Arbeitsschutz. Hauptakteur des Arbeitsschutzes ist nach dem Ar- beitsschutzgesetz der Arbeitgeber gemeinsam mit dem im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsinge- nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vorgesehenen Arbeitsschutzausschuss. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, die erforder- lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden die- jenigen verstanden, die auf dem Stand der wis- senschaftlichen Erkenntnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren einschließlich der Maßnahmen zur men- schengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen. Damit ist lt. amtlicher Begründung ausdrücklich die Berücksichtigung des „Faktors Mensch“, also die Verminderung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Arbeit auf die Beschäftigten gemeint. Gefahren für Leben und Gesundheit sol- len an der Quelle bekämpft und Gefährdungen möglichst vermieden werden, indem technische, organisatorische, soziale und Umweltaspekte sachgerecht miteinander verknüpft werden (§§ 1–4 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitgeber haben damit einen konsequent präventiven Auftrag, der sie ver- pflichtet, Gesundheitsgefahren von ihren Mitarbei- tern fernzuhalten. Der Bedarf hinsichtlich präventiver Maßnahmen ist die notwendige Menge an Ressourcen, die zur Beseitigung drohender Gesundheitsschäden (Ri- siken, Risikofaktoren) erforderlich ist (Prinzip der Kosteneffektivität). Er ergibt sich aus der Ermitt- lung von Risiken und Risikofaktoren der Versicher- ten. Der Bedarf im Hinblick auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung resultiert aus der Ermittlung von Gesundheitspotenzialen der Mitglieder im Betrieb. Um die Bedarfsorientierung von Maßnahmen der Krankenkassen zu gewährlei- sten, sollten deshalb Risikofaktoren wie auch Ge- sundheitspotenziale der Versicherten durch geeig- nete Instrumente von den Krankenkassen ermittelt werden. Diese haben dafür eine Reihe von Instru- menten entwickelt und im vielfachen Einsatz vali- diert. Dazu zählen je nach Zuständigkeit (z. X. Xxxx- kenversicherung, Unfallversicherungsträger u. a.) die Gesundheitsberichterstattung auf der Basis von Glossar Glossar Arbeitsunfähigkeitsdaten (ggf. auch anderer Daten zu medizinischen Verordnungen/Therapieformen), die Gefährdungsermittlung und -beurteilung, ar- beitsmedizinische Untersuchungen, Befragungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Belastun...
Arbeitsschutz. (a) Die Vertragsparteien verpflichten sich alle einschlägigen Gesetze, Regeln und/oder Vorschriften zum Arbeitsschutz und zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung in der Umgebung einzuhalten. Der Kunde sorgt dafür, dass seine Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer ein sicheres Arbeitsumfeld für das Personal und andere Vertreter schaffen und trifft die gesetzlich vorgeschriebenen sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen und zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Personals an dem Standort erforderlich sind. Der Kunde informiert das Personal rechtzeitig über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Signify über alle einschlägigen standortspezifischen Arbeitsschutz- und Umweltschutzauflagen und -abläufe. Signify hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von Zeit zu Zeit die einschlägigen Arbeitsschutz- und Umweltschutzunterlagen, -abläufe und -bedingungen an dem Standort zu überprüfen und zu inspizieren.
(b) Der Kunde sorgt dafür, dass sich an dem Standort keine Gefahrstoffe befinden. Falls dort Gefahrstoffe vorhanden sind, sorgt der Kunde dafür, dass seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer diese ordnungsgemäß handhaben und gegebenenfalls auf Kosten des Kunden entfernen und entsorgen. Wenn nach vernünftiger Einschätzung von Signify die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder des Standortes durch Sicherheitsrisiken, Bedrohung durch Terrorismus, Gefahrstoffe oder unsichere Arbeitsbedingungen gefährdet sind oder sein können, kann Signify zusätzlich zu anderen verfügbaren Rechten oder Rechtsmitteln das Personal (mit zumutbarer Unterstützung des Kunden) ganz oder teilweise von dem Standort abziehen, die Umsetzung des Vertrags ganz oder teilweise aussetzen und/oder Services (soweit möglich) aus der Ferne erbringen oder überwachen, ohne dadurch dem Kunden gegenüber haftbar zu werden.
(c) Standortbedingungen, die wesentlich von den Angaben des Kunden abweichen, oder bisher unbekannte technische Bedingungen vor Ort, die wesentlich von den Bedingungen abweichen, die gewöhnlich vorgefunden werden und nach allgemeiner Auffassung zu der Art der im Vertrag vereinbarten Arbeiten gehören, gelten als Änderung.
Arbeitsschutz. Die Rechte der eigenen Mitarbeiter im Hinblick auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit werden beachtet und es wird für sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen gesorgt.
Arbeitsschutz. Der Arbeitsschutz und die Arbeitssicher- heit sind Bestandteile des Gesundheitsma- nagements. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Arbeitsschutz. Zur Sicherung der Belange des Arbeitsschutzes wurden die Antragsunterlagen zur Unter- stützung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Gewerbeaufsicht Nord (GA Nord), durch die GA Ost auf der Grundlage der Vorschriften des technischen Arbeits- schutzes geprüft. Die GA Ost stimmte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, dass bei Beachtung der erteilten Nebenbestimmungen unter Abschnitt III Nr. 7 abgesichert wird, dass die Arbeitnehmer ausreichend geschützt werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Einrichtung von Produktionsstätten für eine gefahrlose und sichere Tätigkeit der Arbeitnehmer (§ 3a ArbStättV). Unter Berücksichtigung der örtlichen Gege- benheiten und in der Anlage gehandhabten Stoffe soll durch die Festlegung von Nebenbe- stimmungen unter Abschnitt III Nr. 7.1, insbesondere auf der Grundlage der BetrSichV, GefStoffV, Maschinenverordnung (9. ProdSV), PSA- Benutzungsverordnung (PSA-BV), des ArbSchG und Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und anderer Fach- kräfte für Arbeitssicherheit einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASiG), hier: • § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung, • § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers, • § 9 BetrSichV – Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, • § 11 BetrSichV – Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle, • § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Be- Schäftigten, • § 15 BetrSichV – Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetrieb- nahme nach prüfpflichtigen Änderungen, • Anh. 2 Abschnitt 3 BetrSichV – Explosionsgefährdungen, • Anh. 2 Abschnitt 4 BetrSichV – Druckanlagen und • § 6 GefStoffV – Informationsmitteilung und Gefährdungsbeurteilung, • § 7 GefStoffV – Grundpflichten, • § 8 GefStoffV – Allgemeine Schutzmaßnahmen, • § 11 GefStoffV – Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch- chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, • § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, • Anhang I Nr. 1.3 GefStoffV – Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen, • Anhang I Nr. 1.6 GefStoffV – Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tä- tigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfä- higen Gemischen sowie • § 3 der 9. ProdSV – Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschi- nen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Ma- schinen, und • § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung, • § 3a ArbStätt...
Arbeitsschutz. Bei einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z.B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Arbeitsschutz. 9.1 Gemäß § 2 Abs. 2 der BaustellV ist bei entsprechenden Baustellenbedingungen der Gewerbeaufsicht spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anlage 1 dieser Verordnung enthält. Die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 der BaustellV ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.
9.2 Werden Aufträge zur Bauausführung an mehrere Unternehmen erteilt, ist für die Dauer der Bauausführung mindestens ein Koordinator zu bestimmen, der zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen die Arbeiten zwischen den bauausführenden Unternehmen aufeinander abstimmt und Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und ihren Beschäftigten hat. Die Abstimmung mit dem Bauherrn ist ständig notwendig (§ 8 ArbSchG i. V. m. § 3 BaustellV).
9.3 Neue Maschinen, die in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung – 9. ProdSV fallen, dürfen nur Inbetrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der RL 2006/42/EG eingehalten werden und das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde (§ 3 der Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Maschinen, die den Beschäftigten als Arbeitsmittel überlassen werden, müssen mindestens den Vorschriften des Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV entsprechen (§ 7 der BetrSichV).
Arbeitsschutz. Die Maßnahmen, die sich aus der BioStoffV, den TRBA und den Beschlüssen des ABAS ergeben, betreffen den Schutz der Beschäftigten und sind unter Berücksichtigung der örtlich vorliegenden Bedingungen in provisorisch eingerichteten Teststellen umzusetzen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. Die weiteren Konkretisierungen aus dem ABAS-Beschluss 6/2020 zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (xxxxx://xxx.xxxx.xx/XX/Xxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxxxxxxx/XXXX/xxx/XXXX-XxX- 2_6-2020.pdf? blob=publicationFile)) sind zu beachten. Ferner sind die aktuelle Informationen und Hinweise anlässlich der Corona-Pandemie der bayerischen Gewerbeaufsicht, insbesondere zum Arbeitsschutz in Teststellen für SARS-CoV-2 zu beachten (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/xxxxxxxxx_xxxxxx 5_testzentren.pdf). Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (xxxxx://xxx.xxxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx-xxxx/xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xxx).
Arbeitsschutz. Bei einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z.B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Arbeitsschutz. Beim erstmaligen Besuch eines Betriebes ist der Qualitätsprüfer des AG vor Tätigkeitsauf- nahme hinsichtlich der Gefahren für seine Sicherheit und Gesundheit aktenkundig einzuwei- sen. Die Einweisung ist regelmäßig zu wiederholen, mindestens jedoch jährlich, bei Verände- rungen der Gefahrensituation oder Unterweisungsschwerpunkte sowie längerer Arbeitsunter- brechung (mehr als drei Monate). Bei nicht ausreichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz- maßnahmen kann der Qualitätsprüfer des AG die Aufnahme der Tätigkeit verweigern, ohne dass der AN Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen kann. Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.