Asbestschäden. 2.13.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind insbesondere die Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. 2.13.2 Abweichend von Ziffer 1.18.5 - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet. 2.13.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.13.4 Nicht versichert sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen - 1 Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 2 Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-) Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3 Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Nr. 2. 2.13.5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Asbestschäden. 2.13.1 Versicherungsschutz besteht im nachtstehenden Umfang nur für Handwerker und nur wenn dies besonders vereinbart ist.
1. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 7.10 b) sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, personen- und sonstigen Schäden (Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden Vermögensschäden), im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind insbesondere die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insoweit abweichend von den Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachtenzum örtlichen Geltungsbereich in den vereinbarten Bedingungen - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.13.2 2. Abweichend von Ziffer 1.18.5 - 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Ersatzleistung angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
2.13.3 Die 3. Ersatzleistung finden Sie in der und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.13.4 Nicht versichert 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
1 a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des SGB Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
2 b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und (Fach-) Bauleiter Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3 c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Nr. 2Absatz b).
2.13.5 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasstumfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4Umwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Asbestschäden. 2.13.1 1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 7.10 AHB sowie von 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind insbesondere die Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten.
2.13.2 2 Abweichend von Ziffer 1.18.5 - 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet.
2.13.3 Die 3 Ersatzleistung finden Sie in der und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.13.4 Nicht versichert 4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
1 a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des SGB Sozialgesetzbuchs (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;,
2 b. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-) Bauleiter Fach-)Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;.
3 c. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Nr. 2Absatz b).
2.13.5 5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasstumfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4Umwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Asbestschäden. 2.13.1 1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere gemäß den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)- erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind insbesondere die Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten.
2.13.2 2 Abweichend von Ziffer 1.18.5 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet.
2.13.3 Die 3 Ersatzleistung finden Sie in der siehe Leistungsübersicht.
2.13.4 Nicht versichert 4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
1 a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des SGB Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
2 b. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-) Bauleiter Fach-)Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3 c. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Nr. 2.Absatz b.
2.13.5 5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasstumfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4Umwelthaftpflichtversicherung.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice