Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
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Ausstellungen. (1. ) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln Artikel 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des jeweiligen Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,, dass
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Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 7 und 4 8 genannten anderen LänderLänder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses AbkommensAb- kommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,, dass:
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