Common use of Arbeitnehmerüberlassung Clause in Contracts

Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG)), soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

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