Einkaufsbedingungen. I. An eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist nicht berechtigt, hinsichtlich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung oder Ein- schränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über. II. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen. III. Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen ab Kenntnisnahme eingeht. Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurden. IV. Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offen gelegt haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver- sicherung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen. V. Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forde- rungen des Lieferanten aufrechnen.
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Samples: General Terms and Conditions
Einkaufsbedingungen. I. An eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind 1. Für unsere Bestellungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir nur dann gebundenausdrücklich. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen.
2. Bestellungen sind unverzüglich zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise.
3. Durch Angebote und Bemusterung dürfen uns keine Kosten entstehen. Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Herstellvor- schriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder ausgeführt hatzur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, es sei dennbleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart habenvervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden
4. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab Zugang der Bestellung. Verzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist bei Waren der Eingang bei uns und bei Leistungen der Tag der Arbeitsbeendigung maßgebend. Der Lieferant ist nicht berechtigt, hinsichtlich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich uns zum Ersatz des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung oder Ein- schränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über.
II. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.
III. Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zuverpflichtet. Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die Rücknahme dieser Tiere seitens vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
5. Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferer. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber der Ordnungsgemäßen Erfüllung zu verlangenbetrachten. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen Xxxxx Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung beizufügen. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen und die noch zu liefernde Restmenge anzugeben.
6. Wird uns in Fällen höherer Gewalt die Erfüllung der Vertrags- pflichten unmöglich oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel wesentlich erschwert, können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber uns entstehen. Ist die Ausführung des Auftrages in angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhobendiesen Fällen für den Auftragnehmer unzumutbar, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen ab Kenntnisnahme eingeht. Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurdenso kann er seinerseits zurücktreten.
IV7. Stehen Mängel werden wir dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen für unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit anGegebenheiten eines ordnungs- gemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadensersatz- ansprüche für die gesamte Lieferung zu. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung (Neuleistung) steht in jedem Falle uns zu. Ist nachzubessern, so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungs- versuch als fehlgeschlagen.
8. Für die Gewährleistung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, solange wir nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben.
9. Entsteht uns und / oder unseren Abnehmern durch mangelhafte Lieferung oder Leistung ein Schaden, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Lieferant, der nicht lediglich ein Zwischenhändler ist, hat auch ohne Verschulden für Mängel seiner Lieferungen und Leistungen einzustehen. Der Lieferant steht für die Abtretung Beschaffung der Lieferungen / Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
10. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Gesamtleistung mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Werden Mängel an der gelieferten Sache oder Leistung festgestellt verlängert sich unser Zahlungsziel um die Zeit, die der Lieferant bis zur Beseitigung benötigt. Die Zahlungsfrist beginnt dann mit dem auf dem Tag der mangelfreien Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtung des Lieferanten folgenden Tag. Die vereinbarten Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung entsprechend. Wir sind berechtigt, für die Zeit der Verzögerung eine Verzinsung unserer Vorauszahlungen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu verlangen.
11. Rechnungen sind auf dem Postwege unter Angabe der Bestelldaten in einfacher Ausführung an uns zu schicken. Nach Vereinbarung kann die Rechnungsstellung auch auf elektronischem Wege erfolgen. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszuganges, jedoch nicht offen gelegt habenvor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung.
12. Der Lieferant ist verpflichtetohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf von uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver- sicherung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilennicht unbillig verweigert werden.
V. Wir können jederzeit unsere Forderungen 13. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von uns bis zur Schlussabrechnung oder Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eines Vorbehalts durch uns bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.
14. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindung mit Forde- rungen uns darf in der Werbung des Lieferanten aufrechnennur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben. Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Schablonen, Matrizen usw. dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden.
15. Der Lieferant haftet für die Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen derartigen Ansprüchen frei. Wir verpflichten uns, den Lieferanten unverzüglich von allen uns bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
16. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen. I. An eine mündliche1 Allgemeines § 2 Vertragsschluss und Vertragsän- derungen
1. Bestellungen, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung Abschlüsse und Liefer- abrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderun- gen und Ergänzungen unserer Ein- kaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestäti- gung durch uns.
3. Kostenvoranschläge sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hatverbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, dass wir mit ihm es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart habenvereinbart.
4. Der Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
5. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
6. Entstehen uns infolge der mangelhaf- ten Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang überstei- gende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
7. Bei Vertragsschluss bzw. Annahme der Bestellung hat der Lieferant inner- halb von 6 Tagen die unterzeichnete Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) und Qualitätskostenvereinbarung von uns (Stand: 31.05.2016) zu übersenden. Geschieht dies nicht, so steht uns bis zum Zeitpunkt der Übersendung ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechen- der Höhe, bezüglich der zu zahlenden Vergütung, zu.
8. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben. Sollte dies geschehen, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.
1. Abweichungen von unseren Ab- schlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhal- tung des Liefertermins oder der Liefer- frist ist der Eingang der Ware bei uns.
3. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Neben- kosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwie- rigkeiten hinsichtlich der Zahl und/Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Um- stände voraus, die ihn an der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung terminge- rechten Lieferung oder Ein- schränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit an der Lieferung in Verzugder vereinbarten Qualität hindern könnten, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert hat der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzenunverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benach- richtigen.
5. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen vorbehaltlose Annahme der ver- späteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Die vom Lieferanten an von uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast geschuldeten Entgelts für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen be- troffene Lieferung oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum überLeistung.
II6. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossenTeillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammenzumutbar.
III7. Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Wir sind berechtigtFür Stückzahlen, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen Gewichte und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen ab Kenntnisnahme eingeht. Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln Maße sind, und zwar insbesondere von den Mängelnvorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns fristgemäß gerügt wurdenbei der Wa- reneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
IV8. Stehen An Software, die zum Produktliefer- umfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff. UrhG).
9. An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns abeine vertragsgemäße Verwendung des Pro- dukts erforderlichen Umfang. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offen gelegt haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver- sicherung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilendürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
V. Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forde- rungen des Lieferanten aufrechnen.
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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen
Einkaufsbedingungen. I. An eine mündliche1. Alle Lieferungen, fernmündlicheLeistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, schriftliche die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind wir nur dann gebundenLeistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen in seinem Bestätigungsschreiben auf anders lautende oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart habenergänzende Geschäftsbedingungen verweist.
3. Der Lieferant in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
4. Bestellungen der Fa. ECS Service GmbH sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Geht die Bestätigung nicht berechtigtinnerhalb von 8 Tagen bei der Fa. ECS Service GmbH ein, hinsichtlich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere so behalten wir uns vor, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
5. Angebotspreise an die Fa. ECS Service GmbH verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend aufgeführt, einschließlich Lieferung "frei Haus", Verpackung, Versicherung, Mehrwertsteuer sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung oder Ein- schränkung vorzunehmenaller Zölle und Steuern.
6. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind für den Lieferanten verbindlichnur nach schriftlicher Freigabe durch ECS Service GmbH möglich.
7. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen Sämtliche geänderte oder zusätzliche Leistungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhaltmüssen von der Einkaufsabteilung der Fa. Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich ECS Service GmbH oder hierzu ermächtigten Personen schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum überangeordnet werden.
II. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.
III. Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen ab Kenntnisnahme eingeht. Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurden.
IV. Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offen gelegt haben8. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
9. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
10. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
11. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
12. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Soweit Abnahme erforderlich ist, erst mit Abnahme.
13. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
14. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Anforderung hin Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht unmittelbar nach Bezahlung auf die Fa. ECS Service GmbH über.
15. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der Ware mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
16. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über das Bestehen einer derartigen Ver- sicherung zu informieren unsere Ansprüche verweigert.
17. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
18. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 24 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
19. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 23 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilenalle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
V. Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forde- rungen 20. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
21. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir, sofern dies zur Durchführung eines Auftrages erforderlich ist, personenbezogene Daten (Bestands- und Nutzungsdaten) des Lieferanten aufrechnennach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen archivieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen. I. An eine mündlicheStand: 14.12.2015 § 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten, fernmündlichejeweils in neuester Fassung, schriftliche ausschließlich; entgegenstehende oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hatnicht an, es sei denn, dass wir mit ihm hätten ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart habenihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber in- und ausländischen a) Kaufleuten, b) Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie c) juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle laufenden und künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. § 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu uns ihm zur Kenntnis gelangten Umstände als Geschäftsgeheimnisses zu behandeln. Der Lieferant haftet uns gegenüber für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen. § 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht berechtigtenthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, hinsichtlich wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer und eine korrekte Firmierung und Rechnungsanschrift angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Zahl und/Lieferant verantwortlich.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung oder Ein- schränkung vorzunehmeninnerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. § 4 Lieferzeit
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzugihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Tiere besitzen neben Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustandangemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigt§ 6 Mängeluntersuchung – Ansprüche/Rechte
(1) Wir sind verpflichtet, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über.
II. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.
III. Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in Ware innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhobenrechtzeitig, wenn diese sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen ab Kenntnisnahme 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. Den Mängel im Sinne von § 377 Abs. 3 müssen wir erst unverzüglich nach Entdeckung anzeigen.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten trifft nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. § 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die alleinige volle Beweislast dafürUrsache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht greift nicht, wenn der Schaden auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB iVm §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf unsere jeweilige Aufforderung hin einen Nachweis der Versicherung und der Deckungssumme beizubringen. § 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. § 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sindSache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, und zwar insbesondere von den Mängelnso gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns fristgemäß gerügt wurden.
IV. Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offen gelegt habenbestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver- sicherung eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu informieren versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilensofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
V. Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forde- rungen (4) Der Lieferant haftet gemäß Gesetz und in vollem Umfang für von ihm zu vertretene Schäden an den von uns beigestellten Sachen. Dies schließt Xxxxxxx aufgrund fehlerhafter Bearbeitung – einschließlich fehlerhafter Wärmebehandlung der von uns beigestellten Sachen – ein. Die Haftung des Lieferanten aufrechnenist in diesem Fall nicht auf Schäden an beigestellten Sachen begrenzt; sondern der Lieferant haftet dann auch für sonstige Schäden einschließlich Vermögensschäden. § 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Xxxxxxxx ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) und mit Ausnahme der Regelungen des internationalen Privatrechts.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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Einkaufsbedingungen. I. An 1.1 Besteht zwischen dem Verkäufer und dem Verwender eine mündlicheRahmenvereinbarung, fernmündlichegelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
1.2 Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für den Verwender verbindlich. (Fern-) Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender.
1.3 Die Erstellung von Angeboten ist für den Verwender kostenlos.
1.4 Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, schriftliche Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder fernschriftliche / elektronische Bestellung ähnliches, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder die der Verwender dem Verkäufer bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an den Verwender verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Verkäufers benutzt werden. Sie sind wir geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in einwandfreiem Zustand dem Verwender ausgehändigt werden, sobald der Auftrag abgewickelt ist.
1.5 Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei der von dem Verwender angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Verwender bei unfreier Lieferung nur dann gebundendie günstigsten Frachtkosten. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wiederverwertbare Verpackungen wie
1.6 Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verwenders.
1.7 Rechnungen werden durch den Verwender entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 %
1.8 Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Verwender.
1.9 Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.
1.10 Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen Rechnung oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart habenanderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Lieferant Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
1.11 Der Verwender kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen.
1.12 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind dem Verwender unverzüglich mitzuteilen.
1.13 Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen.
1.14 Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Verwender zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
1.15 Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.
1.16 Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Verkäufers geht das Eigentum an der
1.17 449 Absatz 2 BGB ist nicht berechtigtabdingbar.
1.18 Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, hinsichtlich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere Normen sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung oder Ein- schränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in VerzugSicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
1.19 Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns dem Verwender die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
1.20 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast Dies gilt nicht für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigtSachen, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum überentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.
II1.21 Der Verwender hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.
III. Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten Verkäufer zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhobenrechtzeitig, wenn diese sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen zehn Werktagen, gerechnet ab Kenntnisnahme eingeht. Den Lieferanten trifft Wareneingang oder bei verborgenen Mängel ab Entdeckung, dem Verkäufer zugeht.
1.22 Hat der Verkäufer Erklärungen über die alleinige volle Beweislast dafürUrsprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Tiere der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Verkäufer nur bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurdenschuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
IV. Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. 1.23 Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offen gelegt haben. Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen den Verwender hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Ver- sicherung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen.
V. Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forde- rungen des Lieferanten aufrechnen.Inanspruchnahme durch Dritte, den dem Verwender daraus
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen. I. An eine mündliche1 Allgemeines § 2 Vertragsschluss und Vertragsän- derungen
1. Bestellungen, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind wir nur dann gebundenAbschlüsse und Liefer- abrufe sowie ihre Änderungen und Er- gänzungen bedürfen, wenn nichts ande- res vereinbart ist, der Empfänger / Lieferant unsere Textform. Unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen gilt frühestens mit Abgabe oder ausgeführt hatBestätigung in Textform als verbind- lich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. X. Xxxxxxx- und Rechenfehler) und Unvoll- ständigkeiten der Bestellung einschließ- lich der Bestellunterlagen hat uns der Lie- ferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzu- weisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Mündliche Vereinbarungen jeder Art, die nicht der Textform genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch uns.
3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes ver- einbart.
4. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zu- gang an, so sind wir zum Widerruf be- rechtigt.
5. Entstehen uns infolge der mangelhaf- ten Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
1. Abweichungen von unseren Abschlüs- sen und Bestellungen sind nur nach un- serer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig.
2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhal- tung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Er- bringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lie- ferzeit oder kommt er in Verzug, so be- stimmen sich unsere Rechte – insbeson- dere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen im nachfolgenden Absatz bleiben unberührt. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen An- sprüchen – pauschalierten Ersatz unse- res Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalen- derwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferan- ten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesent- lich geringerer Schaden entstanden ist. Der Lieferant trägt das Beschaffungsri- siko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart habenist.
3. Der Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht berechtigtetwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Re- gelungen alle erforderlichen Nebenkos- ten wie beispielsweise Reisekosten, Be- reitstellung des Werkzeugs sowie Auslö- sungen.
4. Werden vereinbarte Termine nicht ein- gehalten, so gelten die gesetzlichen Vor- schriften. Sieht der Lieferant Schwierig- keiten hinsichtlich der Zahl und/Fertigung, Vorma- terialversorgung, der Einhaltung des Lie- fertermins oder ähnlicher Umstände vo- raus, die ihn an der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung termingerechten Lie- ferung oder Ein- schränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit an der Lieferung in Verzugder ver- einbarten Qualität hindern könnten, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert hat der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzenunverzüglich unsere bestel- lende Abteilung zu benachrichtigen.
5. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen vorbehaltlose Annahme der ver- späteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zu- stehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Die vom Lieferanten an von uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast geschuldeten Entgelts für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen betroffene Lieferung oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum überLeistung.
II6. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossenTeillieferungen sind grundsätzlich un- zulässig, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammenwir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.
III7. Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Wir sind berechtigtFür Stückzahlen, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen Gewichte und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen ab Kenntnisnahme eingeht. Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln Maße sind, und zwar insbesondere von den Mängelnvorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns fristgemäß gerügt wurdenbei der Waren- eingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
IV8. Stehen An Software, die zum Produktlieferum- fang gehört, einschließlich ihrer Doku- mentation, haben wir das Recht zur Nut- zung in dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen gesetzlich zulässigen Um- fang (§§ 69 a. ff. UrhG).
9. An solcher Software einschließlich Do- kumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns abeine ver- tragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir nehmen dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unver- schuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Wäh- rend solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Abtretung hiermit anEreignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Be- schaffung erheblich verringert. Es gelten die Angaben in unseren Bestel- lungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter An- gabe der Rechnungsnummer und sonsti- ger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange trägt die Sachgefahr bis zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigtAnnahme der Ware durch uns oder unse- ren Beauftragten an dem Ort, solange wir an den die Abtretung nicht offen gelegt habenWare auftragsgemäß zu liefern ist. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder inner- halb 35 Werktagen ohne Abzug ab Fällig- keit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zah- lung erfolgt unter Vorbehalt der Rech- nungsprüfung. Wir schulden keine Fällig- keitszinsen. Der Lieferant hat ein Auf- rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umge- hend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden An- wendung, soweit nicht nachfolgend et- was anderes geregelt ist.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesse- rung nach dem erfolglosen ersten Nach- besserungsversuch als fehlgeschlagen.
4. Wir werden unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestell- ten Menge und dem bestellten Typ ent- sprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich er- kennbare Mängel vorliegen. Weiterge- hende Untersuchungspflichten obliegen uns nicht.
5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängel- beseitigung mit der Beseitigung des Man- gels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung grö- ßerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzuneh- men oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
6. Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der (ganzen) Leis- tung zu.
7. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lie- ferant auch von evtl. bestehenden An- sprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfül- lungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjäh- rungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im In- teresse des Fortbestands der Lieferbe- ziehung vorzunehmen.
1. Für den Fall, dass wir aufgrund Pro- dukthaftung in Anspruch genommen wer- den, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, so- fern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht wor- den ist. In den Fällen verschuldensab- hängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Ver- schulden trifft. Sofern die Schadensursa- che im Verantwortungsbereich des Liefe- ranten liegt, trägt er insoweit die Beweis- last.
2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendun- gen, einschließlich der Kosten einer et- waigen Rechtsverfolgung.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Im Rahmen seiner Freistellungsver- pflichtung hat der Lieferant Aufwendun- gen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ein- schließlich von uns durchgeführter Rück- rufaktionen ergeben. Über Inhalt und Um- fang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zu- mutbar – unterrichten und ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme geben. Weiterge- hende gesetzliche Ansprüche bleiben un- berührt.
5. Der Lieferant hat eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unter- halten. Auf unser Verlangen ist er ver- pflichtet, uns dies nachzuweisen und die Police offenzulegen.
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den ge- setzlichen Vorschriften, soweit nachfol- gend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Ge- fahrübergang. Soweit eine Abnahme ver- einbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausga- beansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hin- aus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjäh- rung – noch gegen uns geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlänge- rung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzan- sprüche zustehen, gilt hierfür die regel- mäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungs- frist führt. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behäl- ter und Spezialverpackungen (beige- stellte Stoffe) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von beigestellten Stoffen und der Zusammen- bau von Teilen erfolgen für uns. Es be- steht Einvernehmen, dass wir im Verhält- nis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigen- tümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnis- sen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiter- verarbeitung) von beigestellten Gegen- ständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gel- ten und spätestens mit der Weiterverar- beitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwer- ben.
1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informa- tionen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Do- kumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Er- fahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Liefe- ranten nur solchen Personen zur Verfü- gung gestellt werden, die für deren Ver- wendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Ge- heimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einver- ständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht ver- vielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver- sicherung sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlas- senen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu informieren vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (ein- schließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Ge- brauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilendiese von Dritten zugäng- lich gemacht wurden, gilt dieser Rechts- vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
V. Wir können jederzeit unsere Forderungen 2. Erzeugnisse, die nach von uns entwor- fenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Mo- dellen und dergleichen, oder nach unse- ren vertraulichen Angaben oder mit Forde- rungen des unse- ren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten aufrechnenweder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für un- sere Druckaufträge.
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Einkaufsbedingungen. I. An eine mündliche1 Allgemeines § 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen
1. Bestellungen, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedin- gungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Kostenvoranschläge sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hatverbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, dass wir mit ihm es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart habenvereinbart.
4. Der Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
5. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitsta- gen seit Zugang widerspricht.
6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
7. Bei Vertragsschluss bzw. Annahme der Bestellung hat der Lieferant innerhalb von 6 Tagen die unterzeichnete Qualitätssiche- rungsvereinbarung (QSV) und Qualitätskostenvereinbarung von uns (Stand: 31.05.2016) zu übersenden. Geschieht dies nicht, so steht uns bis zum Zeitpunkt der Übersendung ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Höhe, bezüglich der zu zahlen- den Vergütung, zu.
8. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzu- geben. Sollte dies geschehen, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.
1. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu- lässig.
2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
3. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Zahl und/Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung termingerechten Lieferung oder Ein- schränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit an der Lieferung in Verzugder vereinbarten Qualität hindern könnten, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert hat der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzenunverzüg- lich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
5. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäte- ten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Die vom Lieferanten an von uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast geschuldeten Entgelts für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentums- vorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen betroffene Lieferung oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach- terlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum überLeistung.
II6. Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossenTeillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns ist Vorsatz zu- mutbar.
7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Warenein- gangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
8. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff. UrhG).
9. An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungs- merkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne aus- drückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
10. Fertigt der Lieferant Formen, Modelle, Werkzeuge, Maschinen, Zeichnungen, Lithographien, Datensätze oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfensonstige Daten im Rahmen unserer Bestellung, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen, sobald wir die vereinbarte Vergütung bezahlt haben bzw. unser Miteigentum über- gehen, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für uns. Wir sind zur jederzeitigen Inbesitznahme berechtigt, gegenüber des Weiteren, wenn dem Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver- mögen beantragt wird. Nach Erledigung des Auftrages sind uns diese Gegenstände zu übergeben. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unab- wendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Kaufpreisforderung Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt einschließlich Verpackung. Der Liefe- rant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auf- tragsgemäß zu liefern ist. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rech- nung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollstän- digkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
4. Wir werden unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspre- chen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersu- chungspflichten obliegen uns nicht.
5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schä- den, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
6. Uns stehen auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beein- trächtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend Schadenersatz statt der (ganzen) Leistung zu.
7. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von evtl. bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu machen vertreten.
8. Mängelansprüche verjähren – außer in Bezug auf AnsprücheFällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die aus anderen Vertragsverhältnissen Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Hier gelten die gesetzlichen Ver- jährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Lieferanten stammender Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
III9. Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt. Der Lieferant haftet uns gegenüber verpflichtet sich alle Konstruktions- und Produktionsunterla- gen bezüglich der gelieferten Waren elf Jahre aufzubewahren und im gesetzlichen UmfangFalle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jederzeit zur Verfügung zu stellen.
10. Uns stehen daher Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrück- lich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
11. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derarti- gen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsge- genstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferan- ten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche Bestimmungen.
4. Von einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftig- keit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Be- triebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von uns bzw. unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungs- gemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einver- nehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Liefe- rung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie blei- ben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegen- stände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten zuweder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge. Der Lieferant verpflichtet sich, den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten und seinen Arbeitnehmern mindestens zu zahlen. Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuwei- sen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten Einhaltung zum MiLoG zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferan- ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen ab Kenntnisnahme eingeht. Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurden.
IV. Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleis- tungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offen gelegt habenkontrollieren. Der Lieferant ist verpflichtetzur Mitwirkung verpflichtet und hat in diesem Zusammenhang nach Aufforderung aktuelle Nachweise, wie z. B. Stunden- nachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten etc., uns vorzulegen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von der Haftung bei der Inanspruchnahme nach MiLoG freizustellen. Dies beinhaltet sowohl Ansprüche, die durch Arbeitnehmer des Lieferanten, als auch Ansprüche von Arbeitnehmern, die im Rahmen der Vertragserfüllung der Subunternehmer des Lieferanten, als auch durch weitere Dritte geltend gemacht werden. Verstößt der Lieferant gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns bzw. gegen die Verpflichtung auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver- sicherung Auskunftserteilung, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen.
V. Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forde- rungen kündigen. Im Fall der berechtigten fristlosen Kündigung sind wir berechtigt, den noch nicht erbrachten Teil der Leistungserbringung zu Lasten des Lieferanten aufrechnendurch Dritte erbringen zu lassen. Des Weiteren können wir bei Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen bezüglich des MiLoG ge- genüber fälligen Ansprüchen des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der zu erwartenden hochgerechneten Netto- entgeltsumme, der für die Werk- oder Dienstleistung im fraglichen Zeitraum aufzubringenden Arbeitsstunden ausüben. Scha- densersatzansprüche wegen weitergehender Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
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