Besondere Versicherungsbedingungen Musterklauseln

Besondere Versicherungsbedingungen. Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskover- sicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen) § 1 Vertragsgrundlage § 2 Versicherungsumfang
Besondere Versicherungsbedingungen. 4 Unbegrenzte Nachhaftung § 5 Freie und angestellte Mitarbeiter sowie Organe des Versi- cherungsnehmers 1. Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruch- nahme der freien und angestellten Mitarbeiter und der Organe des Versicherungsnehmers, sofern diese beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind (§ 7 Ziff. 1 AVB-Allgemein). 2. 7 Ziff. 3.2 AVB-Allgemein gilt sinngemäß. 3. Sofern die versicherten Personen im eigenen Namen handeln, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversiche- rung. 4. Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor. Abweichend von § 3 Ziff. 4.3 AVB-Allgemein gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien gemäß § 1 Ziff. 2 RB GIV Immo als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Ange- legenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammen- hang stehen. Im Rahmen der gemäß § 1 Ziff. 1 Haftpflichtkasse RB GIV Immo versicherten Tätigkeiten ersetzt der Versicherer in Erweiterung des § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein unter der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruchs gemäß § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein der Streitwert tritt, 1. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungs- schutzes ist, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Ge- richtsbeschlusses vollständig unterrichtet wird; 2. Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer. Im Rahmen des Versicherungsschutzes nach § 3 Ziff. 2 und 3 RB Haftpflichtkasse GIV Immo sind gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts mitversichert. In Erweiterung von § 4 AVB-Allgemein sind vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, 1. die dadurch entstanden sind, dass 1.1 Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abge- schlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, es ist ein Versicherungsvermittler mit der ausschließlichen Betreuung der Versicherungen beauftragt; 1.2 der Zins- und Tilgungsdienst für nachstellige Grundpfandrechte nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird; 1.3 die physikalische, chemische oder b...
Besondere Versicherungsbedingungen. Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen)
Besondere Versicherungsbedingungen. 2 Wann beginnt und wann endet 46 Besondere Versicherungsbedingungen zur die Versicherung? Mietwagenvollkaskoversicherung für Miet- § 3 Unter welchen Voraussetzungen 46 fahrzeuge (Personenkraftwagen) 40 erstattet AWP den Ticketpreis? § 1 Vertragsgrundlage 40 § 4 In welchen Fällen besteht kein 47 § 2 Versicherungsumfang 40 Versicherungsschutz? § 3 Versicherte Gründe 40 § 5 Was muss die versicherte Person 47 § 4 Ausschlüsse 41 im Schadenfall unbedingt unternehmen § 5 Versicherungssumme und Selbstbehalt 41 (Obliegenheiten)? § 6 Rechte im Schadenfall 42 § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die 47 § 7 Voraussetzungen für die versicherte Person? Versicherungsleistung 42 Versicherungsfalles 42 Versicherungen
Besondere Versicherungsbedingungen. „Kfz-Unfallmeldedienst“
Besondere Versicherungsbedingungen der Cyber Versicherung BVB-Cyber-2021/05 („BVB“)
Besondere Versicherungsbedingungen. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Sie bzw. die begünstigte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag sind folgende Gerichte zuständig: • das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist; • das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Die ROLAND Assistance ist damit beauftragt, die Abwicklung der Assistance- und Versicherungsleistungen durchzuführen. Die ROLAND Assistance erhebt, verarbei- tet und nutzt Ihre Daten im Versicherungsfall nur zweckgebunden zur Abwicklung der Assistance- und Versicherungsleistungen und setzt hierfür Dienstleister ein. Im Leistungsfall erheben ROLAND Assistance und damit beauftragte Servicezentralen bei Ihnen die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Daten. Dabei kann es sich (z. B. bei einem notwendigen Krankenrücktransport) auch um Angaben zu Ihrer Ge- sundheit handeln. Zur Leistungserbringung werden diese Angaben bei diesen Un- ternehmen verarbeitet und soweit erforderlich an die mit der Leistungserbringung beauftragte Stelle übermittelt. Die vorbezeichneten Maßnahmen können ROLAND Assistance und der Versicherer in Deutschland und den Ländern der Europäischen Union durchführen. Daten können aber auch in den USA und in anderen Ländern außerhalb der Europäischen Union bearbeitet und gespeichert werden, obwohl die dortigen Datenschutzgesetze möglicherweise nicht so umfassend sind wie in den Ländern der Europäischen Union. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei TARGOBANK AG, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxx. Vor Reiseantritt und wenn Sie bereits unterwegs sind, erteilt der Versicherer Ihnen auf Wunsch unverbindliche Inf...
Besondere Versicherungsbedingungen. Soweit die Besonderen Versicherungsbedingungen keine eigenständigen Regelungen treffen, gelten die Bestimmungen der AVB und Satzung.
Besondere Versicherungsbedingungen. ABSCHNITT A 24h ASSISTANCE UND ARZTKOSTENERSATZ
Besondere Versicherungsbedingungen. Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen. Sie sollen verständlich machen, wie der Versicherungsschutz gestaltet ist und was von den Inhabern der elvah Roadside Assistance beachtet werden muss, damit sie in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen. Dieses Dokument sollte sehr sorgfältig aufbewahrt werden. Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie beinhalten vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der elvah GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, (nachfolgend elvah genannt) und der Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Xxxxxxx-Xxxxx 00-00, 00000 Xxxx (nachfolgend Versicherer genannt) für die Inhaber einer elvah Roadside Assistance zur Verfügung stehen. Des Weiteren beinhalten die Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für die Erlangung der Leistungen, deren Begrenzungen, Ausschlüsse, Pflichten und Obliegenheiten der versicherten Person(en). Elvah ist Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Versicherer. Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleistungen sind: und Beide nachfolgend Assisteur genannt. Der Assisteur ist direkter Ansprechpartner für alle Anfragen zur Geltendmachung von Assistance- Leistungen und Versicherungsansprüchen. Die Erbringung der Leistungen sollte vorab mit der ganzjährig – 24 Stunden am Tag – erreichbaren Notrufzentrale unter der nachfolgend genannten Telefonnummer abgestimmt werden. Ihre Rechte und Pflichten sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an „Sie“ oder die „versicherte Person“ wendet. Die Rechte und Pflichten des Versicherers bzw. Assisteurs sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an „uns“, „unserer“, „wir“ oder den „Versicherer“ wendet.