Common use of Eigentumsrechte Clause in Contracts

Eigentumsrechte. 14.1 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustim- mung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- halten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge sind als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant hat uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisen. 14.2 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Eigentumsrechte. 14.1 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustim- mung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werdenEigentum. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- haltenBesteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten gegenüber uns nachkommt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet, jede Eingriffe Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten gegenüber uns nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge , sind als unser Eigentum wir im übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu kennzeichnenverlangen, der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. Der Lieferant hat Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisen. 14.2 Werden in unserem Auftrag Werkzeugeab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, Zeichnungen oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten uns auf unsere Kosten angefertigtVerlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeitohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Kostenanteilder anderen Materialien. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigtÜbersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als zwanzig Prozent, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherungsrechte nach unserer Xxxx insoweit an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zuBesteller rückzuübertragen. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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Samples: Sales Contracts

Eigentumsrechte. 14.1 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustim- mung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden(Vorbehaltsware). Der Lieferant darf auch keine Kopien be- haltenBesteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge , sind als unser Eigentum wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu kennzeichnenverlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. Der Lieferant hat Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisen. 14.2 Werden in unserem Auftrag Werkzeugeab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, Zeichnungen oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten uns auf unsere Kosten angefertigtVerlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeitohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteilan der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigtÜbersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 %, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Xxxx insoweit an den Besteller zurück zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zuübertragen. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrechte. 14.1 Von uns überlassene Werkzeuge6.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderung unser Eigentum. Bei Unternehmen gilt dies bis zur Begleichung sämtlicher, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen auch künftig entstehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Wechsel oder Schecks bis zu deren Einlösung). 6.2 Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes jedoch veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne unsere ausdrückliche Zustim- mung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke vorherige Zustimmung ausgeschlossen. 6.3 Kommt der Käufer uns gegenüber in Verzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Lieferanten verwendet werden. Sie Käufers ein, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen, sofern wir vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werdenVertrag zurückgetreten sind. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- halten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge sind als unser Eigentum Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zu kennzeichnen. Der Lieferant hat uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisenseinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten. 14.2 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge6.4 Der Käufer verpflichtet sich, Zeichnungen oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten uns auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehenAnforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen und gegebenenfalls aufkommende Kosten zu tragen, sofern der Dritte dazu nicht in der Lage ist. 6.5 Für den Fall der Rücknahme der Waren bzw. anderweitiger freihändiger Veräußerung aufgrund von Zahlungsverzuges des Käufers sind wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigt, diese Gegenstände vom Käufer für die Dauer der Besitz- und Nutzungszeit eine Leihgebühr in branchenüblicher Höhe zu verlangen. Darüber hinaus geht ein Mindererlös bei anderweitigem Verkauf zu Lasten des Käufers. Leihgebühr bzw. Mindererlös können von uns mit den vom Käufer geleisteten Teilzahlungen verrechnet werden. 6.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt für etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab. 6.7 Übersteigt der Wert der für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigtinsgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und so sind wir auf Verlangen des Käufers dazu verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zunach unserer Xxxx uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsrechte. 14.1 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum und dürfen ohne (Vorbehaltsware). Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Jeden Eingriff Dritter in unsere ausdrückliche Zustim- mung weder an Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts an- deres vereinbart nicht in der Lage ist, spätestens mit uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung Verteidigung gegen den Eingriff zu erstatten, haftet der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werdenBesteller für den uns entstandenen Ausfall. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- haltenBesteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge sind als unser Eigentum zu kennzeichnenEr bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Lieferant hat Besteller ist verpflichtet, uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisen. 14.2 Werden auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in unserem Auftrag Werkzeugedessen Bereich sich die Ware befindet, Zeichnungen nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, auf seine Kosten angefertigtalle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, so besteht Einigkeitdie zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 %, dass diese Gegenstände unmittelbar sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten unserer Xxxx insoweit an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zuBesteller rückzuübertragen. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsrechte. 14.1 Von 7.1 Diese Klausel bezieht sich auf alle Gegenstände (einschließlich Werkzeuge jeglicher Art) und sämtliche hiermit verbundene Informationen, Dokumentationen und das diesbezügliche geistige Eigentum, soweit diese (i) von uns überlassene Werkzeugeerworben und/oder gemäß Auftrag durch Sie gefertigt werden, Formen(ii) Ihnen durch uns für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen oder irgendeinem anderen Zweck zur Verfügung gestellt werden, Musterunabhängig von ihrer etwaigen Veränderung, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Reparatur oder Ersetzung („unsere Gegenstände“) 7.2 Unsere Gegenstände (und hieraus resultierender Abfall) stehen ausschließlich in unserem Eigentum und dürfen wir behalten ohne zeitliche Beschränkung alle Rechte hieran. Im Falle von Unstimmigkeiten über die Eigentumsrechte an unseren Gegenständen, wird vermutet, dass wir Eigentümer sind. 7.3 Soweit Sie unsere ausdrückliche Zustim- mung weder Gegenstände in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle haben, geschieht dies auf treuhänderischer Basis als Besitzmittler und dies vermittelt Ihnen keine weitergehenden Rechte hieran. Wir erteilen Ihnen eine widerrufliche nicht- ausschließliche Erlaubnis, unsere Gegenstände in Ihren Räumlichkeiten ausschließlich zur Vertragserfüllung zu nutzen, bis wir ihre Rückgabe verlangen, wozu wir jederzeit berechtigt sind. Die Erteilung von Nutzungsrechten an unseren Gegenständen an Dritte weitergegeben noch sonst oder ihre Nutzung zu irgendeinem anderen Zweck ist Ihnen untersagt. 7.4 Das Risiko hinsichtlich unserer Gegenstände geht mit deren Lieferung an Sie über und bleibt bis zu deren Rückgabe an uns bei Ihnen. Solange sich unsere Gegenstände in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle befinden, haben Sie (i) die Verantwortung für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme deren Verlust oder Verwendung Beschädigung (mit Ausnahme der üblichen Abnutzung), (ii) unsere Gegenstände in Ihren Räumlichkeiten ordnungsgemäß und sicher zu sichern lagern und müssenzu nutzen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- halten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge sind (iii) sie deutlich zu kennzeichnen und als unser Eigentum auszuweisen, (iv) sie gegen Verlust und Beschädigung zu kennzeichnen. Der Lieferant hat versichern, (v) sie mit Sorgfalt zu nutzen, (vi) sie zu prüfen und in gutem Zustand zu erhalten, (vii) uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisenbei Verlust, Beschädigung oder Beschlagnahme unverzüglich zu benachrichtigen, (viii) uns nach angemessener Vorankündigung während der normalen Geschäftszeiten freien und ungehinderten Zutritt zu gewähren, (ix) uns unsere Gegenstände jederzeit zur Abholung zur Verfügung zu stellen und uns Zugang zu diesen in Ihren Räumlichkeiten zwecks Abholung zu gewähren und Sie dürfen (x) keine Änderungen an unseren Gegenständen vornehmen oder sie mit anderen Sachen verbinden, (xi) anderen Besitz an unseren Gegenständen einräumen oder diesen ihre Nutzung gestatten, (xii) sie nicht veräußern, entsorgen oder belasten und (xiii) sie unsere Gegenstände nicht in irgendeiner Form kopieren oder vervielfältigen. 14.2 Werden 7.5 Wir haben das exklusive, unwiderrufliche Recht, das in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen Ihrem Eigentum befindliche und zur Herstellung der vertragsgegenständlichen Waren speziell erstellte oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung angepasste Werkzeug zum Zeitwert zu erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus Fertigung der Waren zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Eigentumsrechte. 14.1 Von 7.1 Diese Klausel bezieht sich auf alle Gegenstände (einschließlich Werkzeuge jeglicher Art) und sämtliche hiermit verbundene Informationen, Dokumentationen und das diesbezügliche geistige Eigentum, soweit diese (i) von uns überlassene Werkzeugeerworben und/oder gemäß Auftrag durch Sie gefertigt werden, Formen(ii) Ihnen durch uns für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen oder irgendeinem anderen Zweck zur Verfügung gestellt werden, Musterunabhängig von ihrer etwaigen Veränderung, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Reparatur oder Ersetzung („unsere Gegenstände“) 7.2 Unsere Gegenstände (und hieraus resultierender Abfall) stehen ausschließlich in unserem Eigentum und dürfen wir behalten ohne zeitliche Beschränkung alle Rechte hieran. Im Falle von Unstimmigkeiten über die Eigentumsrechte an unseren Gegenständen, wird vermutet, dass wir Eigentümer sind. 7.3 Soweit Sie unsere ausdrückliche Zustim- mung weder Gegenstände in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle haben, geschieht dies auf treuhänderischer Basis als Besitzmittler und dies vermittelt Ihnen keine weitergehenden Rechte hieran. Wir erteilen Ihnen eine widerrufliche nicht- ausschließliche Erlaubnis, unsere Gegenstände in Ihren Räumlichkeiten ausschließlich zur Vertragserfüllung zu nutzen, bis wir ihre Rückgabe verlangen, wozu wir jederzeit berechtigt sind. Die Erteilung von Nutzungsrechten an unseren Gegenständen an Dritte weitergegeben noch sonst oder ihre Nutzung zu irgendeinem anderen Zweck ist Ihnen untersagt. 7.4 Das Risiko hinsichtlich unserer Gegenstände geht mit deren Lieferung an Sie über und bleibt bis zu deren Rückgabe an uns bei Ihnen. Solange sich unsere Gegenstände in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle befinden, haben Sie (i) die Verantwortung für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme deren Verlust oder Verwendung Beschädigung (mit Ausnahme der üblichen Abnutzung), (ii) unsere Gegenstände in Ihren Räumlichkeiten ordnungsgemäß und sicher zu sichern lagern und müssenzu nutzen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- halten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge sind (iii) sie deutlich zu kennzeichnen und als unser Eigentum auszuweisen, (iv) sie gegen Verlust und Beschädigung zu kennzeichnen. Der Lieferant hat versichern, (v) sie mit Sorgfalt zu nutzen, (vi) sie zu prüfen und in gutem Zustand zu erhalten, (vii) uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisenbei Verlust, Beschädigung oder Beschlagnahme unverzüglich zu benachrichtigen, (viii) uns nach angemessener Vorankündigung während der normalen Geschäftszeiten freien und ungehinderten Zutritt zu gewähren, (ix) uns unsere Gegenstände jederzeit zur Abholung zur Verfügung zu stellen und uns Zugang zu diesen in Ihren Räumlichkeiten zwecks Abholung zu gewähren und Sie dürfen (x) keine Änderungen an unseren Gegenständen vornehmen oder sie mit anderen Sachen verbinden, (xi) anderen Besitz an unseren Gegenständen einräumen oder diesen ihre Nutzung gestatten, (xii) sie nicht veräußern, entsorgen oder belasten und (xiii) sie unsere Gegenstände nicht in irgendeiner Form kopieren oder vervielfältigen. 14.2 Werden 7.5 Wir haben das exklusive, unwiderrufliche Recht, das in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen Ihrem Eigentum befindliche und zur Herstellung der vertragsgegenständlichen Waren speziell erstellte oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung angepasste Werkzeug zum Zeitwert zu erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist Fertigung der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zuWaren zunutzen. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Eigentumsrechte. 14.1 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustim- mung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werdenEigentum. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- haltenBesteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vetragspflichten gegenüber uns nachkommt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jede Eingritfe Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten gegenüber uns nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge , sind als unser Eigentum wir im übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu kennzeichnenverlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht auf Besitz. Der Lieferant hat Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisen. 14.2 Werden in unserem Auftrag Werkzeugeab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderun- gen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, Zeichnungen uns auf Verlangen die Höhe seiner Forder- ungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Ei- gentum an der neuen Sache, ohne daß dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, er- werben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnung- swertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbind- ung, Vermischung oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigtVermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir geht das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigt, diese Gegenstände für an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zuüber. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.

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