Besonderes Kündigungsrecht Musterklauseln

Besonderes Kündigungsrecht a) Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung (siehe § 4 Nr. 1 e) jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird Woche(n) nach Zugang wirk- sam. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Besonderes Kündigungsrecht a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten die Weiteren Elementargefahren (siehe § 4 Nr. 1 d) in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Besonderes Kündigungsrecht. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die vorstehende Vereinbarung in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs­ jahrs wirksam wird. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zur Mittleren Ertragsausfallversicherung (siehe Nr. 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Besonderes Kündigungsrecht a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Weiteren Elementar- gefahren (siehe § 4 Ziff. 1 e) in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Besonderes Kündigungsrecht. Die Gefahrengruppe Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (Teil B, Ziffer 3.9) oder die Gefahr Terrorakte (Teil B, Ziffer 3.17) kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Besonderes Kündigungsrecht. Allgemeines
Besonderes Kündigungsrecht. 17.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahren Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aus- sperrung Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen unbenannten Gefahren jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. 17.2 Versicherungsnehmer und Versicherer können die Weiteren Elementargefahren jederzeit in Textform kündigen. Die Kün- digung wird drei Monate nach Zugang wirksam. 17.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages wird wirksam zu dem vom Versiche- rungsnehmer genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Eingang der Kündigung beim Versicherer, spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages.
Besonderes Kündigungsrecht. 8.1 Gegenständliche Zusatzversicherung kann von beiden Vertragspartnern zum Schluss einer jeden Versicherungsperiode unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. 8.2 Die Kündigung dieser Zusatzversicherung berechtigt nicht zur Kündigung des Feuerversicherungs-Vertrages. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Besonderes Kündigungsrecht. Die Versicherung der Gefahrengruppe "Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik/Aussperrung" kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Besonderes Kündigungsrecht. Die versicherte Gefahrengruppe kann jederzeit gekündigt werden. Die Kün- digung wird 1 Woche nach Zugang wirksam.