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Common use of Compliance Clause in Contracts

Compliance. 21.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und Regelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-ethics) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening- Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden. 21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die Aufgaben im Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt. 21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiter. 21.7 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergeben. Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Compliance. 21.1 17.1 Der LIEFERANT Lieferant verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung HELLA Verhaltenskodex für Lieferanten und Dienstleister beschriebenen Grundsätze zu MAGNA beachten und stellt die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen Einhaltung dieser Grundsätze auch die geltenden Rechtsvorschriften an bei den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTENeigenen Lieferanten und Dienstleistern sicher. Der LIEFERANT verpflichtet sichVerhaltenskodex ist auf der HELLA Homepage verfügbar im Bereich Unternehmen > Einkauf > Einkaufsphilosophie (xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxx/xxxxxx/xxxxx_xxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_Xxxxxxxxxxx.xxx). AD000041 2019.07.06) 17.2 Der Lieferant ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht HELLA ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet dessen, ist der Lieferant verpflichtet, alle Grundsätze ihn und die Geschäftsbeziehung mit HELLA betreffenden Gesetze und Regelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-ethics) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens 17.3 Hat der Lieferant im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen Hinblick auf die Belieferung mit Waren und / oder einen Dritten Dienstleistungen eine schuldhafte Absprache getroffen, eine abgestimmte Verhaltensweise oder sonstige Verhaltensweise unternommen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der anwendbaren wettbewerbs- / kartellrechtlichen Regelungen darstellt, so hat der Lieferant 8 % der Netto-Abrechnungssumme des von diesem Wettbewerbs- / Kartellrechtsverstoß betroffenen Lieferumfanges an HELLA als Gegenleistung dafür anzubietenSchadensersatz zu leisten, zu versprechen oder zu gewährensoweit der Lieferant nicht nachweisen kann, dass er ihn HELLA kein oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen nur ein geringerer Schaden durch den Wettbewerbs- / Kartellrechtsverstoß entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt auch im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren Falle der Erfüllung oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei Kündigung der Leistungserbringung zu unterstützen Geschäftsbeziehung oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sindeines einzelnen Liefervertrages fort. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- Sonstige oder Screening- Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden. 21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die Aufgaben im Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt. 21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende darüberhinausgehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiterAnsprüche von HELLA bleiben hiervon unberührt; insbesondere kann HELLA gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Schaden geltend machen. 21.7 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergeben. Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

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Samples: Supply Agreement

Compliance. 21.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und Regelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-ethicsxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx- documents) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 21. einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 21. bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 21. nicht eingehalten wurden, hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening- Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 21. gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden. 21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die Aufgaben im Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt. 21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 21. verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiter. 21.7 21.6 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 21. ergeben. Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Compliance. 21.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und Regelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-ethicsxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx- documents) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Anti-Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-US- amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening- Screening-Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden. 21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die Aufgaben im Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt. 21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiter. 21.7 21.6 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergeben. . 21.7 Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Compliance. 21.1 13.1. Antikorruptionsgesetze. Der LIEFERANT verpflichtet sichversteht, dass sich MYLAN an das United Kingdom Xxxxxxx Xxx 0000 (Antikorruptionsgesetz des Vereinigten Königreiches), das United States Foreign Corrupt Practices Act (US-Gesetz über korrupte Praktiken im Rahmen Ausland - FCPA) und alle sonstigen Gesetze halten muss, die Korruption oder Bestechung verbieten (kollektiv als die "Antikorruptionsgesetze" bezeichnet). Der LIEFERANT hat die Antikorruptionsgesetze einzuhalten und wird MYLAN und deren Konzerngesellschaften, Partner, Direktoren, Funktionäre, Aktionäre, Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten weltweit nicht veranlassen, anwendbare Antikorruptionsvorschriften zu verletzen. Unbeschadet der Geschäftsbeziehung obigen Bestimmungen, wird der LIEFERANT weder direkt noch indirekt Geld an einen "Regierungsbeamten" in dem im FCPA verwendeten Sinne zahlen oder diesem irgendwelche Werte anbieten oder geben, um Geschäfte zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTENgenerieren oder aufrechtzuerhalten oder um für MYLAN oder für sich selbst oder irgendeine ihrer jeweiligen Konzerngesellschaften kommerzielle oder finanzielle Vorteile zu sichern. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und Regelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics Regierungsbeamte oder Privatfirmen oder Einzelpersonen nicht zu bestechen, wobei der Begriff "Bestechung" (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-ethicsbribes) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sichwie folgt definiert wird: Das Anbieten, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil Versprechen oder Einräumen eines finanziellen oder sonstigen Vorteils für diesen selbst oder einen Dritten anzubieteneine andere Person, zu versprechen oder zu gewährenstellt, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassenwenn die Absicht besteht, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlichunzulässige Ausübung einer relevanten Funktion oder Aktivität herbeizuführen oder eine solche unzulässige Ausübung, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht bestehtAnnahme des angebotenen, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurdenversprochenen oder eingeräumten Vorteils zu belohnen, hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- eine unzulässige Ausübung einer relevanten Funktion oder Screening- Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden. 21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermittelnAktivität dar. "Amtsträger“ ist jede PersonUnzulässige Ausübung" bedeutet dabei eine Verletzung der Erwartungen, die Aufgaben im Namen wonach eine Person in gutem Glauben, unparteiisch oder im Auftrag in Übereinstimmung mit einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt. 21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiter. 21.7 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergebenVertrauensstellung handeln wird. Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühenmuss auch (1) Bücher, Berichte, Konten und Aufzeichnungen erstellen und führen, die Inhalte in ausreichend detaillierter Weise die Transaktionen und Verfügungen über Aktiva des Unternehmens präzise und angemessen widerspiegeln, (2) ein System interner Rechnungsprüfungen erarbeiten und aufrechterhalten und (3) MYLAN nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung kaufmännisch angemessenen Zugang zu den genannten Büchern, Berichten, Systemen, Konten und Aufzeichnungen gewähren. 13.2.Der LIEFERANT versteht, dass XXXXX nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Benachrichtigung die Zusammenarbeit und jeden Vertrag mit dem LIEFERANTEN sofort beenden und alle dazugehörigen Zahlungen einstellen kann, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des LIEFERANTEN Gegenstand einer regierungsamtlichen Untersuchung potenzieller Verletzungen der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an Antikorruptionsgesetze werden. Ferner versteht der LIEFERANT, dass, wenn der LIEFERANT nach den Feststellungen von MYLAN die Vorschriften anwendbarer Gesetze, unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf, die Antikorruptionsgesetze, nicht einhält, XXXXX nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Benachrichtigung die Zusammenarbeit oder jeden Vertrag mit dem LIEFERANTEN sofort beenden und alle dazugehörigen Zahlungen einstellen kann. 13.3.Der LIEFERANT garantiert, dass alle in seinem Namen handelnden Personen alle anwendbaren Gesetze in Verbindung mit allen Arbeiten für MYLAN einhalten werden, unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf, die eventuellen Antikorruptionsgesetze, die in dem Land (in den Ländern) gelten, in dem (denen) der LIEFERANT seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten Hauptgeschäftsplätze hat und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfendie Waren verkauft.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Compliance. 21.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA ACTS die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und Regelungen des MAGNA Code of Conduct and Ethics (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-ethicsxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Anti-Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA ACTS bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, hat MAGNA ACTS das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- Zertifizierungs-oder Screening- Screening-Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA ACTS selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden. 21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die Aufgaben im Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt. 21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA ACTS das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiter. 21.7 21.6 Der LIEFERANT hält MAGNA ACTS und MAGNA’s deren Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergeben. . 21.7 Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Compliance. 21.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu MAGNA die jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen auch die geltenden Rechtsvorschriften an den nachfolgenden Orten: Registrierter Sitz des LIEFERANTEN sowie der Produktionsort des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Grundsätze und Regelungen des MAGNA Supplier Code of Conduct and Ethics (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx-xxxxx/xxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxx/xxxxx- supplier-code-of-conduct-and-xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx-xxxxxxxx-xxxx-xx-xxxxxxx-xxx- ethics) einzuhalten. 21.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keinem Amtsträger einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür als Gegenleistung eine Diensthandlung zu erwarten; (ii) keinem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge; (iii) selbst keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um dafür als Gegenleistung einen anderen im geschäftlichen Verkehr bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise zu bevorzugen; (iv) gegen keine anwendbaren Anti- Anti-Korruptionsvorschriften und soweit anwendbar, nicht gegen den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und den UK Bribery Act zu verstoßen. 21.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, (i) keine Arbeitsbedingungen bei der Leistungserbringung zu unterstützen oder zuzulassen, die nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards sowie den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konventionen) entsprechen; (ii) die anwendbaren Umweltschutzgesetze einzuhalten. 21.4 Auf Anfrage von MAGNA bestätigt der LIEFERANT schriftlich, dass er die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 einhält und dem LIEFERANTEN keine Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 bekannt sind. Soweit ein begründeter Verdacht besteht, dass die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 nicht eingehalten wurden, hat MAGNA das Recht im Rahmen der anwendbaren Gesetze, nach Mitteilung des begründeten Verdachts an den LIEFERANTEN zu verlangen, dass der LIEFERANT – auf seine Kosten – ein Auditierungs-, Untersuchungs-, Zertifizierungs- oder Screening- Screening-Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 gestattet und dabei mitwirkt. Die genannten Verfahren können von dem LIEFERANTEN, MAGNA selbst oder einem Dritten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, durchgeführt werden. 21.5 Falls der LIEFERANT für MAGNA mit einem Amtsträger in Kontakt tritt, Gespräche führt oder verhandelt, oder einen Dritten damit beauftragt, ist der LIEFERANT verpflichtet, (i) MAGNA dies vorab, unter genauer Angabe des geplanten Umfangs der Interaktion, schriftlich anzuzeigen, (ii) MAGNA auf Verlangen nach jedem Gespräch bzw. Treffen mit dem Amtsträger ein schriftliches Protokoll zu übermitteln und (iii) MAGNA monatlich eine detaillierte Kostenabrechnung samt Originalbelegen zu übermitteln. "Amtsträger“ ist jede Person, die Aufgaben im Namen oder im Auftrag einer Behörde, Regierungsstelle, Körperschaft öffentlichen Rechts oder Internationalen Organisation wahrnimmt. 21.6 Für den Fall, dass der LIEFERANT trotz eines entsprechenden Hinweises wiederholt gegen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 21 verstößt und nicht nachweist, dass der jeweilige Verstoß ohne Verschulden erfolgt ist oder angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Verstößen getroffen wurden, hat MAGNA das Recht, von einzelnen oder allen Lieferverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Diese Beendigungsrechte bestehen auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen, es sei denn diese sind nicht schuldhaft erfolgt. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen unabhängig und unbeschränkt weiter. 21.7 Der LIEFERANT hält MAGNA und MAGNA’s Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Haftungsansprüche, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen vollumfänglich schadlos, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ziffer 21 ergeben. . 21.8 Der LIEFERANT wird sich bestmöglich bemühen, die Inhalte der Bestimmungen dieser Ziffer 21 an seine Lieferanten weiterzureichen, seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten und deren Einhaltung regelmäßig in der Lieferkette zu prüfen.

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Samples: Einkaufsbedingungen