Beendigung des Mietverhältnisses. 7.1 Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist oder falls es nicht gekündigt wurde - nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (vgl. § 545 BGB) auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt.
Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses so wiederherzustellen, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere:
Beendigung des Mietverhältnisses. 1. Das Mietverhältnis endet
Beendigung des Mietverhältnisses. Das Mietobjekt ist bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im ordnungsgemäßen und besenreinen Zustand, wie er bei Mietbeginn bestand, zurückzugeben.
Beendigung des Mietverhältnisses. 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietfläche in einem geräumten Zustand zurückzugeben.
Beendigung des Mietverhältnisses. (1) Das Mietverhältnis kann von jeder Partei mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalendermonats gekün- digt werden.
Beendigung des Mietverhältnisses. Xxxxx kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
Beendigung des Mietverhältnisses. 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die gemieteten Räume in sauberem Zustand zu verlassen. Dies bedeutet im Einzelnen: • besenreiner Zustand aller genutzten Räume (inkl. Toiletten) • geputzte Theke und Arbeitsflächen in der Küche • Geschirr und Gläser gereinigt und eingeräumt • Müll entsorgt (Müllbehälter stehen zur Verfügung) • Terrasse gekehrt (sofern genutzt) Evtl. zerstörte Einrichtungsgegenstände (wie z.B. Gläser oder Geschirr) sind dem Vermieter mitzuteilen. Bei Beschädigung von Geschirr oder Gläsern ist eine Gebühr von 3,- € pro zerbrochenem Gegenstand zu zahlen.
Beendigung des Mietverhältnisses. Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 Form und Inhalt der Kündigung
Beendigung des Mietverhältnisses a) Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der Wohndauer, ohne dass es einer Kündigung des Ver- mieters bedarf. Es kann jedoch innerhalb dieser Zeit von beiden Vertragsparteien nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Einhaltung der gesetz- lich vorgesehenen Kündigungsfristen, drei Monate für MieterInnen, ordentlich gekündigt werden.