Common use of Anpassung der Prämie Clause in Contracts

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 A § 10 Nr. 1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigtProzent berück- sichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm A § 13 Entschädigungsberechnung 1. In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neu- wertversicherung sind im Versicherungsfall Grundla- ge der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden die Mitteilung über die Erhöhung ortsüblichen Wiederher- stellungskosten des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung Gebäudes (einschließlich der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 Architek- b) in Kraftbei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig- ten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und zwar zur bisheri- gen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes für Wohngebäude ergibt, der Güte im Mai neuwertigen Zustand bei Eintritt des Vorjahres galtVer- sicherungsfalles. d) Restwerte werden angerechnet. 2. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht der Zeitwertversicherung ist im Versicherungs- fall Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig- ten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht mehr. Das Recht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung Versicherungsfalles, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Versiche- rungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührtWiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung.

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Samples: Insurance Agreement

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung Verminde- rung des Anpassungsfaktors. ba) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert ver- ändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekanntbe- kannt. Bei dieser Anpassung wird werden die Änderung des Bau- preisindexes Baupreis- indexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index . Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen Stel- len nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet er- rechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundetaufgerun- det, sonst abgerundet. b) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpas- sungsfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit Ver- tragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Ihrer Wider- sprüche (siehe c)) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur teil- weise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich. Sie werden damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche erfolgt wären. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb inner- halb eines MonatsMonates, nachdem ihm Xxx die Mitteilung über die Erhöhung Erhö- hung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige recht- zeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehrwird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Ent- schädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versiche- rungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührtrungsnehmer informiert.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 A § 10 Nr. 1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des AnpassungsfaktorsAnpassungs­ faktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem die­ sem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr entsprechend Versicherungsperiode entspre­ chend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe Bauge­ werbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Statis­ tische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung Mit­ teilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen zuge­ gangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige AbsendungAbsen­ dung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 A § 10 Nr. 1 b)) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht Unterversicherungs­ verzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung Überver­ sicherung bleibt unberührt. 1. In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertver- sicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Ent- schädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder­ herstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions­ und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungs­ falles, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig­ ten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen glei­ cher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles. d) Restwerte werden angerechnet. 2. In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung a) bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung, b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig­ ten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versiche­ rungsfalles, c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen glei­ cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertmin­ derung durch Alter und Abnutzung. d) Restwerte werden angerechnet.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung An- passung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 § 1o Nr. 1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte veröffent- lichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex Ta- riflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekanntbe- kannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % 8o Prozent und die des Tariflohnindexes Ta- riflohnindexes zu 20 % 2o Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm ihm Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand o1.2o16 1e die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors Anpassungs- faktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform Text- form widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt ge- nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 § 1o Nr. 1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versi- cherungssumme „Wert 19141e14“ multipliziert mit 1/100 1/1oo des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht Unterversiche- rungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung Herab- setzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher erhebli- cher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungsbedingungen

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung Anpas> sung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 Nr. 1 a) gemäß gemäS der Erhöhung oder Verminderung des AnpassungsfaktorsAnpassungs> faktors. ba) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungspe> riode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex ver> öffentlichte TariLohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Statisti> sche Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird werden die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % 8o Prozent und die des Tariflohnindexes TariLohnindexes zu 20 % 2o Pro> zent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index . Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundetge> rundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen Stel> len nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. b) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Ihrer Wider> sprüche (siehe c)) unterblieben sind, berücksich> tigt. Eine nur teilweise Berücksichtigung unter> bliebener Anpassungen ist nicht möglich. Sie werden damit so gestellt, als ob seit Vertragsbe> ginn keinerlei Widersprüche erfolgt wären. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines MonatsMonates, nachdem ihm Xxx die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors Anpas> sungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehrwird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Entschädi> gung (einschlieSlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versiche- rungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührtVersicherungsnehmer informiert.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungsbedingungen

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes (siehe Ziffer 10.1 § 15 Nr. 1 a) und Nr. 2) gemäß der Erhöhung oder Verminderung Verminde- rung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines ei- nes jeden Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe Bauge- werbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekanntbe- kannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index . Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors Anpassungsfak- tors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b§ 15 Nr. 1 b und Nr. 2) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer VersicherungssummeVer- sicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert multi- pliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssum- me wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend entspre- chend der Anpassung des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 Nr. 1 a) aa)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des AnpassungsfaktorsAnpassungs- faktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versi- cherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex Baupreis- index für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet er- rechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundetauf- gerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer ei- ner Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechenwider- sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt ge- nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b§ 7 Nr. 1 a) bb) Versicherungswert von Gebäuden) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude Wohngebäu- de ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher er- heblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden je- den Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte veröf- fentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres Vor- jahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index . Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma Kom- ma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundetge- rundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Wert 1914“ Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. § 15 Umfang der Entschädigung 1 . Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt (1) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; (2) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall ent- standenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wiederverwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit (1) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versi- cherungsfalles erteilt wurden oder (2) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher behördlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öf- fentlich-rechtlicher behördlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie- derhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschä- digungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem die- sem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundetaufgerun- det, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung Mit- teilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechenwiderspre- chen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b)) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert multi- pliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden je- den Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte ver- ötfentlichte Baupreisindex für Wohngebäude Gebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte verötfentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index . Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundetge- rundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere höhe- re Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen zugegan- gen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung Versiche- rung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Wert 1914“ Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude Gebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.. § 16 Umfang der Entschädigung

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 § 15 Nr. 1 a) und Nr. 2) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index . Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b§ 15 Nr. 1 b und Nr. 2) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 § 10 Nr. 1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils je- weils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem die- sem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres Vorjah- res veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung Än- derung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung Mittei- lung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen zuge- gangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige AbsendungAbsen- dung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung Ver- sicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 § 10 Nr. 1 b)) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht Unterversicherungs- verzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung Herabset- zung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 § 10 Nr. 1 a)) gemäß der Erhöhung Erhö- hung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr be- ginnende Versicherungsperiode entsprechend dem ProzentsatzProzent- satz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April das 2. Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundetabge- rundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung Neuwertversi- cherung (siehe Ziffer 10.1 § 10 Nr. 1 b)) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres Vor- jahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Anpassung der Prämie. a) Die a. Erhöhen sich die Preise für Leistungen gemäß den Ziffern 5. bis 18. dieser Besonderen Bedingungen bei von uns beauftrag- ten Vertragspartnern, sind wir berechtigt Ihre Prämie verändert sich für den Zusatzbaustein „Haus- und Wohnungs-Schutzbriefversicherung“ mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend der Anpassung anzuheben. Eine solche Prämienerhöhung wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des AnpassungsfaktorsWirksamwerdens schriftlich mitgeteilt und Sie über Ihr Kündigungsrecht belehrt haben. bb. Im Falle der Prämienerhöhung können Sie den Zusatzbaustein „Haus- und Wohnungs-Schutzbriefversicherung“ kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Erhalt der Änderungsmitteilung zugegangen sein. Sie wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. Der Zusatzbaustein „Haus- und Wohnungs- Schutzbriefversicherung“ endet dann zum Zeitpunkt der Prämienerhöhung. Ein Kündigungsrecht zum Hauptvertrag (Hausratversicherung) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert besteht aufgrund einer Prämien- erhöhung zum Zusatzbaustein „Haus- und Wohnungs-Schutz- briefversicherung“ nicht. x. Xxxxxxxxx sich jeweils zum 1die Preise für Leistungen gemäß den Ziffern 5. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr entsprechend dem Prozentsatzbis 18. dieser Besonderen Bedingungen, um den sich der jeweils sind wir verpflichtet, Ihre Prämie für den Monat Mai Zusatzbaustein „Haus- und Wohnungs- Schutzbriefversicherung“ vom Beginn des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundetnächsten Versiche- rungsjahres an entsprechend abzusenken. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Hausratversicherung

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 § 10 Nr. 1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr be- ginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte ver- öffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Sta- tistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes Ta- riflohnindexes zu 20 % Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige je- weilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma Kom- ma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundetabge- rundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung Er- klärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt ge- nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung Neuwertversi- cherung (siehe Ziffer 10.1 § 10 Nr. 1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen Prämie bisherigen Prä- mie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme Ver- sicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Anpassung der Prämie. a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes (siehe Ziffer 10.1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsjahr entsprechend Versicherungsjahr ent- sprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres Xxxxxxxxx veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe Bauge- werbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekanntbe- kannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- preisindexes Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige je- weilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines ei- nes Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors Anpas- sungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung Neuwertversi- cherung (siehe Ziffer 10.1 b) in Kraft, und zwar zur bisheri- gen bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versiche- rungssumme „Versicherungssumme »Wert 1914« multipliziert mit 1/100 des Baupreis-indexes Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versiche- rungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

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Samples: Wohngebäudeversicherung