Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 31 Befristete Arbeitsverträge
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Ärztinnen und Ärzte, auf die die Regelungen des Tarif- gebiets West Anwendung finden, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten.
(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zu- lässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; wei- tergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Ärztinnen und Ärzte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeits- vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probe- zeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate, von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der Ärztin/ dem Arzt verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere verein- barte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 32, 33 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 30 Befristete Arbeitsverträge
(1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befris- tung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der be- troffenen Ärzte andererseits erfolgen.
(2) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslauf- zeiten ist auch das Interesse der Ärzte an einer notwendigen Planungssicherheit zu be- rücksichtigen. 2Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz be- ziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag mindestens ein Jahr über die Mindestweiterbil- dungszeit nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung des Landes Berlin ge- schlossen werden. 3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern. 1Die in Absatz 2 genannten Vertragslaufzeiten beziehen sich nicht auf Befristungsgrün- de, die einen anderen Zweck als die Weiterbildung zum Facharzt zum Inhalt haben, insbesondere, aber nicht abschließend, Befristungen wegen Drittmittelfinanzierungen, Vakanzvertretungen, Projekten oder Elternzeitvertretungen. 2Bei dem Befristungsgrund Weiterbildung zum Facharzt soll das fachkonkrete Qualifizierungsziel in den Arbeitsver- trag übernommen werden. 3Die Charité stellt sicher, dass drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses (mit Ausnahme der Drittmittelfinanzierung) dem Arzt mitgeteilt wird, ob eine Weiterbeschäftigung erfolgt.
(3) Die Mindestdauer für einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 2 Wissenschaftszeitver- tragsgesetz beträgt zwei Jahre. 1Es wird klargestellt, dass § 30 Abs. 3 die Mindestdauer von befristeten Arbeitsverträ- gen für Ärzte, die sich nicht in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, betrifft. 2Die in Absatz 3 genannten Vertragslaufzeiten beziehen sich nicht auf Befristungsgründe, die einen anderen Zweck zum Inhalt haben, insbesondere, aber nicht abschließend, Befris- tungen wegen Drittmittelfinanzierungen, Vakanzvertretungen, Projekten oder Eltern- zeitvertretungen.
(4) Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden (§ 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). (Nicht besetzt) (Nicht besetzt)
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne Kündigung,
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Errei- chen einer abs...
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 30 Befristete Arbeitsverträge
1. Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer ge- setzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2 [...]
(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplät- zen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Abs. 3 entfällt. (siehe Nr. 13 Anlage 8 – Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen)
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 27 Befristete Arbeitsverträge
(1) Eine Arbeitnehmerin,
a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitarbeitnehmerin),
b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt ist und bei der das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Arbeitnehmerin für Aufgaben von begrenzter Dauer),
c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt wird (Aushilfsarbeitnehmerin) kann in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.
(1) Eine Zeitarbeitnehmerin darf nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in ihrer Person liegende Gründe vorliegen.
(2) Abweichend von Protokollerklärung Nr. 1 können Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet werden. Das gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a bis 57 f Hochschulrahmengesetz unmittelbar oder entsprechend gelten. Für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach § 14 Absatz 2 und 3 TzBfG gilt Folgendes:
a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG handelt.
b) Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens sechs Monate betragen.
c) Als Probezeit gelten abweichend von § 2 Absatz 4 bei Arbeitsverhältnissen aa) von weniger als zwölf Monaten die ersten vier Wochen,
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 23 Befristete Arbeitsverträge
(1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen den be- trieblichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
(2) Im Falle einer Verlängerung der Vertragsdauer infolge einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutter- schutzgesetz beträgt die anschließende Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr.
(3) Befristete Arbeitsverhältnisse können unter Beachtung der Kündigungsfristen nach § 25 or- dentlich gekündigt werden.
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalb- jahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Errei- chen der Regelaltersrente vollendet hat.
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 31 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig.
(2) Die ordentliche Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen ist im Rahmen der Kündigungsfristen gemäß § 35 zulässig.
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (§§ 30-35) § 30 Befristete Arbeitsverträge
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 31 - nicht besetzt - § 32 Führung auf Probe
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamt- dauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der Ärz- tin/ dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 ge- nannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der Ärztin/ Dem Arzt wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Hö- hergruppierung nach § 20 Absatz 4 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunk- tion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/ der Arzt eine der bishe- rigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.