Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Aufnahme gem. § 123 Abs.4 SGB IX und im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe, Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe, Regel Leistungsvereinbarung
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Aufnahme gem. § 123 Abs.4 Abs. 4 SGB IX und im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe, Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe
Aufnahmeverpflichtung. Der Leistungserbringer Einrichtungsträger verpflichtet sich zur Aufnahme gem. § 123 Abs.4 Abs. 4 SGB IX und im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 FFV LRV.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe