Common use of Aufgabe des Telearbeitsplatzes Clause in Contracts

Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- den. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäf- tigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, Seite 23. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektiv- vertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Gehälter: siehe Gehaltstabellen ab Seite 27.

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Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer- denwerden. Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB z. B. Betriebsänderungen im Sinne Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens- situationLebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes Telearbeitsplatzes entgegenstehen (zB z. B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- nungsnutzungsvertrages Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäf- tigung Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt. Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2. Um den in den einzelnen Bundesinnungen/Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, Seite 23. Mit sind die Bundesinnungen/Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Beilegung von GesamtstreitigkeitenFührung der jeweiligen Sparte und der Gewerkschaft der Privatangestellten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie- ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- schuss Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektiv- vertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Gehälter: siehe Gehaltstabellen ab Seite 27.führen:

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