Aufrechnung, Zurückbehaltung. 14.1 Gegen Ansprüche der EnBW kann der Kunde nur aufrechnen mit (1.) unbestrittenen oder (2.) rechtskräfti- gen festgestellten oder (3.) offenkundig berechtigten Ansprüchen. 14.2 Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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