Eigentum und Urheberrecht Musterklauseln

Eigentum und Urheberrecht. Alle Teile der Dokumentation, der Daten und Software unterliegen dem Urheberrecht. Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an den überlassenen Daten und Datenbanken einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Kunde sie erweitert, verändert oder mit seinem eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet.
Eigentum und Urheberrecht. Alle Rechte an dieser Software und der dazugehörigen Dokumentation gehören Canon (oder einem Drittlieferanten der Canon zur Unterlizensierung gemäß diesem Vertrag berechtigt hat – nachfolgend „Drittlieferant“). Canon (oder ein Drittlieferant) behält zu jeder Zeit alle Urheberrechte und sonstigen gewerbliche Schutzrechte an der Software und deren Dokumentation und allen etwaigen von ihr gefertigten Kopien, ungeachtet ihrer Form. Sie erhalten keine weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich von Canon zugestandene Lizenz und insbesondere kein Recht von Canon an Urheberrechten von Canon oder seinen Lizenzgebern. Sie dürfen die in der Software oder deren Dokumentation einschließlich in deren Kopien enthaltenen Copyright-Vermerke von Canon und/oder seinen Lizenzgebern nicht ändern, entfernen oder löschen.
Eigentum und Urheberrecht. 1) Die Software ist sowohl durch Urheberrechtgesetze und internationale Urheberrechtsabkommen als auch durch andere Rechte und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Das Urhe- berrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstel- lungsformen innerhalb der Software.
Eigentum und Urheberrecht. 11.1. Die von All About Cards zur Herstellung der Ware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von All About Cards und werden nicht ausgeliefert.
Eigentum und Urheberrecht. 13.1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Zwischenprodukte , insbesondere Vorlagen, Daten, Druckplatten, Konstruktionen, Stanzwerkzeuge, Klischees, Stempel etc., bleiben auch wenn ihre Herstellung gesondert berechnet wurde, in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen und schriftlich festgehalten ist. Sie werden nicht ausgeliefert.
Eigentum und Urheberrecht. 7.1. Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm übermittelten Druckdaten und sonstigen Dateninhalte frei von Rechten Dritter sind. Auch versichert er, das er Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, insbesondere der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte ist, dass weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht. Der Auftraggeber haftet ausschließlich allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Patentrechte oder darauf basierende Nutzungsrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer, von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Eigentum und Urheberrecht. 8.1 Die LEISTUNGEN von POOLARSERVER, insbesondere die POOLARSERVER-Software sind nach dem Urhe- berrecht geschützt. Die LEISTUNGEN von POOLARSERVER, insbesondere die POOLARSERVER-Software bleibt zu jeder Zeit alleiniges Eigentum von POOLARSERVER. Dies gilt auch für die POOLARSERVER- Software, die auf einem Server eines KUNDEN installiert ist. Der KUNDE erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht die POOLARSERVER-Software sowie die kundenspezifisch entwickelten Erweiterungen im vertraglich vereinbarten Umfang zu den Bedingungen dieser AGB und des jeweiligen Vertrages zu nutzen. Weitergehende Nutzungsrechte hat der KUNDE nicht. Diese Ziff. 8.1 gilt auch für die Fälle, dass POOLARSERVER kundenspezifische Leistungen - gegen oder ohne Vergütung - erbringt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Eigentum und Urheberrecht. Bei der durch die Leistungserbringerin gelieferten Software handelt es sich um Standardsoftware. Daher kommen Ziffer 24.1 und 24.2 AGB SIK 2015 für IKT-Leistungen nicht zur Anwendung. Alleinige Rechtsinhaberin an der Software der Leistungserbringerin ist und bleibt die Leistungserbringerin. Dies gilt auch für allfällige Erweiterungen der Standardsoftware, welche im Auftrag der Leistungsbezügerin erbracht werden.
Eigentum und Urheberrecht. Die Lizenzsoftware und die Dokumentation sind Eigentum des Lizenzgebers oder seiner Zulie- ferer und in den USA, Deutschland und international urheberrechtlich und durch internationale Verträge geschützt. Der Lizenzgeber und seine Zulieferer behalten das Eigentumsrecht und die gesamten Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Lizenzsoftware und Doku- mentation. Der Lizenzgeber ist unter keinen Umständen verpflichtet, den Quellcode seiner Li- zenzsoftware freizugeben.
Eigentum und Urheberrecht. Es verbleiben alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei den Verfassern. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen oder Anerkennungen ausgezeichneten Ar- beiten werden Eigentum der Ausloberin. Urheberrechtlich geschützte Teillösungen von Teilnehmern, die bei der Auftragsertei- lung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen gegen eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung bereits erhaltener Vergütungsanteile genutzt werden. Die Erstveröffentlichung obliegt ausschließlich der Ausloberin. Die Ausloberin erhält ausdrücklich das Recht, die Entwürfe im Anschluss an den Pla- nungswettbewerb für die Öffentlichkeitsarbeit (wie zum Beispiel für eine Broschüre oder Ausstellung) uneingeschränkt zu nutzen. Dies erfolgt ohne weitere Vergütung. Die Ausloberin wird von Rechten Dritter an den eingereichten Unterlagen / Leis- tungsbestandteilen freigestellt. Im Übrigen liegt das Recht an der Veröffentlichung der eigenen Entwürfe bei den teilnehmenden Architekturbüros, unter Beachtung des Erstveröffentlichungsrechts der Ausloberin. Nicht prämierte Arbeiten werden von der Ausloberin nur auf Anforderung der Teilneh- mer, die innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls der Preisgerichtssit- zung eingegangen sein muss, zurückgesandt. Erfolgt keine Anforderung innerhalb dieser Frist, erklärt der Teilnehmer damit, auf sein Eigentum an der Wettbewerbsar- beit zu verzichten. Die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz sind davon unberührt.