Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung. 3.1 Die Versicherung der Beitragsbefreiung endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet. 3.2 Die Versicherung der Beitragsbefreiung kann der Versicherungsnehmer durch Kündigung zum Ende jeden Monats beenden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung. 3.1 Die Versicherung der Beitragsbefreiung endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des VersicherungsjahresVersicherungsjahrs, in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet.
3.2 Die Versicherung der Beitragsbefreiung kann der Versicherungsnehmer durch Kündigung zum Ende jeden Monats beenden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung