Depotbank. Für das Sondervermögen UniImmo: Europa hat die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Xxxxx xxx Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, das Amt der Depotbank übernom- men. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht; ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen-, Kredit- und Wertpa- piergeschäft. Die DZ BANK AG gehört als Spitzeninstitut der Volksbanken und Raiffeisenbanken zu den großen Banken im Bundesgebiet. Weitere Angaben zur Depotbank finden Sie am Schluss dieses Prospektes. Die Depotbank ist mit der laufenden Überwachung des Bestan- des an Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und der sonstigen nicht verwahrfähigen Vermögensgegenstän- de und der Verwahrung der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben, soweit diese nicht bei anderen Kreditinstituten angelegt sind, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und Invest- mentanteile, die im Rahmen der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauftragt. Dies entspricht den Regelungen des InvG, das eine Trennung der Verwaltung und Verwahrung des Sonder- vermögens vorsieht. Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate des Sondervermögens werden von der Depotbank in Sperrdepots verwahrt, soweit sie nicht bei anderen Verwahrern in Sperrdepots gehalten werden. Die Bankguthaben des Sondervermögens werden von der De- potbank auf Sperrkonten gehalten, soweit sie nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten verwahrt werden. Zur Siche- rung der Interessen der Anleger ist bei jeder Veräußerung oder Belastung einer Immobilie die Zustimmung der Depotbank erfor- derlich. Die Depotbank hat darüber hinaus zu prüfen, ob die An- lage auf Sperrkonten oder Sperrdepots eines anderen Kreditins- titutes, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem InvG und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen. Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sonderver- mögens gehalten wird, ein Sperrvermerk zugunsten der Depot- bank eingetragen. Verfügungen über Immobilien ohne Zustim- mung der Depotbank sind deshalb ausgeschlossen. Sofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der Verfügungsbe- schränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich ist, wird die Gesellschaft die Wirksamkeit der Ver- fügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherstellen. Weiterhin hat die Depotbank bei Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften die Einh...
Depotbank. Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der Verwal- tung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Son- dervermögens hat die Gesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank beauftragt. Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Ver- tragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie dar- auf zu achten, dass bei den für das Sondervermögen ge- tätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften des In- vestmentgesetzes und den Vertragsbedingungen ver- wendet werden. Sie hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage von Vermögensgegenständen auf Sperrkonten ei- nes anderen Kreditinstitutes mit dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie ihre Zustimmung zu der Anlage zu er- teilen. Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der An- teile werden von der Depotbank unter Mitwirkung der Gesellschaft ermittelt. Für das in diesem Verkaufsprospekt beschriebene Son- dervermögen hat die Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt, Kaiserplatz, das Amt der Depotbank über- nommen. Die Depotbank ist ein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiertes Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeiten sind das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapierge- schäft.
Depotbank. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA mit Sitz in Xxxxxxxxxxxx 00, X- 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx zur Depotbank ("Depotbank") des Fonds bestellt. Die Depotbank ist ein deutsches Kreditinstitut mit Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG). Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 20065. Die Depotbank erbringt ihre Depotbankdienstleistungen durch ihre Niederlassung Luxemburg. Die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA - Niederlassung Luxemburg ist zur Erbringung derartiger Dienstleistungen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union gemäß dem Luxemburger Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) berechtigt. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und ist eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg (R.C.S.) unter der Nummer B 175937. Die Vermögenswerte aller Teilfonds werden von der Depotbank verwahrt. Zur Entgegennahme von Kundengeldern sind ausschließlich die Depotbank bzw. die Zahlstellen berechtigt.
Depotbank. Die MV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewil- ligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu ver- öffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
Depotbank. Anleger 2 Anleger 1 Fondsleitung Immobilienfonds Anleger 3 – Der vertragliche Anlagefonds – Grundstückerwerb durch die Fondsleitung – Erwerb von Fondsanteilen – Erwerb von Aktien der Fondsleitung – Publikationen Referat KSG – Lex Koller 9.9.2022 8 Grundstückerwerb für den Fonds (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BewG) Erwerb von Aktien der Fondsleitung Erwerber Fondsleitung Immobilienfonds (Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG) Anleger Erwerb von Fondsanteilen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG) Fondsleitung Fondsvertrag Depotbank
Depotbank. Die Gesellschaft wird einen Depotbankvertrag mit einer Bank schließen, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Investmentgesellschaften genügt (die „Depotbank“). Alle Wertpapiere, flüssigen Mittel und anderen Aktiva der Gesellschaft müssen durch die Depotbank oder in ihrem Auftrag gehalten werden. Die Depotbank übernimmt gegenüber der Gesellschaft und ihren Anteilsscheininhabern die gesetzlich bestimmten Verpflichtungen. Falls die Depotbank sich zurückzuziehen wünscht, wird der Verwaltungsrat sich nach bestem Vermögen bemühen, innerhalb von zwei Monaten eine andere Institution zu finden, die als Depotbank fungieren kann. Wenn diese Institution gefunden wird, wird der Verwaltungsrat sie anstelle der sich zurückziehenden Depotbank zur Depotbank bestellen. Der Verwaltungsrat kann die Beziehung zur Depotbank beenden, wird dies jedoch nur tun, falls und sobald eine andere Depotbank gemäß dieser Bestimmung zur Nachfolgerin bestellt worden ist.
Depotbank. DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: EUR 3.160 Millionen haftendes Eigenkapital: EUR 13.996 Millionen (Stand: 31. Dezember 2010) Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0-0 00000 Xxxxxxxx Stand: 1. Dezember 2011, soweit nicht anders angegeben (Indexierte Wertentwicklung des Sondervermögens UniRak, das am 02.01.2008 in die Anteilklasse UniRak umgewandelt wurde, in Prozent seit Auflegung bis zum 31.08.2011) 958,0
Depotbank. Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung der Depotbank sowie deren Haupttä- tigkeit.
Depotbank. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg (nachstehend die „BCEE“) nach Massgabe des Depotbankvertrages zu ihrer Depotbank im Sinne des Gesetzes von 2010 ernannt. Die BCEE ist eine selbstständige öffentliche Einrichtung („Etablissement public autonome“) gemäss luxemburgischem Recht. Sie wird seit 1856 auf der amtlichen Liste luxemburgischer Kreditinstitute geführt. Sie ist von der CSSF in Luxemburg gemäss der Richtlinie 2006/48/EG, in Luxemburg umgesetzt durch das Gesetz von 1993 über den Finanzsektor in seiner geänderten Fassung, zugelassen. Die wichtigsten Pflichten der Depotbank bestehen darin, im Namen des Fonds die im luxemburgischen Gesetz genannten Depotbankaufgaben wahrzunehmen, die im Wesentlichen aus Folgendem bestehen:
a) Überwachung und Überprüfung der Cashflows des Fonds;
b) Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds, unter anderem Verwahrung von Finanzinstrumenten, die verwahrt werden dürfen, und Überprüfung des Eigentums sonstiger Vermögenswerte;
c) Sicherstellung, dass der Verkauf, die Ausgabe, der Rückkauf, die Rücknahme und die Aufhebung von Anteilen im Namen des Fonds gemäss dem Verwaltungsreglement des Fonds sowie anwendbarer luxemburgischer Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden;
d) Sicherstellung, dass der Wert der Anteile gemäss dem Verwaltungsreglement des Fonds sowie anwendbarer luxemburgischer Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen berechnet wird;
e) Sicherstellung, dass bei Transaktionen, an denen Vermögenswerte des Fonds beteiligt sind, die Gegenleistung innerhalb der üblichen Fristen eingeht;
Depotbank. Depotbank ist Hauck & Aufhäuser Banquiers Luxem- bourg S.A., eine Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen).