Common use of Arbeitnehmerüberlassung Clause in Contracts

Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG)), soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungs- schutz dieses Vertrages fallen würde (= Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat und - es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen öffentlichen Auftrag- geber (z. B. Städte, Kommunen, Staat) handelt und - die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Vertragspartner Ver- tragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatz- anspruchs zur geltend gemachten Forderung. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohn-/Kaufpreis- /Mietentgeltklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festge- stellt wird, dass die Forderung ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen unbegründet ist. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versi- cherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 5.2 SVAHB entsprechend. Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass der einbehaltene Werklohn/Kaufpreis/Mietentgelt je einzelne Forderung 100.000 EUR und 200.000 EUR für alle einbehaltenen Forderungen je Versicherungsjahr nicht übersteigt. Sofern eine dieser Begrenzungen überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz für den gesamten Auftrag, durch welchen diese Grenze überschritten wird. Für einbehaltenen Werklohn/Kaufpreis/Mietentgelt bis zu einer Summe von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.

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Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG)), soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungs- schutz dieses Vertrages fallen würde (= Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat und - es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen öffentlichen Auftrag- geber (z. B. Städte, Kommunen, Staat) handelt und - die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Vertragspartner Ver- tragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatz- anspruchs zur geltend gemachten Forderung. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohn-/Kaufpreis- /Mietentgeltklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festge- stellt wird, dass die Forderung ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen unbegründet ist. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versi- cherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 5.2 SVAHB entsprechend. Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass der einbehaltene Werklohn/Kaufpreis/Mietentgelt je einzelne Forderung 100.000 EUR und 200.000 EUR für alle einbehaltenen Forderungen je Versicherungsjahr nicht übersteigt. Sofern eine dieser Begrenzungen Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Kfz-Dienstleistungsbetrieben (RBE Kfz-Dienstleistung Top) Fassung September 2021 / 23-858-0921-01 Seite 8 von 19 überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz für den gesamten Auftrag, durch welchen diese Grenze überschritten wird. Für einbehaltenen Werklohn/Kaufpreis/Mietentgelt bis zu einer Summe von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.

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Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen Besteht eine Kooperation zwischen mehreren Unternehmen in einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), ist diese nur in den Grenzen dieses Gesetzes zulässig. • Nach den Regelungen des AÜG liegt (nur dann) eine Arbeitnehmerüberlassung vor, „wenn ein Ar- beitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) auf Basis eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt. Dabei befindet sich der überlassene Leiharbeitnehmer zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis, während er in den Betrieb des Entlei- hers vollständig eingegliedert wird, um dort nach den Vorstellungen und Zielen des Entleihers wie dessen Arbeitnehmer zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt zu werden. Während der Dauer der Verleihung unterliegt der Leiharbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers (vgl. Modereg- ger in Grobys/Panzer, StichwortKommentar Arbeitsrecht, beck-online).“ • Abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen bedarf der Verleiher für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1der vorherigen Erlaubnis seitens der Bundesagentur für Arbeit. • Werden Arbeitnehmer verliehen, 2 des Gesetzes zur Regelung ohne dass der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG))Verleiher über die erforderliche Erlaubnis verfügt, soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- ist der zwischen dem Verleiher und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werdendem Entleiher geschlossenen Vertrag unwirksam. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatischZudem wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem entliehenen Arbeitnehmer fingiert. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer • Eine für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Kooperationen im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handeltBereich der Sozialwirtschaft möglicherweise relevante Ausnahmerege- lung stellt § 1 Abs. - der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungs- schutz dieses Vertrages fallen würde (= Schadenersatzanspruch), 3 Nr. 1 AÜG dar. Danach ist das AÜG nicht anzuwenden auf die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat und - es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen öffentlichen Auftrag- geber (z. B. Städte, Kommunen, Staat) handelt und - die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Kein Versicherungsschutz bestehtArbeitnehmer- überlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn der Vertragspartner Ver- tragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machtein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht. Der Versicherer trägt • Erfolgt die Kosten im Verhältnis Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des Schadenersatz- anspruchs zur geltend gemachten Forderung. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohn-/Kaufpreis- /Mietentgeltklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festge- stellt wirdAÜG ist unter anderem zu beachten, dass die Forderung ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen unbegründet istÜberlassung von Arbeitnehmern gem. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versi- cherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat§ 1 Abs. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend1 S. 2 AÜG nur vorübergehend erfolgen darf. Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 5.2 SVAHB entsprechend. Versicherungsschutz besteht nur unter der VoraussetzungDies hat zur Folge, dass der einbehaltene Werklohn/Kaufpreis/Mietentgelt je einzelne Forderung 100.000 EUR und 200.000 EUR für alle einbehaltenen Forderungen je Versicherungsjahr nicht übersteigtEinsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ausgeschlos- sen ist. Sofern Ein aktuelles Gesetzesvorhaben der Bundesregierung sieht vor, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG dahin- gehend zu konkretisieren, dass als vorübergehend (nur) ein Zeitraum von bis zu 18 Monaten anzu- sehen ist. • Die weitest gehende Form der Kooperation zwischen mehreren Körperschaften ist die, dass sie miteinander fusionieren. • Eine Fusion ist zum Beispiel dadurch möglich, dass mehrere Körperschaften auf eine neue Körperschaft verschmolzen werden. • Denkbar ist aber auch die Verschmelzung mehrerer Körperschaften auf eine dieser Begrenzungen überschritten wirdKör- perschaften. • Gesetzliche Regelungen für die Fusionierung von Körperschaften finden sich im sog. Um- wandlungsgesetz. • Eine weitere Kooperationsmöglichkeit besteht darin, entfällt dass Körperschaften sich gegenseitig beteiligen. • Möglich ist zum Beispiel die gegenseitige Mitgliedschaft des einen Vereins bei dem ande- ren Verein (soweit die Satzungen jeweils die Mitgliedschaft juristischer Personen vorse- hen) oder die gegenseitige Beteiligung der Versicherungsschutz für den gesamten Auftrag, durch welchen diese Grenze überschritten wird. Für einbehaltenen Werklohn/Kaufpreis/Mietentgelt bis zu einen GmbH an einer Summe von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.anderen GmbH.

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