Endbenutzer-Lizenzvereinbarung Musterklauseln

Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. Lesen Sie die Bedingungen dieser Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) sorgfältig durch, bevor Sie die Lösung verwenden (wie unten definiert). Dies ist ein rechtsverbindlicher Vertrag. Durch Ihre Zustimmung auf elektronischem Wege oder die Installation oder Verwendung der Lösung erklären Sie die Annahme aller Bedingungen dieser Vereinbarung in Ihrem eigenen Namen und demjenigen jeder juristischen oder natürlichen Person, die von Ihnen vertreten wird oder für deren Gerät Sie die Lösung erwerben (jeweils „Sie”). Setzen Sie den Installationsvorgang nicht fort, verwenden Sie die Lösung nicht und löschen oder vernichten Sie alle Kopien der Lösung, die sich in Ihrem Besitz oder unter Ihrer Kontrolle befinden, wenn Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht zustimmen. Diese Vereinbarung bezieht sich auf Ihre Nutzung bestimmter Software („Software“), Dienste oder Hardware und zugehörige Firmware, einschließlich aller Updates (jeweils eine „Lösung“), für die Sie diese Vereinbarung akzeptieren, und jegliche dazugehörige Dokumentation. In dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „Anbieter“ die hier angegebene juristische Person, die Ihnen die Lösung bereitstellt; „Dokumentation“ bezeichnet alle mit der Lösung gelieferten Benutzerhandbücher und Anweisungen und „geltende Bedingungen“ bezeichnet die Abonnementlaufzeit zusammen mit den Gerätetypen, der zulässigen Anzahl an Geräten, anderen Transaktionsbedingungen, Voraussetzungen und Dokumenten, die Sie mit dem Erwerb der Lösung angenommen haben (einschließlich etwaiger Verkaufsbedingungen) sowie sonstiger Vertriebs-, Wiederverkäufer-, Partnerschafts- oder sonstiger Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Anbieter oder einem anderen Mitglied der Anbietergruppe sowie aller sonstigen in Abschnitt 2 und der Dokumentation dargelegten Beschränkungen. Bitte beachten Sie, dass diese Vereinbarung aus zwei Teilen besteht. Die Abschnitte 1 bis 12 dieser Vereinbarung gelten für alle Lösungen, einschließlich der Lösungen, die unten aufgelistet sind. Abschnitt 13 legt weitere Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, die bestimmte Lösungen oder Lösungskategorien betreffen, einschließlich Software, Dienste und andere Produkte von Drittanbietern (Abschnitt 13.1), Lizenzen für Managed Service Provider (Abschnitt 13.2), Browser Cleanup (Abschnitt 13.3), WiFi Finder (Abschnitt 13.4), Avast Family Space (auch erhältlich als „Star Guard Family“, „Vodafone Family Protect“ und „WINDTRE Family Protect“) (Abschnitt...
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. (Veröffentlicht im April 2018)
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. Der Kunde ist für jegliche Nutzung der Lizenzierten Produkte und Services durch Endnutzer im Rahmen der Kundenanwendungen verantwortlich und hat sicherzustellen, dass jeder Endnutzer Bedingungen akzeptiert, die den Anforderungen des vorliegenden Vertrages mindestens entsprechen. Der Kunde bestätigt, dass alle Endnutzer-Lizenzvereinbarungen, denen Endnutzer zustimmen, den folgenden Bedingungen ähnliche oder im Wesentlichen entsprechende Bedingungen enthalten werden: (i) Einwilligung der Endnutzer in die (a) Erhebung, Speicherung und Nutzung von Statistiken und – sofern die Kundenanwendung den Cloud Recognition Service nutzt – Kamera-Ansichten aus dem Lizenzierten Produkt durch PTC, die mit PTC verbundenen Unternehmen und Dienstleister von PTC; (b) Übermittlung von Statistiken und ggf. Kamera-Ansichten zwischen PTC, den mit PTC verbundenen Unternehmen und (auch in den USA oder anderen Ländern ansässigen) Dienstleistern von PTC jeweils zu dem Zweck, (1) die Lizenzierten Produkte und Services zu liefern bzw. zu erbringen, (2) die Bereitstellung neuer Produkte und von Updates, Verbesserungen und sonstige Leistungen zu erleichtern, (3) die Lizenzierten Produkte und Services sowie sonstige Produkte, Services und Technologien zu verbessern und (4) neue Produkte, Services oder Technologien für Kunden von PTC oder von mit PTC verbundenen Unternehmen bereitzustellen; (ii) Hinweis an den Endnutzers bezüglich der mit der Nutzung einer kamerabasierten Anwendung beim Fahren oder Gehen oder mit sonstigen Ablenkungen oder dem Orientierungsverlust in Situationen in der realen Welt verbundenen Gefahren und (iii) sofern die Kundenanwendung den Cloud Recognition Service nutzt, haftet PTC nicht – und der Kunde wird PTC – für jegliche Ansprüche oder Schäden freistellen, die sich aus der Nutzung der Kundenanwendung durch den Endnutzer zum Erfassen von Kamera-Ansichten ergeben, die (a) Obszönitäten, Nacktdarstellungen, pornografische Bilder oder explizit sexuelle Themen oder verleumderische oder diffamierende Aussagen oder gegen geistige Eigentumsrechte oder Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte Dritter verstoßende oder rechtswidrige oder aus sonstigen Gründen zu beanstandende Inhalte oder (b) Abbildungen von Gesichtern beinhaltet oder zum Gegenstand hat oder durch die solche abgebildet werden.
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. Jegliche Nutzung der Software durch Kunden des Bundle-Redistributors unterliegt der Claris-Softwarelizenz, die als Teil der Software enthalten ist. Der Bundle-Redistributor stellt sicher, dass alle vom Bundle-Redistributor vertriebenen Kopien der Software der Endbenutzer-Lizenzverein- barung („EULA“) des Bundle-Redistributor unterliegen. Die EULA muss Bedingungen enthalten, die den in Anhang A beschriebenen Mindestbedingungen im Wesentlichen ähnlich sind. Der Bundle- Redistributor darf die Software nicht auf einem Computer installieren, ohne dass der Kunde zuvor der EULA des Bundle-Redistributors zugestimmt hat. Der Bundle-Redistributor erklärt sich bereit, Xxxxxx alle bekannten oder vermuteten Verstöße gegen die EULA zu melden und bei allen von Xxxxxx ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen angemessen mit Claris zusammenzuarbeiten.
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. Gegenstand dieser Lizenzvereinbarung ist das Computerprogramm, die Programmbeschreibung, die Bedienungsanleitung sowie das sonstige zugehörige schriftliche Material, das von der Hörzentrum Oldenburg gGmbH, Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx auf einem Datenträger oder einem Server unter diesen Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt wird. Dies wird im Nachfolgenden als Software bezeichnet. Der Anwender / Nutzer erkennt an, dass die Software bestimmungsgemäß lediglich zum in der Bedienungsanleitung angegebenen Zweck eingesetzt und genutzt werden darf. § 1 Rechtsinhaberschaft Der Anwender / Nutzer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein geschütztes Computerprogramm im Sinne des § 69 a UrheberrG (Deutschland) handelt. Des Weiteren erkennt der Nutzer an, dass die Hörzentrum Oldenburg gGmbH alleinige Rechtsinhaberin im Sinne des deutschen UrheberrG ist. § 2 Rechtseinräumung Die Hörzentrum Oldenburg gGmbH räumt dem Lizenznehmer / Endbenutzer das Recht ein, die Software in der in der Programmbeschreibung sowie der Bedienungsanleitung beschriebenen Weise zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird als einfaches, nicht ausschließliches und nur nach Maßgabe des § 3 an Dritte übertragbares, entgeltliches Recht eingeräumt, die Software im Rahmen der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen. Zur Anwendung gewährt die Hörzentrum Oldenburg gGmbH dem Lizenznehmer / Endbenutzer das Recht, die Software auf einem einzelnen Computer an einem Ort zu benutzen. Ist dieser einzelne Computer ein Mehrbenutzersystem, so gilt dieses Benutzungsrecht für alle Benutzer dieses einen Systems. Der Lizenznehmer / Endbenutzer darf die Software in körperlicher Form von einem Computer nur dann auf einen anderen Computer übertragen, sofern die Software zu irgendeinem Zeitpunkt immer nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. Vertragsgegenstand bei Webanwendungen als Internet-Plugin (iFrame) ist die Überlassung von Software zur Nutzung durch Zugriff auf ein von der Hörzentrum Oldenburg gGmbH zur Verfügung gestelltes Rechenzentrum über das Internet. Die Hörzentrum Oldenburg gGmbH stellt dem Lizenznehmer/ Endbenutzer die Nutzung der Software am Routerausgang des jeweiligen Rechenzentrums zur Verfügung. Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server der Hörzentrum Oldenburg gGmbH. Das Benutzungsrecht auf der Nutzerwebsite ist auf eine Domain beschränkt. Zur Vervielfältigung ist der Lizenznehmer / Endbenutzer nur insoweit berec...
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. Die P.O.Box-Applikation („Anwendung“) wird Ihnen unter Lizenz zur Verfügung gestellt und nicht verkauft. Die Anwendung wird gemäß folgender Lizenz bereitgestellt und unterliegt folgenden Bedingungen.
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. BITTE LESEN SIE DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. DURCH DIE INSTALLATION, DAS HERUNTERLADEN ODER EINE ANDERWEITIGE NUTZUNG DER SOFTWARE ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN. WENN SIE DIESEN BESTIMMUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DIE SOFTWARE HERUNTERZULADEN, ZU INSTALLIEREN ODER ZU VERWENDEN, UND SIE SOLLTEN DIE PARTEI, BEI DER SIE DIE SOFTWARE ERWORBEN HABEN, DARÜBER INFORMIEREN, UM DEN KAUFPREIS ZURÜCKERSTATTET ZU BEKOMMEN. DIE SOFTWARE DARF OHNE AUTORISIERUNG DES LIZENZGEBERS NICHT VERKAUFT, ÜBERTRAGEN ODER WEITERVERTEILT WERDEN.
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung. Die EULA regelt neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zugang zu der App und deren Nutzung durch die Benutzer. Bei Mehrdeutigkeit oder Abweichungen haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang vor der EULA. Die EULA muss von den Benutzern online beim Zugriff auf die App bestätigt werden. Der Kunde und der etwaige Bevollmächtigte erkennen an, dass der Zugang zu der App und deren Nutzung voraussetzen, dass der Benutzer sich vorbehaltlos mit der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen der EULA einverstanden erklärt. Jede spätere Änderung der EULA ist vom Kunden und/oder etwaigen Bevollmächtigten online oder auf Verlangen der Bank offline zu bestätigen. Die EULA sieht folgende Bestimmungen vor: Sie (im Folgenden „Sie“) erhalten für die über die App für mobile Geräte (im Folgenden die „App“) bereitgestellten Produkte eine Lizenz zur Nutzung ausschließlich zu den Bedingungen dieser Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (im Folgenden „EULA“). Der Lizenzgeber, Quintet Private Bank (Europe) S.A., eine luxemburgische Bank, die nach den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg gegründet wurde (im Folgenden der „App-Anbieter“), behält sich alle Rechte vor, die Ihnen nicht ausdrücklich gewährt wurden. Die Produkte, die Gegenstand dieser Lizenz sind, werden in dieser Lizenz als „lizenzierte App“ bezeichnet.

Related to Endbenutzer-Lizenzvereinbarung

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*