Common use of Ausnahmen Clause in Contracts

Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 19949 bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt angewendet werden, welche die zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtferti­ genden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien Ver­ tragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die die: – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze Schutz der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht1994/WTO beziehen.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums Eigentums; – auf Grund ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen (gemäss Anhang 2 dieses Abkommens) gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien zwei Staaten führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; , – zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze Schutz der Umwelt; , – zum Schutze Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT GATT7 bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt angewendet werden, welche die zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtferti- genden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien Ver- tragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die die: – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze Schutz der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht1994/WTO beziehen.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen Ab- kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen Ab- kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.

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Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen Ab- kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.

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