Eigentum und Urheberrecht Musterklauseln

Eigentum und Urheberrecht. Alle Teile der Dokumentation, der Daten und Software unterliegen dem Urheberrecht. Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an den überlassenen Daten und Datenbanken einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Kunde sie erweitert, verändert oder mit seinem eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet.
Eigentum und Urheberrecht. Alle Rechte an dieser Software und der dazugehörigen Dokumentation gehören Canon (oder einem Drittlieferanten der Canon zur Unterlizensierung gemäß diesem Vertrag berechtigt hat – nachfolgend „Drittlieferant“). Canon (oder ein Drittlieferant) behält zu jeder Zeit alle Urheberrechte und sonstigen gewerbliche Schutzrechte an der Software und deren Dokumentation und allen etwaigen von ihr gefertigten Kopien, ungeachtet ihrer Form. Sie erhalten keine weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich von Canon zugestandene Lizenz und insbesondere kein Recht von Canon an Urheberrechten von Canon oder seinen Lizenzgebern. Sie dürfen die in der Software oder deren Dokumentation einschließlich in deren Kopien enthaltenen Copyright-Vermerke von Canon und/oder seinen Lizenzgebern nicht ändern, entfernen oder löschen.
Eigentum und Urheberrecht. 13.1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Zwischenprodukte , insbesondere Vorlagen, Daten, Druckplatten, Konstruktionen, Stanzwerkzeuge, Klischees, Stempel etc., bleiben auch wenn ihre Herstellung gesondert berechnet wurde, in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen und schriftlich festgehalten ist. Sie werden nicht ausgeliefert. 13.2. Grafische Leistungen, Entwürfe, Werkzeichnungen etc. bleiben ebenfalls unser Eigentum. Der Kunde erwirbt im Rahmen des erteilten Auftrages lediglich ein einmaliges Nutzungsrecht. Wiederholungs- und Mehrfachnutzungen sowie Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte durch den Kunden bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch uns und werden gesondert berechnet. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Vereinbarungszweck nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Übt der Kunde seine Nutzungsoption in Auftrag gegebener Entwürfe und Werkzeichnungen nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnen wir ein Abschlagshonorar. Vorschläge und Weisungen des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit an Entwürfen oder Werkzeichnungen begründen kein Mit-Urheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstandenen Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen, sowie deren Anwendungen in Erzeugnissen) sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 13.3. Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm zur Ausführung des Auftrages übermittelten Daten frei von Rechten Dritter sind bzw. diese die Einwilligung zur Auftragsdurchführung durch uns erteilt haben. Werden gleichwohl durch die Auftragsausführung Rechte Dritter verletzt, haftet hierfür ausschließlich der Kunde und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
Eigentum und Urheberrecht. 1) Die Software ist sowohl durch Urheberrechtgesetze und internationale Urheberrechtsabkommen als auch durch andere Rechte und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Das Urhe- berrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstel- lungsformen innerhalb der Software. 2) Die Software ist außerdem vor unbefugten Dritten zu schützendes Knowhow der B&IT. 3) Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software und an allem, was im Rahmen dieses Vertrags übergeben wird, verbleiben bei der B&IT oder deren Lieferanten. Ein An- spruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. 4) Es handelt sich um den Kauf einer Lizenz. Der Lizenznehmer erhält nur Eigentum an dem körperli- chen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Weiterhin erhält er das in diesem Lizenz- vertrag vereinbarte Nutzungsrecht. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Die B&IT behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbei- tungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Sie behält sich außerdem das Eigentum an den Datenträgern bis zum Eingang des vollständigen Kaufpreises für das Nutzungsrecht vor. 5) Softwaretechnologie von Drittherstellern, die für die Nutzung der Software der B&IT gegebenenfalls dienlich oder erforderlich ist, ist in der Programmbeschreibung spezifiziert. Solche Softwaretechno- logien von Drittherstellern sind nicht unter den Bedingungen dieses Vertrags sondern gemäß den Bedingungen der Nutzungsverträge der Dritthersteller, welche in der Programmbeschreibung spe- zifiziert sind, lizenziert. 6) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, 1. in der Software enthaltene Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige der Softwareiden- tifikation dienende Merkmale und Markierungen sowie andere Vermerke hinsichtlich der Schutz- rechte der B&IT zu entfernen oder zu verändern; Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bild- schirmanzeige entsprechender Merkmale; 2. vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen; 3. Reverse Engineering, Disassemblierung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten (das voranstehende Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstruktu...
Eigentum und Urheberrecht. Bei der durch die Leistungserbringerin gelieferten Software handelt es sich um Standardsoftware. Daher kommen Ziffer 24.1 und 24.2 AGB SIK 2015 für IKT-Leistungen nicht zur Anwendung. Alleinige Rechtsinhaberin an der Software der Leistungserbringerin ist und bleibt die Leistungserbringerin. Dies gilt auch für allfällige Erweiterungen der Standardsoftware, welche im Auftrag der Leistungsbezügerin erbracht werden.
Eigentum und Urheberrecht. Laetus behält sich alle Rechte vor, die dem Kunden in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eingeräumt werden. Die Software ist durch das Urheberrecht und andere Gesetze und Verträge über geistiges Eigentum geschützt. Laetus oder seine Lieferanten sind Eigentümer des Titels, des Urheberrechts und anderer geistiger Eigentumsrechte an der Software. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Dieser Vertrag gewährt dem Kunden keine Rechte an Marken oder Dienstleistungsmarken von Laetus. Der Quellcode der Software wird nicht zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat kraft dieses Vertrags kein Eigentumsrecht an der Software oder an einem damit verbundenen Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis oder anderen geistigen Eigentumsrechten erworben. Der Kunde wird keine Eigentumshinweise oder andere Beschriftungen von der Software entfernen, und er wird diese Hinweise und Beschriftungen auf allen Kopien oder Teilkopien, die er anfertigen darf, reproduzieren.
Eigentum und Urheberrecht. 8.1 Die LEISTUNGEN von POOLARSERVER, insbesondere die POOLARSERVER-Software sind nach dem Urhe- berrecht geschützt. Die LEISTUNGEN von POOLARSERVER, insbesondere die POOLARSERVER-Software bleibt zu jeder Zeit alleiniges Eigentum von POOLARSERVER. Dies gilt auch für die POOLARSERVER- Software, die auf einem Server eines KUNDEN installiert ist. Der KUNDE erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht die POOLARSERVER-Software sowie die kundenspezifisch entwickelten Erweiterungen im vertraglich vereinbarten Umfang zu den Bedingungen dieser AGB und des jeweiligen Vertrages zu nutzen. Weitergehende Nutzungsrechte hat der KUNDE nicht. Diese Ziff. 8.1 gilt auch für die Fälle, dass POOLARSERVER kundenspezifische Leistungen - gegen oder ohne Vergütung - erbringt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 8.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verbleiben sämtliche Angebotsunterlagen, Preisangebote, Systemkonzepte, Dokumentationen und sonstigen anwendungs- und projektbezogene Unterlagen und Informationen, die schützenwertes Know-how beinhalten und von POOLARSERVER be- reitgestellt werden, im Eigentum von POOLARSERVER und unterliegen dem Urheberrecht von POOLAR- SERVER. Jegliche Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung von POOLARSERVER. Die Rechte für die von den Benutzern eingestellten Daten werden dadurch nicht berührt.
Eigentum und Urheberrecht. 11.1. Die von All About Cards zur Herstellung der Ware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von All About Cards und werden nicht ausgeliefert. 11.2. Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Rechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner stellt All About Cards von solchen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
Eigentum und Urheberrecht. Die Lizenzsoftware und die Dokumentation sind Eigentum des Lizenzgebers oder seiner Zulie- ferer und in den USA, Deutschland und international urheberrechtlich und durch internationale Verträge geschützt. Der Lizenzgeber und seine Zulieferer behalten das Eigentumsrecht und die gesamten Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Lizenzsoftware und Doku- mentation. Der Lizenzgeber ist unter keinen Umständen verpflichtet, den Quellcode seiner Li- zenzsoftware freizugeben.
Eigentum und Urheberrecht. Es verbleiben alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei den Verfassern. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen oder Anerkennungen ausgezeichneten Ar- beiten werden Eigentum der Ausloberin. Urheberrechtlich geschützte Teillösungen von Teilnehmern, die bei der Auftragsertei- lung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen gegen eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung bereits erhaltener Vergütungsanteile genutzt werden. Die Erstveröffentlichung obliegt ausschließlich der Ausloberin. Die Ausloberin erhält ausdrücklich das Recht, die Entwürfe im Anschluss an den Pla- nungswettbewerb für die Öffentlichkeitsarbeit (wie zum Beispiel für eine Broschüre oder Ausstellung) uneingeschränkt zu nutzen. Dies erfolgt ohne weitere Vergütung. Die Ausloberin wird von Rechten Dritter an den eingereichten Unterlagen / Leis- tungsbestandteilen freigestellt. Im Übrigen liegt das Recht an der Veröffentlichung der eigenen Entwürfe bei den teilnehmenden Architekturbüros, unter Beachtung des Erstveröffentlichungsrechts der Ausloberin. Nicht prämierte Arbeiten werden von der Ausloberin nur auf Anforderung der Teilneh- mer, die innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls der Preisgerichtssit- zung eingegangen sein muss, zurückgesandt. Erfolgt keine Anforderung innerhalb dieser Frist, erklärt der Teilnehmer damit, auf sein Eigentum an der Wettbewerbsar- beit zu verzichten. Die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz sind davon unberührt.