Common use of Auszahlung der Versicherungsleistungen Clause in Contracts

Auszahlung der Versicherungsleistungen. 6.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Rechnungszweitschriften mit Erstattungsvermerken eines anderen Versicherungs- oder Kostenträgers werden Originalen gleichgestellt. Die Rechnungen müssen enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit(en), Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus, Leistungen des Arztes (bei Behandlung im Inland zusätzlich: Angabe der Ziffern und der angewendeten Gebührenordnung, hierfür in Rechnung gestellte Steigerungssätze) und jeweiliges Behandlungsdatum. 6.2 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG. 6.3 Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. 6.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. 6.5 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen ins Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. 6.6 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

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Samples: Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung

Auszahlung der Versicherungsleistungen. 6.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Rechnungszweitschriften mit Erstattungsvermerken eines anderen Versicherungs- oder Kostenträgers werden Originalen gleichgestellt. Die Rechnungen müssen enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit(en), Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus, Leistungen des Arztes (bei Behandlung im Inland zusätzlich: Angabe der Ziffern und der angewendeten Gebührenordnung, hierfür in Rechnung gestellte Steigerungssätze) und jeweiliges Behandlungsdatum. 6.2 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG. 6.3 Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vorUngeachtet der Tatsache, dass es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen, falls diese Voraussetzung nicht vorliegt. 6.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. 6.5 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen ins Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. 6.6 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

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