Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Per- son zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo- raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh- mer die Leistung verlangen. d) Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegeko- sten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deut- schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neu- estem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnun- gen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. e) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen wer- den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über- weisungsformen wählt. Die Kosten für Übersetzungen können auch von den Leistungen abgezogen werden. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung 1.9.1 Die Gesellschaft muss die Leistungen nur verpflichteterbringen, wenn die von ihm ihr geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherersvorgelegt wurden. Diese gehen in den Besitz der Gesellschaft über.
b) Im Übrigen ergeben 1.9.1.1 Die übergebenen Kostenbelege müssen die Originale sein. Es können Kopien übergeben werden, wenn sich eine andere Krankenversicherung an den Kosten beteiligt hat, vorausgesetzt, der Nachweis für den von dieser Versicherung erstatteten Betrag wird erbracht.
1.9.1.2 Die Rechnungen müssen den Namen des Patienten, die Voraussetzungen Behandlungsdauer, die Aufzählung der verschiedenen Leistungen und die Bezeichnungen der Krankheiten enthalten. Die Rechnungen für Arzneimittel und Pflege müssen mit den ärztlichen Verordnungen oder mit einem Ersatzdokument eingereicht werden, das von der gesetzlichen Krankenversicherung in Luxemburg anerkannt ist. Wenn der behandelnde Arzt sich weigert, den Namen der Krankheit anzugeben, kann die Gesellschaft ihre Leistungen von einer ärztlichen Untersuchung gemäß 2.5.2 abhängig machen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, alle sonstigen Unterlagen zu fordern, die sie für die Fälligkeit der Leistungen Feststellung des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang)Anspruchs auf Leistung für erforderlich hält.
c) Der Versicherer ist verpflichtet1.9.2 Die Gesellschaft darf ihre Leistungen der Person auszahlen, die ihr die Nachweise in korrekter Form vorlegt oder zusendet. Bei einem begründeten Zweifel über die Legitimität dieser Person zahlt die Gesellschaft den Erstattungsbetrag an die versicherte Per- son zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo- raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh- mer die Leistung verlangenden Versicherungsnehmer.
d) 1.9.3 Die in ausländischer einer anderen Währung entstandenen Pflegeko- sten Krankheitskosten werden in Euro zum Kurs des Tagesan dem Tag, an dem die Belege beim Versicherer eingehender Gesellschaft übergeben wurden, umgerechnet.
1.9.4 Wenn die Dokumente (beispielsweise Arztberichte, Rechnungen, Verordnungen) nicht in Euro umgerechneteiner der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg abgefasst sind, kann eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bank. Für nicht gehandelte Währungen, In diesem Fall werden die entstandenen Kosten für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt Übersetzung nicht von der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deut- schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neu- estem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnun- gen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
e) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen wer- den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über- weisungsformen wähltGesellschaft übernommen. Die Kosten für Übersetzungen können auch Überweisungskosten der Leistungen werden von den Leistungen abgezogen werden. abgezogen.
1.9.5 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Per- son zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo- raussetzung Vor- aussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh- mer die Leistung verlangen.
d) Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegeko- sten Pflegekos- ten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deut- schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neu- estem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnun- gen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
e) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen wer- den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über- weisungsformen wählt. Die Kosten für Übersetzungen können auch von den Leistungen abgezogen werden. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten ab- getreten noch verpfändet werden.
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