Besondere Pflichten Musterklauseln

Besondere Pflichten. In Ergänzung zu den Pflichten in 17 der Besonderen Bedingungen zur Haushaltsversicherung hast du alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind bei rückstaugefährdeten Räumen zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten.
Besondere Pflichten. 1) Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebe- nen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Ände- rung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen. 2) Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermäch- tigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und anderen Geschäftsbe- dingungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten. 3) Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Be- richt zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen. Art. 81
Besondere Pflichten. 16.1 Der Arbeitnehmer ist zu pünktlicher Einhaltung und optimaler Ausnützung der Arbeitszeit verpflichtet. Chauffeuren ist der Genuss von alkoholischen Getränken und Drogen während der Arbeitszeit und sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen und Weisungen des Arbeitgebers bleiben vorbehalten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, festgestellte Mängel an Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Frachtgut unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und anschliessend schriftlich zu bestätigen. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des OR Art. 321–321e. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Berufskleider zur Aus- übung seiner Tätigkeit zur Verfügung, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese während der Arbeitszeit zu tragen.
Besondere Pflichten. Das Appartment ist am Abreisetag bis spätestens 10:00 Uhr zu räumen. Danach fällt für die weitere Nutzung ein Entgelt in Höhe des Appartment-Tagespreises an. Die Unter- und Weitervermietung des gebuchten Appartments bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Besondere Pflichten. Die Kooperationspartner zu Xxxxxx XXX verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass ihre zur Weiterbildung bislang befugten Ärztinnen/Ärzte vor Ablauf des 01.07.2023 eine Befugnis nach der neuen Weiterbildungsordnung erwerben. Die Kooperationspartner zu Ziffer IV und V bemühen sich, vor Ablauf des 01.07.2023 eine Befugnis nach der neuen Weiterbildungsordnung zu erwerben.
Besondere Pflichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
Besondere Pflichten. 3.1. Der Dienstleister verpflichtet sich, die erhaltenen Kenntnisse nur zum vereinbarten Zweck zu nutzen und insbesondere alle Anordnungen einzuhalten, welche der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Geheimhaltung und Sicherheit vorgibt. Der Zugriff auf Daten und Informationen erfolgt nur soweit, als dies zur ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. 3.2. Anderslautende schriftliche Abmachungen vorbehalten, ist zur Nutzung nur der in dieser Vereinbarung bezeichnete Dienstleister berechtigt. Jede Verwendung und jedes Zugänglichmachen an unberechtigte Dritte ist dem Dienstleister untersagt. Der Dienstleister ist dafür verantwortlich, dass die Mittel zur Benutzeridentifikation und Zugriffsberechtigung anderen Personen nicht bekannt gegeben werden und Informationen darüber nicht zugänglich sind. 3.3. Der Dienstleister verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung, des Urheberrechtes sowie über das Amtsgeheimnis im Zusammenhang mit dem von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch jederzeit einzuhalten. Insbesondere hat er erhaltene Daten nach Abschluss der Arbeiten unmittelbar zu löschen und dies dem Auftraggeber anzuzeigen. 3.4. Der Dienstleister verpflichtet sich zu Erhaltung der Datenintegrität. Er darf die ihm zugänglich gemachten Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weder umformatieren noch entfernen, versenden, vernichten, auf einem anderen System speichern oder sonst wie manipulieren. 3.5. Diese Geheimhaltungsvereinbarung ist vom Dienstleister an alle von ihm bei einer Dienststelle des Auftragsgeber eingesetzten Mitarbeitenden zu überbinden. Dazu hat er den Mitarbeitenden eine Kopie der Geheimhaltungsvereinbarung abzugeben, sich den Erhalt der Vereinbarung schriftlich bestätigen zu lassen und die Bestätigung unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben. 3.6. Dem Dienstleister zur Kenntnis gelangende Mängel oder Fehlfunktionen von betroffenen Systemen oder Services sowie über die rechts- oder vertragswidrige Verwendung der Dienstleistung durch nicht autorisierte Dritte (z.B. Hacker) sind dem Auftraggeber umgehend anzuzeigen.
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  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Pflichten 38. Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren. 2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Rektorat. 3 Die Vorgesetzten oder das Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern dies im betrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, die in einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden. 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. 1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität. 3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind. 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt. 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Rektorates erforderlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der Universität erteilt werden. 3 Das Rektorat erlässt die detaillierten Richtlinien.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Pflichten des Kunden 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste der TNG sachge- recht und sorgfältig zu nutzen. 4.2 Der Kunde hat die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. Hingewiesen wird darauf, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unverlangter Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, unter bestimmten Um- ständen gesetzlich verboten ist. 4.3 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Nutzung keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern, on- line oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten, auf Angebote mit solchen Inhalten hinzuweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für solche Inhalte, die im Sinne der § 130, 130 a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt 4.4 Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstel- lung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm und/oder nach seinen Informationen für ihn von der TNG erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon ggf. abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz und Wettbewerbsrecht, verstößt. Näheres regelt die Benutzerordnung. 4.5 Der Kunde verpflichtet sich, die TNG im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltli- 4.6 Vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung hat der Kunde sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist. 4.7 Soweit eine Telefon-Flatrate Bestandteil des Vertrages ist, nutzt der Kunde diese maßvoll und nur für den Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern. Weitere besondere Verpflichtungen in diesem Zusammenhang: a) Der Kunde verpflichtet sich, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Insbesondere wird er keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikati- onsdienstleistungen zu erbringen oder um diese an Dritte weiterzuveräußern oder um hierfür sonstwie eine Gegen- leistung zu erzielen. Insoweit verpflichtet sich der Kunde auch, die Telefon-Flatrate nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing- Aktionen einzusetzen. b) Im Falle einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung ist die TNG berechtigt, die Telefon-Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen, den Telekommunikationsanschluss zu sperren sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu berechnen. Daneben kann von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von € 150,00 für die Berechnung der Verbindungen verlangt werden. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Scha- den nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprü- che der TNG bleiben unberührt.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.