Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gefor- derten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleis- tungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nach- zuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den Ori- ginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der be- handelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimitteln müssen darü- ber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Ver- sandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittel- rechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzurei- chen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder sta- tionären Heilbehandlung infolge eines Unfalls über- sendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Ver- sicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge- füllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Kran- kenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Kran- kenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzurei- chen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Kranken- hauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Kran- kenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versi- cherten Person, den Namen des behandelnden Arz- tes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versi- cherer der vom behandelnden Kieferorthopäden er- stellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahn- behandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Aus- landsaufenthaltes entstehen, müssen aus den Re- zepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapothe- ke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahn- behandlungen im Ausland müssen die Belege die Be- zeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erforderliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen. b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungs- nehmer die Leistung verlangen. d) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachge- wiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not- wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor- ben wurden. e) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Ver- sicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt sowie die Kosten für not- wendige Übersetzungen, können von den Versiche- rungsleistungen abgezogen werden. f) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. g) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähi- gen Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Brillen oder Kontaktlinsen bezo- gen werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gefor- derten geforderten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleis- tungsvermerk Vorleistungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger vorleis- tungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nach- zuweisennachzuweisen. Aus dem Original-Original- Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringter- bringt, muss dies auf den Ori- ginalOriginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der be- handelten behandelten Person, die Bezeichnung Bezeich- nung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen Be- handlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimitteln Arz- neimitteln müssen darü- ber darüber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- Inter- net- oder Ver- sandapotheke Versandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittel- rechnung Arzneimittelrechnung der dazugehörige da- zugehörige Zahlungsbeleg einzurei- cheneinzureichen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder sta- tionären stationären Heilbehandlung infolge eines Unfalls über- sendet übersendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Ver- sicherers Versicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge- füllten ausgefüllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Kran- kenhausaufenthalts Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung Be- scheinigung des Kran- kenhausarztes Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung Be- handlung mit Bezeichnung der Diagnose einzurei- cheneinzureichen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Kranken- hauses Krankenhauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Kran- kenhausleistungen allgemei- nen Krankenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose Di- agnose der stationär aufgenommenen versi- cherten versicherten Person, den Namen des behandelnden Arz- tes behan- delnden Arztes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versi- cherer Versicherer der vom behandelnden Kieferorthopäden er- stellte erstellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahn- behandlungen Zahnbehandlun- gen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Aus- landsaufenthaltes Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen aus den Re- zepten Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk Quit- tungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapothe- ke Versandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahn- behandlungen Zahnbehandlungen im Ausland müssen die Belege Bele- ge die Be- zeichnung Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen vorgenom- menen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erforderliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen.
b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen Versiche- rungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer die Leistung verlangen.
d) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehenein- gehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bankZentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse Referenz- kurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachge- wiesennachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not- wendigen Rechnun- gen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor- ben erworben wurden.
e) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Ver- sicherer Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen Über- weisungsformen wählt sowie die Kosten für not- wendige notwendige Übersetzungen, können von den Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen abgezogen werden.
f) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
g) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähi- gen erstattungsfähigen Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Brillen oder Kontaktlinsen bezo- gen bezogen werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) 6.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gefor- derten von ihm geforderten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hatsind; diese werden Eigentum Ei- gentum des Versicherers. Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Rechnungszweitschriften mit Erstattungsvermerken eines an- deren Versicherungsträgers werden Originalen gleichgestellt. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleis- tungsvermerk Rechnungen müssen enthalten: Name der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nach- zuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den Ori- ginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der be- handelten behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage Aufnahme- und die Honorare für die einzelnen Entlas- sungstag sowie Pflegeklasse bzw. Bettenzahl je Zimmer im Krankenhaus, Leistungen des Arztes (bei Behandlungen enthaltenim Inland: mit Nummern des Gebührenverzeichnisses, hierfür in Rechnung gestellten Steigerungssätzen) und jeweiligem Be- handlungsdatum. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimitteln müssen darü- ber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Ver- sandapotheke bezogenWird nur Krankenhaustagegeld beansprucht, ist neben der Arzneimittel- rechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzurei- chen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder sta- tionären Heilbehandlung infolge eines Unfalls über- sendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Ver- sicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge- füllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Kran- kenhausaufenthalts ist genügt eine entsprechende Bescheinigung des Kran- kenhausarztes über Beginn und Ende Krankenhau- ses bzw. der stationären Behandlung Kurklinik mit Bezeichnung dem Namen der Diagnose einzurei- chen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Kranken- hauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Kran- kenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung behandelten Per- son über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versi- cherten Person, den Namen des behandelnden Arz- tes sowie die Kosten für Unterkunft Krankenhausaufenthalts und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versi- cherer der vom behandelnden Kieferorthopäden er- stellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahn- behandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Aus- landsaufenthaltes entstehen, müssen aus den Re- zepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapothe- ke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahn- behandlungen im Ausland müssen die Belege die Be- zeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erforderliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangenKrankheit (Diagnose).
b) 6.2 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit Fällig- keit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang)VVG.
c) 6.3 Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
d) 6.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer Versiche- rer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle offiziel- le Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bankeuropäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt festge- legt werden, gilt der Kurs nach gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen Ver- öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Standzum Tag des Eingangs der Belege beim Versicherer, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachge- wiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not- wendigen Rechnung notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erwor- ben wurdenerworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war.
e) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Ver- sicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt sowie die 6.5 Kosten für not- wendige Übersetzungen, Übersetzungen können von den Versiche- rungsleistungen Leistungen abge- zogen werden; Kosten für die Überweisung der Versicherungs- leistungen können abgezogen werden, wenn der Versiche- rungsnehmer kein Inlandskonto benannt hat.
f) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
g) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähi- gen Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Brillen oder Kontaktlinsen bezo- gen werden.
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Samples: Krankenzusatzversicherung
Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gefor- derten geforderten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleis- tungsvermerk Vorleistungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nach- zuweisennachzuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den Ori- ginalOriginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der be- handelten behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimitteln Arzneimit- teln müssen darü- ber darüber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Pharmazentralnummern Phar- mazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Ver- sandapotheke Versandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittel- rechnung Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzurei- cheneinzureichen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder sta- tionären stationären Heilbehandlung infolge eines Unfalls über- sendet übersendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Ver- sicherers Versicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge- füllten ausgefüllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Kran- kenhausaufenthalts Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung Beschei- nigung des Kran- kenhausarztes Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzurei- cheneinzureichen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis Nach- weis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Kranken- hauses Krankenhauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Kran- kenhausleistungen Krankenhausleis- tungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versi- cherten versicherten Person, den Namen des behandelnden Arz- tes Arztes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versi- cherer Versicherer der vom behandelnden Kieferorthopäden er- stellte Kie- ferorthopäden erstellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahn- behandlungen Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen Zäh- nen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Aus- landsaufenthaltes Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen müs- sen aus den Re- zepten Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk Quittungsver- merk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapothe- ke Versandapo- theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahn- behandlungen Zahnbehandlungen im Ausland müssen die Belege die Be- zeichnung Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erforderliche erfor- derliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen.
b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers Versi- cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen Versicherungsleis- tungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer die Leistung verlangen.
d) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bankZentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Deut- schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachge- wiesennachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not- wendigen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor- ben erworben wurden.
e) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Ver- sicherer Versicherer Überweisungen in das Ausland Aus- land vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen Überweisungs- formen wählt sowie die Kosten für not- wendige notwendige Übersetzungen, können von den Versiche- rungsleistungen abgezogen werden.
f) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werdenwer- den.
g) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähi- gen erstattungsfähigen Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Brillen oder Kontaktlinsen bezo- gen bezogen werden.
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Samples: Private Krankenversicherung
Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gefor- derten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleis- tungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nach- zuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den Ori- ginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der be- handelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimitteln müssen darü- ber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Ver- sandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittel- rechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzurei- chen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder sta- tionären Heilbehandlung infolge eines Unfalls über- sendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Ver- sicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge- füllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Kran- kenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Kran- kenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzurei- chen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Kranken- hauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Kran- kenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versi- cherten Person, den Namen des behandelnden Arz- tes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versi- cherer der vom behandelnden Kieferorthopäden er- stellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahn- behandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Aus- landsaufenthaltes entstehen, müssen aus den Re- zepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapothe- ke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahn- behandlungen Zahnbe- handlungen im Ausland müssen die Belege die Be- zeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erforderliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen.
b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungs- nehmer die Leistung verlangen.
d) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachge- wiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not- wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor- ben wurden.
e) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Ver- sicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt sowie die Kosten für not- wendige Übersetzungen, können von den Versiche- rungsleistungen abgezogen werden.
f) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
g) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähi- gen Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Brillen oder Kontaktlinsen bezo- gen werden.
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