Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zu- lässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechts- kräftig festgestellt ist. 20.
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Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden zusammenhängen- den außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zu- lässigzulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellt ist. 20.
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Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zu- lässigzulässig, wenn der fällige Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellt ist. 20.
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Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen außerver- traglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zu- lässigzulässig, wenn der fällige Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellt ist. 20.
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