Common use of Entschädigungsberechnung Clause in Contracts

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallsVersicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen abhandenge- kommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; ; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte- anrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen Bestimmun- gen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Versicherungsvertrag

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch je- doch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallsVersicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwertean- rechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen Bestimmun- gen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen abhandenge- kommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; ; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Versicherungsvertrag

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallsVersicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrkos- ten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallsVersicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrko- sten unbe- rücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, , a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; ; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. . c) Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag. . d) Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Betriebssachversicherung

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Versicherungsfalles abhanden ge- kommenen Sachen den Versicherungswert Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen not- wendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall Versiche- rungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden auszugleichen- den Wertminderung, höchstens jedoch je- doch den Versicherungswert unmittelbar unmit- telbar vor Eintritt des VersicherungsfallsVersicherungs- falles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders be- sonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen Auf- wendungen zur Abwendung und Minderung Min- derung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des SchadensScha- dens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Versi- cherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallsVersicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberück- sichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders be- sonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallsVersicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentagerhöhten Schadenaufwand durch Mehrko- sten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung