Besondere Versicherungsbedingungen Musterklauseln

Besondere Versicherungsbedingungen. Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskover- sicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen) § 1 Vertragsgrundlage § 2 Versicherungsumfang
Besondere Versicherungsbedingungen. Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen)
Besondere Versicherungsbedingungen. 51 § 2 Wann beginnt und wann endet 59 Besondere Versicherungsbedingungen zur die Versicherung? Mietwagenvollkaskoversicherung für Miet- § 3 Unter welchen Voraussetzungen 59 fahrzeuge (Personenkraftwagen) erstattet AWP den Ticketpreis? § 1 Vertragsgrundlage 51 § 4 In welchen Fällen besteht kein 60 § 2 Versicherungsumfang 51 Versicherungsschutz? § 3 Versicherte Gründe 51 § 5 Was muss die versicherte Person 60 § 4 Ausschlüsse 51 im Schadenfall unbedingt unternehmen § 5 Versicherungssumme und Selbstbehalt 52 (Obliegenheiten)? § 6 Rechte im Schadenfall 52 § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die 60 § 7 Voraussetzungen für die 53 versicherte Person? Versicherungsleistung § 8 Obliegenheiten nach Eintritt des 53 Ergänzende Bestimmungen für alle 60 Versicherungsfalles Versicherungen § 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- 53 verletzungen Datenschutzhinweise 61 4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung 26 § 12 Zahlung der Entschädigung 36
Besondere Versicherungsbedingungen. Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkasko- versicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen) § 1 Vertragsgrundlage § 2 Versicherungsumfang 2.1 Die Versicherung erstreckt sich pro Anmietung eines Mietfahr- zeuges auf dieses und ist auf die Dauer von 30 Tagen beschränkt: a) Pro Anmietung und Vertragsdauer besteht der Versicherungs- schutz nur für ein Mietfahrzeug. b) Bei zwei oder mehreren zeitgleichen Anmietungen besteht Versicherungsschutz nur für das Fahrzeug mit dem laut Miet- vertrag benannten frühesten Beginn der Anmietung. Aus- schlaggebend sind Tag und Uhrzeit der Anmietung. Bei exakt zeitgleicher Anmietung gilt das Fahrzeug mit dem höheren Fahrzeugwert als versichert. c) Bei Anmietungen von mehr als 30 Tagen besteht Versiche- rungsschutz nur, wenn der über den Zeitraum von 30 Tagen hinausgehende Mietzeitraum gesondert abgerechnet und mit der Kreditkarte auch gesondert bezahlt wird. 2.2 Der Versicherungsschutz gilt weltweit und ist abhängig vom Karteneinsatz. Die Versicherung wird gewährt für den Verlust, die Beschädigung, die Kollision mit einem anderen Gegenstand oder den Umsturz des Mietfahrzeuges, sofern: a) der Mietfahrzeugvertrag von einem anspruchsberechtigten Karteninhaber, b) welcher im Besitz eines für die Klasse des Mietfahrzeuges gül- tigen Führerscheins ist, c) mit dessen gültiger Kreditkarte vollständig bezahlt wurde. Die Versicherung erstreckt sich nicht: a) auf vorsätzlich verursachte Schäden. b) auf Anmietung eines Personenkraftfahrzeuges, das kein Miet- fahrzeug i. S. d. Definition ist. c) auf Schäden am Mietfahrzeug, die eintreten, während der Kar- teninhaber gegen den Mietfahrzeugvertrag verstößt. d) auf Carsharing und Kurzzeitvermietungen, d. h. auf Stunden- oder Minutenbasis angemietete und abgerechnete Mietfahr- zeuge mit einer Gesamtmietdauer von weniger als 24 Stunden, unter anderem auch über Anbieter wie z. B. ShareNow ange- mietete Fahrzeuge. Innerhalb der Kurzzeitvermietungen sind vom Ausschluss ausgenommen kurzfristige Anmietungen wäh- rend einer Urlaubsreise im Ausland z. B. zwischen Flughafen und Urlaubsdomizil, sofern eine pauschale Abrechnung zum Tagespreis erfolgt. e) auf Schäden, die: i. bei einer durch das Mietwagenunternehmen abgeschlosse- nen Fahrzeugteilkaskoversicherung und/oder ii. bei einer durch das Mietwagenunternehmen abgeschlosse- nen Fahrzeugvollkaskoversicherung und/oder iii. durch irgendeine andere vorrangige Versicherung erfasst sind. f) auf Xxxxxxx, die durch einen nicht autorisiert...
Besondere Versicherungsbedingungen. 4 Unbegrenzte Nachhaftung § 5 Freie und angestellte Mitarbeiter sowie Organe des Versi- cherungsnehmers 1. Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruch- nahme der freien und angestellten Mitarbeiter und der Organe des Versicherungsnehmers, sofern diese beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind (§ 7 Ziff. 1 AVB-Allgemein). 2. 7 Ziff. 3.2 AVB-Allgemein gilt sinngemäß. 3. Sofern die versicherten Personen im eigenen Namen handeln, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversiche- rung. 4. Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor. Abweichend von § 3 Ziff. 4.3 AVB-Allgemein gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien gemäß § 1 Ziff. 2 RB GIV Immo als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Ange- legenheiten in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammen- hang stehen. Im Rahmen der gemäß § 1 Ziff. 1 Haftpflichtkasse RB GIV Immo versicherten Tätigkeiten ersetzt der Versicherer in Erweiterung des § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein unter der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruchs gemäß § 3 Ziff. 7 AVB-Allgemein der Streitwert tritt, 1. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungs- schutzes ist, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Ge- richtsbeschlusses vollständig unterrichtet wird; 2. Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer. Im Rahmen des Versicherungsschutzes nach § 3 Ziff. 2 und 3 RB Haftpflichtkasse GIV Immo sind gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts mitversichert. In Erweiterung von § 4 AVB-Allgemein sind vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, 1. die dadurch entstanden sind, dass 1.1 Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abge- schlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, es ist ein Versicherungsvermittler mit der ausschließlichen Betreuung der Versicherungen beauftragt; 1.2 der Zins- und Tilgungsdienst für nachstellige Grundpfandrechte nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird; 1.3 die physikalische, chemische oder b...
Besondere Versicherungsbedingungen. Soweit die Besonderen Versicherungsbedingungen keine eigenständigen Regelungen treffen, gelten die Bestimmungen der AVB und Satzung.
Besondere Versicherungsbedingungen der Cyber Versicherung BVB-Cyber-2021/05 („BVB“)
Besondere Versicherungsbedingungen. „Kfz-Unfallmeldedienst“
Besondere Versicherungsbedingungen. Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen. Sie sollen verständlich machen, wie der Versicherungsschutz gestaltet ist und was von den Inhabern der elvah Roadside Assistance beachtet werden muss, damit sie in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen. Dieses Dokument sollte sehr sorgfältig aufbewahrt werden. Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie beinhalten vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der elvah GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, (nachfolgend elvah genannt) und der Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Xxxxxxx-Xxxxx 00-00, 00000 Xxxx (nachfolgend Versicherer genannt) für die Inhaber einer elvah Roadside Assistance zur Verfügung stehen. Des Weiteren beinhalten die Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für die Erlangung der Leistungen, deren Begrenzungen, Ausschlüsse, Pflichten und Obliegenheiten der versicherten Person(en). Elvah ist Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Versicherer. Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleistungen sind: und Beide nachfolgend Assisteur genannt. Der Assisteur ist direkter Ansprechpartner für alle Anfragen zur Geltendmachung von Assistance- Leistungen und Versicherungsansprüchen. Die Erbringung der Leistungen sollte vorab mit der ganzjährig – 24 Stunden am Tag – erreichbaren Notrufzentrale unter der nachfolgend genannten Telefonnummer abgestimmt werden. Ihre Rechte und Pflichten sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an „Sie“ oder die „versicherte Person“ wendet. Die Rechte und Pflichten des Versicherers bzw. Assisteurs sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an „uns“, „unserer“, „wir“ oder den „Versicherer“ wendet.
Besondere Versicherungsbedingungen. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Sie bzw. die begünstigte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag sind folgende Gerichte zuständig: • das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist; • das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Die ROLAND Assistance ist damit beauftragt, die Abwicklung der Assistance- und Versicherungsleistungen durchzuführen. Die ROLAND Assistance erhebt, verarbei- tet und nutzt Ihre Daten im Versicherungsfall nur zweckgebunden zur Abwicklung der Assistance- und Versicherungsleistungen und setzt hierfür Dienstleister ein. Im Leistungsfall erheben ROLAND Assistance und damit beauftragte Servicezentralen bei Ihnen die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Daten. Dabei kann es sich (z. B. bei einem notwendigen Krankenrücktransport) auch um Angaben zu Ihrer Ge- sundheit handeln. Zur Leistungserbringung werden diese Angaben bei diesen Un- ternehmen verarbeitet und soweit erforderlich an die mit der Leistungserbringung beauftragte Stelle übermittelt. Die vorbezeichneten Maßnahmen können ROLAND Assistance und der Versicherer in Deutschland und den Ländern der Europäischen Union durchführen. Daten können aber auch in den USA und in anderen Ländern außerhalb der Europäischen Union bearbeitet und gespeichert werden, obwohl die dortigen Datenschutzgesetze möglicherweise nicht so umfassend sind wie in den Ländern der Europäischen Union. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei TARGOBANK AG, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxx. Vor Reiseantritt und wenn Sie bereits unterwegs sind, erteilt der Versicherer Ihnen auf Wunsch unverbindliche Inf...