Arbeitsschutz Musterklauseln

Arbeitsschutz. Die Rechte der eigenen Mitarbeiter im Hinblick auf Arbeitsschutz und auf die Arbeitssicherheit werden beachtet und es wird für sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen gesorgt.
Arbeitsschutz. (a) Die Vertragsparteien verpflichten sich alle einschlägigen Gesetze, Regeln und/oder Vorschriften zum Arbeitsschutz und zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung in der Umgebung einzuhalten. Der Kunde sorgt dafür, dass seine Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer ein sicheres Arbeitsumfeld für das Personal und andere Vertreter schaffen und trifft die gesetzlich vorgeschriebenen sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen und zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Personals an dem Standort erforderlich sind. Der Kunde informiert das Personal rechtzeitig über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Signify über alle einschlägigen standortspezifischen Arbeitsschutz- und Umweltschutzauflagen und -abläufe. Signify hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von Zeit zu Zeit die einschlägigen Arbeitsschutz- und Umweltschutzunterlagen, -abläufe und -bedingungen an dem Standort zu überprüfen und zu inspizieren.
Arbeitsschutz. Der Arbeitsschutz und die Arbeitssicher- heit sind Bestandteile des Gesundheitsma- nagements. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Arbeitsschutz. Der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich. Ergänzend zu der Arbeitsschutzvereinbarung gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, zu deren strikten Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich über die arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Bei erforderlicher Nutzung oder Ausgabe persönlicher Schutz- ausrüstung gegen tödliche Gefahren hat der Entleiher im Rahmen seiner Unterweisung die praktische Anwendung anhand von Übungen den Mitarbeitern zu vermitteln. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Xxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx. § 0 XxxXxxX zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren Vorgesetzten der Mitarbeiter sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Soweit unsere Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten im Sinne der„Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) oder anderer Rechtsvorschriften ausüben, hat der Entleiher mit unserer Zustimmung vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung durchzuführen und uns die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren. Unsere Vorgesetzten der Mitarbeiter oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes im Entleiherbetrieb zu überprüfen.
Arbeitsschutz. Bei einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z.B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Arbeitsschutz. Zur Sicherung der Belange des Arbeitsschutzes wurden die Antragsunterlagen durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Gewerbeaufsicht Süd (GA Süd) auf der Grundlage der Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes geprüft. Die GA Süd stimmte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, dass bei Beachtung der erteilten Nebenbe- stimmungen unter Abschnitt III Nr. 5 abgesichert wird, das die Arbeitnehmer während der Errichtungsmaßnahmen ausreichend geschützt werden und die neu installierten Anlagen- teile den gesetzlichen Anforderungen sowie dem Stand der Technik entsprechen. Die Ar- beitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Einrichtung von Produktionsstätten für eine gefahrlose und sichere Tätigkeit der Arbeitnehmer (§ 3a ArbStättV). Unter Berücksichti- gung der örtlichen Gegebenheiten soll durch die Festlegung von Nebenbestimmung unter Abschnitt III Nr. 5, insbesondere auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der ArbStättV, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere • § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen, • § 6 ArbSchG – Dokumentation und • § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung, • § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, • Anh. Nr. 1.8 – Verkehrswege, • Anh. Nr. 2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstän- den, Betreten von Gefahrenbereichen, • Anh. Nr. 3.4 – Beleuchtung und Sichtverbindung, • Anh. Nr. 3.6 – Lüftung sowie • § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung und • § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, • § 7 Abs. 4 GefStoffV – Grundpflichten, die Entstehung von Gefahren für die Arbeitnehmer und Dritter vermieden werden.
Arbeitsschutz. Beim erstmaligen Besuch eines Betriebes ist der Qualitätsprüfer des AG vor Tätigkeitsauf- nahme hinsichtlich der Gefahren für seine Sicherheit und Gesundheit aktenkundig einzuwei- sen. Die Einweisung ist regelmäßig zu wiederholen, mindestens jedoch jährlich, bei Verände- rungen der Gefahrensituation oder Unterweisungsschwerpunkte sowie längerer Arbeitsunter- brechung (mehr als drei Monate). Bei nicht ausreichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz- maßnahmen kann der Qualitätsprüfer des AG die Aufnahme der Tätigkeit verweigern, ohne dass der AN Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen kann. Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.
Arbeitsschutz. Auch beim mobilen Arbeiten gilt für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Beschäftigten; es gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Die Philipps- Universität unterweist und berät die Beschäftigten hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beim mobilen Arbeiten. Entsprechende Informationsmaterialien und Checklisten werden bereitgestellt. Auf Wunsch der Beschäftigten sind Begehungen von regelmäßig genutzten Arbeitsplätzen möglich. Aufgrund des ortsungebundenen Arbeitens kommt den Beschäftigten eine besondere Verantwortung zu, die erteilten Weisungen und Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.
Arbeitsschutz. Die Maßnahmen, die sich aus der BioStoffV, den TRBA und den Beschlüssen des ABAS ergeben, betreffen den Schutz der Beschäftigten und sind unter Berücksichtigung der örtlich vorliegenden Bedingungen in provisorisch eingerichteten Teststellen umzusetzen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. Die weiteren Konkretisierungen aus dem ABAS-Beschluss 6/2020 zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (xxxxx://xxx.xxxx.xx/XX/Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxxxxxxx/XXXX/xxx/XXXX-XxX- 2_6-2020.pdf? blob=publicationFile)) sind zu beachten. Ferner sind die aktuelle Informationen und Hinweise anlässlich der Corona-Pandemie der bayerischen Gewerbeaufsicht, insbesondere zum Arbeitsschutz in Teststellen für SARS-CoV-2 zu beachten (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/xxxxxxxxx_xxxxxx 5_testzentren.pdf). Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (xxxxx://xxx.xxxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx-xxxx/xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xxx).
Arbeitsschutz. Bei einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z.B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.