Asbestschäden. Hinweis: Der Versicherungsfall für Asbestschäden basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht- anspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer der Versicherung (siehe Ziffer III. 38.2). 38.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.11 SVAHB - die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 38.2 Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte. 38.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus 38.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer III. 38.1 beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 250.000 EUR. 38.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge- machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu- gen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer 6.5 SVAHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 38.6 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
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