Common use of Besondere Gefahrerhöhungen Clause in Contracts

Besondere Gefahrerhöhungen. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § 9) liegt für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.

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Besondere Gefahrerhöhungen. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § Abschnitt B, Ziffer 9) liegt für die Gefahr EinbruchdiebstahlEinbruch- diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzenangren- zen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.

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Besondere Gefahrerhöhungen. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § Ziffer 9) liegt für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend vorüber- gehend nicht mehr benutzt werden.

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Samples: www.diebayerische.de

Besondere Gefahrerhöhungen. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § 9) liegt für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend vorü- bergehend nicht mehr benutzt werden.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de

Besondere Gefahrerhöhungen. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § 9) liegt für die Gefahr EinbruchdiebstahlEin- bruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.

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Samples: www.gdv.de

Besondere Gefahrerhöhungen. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (siehe Teil A § 9) liegt für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend vorüberge- hend nicht mehr benutzt werden.

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