Common use of Auszahlung der Versicherungsleistungen Clause in Contracts

Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer geforderten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleistungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nachzuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den Original-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimit- teln müssen darüber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Phar- mazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder stationären Heilbehandlung infolge eines Unfalls übersendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers ist die Rücksendung des vollständig ausgefüllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts ist eine Beschei- nigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzureichen. Der Versicherungsnehmer muss den Nach- weis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleis- tungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versicherten Person, den Namen des behandelnden Arztes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versicherer der vom behandelnden Kie- ferorthopäden erstellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zäh- nen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müs- sen aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsver- merk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo- theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahnbehandlungen im Ausland müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erfor- derliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen.

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Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer geforderten gefor- derten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleistungsvermerk Vorleis- tungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nachzuweisennach- zuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den OriginalOri- ginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten be- handelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimit- teln Arzneimitteln müssen darüber darü- ber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Phar- mazentralnummern Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke Ver- sandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung Arzneimittel- rechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureicheneinzurei- chen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder stationären sta- tionären Heilbehandlung infolge eines Unfalls übersendet über- sendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers Ver- sicherers ist die Rücksendung des vollständig ausgefüllten ausge- füllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts Kran- kenhausaufenthalts ist eine Beschei- nigung Bescheinigung des Krankenhausarztes Kran- kenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzureicheneinzurei- chen. Der Versicherungsnehmer muss den Nach- weis Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses Kranken- hauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleis- tungen Kran- kenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versicherten versi- cherten Person, den Namen des behandelnden Arztes Arz- tes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versicherer Versi- cherer der vom behandelnden Kie- ferorthopäden erstellte Kieferorthopäden er- stellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahnbehandlungen Zahn- behandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zäh- nen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Auslandsaufenthaltes Aus- landsaufenthaltes entstehen, müs- sen müssen aus den Rezepten Re- zepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsver- merk Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo- theke Versandapothe- ke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahnbehandlungen Zahn- behandlungen im Ausland müssen die Belege die Bezeichnung Be- zeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erfor- derliche erforderliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen.

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Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer geforderten gefor- derten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleistungsvermerk Vorleis- tungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nachzuweisennach- zuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den OriginalOri- ginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten be- handelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimit- teln Arzneimitteln müssen darüber darü- ber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Phar- mazentralnummern Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder stationären sta- tionären Heilbehandlung infolge eines Unfalls übersendet über- sendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers Ver- sicherers ist die Rücksendung des vollständig ausgefüllten ausge- füllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts Kran- kenhausaufenthalts ist eine Beschei- nigung Bescheinigung des Krankenhausarztes Kran- kenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzureicheneinzurei- chen. Der Versicherungsnehmer muss den Nach- weis Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses Kranken- hauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleis- tungen Kran- kenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose der stationär aufgenommenen versicherten versi- cherten Person, den Namen des behandelnden Arztes Arz- tes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versicherer Versi- cherer der vom behandelnden Kie- ferorthopäden erstellte Kieferorthopäden er- stellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahnbehandlungen Zahn- behandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zäh- nen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Auslandsaufenthaltes Aus- landsaufenthaltes entstehen, müs- sen müssen aus den Rezepten Re- zepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsver- merk Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo- theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahnbehandlungen Zahnbe- handlungen im Ausland müssen die Belege die Bezeichnung Be- zeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erfor- derliche erforderliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen.

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Auszahlung der Versicherungsleistungen. a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer geforderten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht hat; diese werden Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleistungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls vorleistungspflichtiger vorleis- tungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nachzuweisen. Aus dem Original-Original- Vorleistungsvermerk muss die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen. Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und die GKV keine Leistung erbringter- bringt, muss dies auf den Original-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und Leistungsunterlagen nach Satz 1: – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung Bezeich- nung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen Be- handlungen enthalten. – Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Arzneimit- teln Arz- neimitteln müssen darüber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die Phar- mazentralnummern Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- Inter- net- oder Versandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige da- zugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder stationären Heilbehandlung infolge eines Unfalls übersendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers ist die Rücksendung des vollständig ausgefüllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich. – Zum Nachweis des notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts ist eine Beschei- nigung Be- scheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung Be- handlung mit Bezeichnung der Diagnose einzureichen. Der Versicherungsnehmer muss den Nach- weis Nachweis über die Art der Unterkunft führen. Bei Xxxx eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleis- tungen allgemei- nen Krankenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson, die Diagnose Di- agnose der stationär aufgenommenen versicherten Person, den Namen des behandelnden behan- delnden Arztes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einzureichen. – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versicherer der vom behandelnden Kie- ferorthopäden Kieferorthopäden erstellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahnbehandlungen Zahnbehandlun- gen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zäh- nen Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten. – Bei Heilbehandlungskosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müs- sen müssen aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsver- merk Quit- tungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo- theke Versandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahnbehandlungen im Ausland müssen die Belege Bele- ge die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen vorgenom- menen Behandlungen enthalten. Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung der Leistungspflicht weitere erfor- derliche erforderliche Nachweise und Leistungsunterlagen zu verlangen.

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