Bestandsübertragung, Verschmelzung, Auflösung des Vereins Musterklauseln

Bestandsübertragung, Verschmelzung, Auflösung des Vereins. 18 Durchführung 1. Die Mitgliedervertreterversammlung kann die Übertragung des Bestandes oder eines Teilbestandes auf ein anderes oder die Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen oder die Auflösung des Vereins beschließen. 2. Der Beschluss kann nur erfolgen, wenn in der Einladung auf den Zweck besonders hingewiesen wird. Es bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach der Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. Die Bekanntmachung hat schriftlich an alle Mitglieder des Vereins zu erfolgen.
Bestandsübertragung, Verschmelzung, Auflösung des Vereins. 18 Durchführung 1. Die Mitgliedervertreterversammlung kann die Übertragung des Bestandes oder eines Teilbestandes auf ein anderes oder die Ver- schmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen oder die Auflösung des Vereins beschließen. 2. Der Beschluss kann nur erfolgen, wenn in der Einladung auf den Zweck besonders hingewiesen wird. Es bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach der Bekanntma- chung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. Die Bekanntmachung hat schriftlich an alle Mitglieder des Vereins zu erfolgen. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, jedoch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Über- schuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge an die Mitglieder verteilt, ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken Beschlossen durch die Hauptversammlung am 9. Juli 1986. Genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 29. September 1986. Gesch.-Z. IV-5017-2/86. Änderungen genehmigt am 26. April 1993 Gesch.-Z. IV 5017 2/93; am 29.09.2000 Gesch.-Z. IV-043-5017 2/00; am 17.07.2001 Gesch.-Z. 043- 5017-1/01; am 07.07.2003 Gesch.-Z. VA 43-VU 5017-2/02; am 17.12.2004 Gesch.-Z. VA 32-VU 5017-2/04; Änderungen genehmigt durch die Hauptversammlung am 23.06.2006. Änderung genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht 08. August 2011. Gesch.-Z. VA 32-I 5002-5017-2008/0001, Ände- rung genehmigt durch die Hauptversammlung vom 29.06.2010 sowie vom 29.06.2011. Änderung genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht 06. Xxxx 2012. Gesch.-Z. VA 34-I 5002-5017-2012/0001, Ände- rung genehmigt durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 27.02.2012. Änderung genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 21.05.2013. Gesch.-Z. VA 34-I 5002-5017-2013/0001 Änderung genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 09.10.2013. Gesch.-Z. VA 34-I 5002-5017-2013/0001, Änderung genehmigt durch die Hauptversammlung vom 26.06.2013 Änderung genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 10.01.2014. Gesch.-Z...
Bestandsübertragung, Verschmelzung, Auflösung des Vereins. 18 Durchführung
Bestandsübertragung, Verschmelzung, Auflösung des Vereins. 19 Durchführung 1. Die Hauptversammlung kann die Übertragung des Bestandes oder eines Teilbestandes auf ein anderes oder die Verschmelzung mit einem an- deren Versicherungsunternehmen oder die Auflösung des Vereins be- schließen. 2. Der Beschluss kann nur erfolgen, wenn in der Einladung auf den Zweck besonders hingewiesen wird. Er bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschie- nenen Mitglieder und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versiche- rungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach der Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. Die Be- kanntmachung hat schriftlich an alle Mitglieder des Vereins zu erfolgen.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.