Auswahlverfahren. Auf Antrag der Lehrkraft gibt die inländische Dienstbehörde die Lehrkraft für eine Bewerbung in den Auslandsschuldienst frei, sofern sie sich im inländischen Schuldienst bewährt hat und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (Freigabe). Das BVA – ZfA – entscheidet im Anschluss und im Benehmen mit den Ländern über die Aufnahme in die Bewerberdatei. Aus diesem Kreis trifft die Deutsche Auslandsschule eine Auswahlentscheidung, die dem BVA – ZfA – zur Zustimmung vorgelegt wird. In besonderen Fällen kann die Auswahl unmittelbar durch das BVA – ZfA – erfolgen. Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sollen mit ihren speziellen Anforderungsprofilen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Länder wirken bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) mit. Das Auswärtige Amt hat bei der Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber der Schulträgerschaft das Vorschlagsrecht. Die Schulträgerschaft wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreise der ihr vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber aus. Bei der Auswahl von Fachberaterinnen/Koordinatorinnen und Fachberatern/Koordinatoren sowie von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern wirken die Länder mit.
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Auswahlverfahren. Auf Antrag der Lehrkraft gibt die der inländische Dienstbehörde Dienstherr die Lehrkraft für eine Bewerbung in den Auslandsschuldienst frei, sofern sie sich im inländischen Schuldienst bewährt hat und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (Freigabe). Das BVA – ZfA – entscheidet im Anschluss und im Benehmen mit den Ländern über die Aufnahme in die Bewerberdatei. Aus diesem Kreis trifft die Deutsche Auslandsschule eine Auswahlentscheidung, die dem BVA – ZfA – zur Zustimmung vorgelegt wird. In besonderen Fällen kann die Auswahl unmittelbar durch das BVA – ZfA – erfolgen. Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter Schulleiterstellen sollen mit ihren speziellen Anforderungsprofilen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Länder wirken bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch den Bund-Länder-Länder- Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) mit. Das Auswärtige Amt hat bei der Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter Schulleiterstellen gegenüber der Schulträgerschaft dem Schulträger das Vorschlagsrecht. Die Schulträgerschaft Der Schulträger wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreise der ihr ihm vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber aus. Bei der Auswahl von Fachberaterinnen/Koordinatorinnen und Fachberatern/Koordinatoren sowie von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern wirken die Länder mit.
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Auswahlverfahren. Auf Antrag der Lehrkraft gibt die der inländische Dienstbehörde Dienstherr die Lehrkraft für eine Bewerbung in den Auslandsschuldienst frei, sofern sie sich im inländischen Schuldienst bewährt hat und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (Freigabe). Das BVA – ZfA – entscheidet im Anschluss und im Benehmen mit den Ländern über die Aufnahme in die Bewerberdatei. Aus diesem Kreis trifft die Deutsche Auslandsschule eine Auswahlentscheidung, die dem BVA – ZfA – zur Zustimmung vorgelegt wird. In besonderen Fällen kann die Auswahl unmittelbar durch das BVA – ZfA – erfolgen. Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter Schulleiterstellen sollen mit ihren speziellen Anforderungsprofilen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Länder wirken bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch den Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) mit. Das Auswärtige Amt hat bei der Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter Schulleiterstellen gegenüber der Schulträgerschaft dem Schulträger das Vorschlagsrecht. Die Schulträgerschaft Der Schulträger wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreise der ihr ihm vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber aus. Bei der Auswahl von Fachberaterinnen/Koordinatorinnen und Fachberatern/Koordinatoren sowie von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern wirken die Länder mit.
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