Besondere Verwirkungsgründe Musterklauseln

Besondere Verwirkungsgründe. 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Besondere Verwirkungsgründe. 16.1 Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuschtoder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Besondere Verwirkungsgründe. Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn
Besondere Verwirkungsgründe. 13.1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Besondere Verwirkungsgründe. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigter
Besondere Verwirkungsgründe. 1. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist eine Täuschung gemäß Absatz 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 als bewiesen.
Besondere Verwirkungsgründe. Keine Leistungspflicht besteht aus besonderen Gründen: 8.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung als Schaden bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 8.2
Besondere Verwirkungsgründe. Die ERV wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die ��versicherte Person die ERV nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätz- lich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der ERV kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt die ERV insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat.
Besondere Verwirkungsgründe. Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versiche- rungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.