Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. A 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
A 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver- sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags- schluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 3.1.1 Abs. 1 und Nr. 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem Versicherungsneh- mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbar- ten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versiche- rer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige- pflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- gungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versiche- rers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverlet- zung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- pflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht an- gezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzu- weisen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der An- wendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kennt- nis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücks...
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.2 Gefahrerhöhung (gilt für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungs-versiche- rungen und die D&O-Versicherung)
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. B 3.1 Anzeigepflichten von Ihnen oder Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr- erhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Sie nach Ihrer Vertrags- erklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihnen noch Ihrem Vertreter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten. A 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bis zum Vertragsschluss
A 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.