Common use of Betriebseinstellung Clause in Contracts

Betriebseinstellung. 10.1 Beabsichtigt die Betreiberin den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat sie dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen, nachdem die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen. 10.2 Die gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG der Anzeige zur Betriebseinstellung beizufügenden Unterlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten: - die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), - bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien, - bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren Verbleib, - durch den Betrieb möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) bzw. der Zuführung zur Verwertung, soweit dies möglich ist, sowie - bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder zumutbar ist. 10.3 Vor der Betriebseinstellung sind alle Anlagenteile unter Beachtung rechtlicher Vorschriften vollständig zu entleeren und so zu behandeln, dass eine gefahrlose Öffnung und Demontage möglich ist. 10.4 Im Falle einer Betriebseinstellung hat die Betreiberin sicher zu stellen, dass alle Anlagen- teile, die zur ordnungsgemäßen Betriebseinstellung und zur ordnungsgemäßen Verwertung oder schadlosen Beseitigung der noch vorhandenen Abfälle erforderlich sind, so lange weiterbetrieben werden, wie dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlich ist (z. B. Energieanlagen, Einrichtungen zur Luftreinhaltung, Brandschutzeinrichtungen, Abwasserbehandlungsanlagen). Alle anderen Abfälle sind primär der Wiederverwertung und, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten. 10.5 Im Falle einer Betriebseinstellung sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sachkundige Arbeitnehmer zu beschäftigen. 10.6 Nach der Stilllegung ist das Betriebsgelände der Anlage solange gegen unbefugten Zutritt zu sichern, bis von der Anlage und dem Betriebsgelände keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft mehr hervorgerufen werden.

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Samples: Genehmigungsbescheid

Betriebseinstellung. 10.1 Beabsichtigt die Betreiberin den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustelleneinzustel- len, so hat sie dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der für den Immissionsschutz Immissions- schutz zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen, nachdem die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht Ab- sicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen. 10.2 Die gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG der Anzeige zur Betriebseinstellung beizufügenden Unterlagen Un- terlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten: - die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), - • der Verbleib der anfallenden Materialien bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden MaterialienAnlage, - bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen Fol- gen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten Be- treten des Anlagengeländes durch Unbefugte, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren Verbleib, - durch den Betrieb möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen vor- gesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) bzw. der Zuführung zur Verwertung, soweit dies möglich ist, sowie - bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder zumutbar ist. 10.3 Vor der Betriebseinstellung sind alle Anlagenteile unter Beachtung rechtlicher Vorschriften vollständig zu entleeren und so zu behandeln, dass eine gefahrlose Öffnung und Demontage möglich ist. 10.4 Im Falle einer Betriebseinstellung hat die Betreiberin sicher zu stellen, dass alle Anlagen- teile, die zur ordnungsgemäßen Betriebseinstellung und zur ordnungsgemäßen Verwertung Verwer- tung oder schadlosen Beseitigung der noch vorhandenen Abfälle erforderlich sind, so lange weiterbetrieben werden, wie dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlich ist (z. B. Energieanlagen, Einrichtungen zur Luftreinhaltung, Brandschutzeinrichtungen, Abwasserbehandlungsanlagen)ist. Alle anderen Abfälle sind primär der Wiederverwertung und, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen sind dabei zu beachten. 10.5 10.4 Im Falle einer Betriebseinstellung sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sachkundige Arbeitnehmer zu beschäftigen. 10.6 . Nach der Stilllegung ist das Betriebsgelände der Anlage solange gegen unbefugten Zutritt zu sichern, bis von der Anlage und dem Betriebsgelände keine schädlichen Umwelteinwirkungen Umwelteinwir- kungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft mehr hervorgerufen werden.

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Samples: Genehmigungsbescheid

Betriebseinstellung. 10.1 8.1 Beabsichtigt die Betreiberin den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustelleneinzustel- len, so hat sie dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der für den Immissionsschutz Immissions- schutz zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen, nachdem die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht Ab- sicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen. 10.2 8.2 Die gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG der Anzeige zur Betriebseinstellung beizufügenden Unterlagen Un- terlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten: - die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), - bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien, - bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen Fol- gen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten Be- treten des Anlagengeländes durch Unbefugte, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren Verbleib, - durch den Betrieb möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen vor- gesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) bzw. der Zuführung zur Verwertung, soweit dies möglich ist, sowie - bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder zumutbar ist. 10.3 Vor der Betriebseinstellung sind alle Anlagenteile unter Beachtung rechtlicher Vorschriften vollständig zu entleeren und so zu behandeln, dass eine gefahrlose Öffnung und Demontage möglich ist. 10.4 8.3 Im Falle einer Betriebseinstellung hat die Betreiberin sicher zu stellen, dass alle Anlagen- teile, die zur ordnungsgemäßen Betriebseinstellung und zur ordnungsgemäßen Verwertung Verwer- tung oder schadlosen Beseitigung der noch vorhandenen Abfälle erforderlich sind, so lange lan- ge weiterbetrieben werden, wie dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlich ist (z. B. Energieanlagen, Einrichtungen zur Luftreinhaltung, Brandschutzeinrichtungen, Abwasserbehandlungsanlagen)ist. Alle anderen Abfälle sind primär der Wiederverwertung und, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen sind dabei zu beachten. 10.5 8.4 Im Falle einer Betriebseinstellung sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sachkundige Arbeitnehmer zu beschäftigen. 10.6 8.5 Nach der Stilllegung ist das Betriebsgelände der Anlage solange gegen unbefugten Zutritt zu sichern, bis von der Anlage und dem Betriebsgelände keine schädlichen Umwelteinwirkungen Umwelteinwir- kungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft mehr hervorgerufen hervor gerufen werden.

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Betriebseinstellung. 10.1 13.1 Beabsichtigt die Betreiberin Betreiberin, den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat sie er dies unter Angabe An- gabe des Zeitpunktes der Einstellung der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde Überwa- chungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens vier 4 Wochen, nachdem die unternehmerische unternehmeri- sche Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen Stilllegungs- vorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen. 10.2 Die gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG der 13.2 Der Anzeige zur Betriebseinstellung beizufügenden über die beabsichtigte Einstellung des Anlagenbetriebes sind Unterlagen müssen bei- zufügen, die insbesondere folgende Angaben über folgende Punkte enthalten: - die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, AbbruchAb- bruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung uswStilllegung, o.a.), - bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien, - bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten der Anlage und des Anlagengeländes Grundstückes durch Unbefugte, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe Einsatzstof- fe und Erzeugnisse und deren Verbleib, - durch den Betrieb möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) bzw. der Zuführung zur Verwertung, soweit dies möglich ist, sowie - bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch tech- nisch nicht möglich oder zumutbar unzumutbar ist. 10.3 13.3 Vor der Betriebseinstellung sind alle Anlagenteile unter Beachtung rechtlicher Vorschriften vollständig zu entleeren und so zu behandelnbe- handeln, dass eine gefahrlose Öffnung und Demontage möglich ist. 10.4 13.4 Noch vorhandene Einsatzstoffe oder Erzeugnisse sind einer wirtschaftlichen Nutzung zu- zuführen. Abfälle sind vorrangig der Verwertung in einer dafür zugelassenen Anlage bzw. soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer ordnungsgemäßen und schad- losen Beseitigung, unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen und Vor- schriften, zuzuführen. 13.5 Im Falle einer Betriebseinstellung hat die Betreiberin sicher zu stellenGenehmigungsinhaberin sicherzustellen, dass alle Anlagen- teileAnlagenteile, die zur ordnungsgemäßen Betriebseinstellung und zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder schadlosen Beseitigung der noch vorhandenen Abfälle erforderlich sindvon Abfällen benötigt werden, so lange solange weiterbetrieben werdenwer- den, wie dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlich ist (z. B. Energieanlagen, Einrichtungen zur Luftreinhaltung, Brandschutzeinrichtungen, Abwasserbehandlungsanlagen). Alle anderen Abfälle sind primär der Wiederverwertung und, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten. 10.5 13.6 Im Falle einer Betriebseinstellung sind ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sachkundige Arbeitnehmer sachkundiges Personal zu beschäftigen. 10.6 Nach 13.7 Auch nach der Stilllegung Betriebseinstellung ist das Betriebsgelände der Anlage Anlagengrundstück solange gegen unbefugten den Zutritt Unbefugter zu sichern, bis keine Gefahren mehr von der Anlage und dem Betriebsgelände keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft mehr hervorgerufen werdendiesem ausgehen können.

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