Common use of Einschränkungen Clause in Contracts

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

Appears in 10 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Einschränkungen. 3.1 3.1. Die Programme können Technologie die Verwendung von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich seinDrittsparteitechnologie umfassen oder erfordern, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt geliefert wird. Es Oracle kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke für Sie in der ProgrammdokumentationProgramm Dokumentation, in Readme- oder Noticefiles bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Drittparteitechnologie aufnehmen. Ihnen wird die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder gemäss den Bedingungen des Rahmenvertrags oder – falls in der Programm Dokumentation, den Readme-Files Readme- oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziertMitteilungsdateien aufgeführt – gemäss gesonderten Bedingungen erteilt. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, Rechte zur Nutzung gesondert lizenzierter Drittanbietertechnologie gemäss gesonderten Bedingungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wirdJedoch wird vorsorglich angemerkt, dass Drittparteitechnologie, bei der es sich nicht um gesondert lizenzierte Drittparteitechnologie handelt, ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, einer Benachrichtigung als Teil der Programme anzusehen ist betrachtet und an Sie gemäß Ihnen die Lizenz dafür gemäss den Bestimmungen Bedingungen des Rahmenvertrags lizenziert Rahmenvertrages erteilt wird. Sofern Wenn Sie im Rahmen eines Auftrags zur Distribution der Programme berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke gemäss den Bestimmungen im Zuge der Distribution sämtliche entsprechenden Benachrichtigungen und etwaigen zugehörigen Quellcode dazugehörige Quellcodes für Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar Drittanbietertechnologie in der Form und in dem UmfangUmfang ausgeben, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters sie die Quellcodes erhalten, und Sie müssen Sie Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen Drittanbietertechnologie gemäss gesonderten Bedingungen distribuieren (in der Form und in dem UmfangMasse, in dem die Separate Bestimmungen wie gesonderte Bedingungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden vorstehender Ausführungen sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten eingeräumten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

Appears in 6 contracts

Samples: Auftragsdokument, Auftragsdokument, Auftragsdokument

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können Technologie die Verwendung von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich seinDrittanbietertechnologie umfassen oder erfordern, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt geliefert wird. Es Oracle kann seinfür Sie in der Programmdokumentation, dass Oracle in Readme-Dateien oder Mitteilungsdateien bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Drittanbietertechnologie aufnehmen. Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke wird die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags oder – falls in der Programmdokumentation, den Readme-Files Dateien oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder Mitteilungsdateien aufgeführt – gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziertgesonderten Bedingungen erteilt. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern Rechte zur Nutzung gesondert lizenzierter Drittanbietertechnologie gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, gesonderten Bedingungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wirdJedoch wird vorsorglich angemerkt, dass Drittanbietertechnologie, bei der es sich nicht um gesondert lizenzierte Drittanbietertechnologie handelt, ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, einer Benachrichtigung als Teil der Programme anzusehen ist betrachtet und an Sie Ihnen die Lizenz dafür gemäß den Bestimmungen Bedingungen des Rahmenvertrags lizenziert Rahmenvertrages erteilt wird. Sofern Wenn Sie im Rahmen eines Auftrags zur Distribution der Programme berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke gemäß den Bestimmungen im Zuge der Distribution sämtliche entsprechenden Benachrichtigungen und etwaigen zugehörigen Quellcode dazugehörigen Quellcodes für Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar Drittanbietertechnologie in der Form und in dem UmfangUmfang ausgeben, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters sie die Quellcodes erhalten, und Sie müssen Sie Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern Drittanbietertechnologie gemäß den Separaten Bestimmungen gesonderten Bedingungen distribuieren (in der Form und in dem UmfangMaße, in dem die Separate Bestimmungen wie gesonderte Bedingungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden vorstehender Ausführungen sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten eingeräumten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen Was Sie nicht gestattetdürfen: a. in den Programmen im Programm enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte auf Oracle oder auf die Lizenzgeber von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Ergebnisse der Serviceangebote Dritten für die zur Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise Geschäftszwecke zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität rechtlich gesetzlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen vornehmen oder zu gestatten veranlassen (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, dies gilt insbesondere für die Überprüfung Prüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen ähnlichem, von den Programmen erzeugten Materialiengeneriertem Material); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-vergleichender Benchmark- Tests der Programme Dritten offenzulegenoffen legen. 3.3 Das Verbot der Abtretung oder Übertragung der Programme oder von Nutzungsrechten daran gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für Vertragsbedingungen findet auf alle im Rahmen des Anhangs dieser Anlage P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbarsofern gesetzlich zulässig.

Appears in 4 contracts

Samples: General Terms and Conditions Agreement, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können Technologie Drittanbietertechnologie enthalten oder die Verwendung von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wirdgestellter Drittanbietertechnologie erfordern. Es kann sein, dass Oracle stellt Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den in Readme-Files Dateien oder Notice-Files in Mitteilungsdateien möglicherweise bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Drittanbietertechnologie zur Verfügung stelltVerfügung. Technologie von Drittherstellern Ihnen wird an Sie die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern oder – falls in der Programmdokumentation, den in Readme-Files Dateien oder den Notice-Files spezifiziert, in Mitteilungsdateien aufgeführt – gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziertgesonderten Bedingungen erteilt. Ihre RechteRechte zur Nutzung gesondert lizenzierter Technologie von Drittanbietern gemäß gesonderten Bedingungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag eingeschränkt. Jedoch wird klargestellt, Separat dass Drittanbietertechnologie, bei der es sich nicht um gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwendenDrittanbietern handelt, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, einer Benachrichtigung als Teil der Programme anzusehen ist betrachtet und an Sie Ihnen die Lizenz dafür gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert Rahmenvertrages erteilt wird. Sofern Wenn Sie im Rahmen eines Auftrags zur Weitergabe der Programme berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb in das entsprechende Programmpaket alle diese Vermerke solchen Benachrichtigungen und etwaigen wie vorgegeben jeglichen zugehörigen Quellcode für Separat gesondert lizenzierte Technologie von DrittherstellernDrittanbietern aufnehmen, in der Form und in dem Umfang wie spezifiziertsolcher Quellcode von Oracle bereitgestellt wird, inkludieren und zwar Sie müssen gesondert lizenzierte Technologie von Drittanbietern gemäß den gesonderten Bedingungen weitergeben (in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen gesonderte Bedingungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden Vorstehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten eingeräumten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattetSie dürfen nicht: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte auf proprietäre Rechte von Oracle bzw. ihren oder seinen Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services Serviceangeboten resultierendes Material auf irgendeine Weise einem Dritten für die zur Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise den Geschäftsbetrieb des Dritten zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, Materialien des von Ihnen erworbenen Serviceangebots wurde ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehengesetzlich vorausgesetzt), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen vornehmen oder zu gestatten zulassen (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, gilt insbesondere für die Überprüfung Prüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen ähnlichem, von den Programmen erzeugten Materialiengeneriertem Material); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegenoffenlegen. 3.3 Das Verbot der Übertragung der Programme oder von Rechten daran gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für Vertragsbedingungen findet auf alle im Rahmen des Anhangs dieser Anlage P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ausgenommen soweit ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nach anwendbarem Recht nicht durchsetzbardurchsetzbar ist.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können Technologie (A) Keine unautorisierte Weiterverteilung. Sofern der Weiterverteiler über keine separate schriftliche Genehmigung von Drittherstellern beinhaltenAdobe verfügt, bzw. ist es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich seinihm untersagt, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke Software in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner einer Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellernweiterzuverteilen, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß der Vereinbarung nicht gestattet ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es (B) Keine Übertragung von Rechten. Der Weiterverteiler ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern berechtigt, seine Rechte nach dieser Vereinbarung zu entfernen oder vermieten, zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei dennverleasen, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugebenunterzulizenzieren, abzutreten oder zu übertragen. Zudem ist er nicht berechtigt, kommt das Kopieren der gesamten Software oder von Teilen davon zu gestatten, soweit dies in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich zugelassen ist. (C) Standardeinstellungen des Aktualisierungsprogramms. Der Weiterverteiler darf die Standardeinstellungen des Aktualisierungsprogramms der Software nicht ändern. Von diesem Verbot ausgenommen sind Änderungen, die ein IT-Administrator an den Standardeinstellungen des Aktualisierungsprogramms für alle Software-Kopien vornimmt, die gemäß Ziffer 1.2 (b) und (c) in einem Intranet bereitgestellt werden. (D) Keine Veränderung, kein Reverse Engineering. Der Weiterverteiler ist nicht berechtigt, die Software in irgendeiner Form zu ändern, zu portieren, anzupassen oder zu übersetzen oder darauf basierende abgeleitete Arbeiten herzustellen. Dazu gehört das Entfernen des Installationsprogramms, der elektronischen Lizenzvereinbarung für Endanwender, des Abschnitts („About“/„Über“) oder von Urheberrechtsvermerken bzw. anderen Hinweisen auf Eigentumsrechte, die von der Software angezeigt werden. Der Weiterverteiler darf den Quellcode, die Datendarstellung oder zugrunde liegende Algorithmen, Prozesse, Methoden oder andere Teile der Software nicht zurückentwickeln (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Überwachung oder Verfolgung der Ein- und Ausgänge, die durch ein System oder eine Anwendung fließen, um dieses System neu zu erstellen), dekompilieren, disassemblieren oder auf andere Weise versuchen, zu ermitteln. Wenn der Weiterverteiler nach den Gesetzen seines Landes berechtigt ist, die Software zu dekompilieren, um Informationen zu erhalten, die erforderlich sind, damit die lizenzierten Teile der Software mit anderer Software zusammen betrieben werden können, muss der Weiterverteiler diese Informationen zuerst von Adobe anfordern. Adobe kann dem Weiterverteiler nach eigenem Ermessen solche Informationen zur Verfügung stellen oder ihm angemessene Bedingungen für seine Dekompilierung der Software auferlegen, einschließlich einer angemessenen Gebühr, um sicherzustellen, dass die Schutzrechte von Adobe und Adobes Lieferanten an der Software gewahrt sind. Außerdem darf die Dekompilierung nur vom Weiterverteiler oder von jemandem durchgeführt werden, der berechtigt ist, eine Kopie der Software in seinem Namen zu verwenden. Alle von Adobe gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellten oder vom Weiterverteiler erhaltenen Informationen dürfen vom Weiterverteiler nur zu den hierin aufgeführten Zwecken verwendet werden. Der Weiterverteiler ist nicht berechtigt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben bzw. dazu zu nutzen, Software zu entwickeln, die dieser Software im Rahmen Wesentlichen ähnlich ist, oder zu einem anderen Zweck zu verwenden, durch den das Urheberrecht von Adobe oder Adobes Lizenzgebern verletzt wird. (E) Zulässige Modifikationen von Adobe Acrobat Reader Unbeschadet des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendungobigen Änderungsverbots kann der Weiterverteiler die Funktionalität des Installationsprogramms für Adobe Reader in Einklang mit den unter xxxxx://xxxxx.xxxxx.xxx/xx/xxxxxxx.xxxx oder xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xx/xxxxxx/xxxxxx.xxxx gesondert aufgelisteten Anweisungen (z. B. Installation zusätzlicher Plug-ins und Hilfedateien) anpassen oder erweitern. Der Weiterverteiler ist nicht berechtigt, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbarAdobe Acrobat Reader anderweitig anzupassen, zu übersetzen, zu ändern oder zu modifizieren.

Appears in 1 contract

Samples: Weiterverteilungslizenzvereinbarung

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können Technologie Sofern in dieser Lizenzvereinbarung oder durch geltendes Recht nicht ausdrücklich genehmigt, sind Sie nicht befugt: (a) die Software oder jedwede durch diese Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch SAP zu leasen, zu entleihen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, unterzulizenzieren oder auf sonstige Weise weiterzugeben, (b) die Software zur Erbringung von Drittherstellern beinhaltenDiensten von Anwendungsdienstanbietern (ASPs), Dienstleistungsbüros, Marketing-, Drittparteienschulungs-, Outsourcing-, Beratungs- oder sonstigen kommerziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Software zu nutzen, wie etwa der Entwicklung von Schulungsmaterial, (c) die Software in irgendeiner Weise (selbst zu Zwecken der Fehlerbehebung) zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder abgeleitete Funktionen zu entwickeln, außer über die speziell für derartige Zwecke zur Verfügung gestellten und in der Software enthaltenen Menüs, Optionen und Tools, (d) die Software oder das RPT-Berichtsdateiformat bzw. Teile daraus in irgendeiner Weise zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren (einschließlich der Rückentwicklung zur Gewährleistung der Interoperabilität), außer dass (und nur insoweit) es kann Technologie von Drittherstellern durch geltendes Recht für bestimmte Zwecke ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet ist, (e) die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen Software zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen Entwicklung eines Produkts zu verwenden, werden das generell als Konkurrenzprodukt zum Produktangebot von SAP anzusehen ist, (f) die Software zur Entwicklung eines Produkts zu verwenden, durch den Rahmenvertrag das das Berichtsdateiformat (.RPT) in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt ein alternatives Berichtsdateiformat konvertiert wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie das von Drittherstellernallgemein verwendbaren Berichterstellungs-, Datenanalyse- oder Berichtverteilungsprodukten genutzt werden kann, die keine Separat lizenzierte Technologie nicht Eigentum von Drittherstellern SAP sind, (g) nicht autorisierte Schlüsselcodes zu verwenden oder Schlüsselcode(s) zu verteilen, (h) Software-Benchmarkergebnisse ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch SAP gegenüber Dritten offen zu legen, (i) Dritten den Zugriff auf die oder die Nutzung der Software in einer Weise zu erlauben, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich genehmigt ist, als Teil und (j) Schlüsselcode(s) weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Wenn Sie von einem Ihrer Rechte zur Rückentwicklung zur Herstellung der Programme anzusehen ist und an Sie Interoperabilität gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreibengeltendem Recht Gebrauch machen möchten, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke SAP zunächst schriftlich informieren, sodass SAP nach eigenem Ermessen ein Angebot über die Bereitstellung von Informationen und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren ServicesUnterstützung, die Sie erworben habenangemessen erscheint, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen um die Interoperabilität der Interoperabilität rechtlich vorgesehen)Software mit anderen Produkten herzustellen, Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder machen kann, ggf. gegen eine wechselseitig zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegenvereinbarende Gebühr. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

Appears in 1 contract

Samples: Software License Agreement

Einschränkungen. 3.1 3.1. Die Programme können Technologie Drittanbietertechnologie enthalten oder die Verwendung von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wirdgestellter Drittanbietertechnologie erfordern. Es kann sein, dass Oracle stellt Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den in Readme-Files Dateien oder Notice-Files in Mitteilungsdateien möglicherweise bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Drittanbietertechnologie zur Verfügung stelltVerfügung. Technologie von Drittherstellern Ihnen wird an Sie die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern oder – falls in der Programmdokumentation, den in Readme-Files Dateien oder den Notice-Files spezifiziert, in Mitteilungsdateien aufgeführt – gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziertgesonderten Bedingungen erteilt. Ihre RechteRechte zur Nutzung gesondert lizenzierter Technologie von Drittanbietern gemäß gesonderten Bedingungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag eingeschränkt. Jedoch wird klargestellt, Separat dass Drittanbietertechnologie, bei der es sich nicht um gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwendenDrittanbietern handelt, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, einer Benachrichtigung als Teil der Programme anzusehen ist betrachtet und an Sie Ihnen die Lizenz dafür gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert Rahmenvertrages erteilt wird. Sofern Wenn Sie im Rahmen eines Auftrags zur Weitergabe der Programme berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb in das entsprechende Programmpaket alle diese Vermerke solchen Benachrichtigungen und etwaigen wie vorgegeben jeglichen zugehörigen Quellcode für Separat gesondert lizenzierte Technologie von DrittherstellernDrittanbietern aufnehmen, in der Form und in dem Umfang wie spezifiziertsolcher Quellcode von Oracle bereitgestellt wird, inkludieren und zwar Sie müssen gesondert lizenzierte Technologie von Drittanbietern gemäß den gesonderten Bedingungen weitergeben (in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen gesonderte Bedingungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden Vorstehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten eingeräumten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet3.2. Sie dürfen nicht: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte auf proprietäre Rechte von Oracle bzw. ihren oder seinen Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services Serviceangeboten resultierendes Material auf irgendeine Weise einem Dritten für die zur Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise den Geschäftsbetrieb des Dritten zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, Materialien des von Ihnen erworbenen Serviceangebots wurde ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehengesetzlich vorausgesetzt), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen vornehmen oder zu gestatten zulassen (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, gilt insbesondere für die Überprüfung Prüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen ähnlichem, von den Programmen erzeugten Materialiengeneriertem Material); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests offenlegen. 3.3. Das Verbot der Übertragung der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot oder von Rechten daran gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für Vertragsbedingungen findet auf alle im Rahmen des Anhangs dieser Anlage P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ausgenommen soweit ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nach anwendbarem Recht nicht durchsetzbardurchsetzbar ist.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können die Verwendung von Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich seinumfassen oder erfordern, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt geliefert wird. Es kann seinOracle stellt Ihnen in der Programmdokumentation, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher in Readme- Dateien oder in Hinweisdateien möglicherweise bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke zur Verfügung. Ihnen wird die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder im Rahmen der Bestimmungen des Rahmenvertrags oder – falls in der Programmdokumentation, den Readme-Files Dateien oder Notice-Files Mitteilungsdateien aufgeführt – im Rahmen gesonderter Bestimmungen erteilt. Ihre Rechte zur Verfügung stellt. Nutzung separat lizenzierter Technologie von Drittherstellern gemäß gesonderten Bestimmungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag eingeschränkt. Jedoch wird an Sie entweder aus Gründen der Klarheit festgehalten, dass Technologie von Drittherstellern, bei der es sich nicht um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern handelt, ungeachtet des Vorhandenseins einer Benachrichtigung als Teil der Programme betrachtet und Ihnen die Lizenz dafür gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, erteilt wird. Wenn es Ihnen gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellerneinem Auftrag gestattet ist, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb mit der Softwaredistribution alle diese Vermerke und etwaigen solchen Benachrichtigungen sowie den gesamten zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie dieser Quellcode von Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stelltbereitgestellt wird – für separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern mit weitergeben. Weiters Darüber hinaus müssen Sie Separat separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten gesonderten Bestimmungen vertreiben (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate wie gesonderte Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden Vorstehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen Sie sind nicht gestattetberechtigt: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte auf Oracle oder auf die Lizenzgeber von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern aus den Programmen zu entfernen oder zu verändernmodifizieren; b. die Programme oder Materialien, die sich aus den Bestellbaren bestellbaren Services resultierendes Material ergeben, in irgendeiner Form Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise den Geschäftsbetrieb dieser Dritten zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen ist für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren die Materialien aus den bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattetzulässig); c. Reverse Engineering (sofern nicht es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität rechtlich gesetzlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen zu veranlassen oder zu gestatten zuzulassen (dieses das vorstehende Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, schließt insbesondere die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten MaterialienMaterialien ein, die durch die Programme produziert werden); d. ohne die vorherige vorhergehende schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests Benchmarktests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß der Übertragung der Programme oder von Anteilen daran im Rahmen von Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt allgemeinen Vertragsbestimmungen gilt für alle im Rahmen des Anhangs dieser Anlage P lizenzierten Programme zur AnwendungProgramme, es sei denn außer soweit, dass ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nach geltendem Recht für nicht durchsetzbarvollstreckbar erklärt wird.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Einschränkungen. 3.1 3.1. Die Programme können Technologie die Verwendung von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich seinDrittsparteitechnologie umfassen oder erfordern, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt geliefert wird. Es Oracle kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke für Sie in der ProgrammdokumentationProgramm Dokumentation, in Readme- oder Noticefiles bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Drittparteitechnologie aufnehmen. Ihnen wird die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder gemäss den Bedingungen des Rahmenvertrags oder – falls in der Programm Dokumentation, den Readme-Files Readme- oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziertMitteilungsdateien aufgeführt – gemäss gesonderten Bedingungen erteilt. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, Rechte zur Nutzung gesondert lizenzierter Drittanbietertechnologie gemäss gesonderten Bedingungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wirdJedoch wird vorsorglich angemerkt, dass Drittparteitechnologie, bei der es sich nicht um gesondert lizenzierte Drittparteitechnologie handelt, ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, einer Benachrichtigung als Teil der Programme anzusehen ist betrachtet und an Sie gemäß Ihnen die Lizenz dafür gemäss den Bestimmungen Bedingungen des Rahmenvertrags lizenziert Rahmenvertrages erteilt wird. Sofern Wenn Sie im Rahmen eines Auftrags zur Distribution der Programme berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke gemäss den Bestimmungen im Zuge der Distribution sämtliche entsprechenden Benachrichtigungen und etwaigen zugehörigen Quellcode dazugehörige Quellcodes für Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar Drittanbietertechnologie in der Form und in dem UmfangUmfang ausgeben, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters sie die Quellcodes erhalten, und Sie müssen Sie Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen Drittanbietertechnologie gemäss gesonderten Bedingungen distribuieren (in der Form und in dem UmfangMasse, in dem die Separate Bestimmungen wie gesonderte Bedingungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden vorstehender Ausführungen sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten eingeräumten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen 3.2. Was Sie nicht gestattetdürfen: a. in den Programmen im Programm enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte auf Oracle oder auf die Lizenzgeber von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Arbeitsergebnisse der Service Offerings Dritten für die deren Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise Geschäftszwecke zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde auf die bestimmte von Ihnen für die spezifische erworbene Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, Arbeitsergebnisse von Ihnen beauftragter Services wurde ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität rechtlich gesetzlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen vornehmen oder zu gestatten veranlassen (dieses Verbot umfasst insbesondereDies gilt auch, aber nicht ausschließlich, nur für die Überprüfung Prüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen ähnlichem, von den Programmen erzeugten Materialiengeneriertem Material);; oder d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Resultate vergleichender Benchmark-Tests Dritten offen legen. 3.3. Das Verbot der Abtretung oder Übertragung der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß oder von Nutzungsrechten daran gemäss Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für Allgemeingültigen Bedingungen findet auf alle im Rahmen des dieses Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ausser sofern sich ein solches derartiges Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts als nicht durchsetzbardurchsetzbar gemäss geltendem Recht erweist.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können die Verwendung von Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich seinumfassen oder erfordern, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt geliefert wird. Es kann seinOracle stellt Ihnen in der Programmdokumentation, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher in Readme- Dateien oder in Hinweisdateien möglicherweise bestimmte Mitteilungen bezüglich dieser Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke zur Verfügung. Ihnen wird die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder im Rahmen der Bestimmungen des Rahmenvertrags oder – falls in der Programmdokumentation, den Readme-Files Dateien oder Notice-Files Mitteilungsdateien aufgeführt – im Rahmen gesonderter Bestimmungen erteilt. Ihre Rechte zur Verfügung stellt. Nutzung separat lizenzierter Technologie von Drittherstellern gemäß gesonderten Bestimmungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag eingeschränkt. Jedoch wird an Sie entweder aus Gründen der Klarheit festgehalten, dass Technologie von Drittherstellern, bei der es sich nicht um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern handelt, ungeachtet des Vorhandenseins einer Mitteilung als Teil der Programme betrachtet und Ihnen die Lizenz dafür gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, erteilt wird. Wenn es Ihnen gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellerneinem Auftrag gestattet ist, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb mit der Softwaredistribution alle diese Vermerke und etwaigen solchen Benachrichtigungen sowie den gesamten zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie dieser Quellcode von Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stelltbereitgestellt wird – für separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern mit weitergeben. Weiters Darüber hinaus müssen Sie Separat separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten gesonderten Bestimmungen vertreiben (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate wie gesonderte Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden Vorstehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen Sie sind nicht gestattetberechtigt: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte auf Oracle oder auf die Lizenzgeber von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern aus den Programmen zu entfernen oder zu verändernmodifizieren; b. die Programme oder Materialien, die sich aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Serviceangeboten ergeben, in irgendeiner Form Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise den Geschäftsbetrieb dieser Dritten zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen ist für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Servicesdie Materialien aus den Serviceangeboten, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattetzulässig); c. Reverse Engineering (sofern nicht es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität rechtlich gesetzlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen zu veranlassen oder zu gestatten zuzulassen (dieses das vorstehende Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, schließt insbesondere die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten MaterialienMaterialien ein, die durch die Programme produziert werden); d. ohne die vorherige vorhergehende schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests Benchmarktests der Programme Dritten offenzulegenoffenlegen. 3.3 Das Verbot gemäß der Übertragung der Programme oder von Anteilen daran im Rahmen von Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt allgemeinen Vertragsbedingungen gilt für alle im Rahmen des Anhangs dieser Anlage P lizenzierten Programme zur AnwendungProgramme, es sei denn außer soweit, dass ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nach geltendem Recht für nicht durchsetzbarvollstreckbar erklärt wird.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Einschränkungen. 3.1 Die Programme können Technologie (a) Keine Modifizierung, keine Rückentwicklung. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu modifizieren, zu portieren, anzupassen oder zu übersetzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen darf die Software insoweit dekompiliert werden, wie die gesetzlichen Bestimmungen in der Rechtsordnung des Lizenznehmers dem Lizenznehmer das Recht hierzu geben, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen, die zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software notwendig sind. Dies setzt jedoch voraus, dass der Lizenznehmer zunächst die Informationen bei PROSTEP nachgefragt hat, wobei PROSTEP nach eigenem Ermessen entweder dem Lizenznehmer die erbetenen Informationen erteilen oder die Nutzung des Quellcodes unter angemessenen Bedingungen und gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr gestatten kann, um zu gewährleisten, dass die Eigentumsrechte von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern PROSTEP und ihren Lieferanten an dem Quellcode für die Programme erforderlich seinSoftware gewahrt bleiben. (b) Keine Entbündelung. Die Software enthält ggf. mehrere Anwendungen, Hilfsprogramme und Komponenten, unterstützt ggf. verschiedene Plattformen und Sprachen und kann dem Lizenznehmer auf unterschiedlichen Datenträgern oder in mehreren Kopien überlassen werden. Ungeachtet dessen wurde die Software als einzelnes Produkt entwickelt und dem Lizenznehmer so überlassen. Sie darf nur als einzelnes Produkt auf Computern und Plattformen wie hier gestattet verwendet werden. Der Lizenznehmer muss nicht alle Komponenten der Software verwenden, darf jedoch die Softwarekomponenten nicht zur Verwendung auf verschiedenen Computern entbündeln, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Dem Lizenznehmer ist nicht gestattet, die mit Software zum Vertrieb, zur Weitergabe oder für andere Zwecke zu entbündeln und neu zu verpacken. (c) Weitergabeverbot. Soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, (i) die Software oder seine Rechte an der Software an Dritte unterzulizenzieren, abzutreten oder zu übertragen oder (ii) dem Kopieren der Software oder eines Teils der Software auf den Programmen Rechner einer anderen Person oder Einrichtung oder dem Zugriff auf die Software oder einen Teil der Software vom Computer einer anderen Person oder Einrichtung aus zuzustimmen. (d) Nutzungsverbote. Soweit gemäß diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet, ist es dem Lizenznehmer untersagt, (i) die Software im Namen Dritter zu nutzen (einschließlich der Nutzung der Software zur Verfügung gestellt wird. Es kann seinErzeugung von PDF-Dateien aus von Dritten überlassenen elektronischen Dokumenten oder Inhalten, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in sofern der Programmdokumentation, Lizenznehmer die erzeugten PDF-Dateien an den Readme-Files jeweiligen Dritten ebenfalls verteilt oder Notice-Files diesem zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird , außer soweit solche PDF-Dateien Bestandteil eines breiteren Dienstleistungs- oder Produktangebotes sind und nicht den hauptsächlichen oder einzigen Wert eines entsprechenden Dienstleistungs- oder Produktangebotes darstellen), (ii) andere Rechte an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oderder Software zu vermieten, sofern in der Programmdokumentationzu verleasen, den Readme-Files zu verleihen oder den Notice-Files spezifizierteinzuräumen, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins einschließlich Rechte im Rahmen einer Mitgliedschaft oder aufgrund eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, Abonnements; und (iii) die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie Software im Rahmen eines Auftrags berechtigt sindComputer- Service-Geschäfts, Programme zu vertreibeneines Outsourcing-Betriebs oder Dienstes Dritter, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode eines Servicebüros oder eines Mehrbenutzersystems zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegenstellen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

Appears in 1 contract

Samples: Software License Agreement

Einschränkungen. 3.1 3.1. Die Programme können Technologie die Verwendung von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich seinDrittsparteitechnologie umfassen oder erfordern, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt geliefert wird. Es Oracle kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke für Sie in der ProgrammdokumentationProgramm Dokumentation, in Readme- oder Noticefiles bestimmte Benachrichtigungen bezüglich dieser Drittparteitechnologie aufnehmen. Ihnen wird die Lizenz für die Drittanbietertechnologie entweder gemäss den Bedingungen des Rahmenvertrags oder – falls in der Programm Dokumentation, den Readme-Files Readme- oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziertMitteilungsdateien aufgeführt – gemäss gesonderten Bedingungen erteilt. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, Rechte zur Nutzung gesondert lizenzierter Drittanbietertechnologie gemäss gesonderten Bedingungen werden auf keine Weise durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wirdJedoch wird vorsorglich angemerkt, dass Drittparteitechnologie, bei der es sich nicht um gesondert lizenzierte Drittparteitechnologie handelt, ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, einer Benachrichtigung als Teil der Programme anzusehen ist betrachtet und an Sie gemäß Ihnen die Lizenz dafür gemäss den Bestimmungen Bedingungen des Rahmenvertrags lizenziert Rahmenvertrages erteilt wird. 3.2. Sofern Wenn Sie im Rahmen eines Auftrags zur Distribution der Programme berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke gemäss den Bestimmungen im Zuge der Distribution sämtliche entsprechenden Benachrichtigungen und etwaigen zugehörigen Quellcode dazugehörige Quellcodes für Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar Drittanbietertechnologie in der Form und in dem UmfangUmfang ausgeben, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters sie die Quellcodes erhalten, und Sie müssen Sie Separat gesondert lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen Drittanbietertechnologie gemäss gesonderten Bedingungen distribuieren (in der Form und in dem UmfangMasse, in dem die Separate Bestimmungen wie gesonderte Bedingungen von Oracle zur Verfügung gestellt bereitgestellt werden) vertreiben). Ungeachtet des Vorangehenden vorstehender Ausführungen sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich nur auf die in Ihrem Auftrag gewährten eingeräumten Rechte eingeschränktbeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen 3.3. Was Sie nicht gestattetdürfen: a. in den Programmen im Programm enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte auf Oracle oder auf die Lizenzgeber von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Arbeitsergebnisse der Service Offerings Dritten für die deren Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise Geschäftszwecke zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde auf die bestimmte von Ihnen für die spezifische erworbene Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, Arbeitsergebnisse von Ihnen beauftragter Services wurde ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität rechtlich gesetzlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen vornehmen oder zu gestatten veranlassen (dieses Verbot umfasst insbesondereDies gilt auch, aber nicht ausschließlich, nur für die Überprüfung Prüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen ähnlichem, von den Programmen erzeugten Materialiengeneriertem Material);; oder d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Resultate vergleichender Benchmark-Tests Dritten offen legen. 3.4. Das Verbot der Abtretung oder Übertragung der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß oder von Nutzungsrechten daran gemäss Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für Allgemeingültigen Bedingungen findet auf alle im Rahmen des dieses Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ausser sofern sich ein solches derartiges Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts als nicht durchsetzbardurchsetzbar gemäss geltendem Recht erweist.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument