Arbeitszeugnis. 26.1 Der Arbeitgebende muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden aus.
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Samples: www.gbs-gruene-berufe.ch, www.jardinsuisse-aargau.ch
Arbeitszeugnis. 26.1 67.1 Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden aus.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch, www.travailsuisse.ch
Arbeitszeugnis. 26.1 20.4 Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers aus.
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Samples: www.prk-gaertner.ch, gav.arbeitsrechtler.ch
Arbeitszeugnis. 26.1 1. Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch des Arbeitnehmenden diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich , das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden ausArbeitnehmers Aufschluss gibt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeugnis. 26.1 20.4 a) Der Arbeitgebende muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden diesem Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhält- nisses sowie über die seine Leistungen und das sein Verhalten des Arbeitnehmenden aus.aus- spricht.2)
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Samples: www.plk-elektro.ch
Arbeitszeugnis. 26.1 Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss auf Wunsch des der Arbeitnehmenden diesem diesen jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden der Arbeitneh- menden aus.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Arbeitszeugnis. 26.1 Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers diesem jederzeit je- derzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen Lei- stungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers aus.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Arbeitszeugnis. 26.1 22.1 Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers aus.
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Arbeitszeugnis. 26.1 64.1 Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden aus.
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Samples: service-cct.ch
Arbeitszeugnis. 26.1 Der Arbeitgebende Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen Leis- tungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers aus.
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Samples: Landesgesamtarbeitsvertrag (Lgav) Für Das Schweizerische Schlosser , Metallbau , Landmaschinen ,