Ausfuhrbestimmungen Musterklauseln

Ausfuhrbestimmungen. 1. SAP-Produkte sowie Teile von SAP-Produkten (z. B. neue Versionen, Releases, Updates, Upgrades, Patches, Fixes oder Korrekturen zu einem Softwareprodukt) unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Gesetze der USA, der EU, Irlands, Deutschlands und Österreich. Der Partner verpflichtet sich, SAP-Produkte oder Teile davon nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer möglichen Lizenzierung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben, und dass SAP-Produkte oder Teile davon nicht an Länder, Personen oder Einheiten, die durch die geltenden Ausfuhrgesetze verboten wurden, zu exportieren, re-exportieren oder zu importieren. In diesem Zusammenhang ist der Partner für die Einhaltung aller geltenden Ausfuhrgesetze verantwortlich. Der Partner trifft alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zulässigen Distributoren, Reseller, Endnutzer und anderen Kunden die Ausfuhrkontrollgesetze einhalten.
Ausfuhrbestimmungen. 12.1. Die Erbringung der Dienstleistungen kann Sanktionen und anderen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, auf deren Basis Behörden oder Gerichte die Erbringung und den Export der Dienstleistungen verbieten oder erlaubnispflichtig machen können. Tetra Pak haftet nicht dafür, wenn die Erfüllung des Vertrags im eigenen Ermessen von Tetra Pak Ausfuhrbeschränkungen verletzen könnte. Tetra Pak behält sich daher das Recht vor, einseitig und ohne sich gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig zu machen, Teile der Dienstleistungen auszusetzen oder zu kündigen, falls eine Ausfuhrerlaubnis nicht erzielt oder widerrufen wird. Tetra Pak ist auch berechtigt, den Vertrag auszusetzen oder zu kündigen, wenn Sanktionen oder andere Ausfuhrbeschränkungen die Erfüllung des Vertrags unbillig erschweren, unabhängig davon, ob diese bei Vertragschluss vorhersehbar waren oder nicht.
Ausfuhrbestimmungen. Sie verpflichten sich, die Software nicht auf eine Weise zu verwenden bzw. nicht in ein Land zu versenden, zu übertragen oder auszuführen, in das laut Ausfuhrbestimmungen der Vereinigten Staaten bzw. anderer Ausfuhrgesetze, -beschränkungen oder -regelungen (im Folgenden als, Ausfuhrgesetze“ bezeichnet) eine Ausfuhr untersagt ist. Unterliegt die Software darüber hinaus der Ausfuhrkontrolle gemäß den Ausfuhrgesetzen, sichern Sie zu, dass Sie weder Staatsangehöriger noch Ansässiger eines Landes sind, für das ein Embargo verhängt wurde oder das sonstigen Einschränkungen unterliegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Iran, Irak, Syrien, Sudan, Libyen, Kuba und Nordkorea) und für Sie kein Verbot nach den Ausfuhrgesetzen gilt, die Software entgegenzunehmen. Alle Rechte zur Verwendung der Software werden unter der Bedingung gewährt, dass dieses Rechte verwirkt werden, wenn Sie sich nicht an die Bedingungen dieses Vertrags halten.
Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.
Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von Silicon Soft- ware gelieferten Produkte die entsprechenden deutschen und be- treffenden ausländischen Bestimmungen beachten, seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des (Re-)Exports deutsche und die Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen des jeweils betroffenen Landes gelten und sie entsprechend zur Einhaltung der Bestimmungen ver- pflichten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbe- stimmung, haftet er gegenüber Silicon Software unbeschränkt.
Ausfuhrbestimmungen. Sie erklären sich einverstanden, dass die Software nicht in ein Land versendet, übertragen oder exportiert wird oder in einer Weise verwendet wird, die nach dem US-amerikanischen Exportkontrollgesetz oder anderen Ausfuhrgesetzen, -beschränkungen oder -verordnungen verboten sind (zusammen die „Ausfuhrgesetze“ genannt). Sollte die Software zusätzlich als ein einer Ausfuhrkontrolle unterliegender Artikel gekennzeichnet sein, sichern Sie zu und garantieren, dass Sie kein Bürger eines Landes sind oder auf andere Weise dort ansässig sind, das Embargos unterliegt (einschließlich u.a. Iran, Irak, Syrien, Sudan, Libyen, Kuba, Nordkorea, Serbien und die Krim) und dass es Ihnen nicht auf andere Weise im Rahmen der Ausfuhrgesetze untersagt ist, die Software zu erhalten. Alle Rechte zur Verwendung der Software werden unter der Bedingung gewährt, dass diese Rechte verfallen, sofern Sie die Bedingungen dieses Vertrags nicht einhalten.
Ausfuhrbestimmungen. Jede Lieferung gemäß diesem Vertrags erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie nicht gegen nationale oder internationale Gesetze, z.B. Embargos oder Sanktionen, verstößt. Der Kunde unternimmt alle Schritte, um Vanderbilt die Informationen und Dokumente, die für den Export oder die Ausfuhr notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Im Fall, dass die Lieferung des Produkts beschränkt oder aufgrund von Ausfuhrgesetzen verboten ist, darf Vanderbilt, nach eigenem Ermessen, unverzüglich die Rechte und Pflichten des Kunden bis zur anderslautenden Mitteilung aussetzen und/oder den Vertrag ohne vorherige Mitteilung ganz oder teilweise fristlos kündigen. Vanderbilt ist nicht für etwaige Kosten oder Schäden haftbar, die durch Probleme bei Ausfuhrkontrollen entstehen. Für Lieferverzug, der durch Probleme im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen verursacht wird, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche gemäß der Klausel 7 geltend machen. Der Kunde willigt ein, dass er das Produkt nicht unter Verstoß gegen nationale oder internationale Ausfuhrgesetze ausführen, wiederausführen oder anderweitig vertreiben wird. Der Kunde hat Vanderbilt für jegliche Ansprüche, Verluste, Kosten, Schäden oder Aufwendungen, inklusive der Anwaltskosten, die durch den Verstoß gegen Ausfuhrbestimmungen entstanden sind, zu entschädigen.
Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, die zum jeweiligen Zeitpunkt gel- tenden, die Ausfuhr von Produkten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und aus Deutschland betreffenden Bestim- mungen zu beachten. Es ist ausschließlich Sache des Kun- den, möglicherweise erforderliche Ausfuhrgenehmigungen zu erlangen und deren Bestimmungen einzuhalten.
Ausfuhrbestimmungen. Die Produkte und Services können nationalen und internationalen Ausfuhrbestimmungen und -beschränkungen unterliegen. Der Kunde beachtet diese Bestimmungen.
Ausfuhrbestimmungen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, wenn die Wie- derausfuhr von Waren oder Leistungen nach den jeweils einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder genehmigungspflichtig ist. Schäden durch Verletzung dieser Hinweispflicht hat der Auftragnehmer dem Auftragge- ber zu ersetzen.