Common use of Beginn des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag, Krankenversicherung, Verbraucherinformation

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit zu dem im Versicherungs- schein bezeichneten Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Versicherungsvertrages, insbesondere dem Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von WartezeitenAnnahme- erklärung. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Diese Regelung gilt auch entsprechend bei Vertragsänderungen. Das heißt, bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 hinzukommende Versicherungsleistungen oder ein erhöhter Leistungsumfang nur für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzesnach Beginn der Vertragsänderung eingetretene Versicherungsfälle.

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Samples: Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz für Sie und die mitversicherten Per- sonen beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Versicherungsausweis bezeichne- ten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistetleisten wir nicht. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Ihres Versicherungsver- hältnisses eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Änderungen des Versiche- rungsverhältnisses gelten die Sätze 1 bis 3 in diesem Absatz beschriebenen Regelungen für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesVersicherungs- schutzes.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ein- getreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versi- cherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzu- kommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Krankenversicherung, Verbraucherinformation

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Versicherungsschein bezeich- neten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von WartezeitenAnnahmeerklärung). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn Be- ginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Musikinstrumentenversicherung, Musikinstrumenten Versicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersi- cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn Versicherungsbe- ginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Krankentagegeldversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis - 3 für den hinzukom- menden hinzukommen- den Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Krankenzusatzversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) Annahmeerklärung). Vor und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertrags- änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 und 2 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig; während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben.

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Samples: Basistarifvertrag

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten einge- treten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versiche- rungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Krankenzusatzversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVer- sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Musterbedingungen Für Die Pflegekrankenversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt Zeit- punkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere ins- besondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeitender Wartezeit. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungs- vertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossenaus- geschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesVersicherungs- schutzes.

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Samples: Musterbedingungen Für Die Ergänzende Pflegekrankenversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Ver- sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVersi- cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnah- meerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsvertrages eingetre- tene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden hinzu- kommenden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (VersicherungsbeginnVer- sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- nahmeerklärungAnnahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn Versicherungsbe- ginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Musterbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins oder einer schriftlichen An- nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossenaus- geschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten die Wartezeit fällt. Bei Ver- tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukom- menden Teil des Versicherungsschutzes.

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Samples: Krankenzusatzversicherung