Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spedi- teurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 15.1 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
15.2 Gerichtsstand für Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist Staßfurt.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. (1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Xxxx des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 00000 Xxxxxxxxxx-Xxxxxxxx.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand 00000 Xxxxxxxxxx-Xxxxxxxx. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 2.1. Die gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehung zwischen smaXtec und dem Kunden unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Regelungen des internationalen Privatrechts.
2.2. Die Vertragsparteien vereinbaren für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch über dessen Zustandekommen und Gültigkeit, die ausschließliche internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz von smaXtec.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. (1) Es gilt uneingeschränkt deutsches materielles und prozessuales Recht. Internationales Recht und internationale Vereinbarungen finden keine Anwendung, ebenso wenig aus- ländische oder internationale kaufmännische Gewohnheitsrechte oder Gepflogenheiten.
(2) Als einheitlicher Erfüllungsort wird unser Sitz vereinbart.
(3) Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, das für unseren Sitz zuständige Land- gericht vereinbart.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Oswald Consulting.
(3) Für Streitigkeiten ist das Landesgericht Graz, Österreich zuständig.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand. 18.1. Für alle Verträge mit der Hafenbetrieb Aken GmbH gilt ausschließlich Deutsches Recht.
18.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Hafenbetrieb Aken GmbH in Aken.
18.3. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen der Hafenbetrieb Aken GmbH und unserem Vertragspartner ist ausschließlich Köthen, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand ergibt.