlebensraum (Lütkes/Ewer BNatSchG 2018, § 44 Rdnr. 17). Lässt sich im Rahmen des Konzeptes nicht vermeiden, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Zielarten zu beschädigen oder zu zerstören und führt der BB geeignete Maßnahmen durch, um den betroffenen Tieren eine Ausweichmöglichkeit zu verschaffen ist der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt, eine geordnete Verwertung Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG. Grund für diese Sonderregelung ist das ökologisch-funktionale Verständnis des Lebensstättenbe- griffs. Maßnahmen der Vermögenswerte des Teilfonds vorgezogenen Kompensation (CEF-Maßnahmen, Continuous Ecologi- cal Functionality-measures) dienen der Aufrechterhaltung der Lebensstättenfunktionen. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt, wenn in der Umgebung in ausreichendem Umfang und wickelt den Teilfonds ab in entsprechender Güte geeignete Ersatzhabitate gelegen sind, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie von der lokalen Population angenommen werden (die „geordnete Abwicklung“Lütkes/Ewer BNatSchG 2018, § 44 Rdnr. 49). Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG setzt voraus, dass ein Ausnahme- grund vorliegt, keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population eintritt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt eine Abwägung zwischen dem Interesse am Schutz der betroffenen Art und dem Ausnahmegrund. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen Gesamtsituation „Natur auf Zeit“ zusammengesetzt aus Zulassen der Sukzession durch den BB, Konzept nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest§ 2 des Vertrages und Zusicherung der Ausnahme führen gemeinsam dazu, dass sich geschützte Arten über viele Jahre an Orten ansiedeln können, an denen dies sonst nicht möglich gewesen wäre. Entwicklung und Beseitigung von „Natur auf Zeit“ sind als ein Gesamtakt zu dem betrachten, der sich positiv auf die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss natürlich vorkommende Tier- und Pflan- zenwelt auswirkt (der „Verwertungszeitraum“) positiver Saldo). Der Vertrag gilt für Fortpflanzungs- und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschriebenRuhestätten von Amphibien. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums Die Ökologie dieser Arten beruht gerade darauf, dass ihre Lebensräume nicht abgeschlossenlangfristig sind, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifenweil es sich um Initial- standorte handelt, die nach üblicherweise nur temporär Bestand haben. Pionierarten leben fortwäh- rend an unterschiedlichen Stellen innerhalb eines ständig schwankenden Verbreitungsgebiets. Auch unter natürlichen Bedingungen verlieren sie regelmäßig einen oder mehrere ihrer Einschätzung Tritt- steine. Als Ausnahmegründe kommen vor diesem Hintergrund insbesondere § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt) § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 (im Interesse der Anteilinhaber maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt) und § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses) in Betracht. Ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen, kann der Eigentümer durch aktive Maßnahmen wie insbesondere Vergrämung und Verhinderungspflege die Ansiedlung geschützter Arten und die Entstehung geschützter Biotope unterbinden. Mit Abschluss des Vertrags stellt der Eigentümer die Fläche freiwillig für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine GarantieNaturschutzzwecke zur Verfügung gestellt. Bei Beendigung von Natur auf Zeit gehen Ersatzlebensräume für Initialstandorte naturnaher Wildflussauen verloren. Es entspricht gerade den natürlichen Gegebenheiten, dass dieses Ziel erreicht wird)Initial- standorte nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ökologie der Pionierarten beruht ge- rade darauf, dass sie fortwährend an wechselnden Stellen leben, weil ihr Lebensraum sich wandelt und so regelmäßig als Intitialstandort verloren geht. Vor diesem Hintergrund ist es in aller Regel unverhältnismäßig, den Eigentümer nach der „Na- tur-auf-Zeit-Phase“ auf einen alternativen Standort zu verweisen. Dass dies auch im Einzelfall sichergestellt ist, ist mit Hilfe des von den Vertragspartnern ge- meinsam zu erarbeitenden Konzepts zu gewährleisten, so dass § 45 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz BNatSchG der Erteilung einer Ausnahme nicht entgegensteht. Die Ökologie der Pionierarten beruht gerade darauf, dass sie fortwährend an wechselnden Stellen leben, weil ihr Lebensraum sich wandelt und so regelmäßig Trittsteine verloren gehen. Die Zerstörung eines oder mehrerer dieser Trittsteine zieht daher in der Regel keine Beein- trächtigung des Erhaltungszustandes dieser Art nach sich sondern stellt einen üblichen Vor- gang in der Populationsdynamik dar. Dass dies auch im Einzelfall sichergestellt ist, ist mit Hilfe des von den Vertragspartnern ge- meinsam zu erarbeitenden Konzepts zu gewährleisten, so dass § 45 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz BNatSchG der Erteilung einer Ausnahme nicht entgegensteht. Bei der Verfolgung dieses Ziels Zulassung einer Ausnahme wird die betroffene Art qualitativ und quantitativ in der Ent- scheidung angegeben. Bei der Erteilung einer Vorab-Ausnahme besteht eine prognotische Unsicherheit, die es deutlich erschwert, die Ausnahmeentscheidung im Vorhinein hinreichend zu konkretisieren. Der Vertrag sieht daher die Zusicherung vor, künftig eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG zuzulassen. An eine solche Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind niedrigere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen als an die Zulassung einer Ausnahme. Insbesondere kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht Erteilung einer bestimmten Genehmigung zugesagt, aber offen gelassen werden, mit welchen Auflagen sie im Einzelnen verbunden werden soll. Der Ausnahmegrund muss genannt werden, die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus Entscheidung kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzenauf mehrere Ausnahme- gründe gestützt werden. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe Zusicherung muss nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt§ 38 Abs. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar1 Satz 1 VwVfG schriftlich erfolgen.

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Samples: Mustervertrag

Allgemeines. Der folgende Abschnitt enthält eine Kurzdarstellung bestimmter Aspekte der Besteuerung der Teilschuldverschrei- bungen in Österreich. Es handelt sich keinesfalls um eine vollständige Darstellung aller steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann individuellen Umstände der Anleiheinhaber werden nicht berücksichtigt. In bestimmten Situationen können Ausnahmen von der hier dargestellten Rechtslage zur Anwendung kommen. Die folgenden Ausführungen stellen insbesondere keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Diese Darstellung beruht auf der zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts geltenden Rechtslage. Diese Rechts- lage und deren Auslegung durch die Steuerbehörden können - auch rückwirkenden - Änderungen unterliegen. Po- tenziellen Anleiheinhabern wird empfohlen, zur Erlangung weiterer Informationen über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen ihre persönlichen steuerlichen Berater zu konsultieren. Die Darstellung geht davon aus, dass die Teilschuldverschreibungen öffentlich angeboten werden. Beziehen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich Einkünfte aus den OGAWTeilschuldverschreibungen, so unterliegen diese Ein- künfte in Österreich der Besteuerung gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Erträge aus den Teilschuldverschreibungen gelten in der Regel als Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die Teilfonds und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenbeim Privatanleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat Zu Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren zählen insbesondere (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten Zinsen und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf Teilschuldverschrei- bungen und dem in der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-DokumentationSchuldverschreibung festgelegten Einlösungswert. Im Hinblick Fall des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis. (iii) Weiters zählen dazu anteilige Kapitalerträge, soweit sie im Erlös aus der Veräußerung oder der Einlösung einer Schuldverschreibung berücksichtigt werden (z.B. "Stückzin- sen"). Für Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert und dem Einlösungswert oder Rückkaufpreis besteht eine Freigrenze von bis zu 2 %, wenn die übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden. Liegt die kuponauszahlende Stelle in Österreich, unterliegen Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren der Kapi- talertragsteuer (KESt) in Höhe von 25%. Kuponauszahlende Stelle ist das Kreditinstitut einschließlich österreichi- scher Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, das an den Anleger die Kapitaler- träge auszahlt oder gutschreibt. Bei öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren (§ 97 EStG) gilt die Einkom- mensteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug als abgegolten (Endbesteuerung). Soweit Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren nicht der KESt unterliegen, weil sie nicht in Österreich bezogen werden, sind diese Kapitalerträge gemäß den Bestimmungen des EStG in die Steuererklärung aufzunehmen. In diesem Fall kommt bei öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren ein 25 %-iger Sondersteuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG zur Anwendung. Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes durch den Steuerpflichtigen in das Ausland gelten Sonderregelungen (Wegzugsbesteuerung mit der Möglichkeit eines Steueraufschubs bei Wegzug in EU Mit- gliedstaaten oder bestimmte EWR Staaten). Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25 % liegt, können einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen. Dann ist die KESt auf die Liquidation eines Teilfonds veranlasst der OGAW, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und wickelt mit dem übersteigenden Betrag zu er- statten. Soweit Aufwendungen und Ausgaben mit Kapitalerträgen aus den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und Teilschuldverschreibungen in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließtZusam- menhang stehen, sind die Verwaltungskosten sie auch im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbarRegelbesteuerung nicht abzugsfähig. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A Bei Verkauf der Teilschuldverschreibungen gelten die im Rahmen Veräußerungserlös zugeflossenen anteiligen Kapitalerträ- ge (z.B. Stückzinsen) ebenfalls als Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die der geordneten Abwicklung KESt und der Endbesteue- rung wie oben dargestellt unterliegen. Soweit darüber hinaus ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, gilt jedoch bei vor dem 1. Oktober 2011 erworbenen Teilschuldverschreibungen folgendes: Bei im Privatvermögen gehaltenen Teilschuldverschreibungen sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung des Wertpapiers erfolgt (Spekulationsgeschäft). Es kommt der progressive Einkommensteuerta- rif in Höhe von bis zu 50% zur Anwendung. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Werden die Teilschuldverschreibungen im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen Veräußerungsgewinne unabhängig von der Spekulationsfrist und der Höhe bei natürlichen Personen dem progressiven Einkommensteuertarif. Körperschaften, für die die Kapitalerträge Betriebseinnahmen darstellen, können den Abzug der KESt durch Abgabe einer Befreiungserklärung gegenüber der auszahlenden Stelle vermeiden. Einkünfte aus den Teilschuldverschrei- bungen unterliegen dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25%. Für Privatstiftungen gelten Sonder- vorschriften (Zwischensteuer, kein KESt-Abzug). Für ab dem 1. Oktober 2011 entgeltlich erworbene Teilschuldverschreibungen gilt aufgrund des Budgetbegleitgeset- zes 2011, BGBl I 2010/111, ab dem 1. Oktober 2011 folgendes: Neben Zinsen unterliegen auch, unabhängig von der Behaltedauer, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer in Höhe von 25%. Zu Einkünften aus Kapitalvermögen zählen dann unter anderem Einkünfte aus einer Veräuße- rung, Einlösung oder sonstigen Abschichtung der Teilschuldverschreibungen. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen. Es kommt zum Wegfall des Systems der KESt- Gutschriften und zur Erfassung von Stückzinsen im Wege der Erhöhung von Anschaffungskosten und Veräuße- rungserlösen. Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht mehr zahlbar.abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für im Pri- vatvermögen gehaltene Teilschuldverschreibungen sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Bei allen in einem Depot befindlichen Teilschuldverschreibungen mit derselben Wertpapierkennnum- mer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge ein Durchschnittspreis anzusetzen. Soweit eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, und diese die Reali- sierung abwickelt, wird die Einkommensteuer im Wege des Abzugs der KESt in Höhe von 25 % erhoben. Der KESt-Abzug entfaltet beim Privatanleger Endbesteuerungswirkung, sofern der Anleger der depotführenden Stelle die tatsächlichen Anschaffungskosten der Teilschuldverschreibungen nachgewiesen hat. Körperschaften, die Betriebseinnahmen aus den Teilschuldverschreibungen beziehen, können den Abzug der KESt durch Abgabe einer Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG vermeiden. Für Privatstiftungen gelten Sondervor- schriften (Zwischensteuer, kein KESt-Abzug). Als Veräußerung gelten auch Entnahmen und das sonstige Ausscheiden von Teilschuldverschreibungen aus dem Depot, sofern nicht bestimmte Ausnahmen erfüllt sind wie zum Beispiel die Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei (i) derselben Bank, (ii) einer anderen inländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertra- gende Bank (depotführende Stelle) beauftragt, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten mitzuteilen oder

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Allgemeines. Diese Kundeninformation gibt Ihnen einen Überblick über den Versicherer und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages. Die Verwaltungsgesellschaft kann Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den OGAWAllgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Versicherer ist die Agrisano Versicherungen AG mit Sitz an der Xxxxxxxxxxx 00 xx 0000 Xxxxx. Die Agrisano Versicherungen AG ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Agrisano Versicherungen AG deckt die finanziellen Folgen von Krank- heit, Unfall und Mutterschaft. Die versicherten Risiken und den Umfang des Versicherungsschutzes entnehmen Sie dem Versicherungsantrag, der Versi- cherungspolice und den AVB. Eine Beschreibung der Leistungen der einzel- nen Versicherungsprodukte finden Sie in der Leistungsübersicht, die Teilfonds je nach gewähltem Versicherungsprodukt mit dieser Information abgegeben werden. Keine Versicherungsdeckung besteht für Leiden, die bereits bei Vertragsbe- ginn bestehen; wenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesund- heitsstörung oder deren Folgen dient; bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen und die Anteilklassen wie unten beschrieben liquidierenähnlichen Ereignissen; bei ausländischem Militärdienst; bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen oder Schlägereien; für epidemische Erkrankungen; bei Folgen von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen Die Höhe der Prämie hängt vom Alter, dem zivilrechtlichen Wohnsitz der ver- sicherten Person, den jeweiligen versicherten Risiken, der gewünschten De- ckung und der gewählten Kostenbeteiligung ab. Alle Angaben zur Prämie und Kostenbeteiligung sind im Antrag bzw. in der Offerte aufgeführt. Ebenfalls sind sie Bestandteil der Versicherungspolice. Kollektivversicherungsverträge können abweichende Bestimmungen enthalten. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Wurden für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmeanträge gestellt, die bei diesem/diesen Teilfonds zu einem Volumen führen, das eine effiziente Verwaltung gegebenenfalls unmöglich macht, oder Jahresprämie ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds Voraus zu bezahlen und der betreffenden Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie wird jeweils am 1. Januar eines Jahres oder – bei Ratenzahlungen – am 1. des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Der OGAW hat (i) die FMA über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten und (ii) die Anleger mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation durch Veröffentlichung die entsprechende Beschlussfassung auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) über eine solche Beschlussfassung zu unterrichten. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAWjewei-Dokumentationligen Monats fällig. Im Hinblick auf Falle von Direktzahlungen der Agrisano Versicherungen AG an die Liquidation eines Teilfonds veranlasst Leistungserbringer (Arzt, Spital, Apotheke usw.) ist der OGAWVersicherungsneh- mer verpflichtet, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (vereinbarte Kos-tenbeteiligungen innert 30 Tagen seit Rech- nungsstellung an die „geordnete Abwicklung“)Agrisano Versicherungen AG zurückzuerstatten. Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach ihrem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt festversicherte Person hat bei Krankheit oder Unfall sobald als möglich für eine fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Sie ist verpflichtet, den ärztlichen Anordnungen Folge zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) leisten und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterung des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert der OGAW den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber hierüber. Während einer ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Wertes der Vermögenswerte des Teilfonds (nach Begleichung der Verbindlichkeiten) an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die Verwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die nach ihrer Einschätzung im Interesse der Anteilinhaber für die Erreichung dieses Ziels geeignet sind (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds befolgen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft andere geeignete Maßnahmen treffen, Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie sie verfügbar werden, an die Anteilinhaber auszuschütten, sofern ihre Höhe nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Vornahme einer Ausschüttung rechtfertigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist: durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, wie die Verwaltungsgesellschaft dies für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung letztendlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbarkörperlichen Zustandes führen könnte.

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