Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen solche aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.
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