Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Außerhalb von Gebäuden sind – bis zur vereinbarten Höhe - versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungs- rohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar- heizungsanlagen soweit
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Bruchschäden an Gasleitungen
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver- sorgung oder an den Rohren von Heizungs- oder Klimaan- lagen. Dies gilt, soweit
4.4.1 diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
4.4.2 die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
4.4.3 der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserver- sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit
(1) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
(2) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
(3) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
b) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versi- cherungsgrundstück
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintreten- de frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf- heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solaranlagen, die auf dem Versiche- rungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherer die Gefahr trägt.
(2) (1) gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
(3) Die Schäden sind zusätzlich bis zur Versicherungssumme mitversichert.
c) Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstückes
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb des Versicherungsgrund- stückes eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zulei- tungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei- zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solaranlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versi- cherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherer die Gefahr trägt.
(2) Die Schäden sind zusätzlich bis zur Versicherungssumme mitversichert.
d) Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück bis 30 Jahre Gebäudealter
(1) Zusätzlich sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versiche- rungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden durch schadhafte/ undichte Anschlüsse, undichte/fehlende Rohrverbindungen (Mutfen/Flanschen), undichte Dichtungen, Lageabweichungen, Wurzeleinwuchs und Korrosion, es sei denn, es handelt sich um einen hierdurch verursachten Materialschaden (Riss, Loch, Bruch) am Rohr.
(3) Bewegungs- und Schutzk...
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Als Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gelten frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie der Schwimmbadund Regenwassernutzungsanlagen soweit
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den
a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
b) Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen,
c) Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen) (außer Windkraftanlagen) oder bioenergetischen Anlagen,
d) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) Rohren von Gasleitungen,
f) Rohren von Schwimmbecken,
g) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen), soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
h) Ableitungsrohren der Wasserversorgung sowie Rohren von Fäkalien-/Kläranlagen, soweit aa) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und bb) der Versicherungsnehmer für diese Rohre die Gefahr trägt und
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbe- dingte und sonstige Bruchschaden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Warme-pumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr tragt. 3 . N ä s s e s c h ä d e n
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim- mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
(1) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schlauchen;
(2) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
(3) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
(4) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
(5) Wasserlösch- und Berieselungsanlagen;
(6) Wasserbetten und Aquarien.
c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsan- lagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet außerhalb von Gebäuden Entschädi- gung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme- pumpen-, Regenwasseraufbereitungs-/Zisternenanlagen oder Solarheizungsanlagen soweit
a) sich die Rohre auf und außerhalb des Versicherungsgrund- stücks befinden und
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden a) Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Ge- bäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasser- versorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei- zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit