Common use of Entschädigungsberechnung Clause in Contracts

Entschädigungsberechnung. 5.1 Der Versicherer ersetzt im Falle einer vollständigen oder teil- weisen Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach Ziffer 1.1 den dadurch entstehenden, versicherten Unterbre- chungsschaden. 5.1.1 Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte, für jeden Tag der angeordneten Betriebsschließung, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsschließung nicht erwirt- schaften konnte. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte während des angeordneten Schlie- ßungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig 5.1.2 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. 5.1.3 Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermitt- lungsschema des Versicherers errechnete oder später gemeldete Wert. 5.1.4 Ist der letzte vor Anordnung der Betriebsschließung gemelde- te Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Xxxxxxxxxxx die unrich- tige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tat- sächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des Versicherers. 5.1.5 Die Haftzeit legt den maximalen Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Unterbrechungsschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. Die Haft- zeit beträgt 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicherte Be- triebsstätte auch ohne die behördliche Betriebsschließung geschlos- sen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Die Dauer der Haftzeit ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt. 5.1.6 Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 5.1.7 Ein Selbstbehalt und die Bestimmungen über die Entschädi- gungsgrenzen nach Ziffer 5.1.2 sind im Anschluss an die Unterversiche- rung nach Ziffer 5.1.4 abzuziehen und anzuwenden. 5.2 Nur sofern dies abweichend von Ziffer 5.1 ausdrücklich verein- bart ist, ersetzt der Versicherer im Falle einer Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach Ziffer 1.1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Be- triebsschließung maximal bis zur vereinbarten Dauer von 30 Schlie- ßungstagen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Dauer der Schließungstage beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. 5.2.1 Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schlie- ßung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. 5.2.2 Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Be- triebsschließung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädi- gung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der vollständig geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Be- triebsstätten verhält. 5.3 Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsuntersagungen nach Ziffer 1.2 die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der 5.3.1 an die der Untersagung unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung der Tätigkeitsuntersagung - zu leisten hat; 5.3.2 für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn die Tätigkeitsuntersa- gung gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeiten- den Ehegatten gerichtet ist. 5.3.3 Die Entschädigungsleistungen in den Fällen von Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe begrenzt. 5.3.4 Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebs- schließung die Entschädigung für Löhne und Gehälter (fortlaufende Kosten) nach Ziffer 5.1 erhält, besteht kein Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsuntersagungen. Der Beginn der Frist nach Ziffer 5.3.1 und Ziffer 5.3.2 bleibt hiervon unberührt. 5.4 Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach Ziffer 5.5 Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion nach Ziffer 5.6 Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Waren und Vorräten nach Ziffer 1.4 den nachgewiesenen Ersatzwert der Waren und Vorräte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.7 Der Versicherer ersetzt im Falle von Ermittlungs- und Beobach- tungsmaßnahmen nach Ziffer 1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur vereinbar- ten Höhe. 5.8 Der Versicherer ersetzt im Falle einer Betriebsschließung gem. Ziffer 1.1. von einer Dauer von mindestens sieben aufeinanderfolgen- den Schließungstagen, die bis zur vereinbarten Höhe tatsächlich ent- standenen Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der öffentli- chen Reputation des Versicherungsnehmers sowie erhöhte Werbungs- kosten bei Wiederaufnahme des Betriebes. 5.9 Unter der Voraussetzung, dass der entschädigungspflichtige Unterbrechungsschaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die gemäß SVIP-ABS Teil A Ziffer 19 durch den Versi- cherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah- rens bis zur vereinbarten Höhe. 5.10 Sofern eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, ist die Entschädigung für ein Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Die Jahres- höchstentschädigung gilt für den versicherten Betriebsschließungs- 5.11 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 5.12 Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 30 Tagen ab Antragseingang beim Versicherer (Wartezeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstreckt. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweili- gen Maßnahmen nach Ziffer 1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)

Entschädigungsberechnung. 5.1 Der Versicherer ersetzt im Falle einer vollständigen oder teil- weisen Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach Ziffer 1.1 den dadurch entstehenden, versicherten Unterbre- chungsschaden. 5.1.1 Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte, für jeden Tag der angeordneten Betriebsschließung, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsschließung nicht erwirt- schaften konnte. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte während des angeordneten Schlie- ßungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig 5.1.2 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. 5.1.3 Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermitt- lungsschema des Versicherers errechnete oder später gemeldete Wert. 5.1.4 Ist der letzte vor Anordnung der Betriebsschließung gemelde- te Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Xxxxxxxxxxx die unrich- tige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tat- sächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des Versicherers. 5.1.5 Die Haftzeit legt den maximalen Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Unterbrechungsschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. Die Haft- zeit beträgt 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicherte Be- triebsstätte auch ohne die behördliche Betriebsschließung geschlos- sen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Die Dauer der Haftzeit ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt. 5.1.6 Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 5.1.7 Ein Selbstbehalt und die Bestimmungen über die Entschädi- gungsgrenzen nach Ziffer 5.1.2 sind im Anschluss an die Unterversiche- rung nach Ziffer 5.1.4 abzuziehen und anzuwenden. 5.2 Nur sofern dies abweichend von Ziffer 5.1 ausdrücklich verein- bart ist, ersetzt der Versicherer im Falle einer Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach Ziffer 1.1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Be- triebsschließung maximal bis zur vereinbarten Dauer von 30 Schlie- ßungstagen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Dauer der Schließungstage beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. 5.2.1 Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schlie- ßung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. 5.2.2 Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Be- triebsschließung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädi- gung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der vollständig geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Be- triebsstätten verhält. 5.3 Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsuntersagungen nach Ziffer 1.2 die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der 5.3.1 an die der Untersagung unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung der Tätigkeitsuntersagung - zu leisten hat; 5.3.2 für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn die Tätigkeitsuntersa- gung gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeiten- den Ehegatten gerichtet ist. 5.3.3 Die Entschädigungsleistungen in den Fällen von Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe begrenzt. 5.3.4 Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebs- schließung die Entschädigung für Löhne und Gehälter (fortlaufende Kosten) nach Ziffer 5.1 oder die gesondert vereinbarte Tagesentschä- digung nach Ziffer 5.2 erhält, besteht kein Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsuntersagungen. Der Beginn der Frist nach Ziffer 5.3.1 und Ziffer 5.3.2 bleibt hiervon unberührt. 5.4 Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach Ziffer 5.5 Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion nach Ziffer 5.6 Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Waren und Vorräten nach Ziffer 1.4 den nachgewiesenen Ersatzwert der Waren und Vorräte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.7 Der Versicherer ersetzt im Falle von Ermittlungs- und Beobach- tungsmaßnahmen nach Ziffer 1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur vereinbar- ten Höhe. 5.8 Der Versicherer ersetzt im Falle einer Betriebsschließung gem. gemäß Ziffer 1.1. von einer Dauer von mindestens sieben aufeinanderfolgen- den aufeinander- folgenden Schließungstagen, die bis zur vereinbarten Höhe tatsächlich ent- standenen entstandenen Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der öffentli- chen öffent- lichen Reputation des Versicherungsnehmers sowie erhöhte Werbungs- kosten Wer- bungskosten bei Wiederaufnahme des Betriebes. 5.9 Unter der Voraussetzung, dass der entschädigungspflichtige Unterbrechungsschaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die gemäß SVIPSVFP-ABS Teil A AT, Ziffer 19 15 durch den Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah- rens Sachverständigenverfahrens bis zur vereinbarten Höhe. 5.10 Sofern eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, ist die Entschädigung für ein Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Die Jahres- höchstentschädigung gilt für den versicherten Betriebsschließungs-, 5.11 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 5.12 Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 30 Tagen ab Antragseingang beim Versicherer (Wartezeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstreckt. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweili- gen Maßnahmen nach Ziffer 1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.

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Samples: Betriebsschließungsversicherung

Entschädigungsberechnung. 5.1 Der Versicherer ersetzt im Falle Falle a) einer vollständigen oder teil- weisen Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte Schließung nach Ziffer 1.1 den dadurch entstehenden, versicherten Unterbre- chungsschaden. 5.1.1 Unterbrechungsschaden ist 2. a) der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte, für jeden Tag der angeordneten Betriebsschließung, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsschließung nicht erwirt- schaften konnte. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte während des angeordneten Schlie- ßungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig 5.1.2 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis Besonderen Bedingungen zur vereinbarten Versicherungssumme. 5.1.3 Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermitt- lungsschema des Versicherers errechnete oder später gemeldete Wert. 5.1.4 Ist der letzte vor Anordnung der Betriebsschließung gemelde- te Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Xxxxxxxxxxx die unrich- tige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tat- sächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des Versicherers. 5.1.5 Die Haftzeit legt den maximalen Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Unterbrechungsschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. Die Haft- zeit beträgt 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicherte Be- triebsstätte auch ohne die behördliche Betriebsschließung geschlos- sen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Die Dauer der Haftzeit ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt. 5.1.6 Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 5.1.7 Ein Selbstbehalt und die Bestimmungen über die Entschädi- gungsgrenzen nach Ziffer 5.1.2 sind im Anschluss an die Unterversiche- rung nach Ziffer 5.1.4 abzuziehen und anzuwenden. 5.2 Nur sofern dies abweichend von Ziffer 5.1 ausdrücklich verein- bart ist, ersetzt der Versicherer im Falle einer Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach Ziffer 1.1 Betriebsschließungsversicherung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Be- triebsschließung maximal Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer von 30 Schlie- ßungstagen, soweit nicht etwas anderes vereinbart istDauer. Die Dauer der Schließungstage beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. 5.2.1 Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schlie- ßung Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. 5.2.2 . Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Be- triebsschließung Schließung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädi- gung Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der vollständig geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Be- triebsstätten Betriebsstätten verhält. 5.3 Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsuntersagungen nach Ziffer 1.2 die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der 5.3.1 an die der Untersagung unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung der Tätigkeitsuntersagung - zu leisten hat; 5.3.2 für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn die Tätigkeitsuntersa- gung gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeiten- den Ehegatten gerichtet ist. 5.3.3 Die Entschädigungsleistungen in den Fällen von Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe begrenzt. 5.3.4 Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebs- schließung die Entschädigung für Löhne und Gehälter (fortlaufende Kostenb) nach Ziffer 5.1 erhält, besteht kein Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsuntersagungen. Der Beginn der Frist nach Ziffer 5.3.1 und Ziffer 5.3.2 bleibt hiervon unberührt. 5.4 Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach Ziffer 5.5 Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion nach Ziffer2. b) der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur vereinbarten Höhe. 5.6 Der Versicherer ersetzt im Falle c) von Schäden an Waren und Vorräten nach Ziffer 1.4 2. c) der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung den nachgewiesenen Ersatzwert Schaden an den Vorräten und Waren; darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung bis zur vereinbarten Höhe. Werden Waren und Vorräte desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten. Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der Waren und Vorräte unmittelbar vor werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Waren und Vorräte bei Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls entspricht. Etwaige Veräußerungserlöse sind auf die Entschädigungen anzurechnen: Werden die Waren und Vorräte nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen. 5.7 Der Versicherer ersetzt im Falle d) von Ermittlungs- und Beobach- tungsmaßnahmen Tätigkeitsverboten nach Ziffer 1.5 die nachgewiesenen Kosten, die 2. d) der Versicherungsnehmer Besonderen Bedingungen zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur vereinbar- ten Höhe. 5.8 Der Versicherer ersetzt im Falle einer Betriebsschließung gem. Ziffer 1.1. von einer Dauer von mindestens sieben aufeinanderfolgen- den Schließungstagen, die bis zur vereinbarten Höhe tatsächlich ent- standenen Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der öffentli- chen Reputation des Versicherungsnehmers sowie erhöhte Werbungs- kosten bei Wiederaufnahme des Betriebes. 5.9 Unter der Voraussetzung, dass der entschädigungspflichtige Unterbrechungsschaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die gemäß SVIP-ABS Teil A Ziffer 19 durch den Versi- cherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah- rens bis zur vereinbarten Höhe. 5.10 Sofern eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, ist die Entschädigung für ein Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Die Jahres- höchstentschädigung gilt für den versicherten Betriebsschließungs- 5.11 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 5.12 Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 30 Tagen ab Antragseingang beim Versicherer (Wartezeit). Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstreckt. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweili- gen Maßnahmen nach Ziffer 1 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.Betriebsschließungsversicherung

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Samples: Betriebssachversicherung