Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse der GmbH verlangen sowie Einsicht in die Bücher und Steuerunterlagen nehmen. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten der GmbH, z. B. die laufenden Ge- schäfte, und alles, was für die Kontroll-, Gewinn- und Ver- mögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sein kann. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben gemacht hatten. Der Geschäftsführer ist auf der sicheren Seite, wenn er bei nicht alltäglichen Vorkommnissen die Gesellschafterver- sammlung (s. unten) einberuft und sich sein künftiges Han- deln vorab genehmigen lässt. Laut Oberlandesgericht Brandenburg muss die Gesellschafterversammlung der Gewährung einer Gratifikation für die Angestellten der GmbH durch den Geschäftsführer in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zustimmen, wenn hierdurch eine betriebliche Übung entsteht und ein künftiger Jahresüber- schuss in derselben Größenordnung zu erwarten ist. Sinn- vollerweise sollte der Geschäftsführer im eigenen Interesse bei ungewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen.
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Samples: Merkblatt, Rechte Und Pflichten Eines GMBH Geschäftsführers
Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft (1) Die Hausbank ist berechtigt, der BAB, der KfW oder einem von ihr beauftragten Dritten die Prüfung des Förderkredits zu ermöglichen und einen vollständigen und zusammenhängenden Überblick über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse der GmbH verlangen Bearbeitung des Fördergeschäfts zu verschaffen, insbesondere durch uneingeschränkte Auskunft sowie Einsicht Einblick in die Bücher Kreditunterlagen und Steuerunterlagen nehmenzu Dokumentationszwecken Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten Dies gilt auch bei elektronischer Aktenführung. Die BAB und die KfW werden im Rahmen der GmbHAuftragserteilung sicherstellen, z. B. dass auch ein von ihr beauftragter Dritter die laufenden Ge- schäfteInformationen vertraulich behandelt.
(2) Die Hausbank, ein gegebenenfalls in die Durchleitung des Förderkredits eingebundenes Zentralinstitut, die BAB und allesdie KfW sind jederzeit befugt, was Informationen über den EKN und dessen wirtschaftliche Verhältnisse (kundenbezogene Daten und Wertungen) auszutauschen, die für die Kontroll-ordnungsgemäße Bearbeitung des Förderkredits sowie die Erfüllung bankaufsichtlicher Anforderungen notwendig sind.
(3) Der EKN befreit die Hausbank, Gewinn- ein gegebenenfalls in die Durchleitung des Förderkredits eingebundenes Zentralinstitut, die BAB und Ver- mögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sein kanndie KfW zum Zweck der Informationsweitergabe nach den Absätzen (1) und (2) vom Bankgeheimnis.
(4) Die eingeschalteten Kreditinstitute sind verpflichtet, der BAB auf deren Verlangen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und ihr Einblick in die Kreditunterlagen zu gewähren. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen Auf Anforderung wird die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss BAB der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH KfW diese Unterlagen / Informationen zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben gemacht hatten. Der Geschäftsführer ist auf der sicheren Seite, wenn er bei nicht alltäglichen Vorkommnissen die Gesellschafterver- sammlung (s. unten) einberuft und sich sein künftiges Han- deln vorab genehmigen lässt. Laut Oberlandesgericht Brandenburg muss die Gesellschafterversammlung der Gewährung einer Gratifikation für die Angestellten der GmbH durch den Geschäftsführer in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zustimmen, wenn hierdurch eine betriebliche Übung entsteht und ein künftiger Jahresüber- schuss in derselben Größenordnung zu erwarten ist. Sinn- vollerweise sollte der Geschäftsführer im eigenen Interesse bei ungewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholenVerfügung stellen.
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Samples: Erp Bremer Förderkredit Kmu
Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter Die Gesamtvertragsmitglieder können nach ihrer Xxxx in ihren Auskünften gemäß § 8 des Ge- samtvertrages für die Zeit ab dem 01.01.2016 die Anzahl der Business-PCs entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe angeben (unten 1.) oder auf der Grundlage von IDC-Daten (unten 2.). Alle übrigen PCs des jeweiligen Gesamtvertragsmitglieds gelten als Verbraucher-PCs. Ein Wechsel von der Auskunft auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe zur Auskunft auf der Grundlage von IDC-Daten ist nur zum 01.01. eines Kalenderjahres möglich. Die Regelung zur Auskunftserteilung in § 8 des Gesamtvertrages bleibt im Übrigen unberührt.
1. Ermittlung der Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe Die Gesamtvertragsmitglieder können in ihren Auskünften die Anzahl derjenigen PCs als Busi- ness-PCs im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b) des Gesamtvertrages angegeben, die sie nach Maßgabe der folgenden Regelung an Behörden und gewerbliche Endabnehmer oder im Rahmen eines Pro- jektgeschäfts an Händler veräußert haben.
1.1. Die Gesamtvertragsmitglieder haben bei der Veräußerung von PCs an Behörden und gewerb- liche Endabnehmer die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde bzw. die voll- ständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer dokumentiert.
1.2. Die Gesamtvertragsmitglieder haben bei der Veräußerung von PCs im Rahmen eines Pro- jektgeschäfts an Händler die vollständige Firma und Anschrift ihres Vertragspartners sowie des gewerblichen Endabnehmers dokumentiert.
1.3. Die Gesamtvertragsmitglieder haben bei der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endab- nehmer eine Erklärung über den Verwendungszweck eingeholt. Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen sei- nes Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonsti- gen Inverkehrbringens erworben werden.“ Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unterneh- men des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Kon- zerns erworben werden.“ Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben: „Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“ Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft über die rechtlichen jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und wirtschaftlichen Verhält- nisse Bestätigung der GmbH verlangen sowie Einsicht in die Bücher und Steuerunterlagen nehmenEr- klärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulier- ter Texte abgegeben werden. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten Gesamtvertragsmitglied hat in diesen Fällen in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass und welche der GmbHvorgenannten Erklärungen abgegeben wurde. Das Gesamtvertragsmitglied ist verpflichtet, z. B. der ZPÜ auf Anfrage schriftlich zu erläutern, wie diese Dokumentation erfolgt. Hat ein gewerblicher Endabnehmer die laufenden Ge- schäfteErklärung ein erstes Mal abgegeben, und alles, was so ist bei weite- ren Verkäufen von Business-PCs an diesen Endabnehmer die Abgabe einer erneuten Erklä- rung nicht erforderlich.
2. Ermittlung der Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage von IDC-Daten Die Gesamtvertragsmitglieder können sich in ihren Auskünften auf die Angabe der Gesamt- stückzahl beschränken. Die Anzahl der Business-PCs wird in diesem Fall durch die ZPÜ auf der Grundlage der IDC-Daten des jeweiligen Vorjahrs nach folgender Formel ermittelt: „Gesamtstückzahl x Businessanteil gemäß IDC-Daten für die Kontroll-, Gewinn- und Ver- mögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sein kann. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen jeweilige PC-Xxxxx für das Vor- jahr bezogen auf den Meldezeitraum x Faktor 0,9.“ Die ZPÜ übersendet den Gesamtvertragsmitgliedern die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben gemacht hatten. Der Geschäftsführer ist auf der sicheren Seite, wenn er bei nicht alltäglichen Vorkommnissen die Gesellschafterver- sammlung (s. unten) einberuft und sich sein künftiges Han- deln vorab genehmigen lässt. Laut Oberlandesgericht Brandenburg muss die Gesellschafterversammlung der Gewährung einer Gratifikation IDC-Daten für die Angestellten der GmbH durch den Geschäftsführer in Höhe von 25 % jeweiligen Kalen- derjahre jeweils bis zum 15.03. des Jahresüberschusses zustimmen, wenn hierdurch eine betriebliche Übung entsteht und ein künftiger Jahresüber- schuss in derselben Größenordnung zu erwarten ist. Sinn- vollerweise sollte der Geschäftsführer im eigenen Interesse bei ungewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholenFolgejahres.
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Samples: Änderungsvertrag Zur Regelung Der Urheberrechtlichen Vergütungspflicht
Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft 13.1. Die Hausbank ist berechtigt, der NBank, der KfW, dem Land Niedersachsen (vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung oder durch das Finanzministerium) und dem Landesrechnungshof der NBank oder durch diese beauftragten Dritten die Prüfung des Endkreditnehmerdarlehens zu ermöglichen und einen vollständigen und zusammenhängenden Überblick über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse der GmbH verlangen Bearbeitung des Fördergeschäfts zu verschaffen, insbesondere durch uneingeschränkte Auskunft sowie Einsicht Einblick in die Bücher Darlehensunterlagen und Steuerunterlagen nehmenzu Dokumentations- zwecken Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten Dies gilt auch bei elektronischer Aktenführung. Die NBank, die KfW bei entsprechender Refinanzierung, das Land Niedersachsen (vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung oder durch das Finanzministerium) und der GmbHLandesrechnungshof werden im Rahmen der Auftragserteilung sicherstellen, z. B. dass auch ein von ihnen beauftragter Dritter die laufenden Ge- schäfteInformationen vertraulich behandelt.
13.2. Die Hausbank, ein gegebenenfalls in die Durchleitung des Darlehens eingebundenes Zentralinstitut, die NBank und allesdie KfW sind jederzeit befugt, was Informationen über den Endkreditnehmer und dessen wirtschaftliche Verhältnisse (kundenbezogene Daten und Wertungen) auszutauschen, die für die Kontroll-, Gewinn- und Ver- mögensinteressen ordnungsgemäße Bearbeitung des Gesellschafters bedeutsam sein kannDarlehens sowie die Erfüllung bankaufsichtlicher Anforderungen notwendig sind.
13.3. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen Endkreditnehmer befreit die GmbHHausbank, ist jedoch ein gegebenenfalls in die Durchleitung des Darlehens eingebundenes Zentralinstitut, die NBank und die KfW zum Zweck der Informationsweitergabe nach den Absätzen 13.1 und 13.2 vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben gemacht hatten. Der Geschäftsführer ist auf der sicheren Seite, wenn er bei nicht alltäglichen Vorkommnissen die Gesellschafterver- sammlung (s. unten) einberuft und sich sein künftiges Han- deln vorab genehmigen lässt. Laut Oberlandesgericht Brandenburg muss die Gesellschafterversammlung der Gewährung einer Gratifikation für die Angestellten der GmbH durch den Geschäftsführer in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zustimmen, wenn hierdurch eine betriebliche Übung entsteht und ein künftiger Jahresüber- schuss in derselben Größenordnung zu erwarten ist. Sinn- vollerweise sollte der Geschäftsführer im eigenen Interesse bei ungewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholenBankgeheimnis.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Niedersachsen Schnellkredit
Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft 80.1 Die Stiftung informiert die versicherten Personen jährlich in geeig- neter Form über: − die Leistungsansprüche, den versicherten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben − die Organisation und die Finanzierung − die Mitglieder des Stiftungsrats − das Stimmverhalten, sofern Aktien direkt gehalten werden.
80.2 Die Stiftung händigt der versicherten Person auf Anfrage hin den Jahresbericht und die Jahresrechnung aus. Ebenso erteilt die Stiftung auf Anfrage einer versicherten Person Auskünfte über den Kapitalertrag, den ver- sicherungstechnischen Risikoverlauf, die rechtlichen Verwaltungskosten, die Deckungs- kapitalberechnung, die Reservenbildung sowie über den Deckungsgrad.
80.3 Die Stiftung orientiert die Vorsorgekommission auf Anfrage hin über allfällige Beitragsausstände der Firma. Wurden Beiträge einer Firma nicht innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin über- wiesen, so orientiert die Stiftung die Vorsorgekommission der Firma über diesen Ausstand.
80.4 Die Auskunftserteilung über Versichertendaten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach Artikel 86a BVG.
80.5 Im Einzelfall dürfen Versichertendaten auf schriftliches und wirtschaftlichen Verhält- nisse der GmbH verlangen sowie Einsicht in be- gründetes Gesuch an Sozialhilfebehörden, Zivilgerichte und Strafgerichte, Betreibungsämter und Steuerbehörden weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Bücher und Steuerunterlagen nehmen. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten der GmbH, z. B. die laufenden Ge- schäfte, und alles, was Daten für die Kontroll-Bearbeitung ihrer Aufgaben benötigen.
80.6 Weiter dürfen Versichertendaten an die mit der Durchführung, Gewinn- Kon- trolle und Ver- mögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sein kannBeaufsichtigung beauftragten Organe bekannt gegeben werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen Diese Stellen unterstehen der Schweigepflicht.
80.7 Versichertendaten werden auch an die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss Organe anderer Sozialversi- cherungen oder Organe der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben gemacht hatten. Der Geschäftsführer ist auf der sicheren SeiteBundesstatistik weitergegeben, wenn er bei nicht alltäglichen Vorkommnissen sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt, sowie an Strafun- tersuchungsbehörden, wenn es die Gesellschafterver- sammlung (s. unten) einberuft und sich sein künftiges Han- deln vorab genehmigen lässt. Laut Oberlandesgericht Brandenburg muss Anzeige oder die Gesellschafterversammlung der Gewährung einer Gratifikation Abwendung eines Ver- brechens erfordert.
80.8 Steuerbehörden erhalten die Daten, die für die Angestellten Erhebung der GmbH durch den Geschäftsführer in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zustimmenQuel- lensteuer nötig sind, wenn hierdurch eine betriebliche Übung entsteht und ein künftiger Jahresüber- schuss in derselben Größenordnung zu erwarten ist. Sinn- vollerweise sollte der Geschäftsführer im eigenen Interesse bei ungewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen.sowie Daten nach dem Meldeverfahren nach Artikel 19 VStG.
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Samples: Rahmenreglement