Entwicklungen Musterklauseln

Entwicklungen. Sämtliche Erfindungen, Daten, Verbesserungen, Arbeits-Know-how oder jegliche sonstige(n) Informationen oder Entwicklung, patentiert oder nicht, patentierbar oder nicht, oder alle Elemente der DOKUMENTATION, die von einer der PARTEIEN im Verlauf der Vorbereitung oder Erfüllung eines jeglichen VERTRAGES erdacht, auf die Praxis reduziert, modifiziert, entwickelt oder entdeckt wurden, insbesondere jene, die sich auf DIENSTLEISTUNGEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN oder die PROJEKTLEISTUNGEN beziehen.
Entwicklungen. 20.4.1. ENTWICKLUNGEN sind Eigentum des KÄUFERS. Die Rechte und das Eigentum an ENTWICKLUNGEN und alle zugehörigen GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE gehen einschließlich der Autoren- und Urheberrechte auf den KÄUFER über. Der KÄUFER steht daher exklusiv das Recht zu, in eigenem Namen und auf eigene Kosten in jedem Land der Welt GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE an den jeweiligen ENTWICKLUNGEN zu beantragen. Falls eine ENTWICKLUNG (zum Beispiel ein Bestandteil der DOKUMENTATION und insbesondere der PROJEKTLEISTUNGEN) durch Autoren- und Urheberrechte geschützt ist, überträgt der AUFTRAGNEHMER die Gesamtheit dieser Rechte exklusiv auf den KÄUFER, und zwar in Hinblick auf: - Verwertung, Nutzung, Vervielfältigung, unabhängig von der Nutzungsart und dem Verfahren sowie für alle zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten, - Darstellung durch alle Verfahren und Möglichkeiten, einschließlich der Übertragung über Netzwerke (Internet/Intranet), Veröffentlichung, Ausgabe und Verbreitung, - Anpassung, Veränderung, Korrektur, Entwicklung, Integration, Übertragung, Übersetzung, Unterhaltung, - Vertrieb und Verbreitung unabhängig von der Art und Weise. Die Übertragung der ENTWICKLUNGEN und aller zugehörigen GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE einschließlich der Autoren- und Urheberrechte auf den KÄUFER a) erfolgt zu einem Preis, der einen integralen Bestandteil des vertraglich vereinbarten Preises darstellt, den der KÄUFER dem AUFTRAGNEHMER nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags bezahlt; b) muss in dem Land des STANDORTS oder der Installationen vom KÄUFER, für die Dienstleistungen erbracht werden, sowie in allen Ländern der Welt verwendbar und gültig sein; c) muss mindestens für die Schutzdauer des betreffenden GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTS erfolgt sein, und d) die Lizenz muss dem KÄUFER das Recht einräumen, die Lizenz zu übertragen und Lizenzen sowie Unterlizenzen zu vergeben. 20.4.2. Unbeschadet des Abschnitts 20.4.1 sind die diesbezüglichen GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE Eigentum des AUFTRAGNEHMERS und sind in die Lizenz gemäß Abschnitt 20.2.2 ohne zusätzliche Zahlung einzubeziehen, wenn der AUFTRAGNEHMER nachweisen kann, dass eine Entwicklung und die damit verbundenen GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE aus seiner eigenen Erfindungskapazität unabhängig von der Erstellung oder Durchführung der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN oder des jeweiligen VERTRAGES sowie unabhängig von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN deM KÄUFER entstanden sind.
Entwicklungen. (a) Im Rahmen regelmäßiger Leistungsbeurteilungen wird der Lieferant mit Brand Addition neue Entwicklungen besprechen, die der Lieferant selber gemacht hat oder auf die der Lieferant Zugriff hat sowie die Lieferungsbedingungen für solche Neuentwicklungen, wobei diese Lieferungsbedingungen einen Exklusivitätszeitraum oder eine Lieferung zu Vorzugsbedingungen beinhalten können. (b) Spekulativ erstellte künstlerische und eigenproduzierte Gestaltungsarbeiten wird vom Lieferanten unentgeltlich und mit einer eps Kopie zur Verfügung gestellt. Alle Kunden und Lieferanten (jeweils “Absender”) haben die Anlieferung von Waren gemäß dieser Auslieferanweisung Wareneingang vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Absender Kenntnis von dieser Auslieferungsanweisung - Wareneingang haben. In der Regel ist die Anlieferung von Waren mindestens 48 Stunden vorab anzukündigen. In Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Um eine solche Verkürzung zu vereinbaren, ist Brand Addition unter den folgenden Adressen zu kontaktieren: Brand Addition Limited (Manchester Warehouse) Elevator Road Manchester M17 1BR XxxxxXx@XxxxxXxxxxxxx.xxx Mon – Fri 0800 – 1600 Brand Addition GmbH (Gelsenkirchen Warehouse) e) Xxxxxxxxxxxxx 00x 00000 Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx +00 0000 0000000 Mon – Fri: 0800 – 1600hrs. • Bestellung • Bestellungsnummer • Beschreibung der Waren • Größe (soweit sinnvoll) • Warenanzahl per Box • Die Höhe der Palette soll 1.4 Meter nicht überschreiten. • Das Gewicht der gepackten Palette soll 750 kg nicht überschreiten. • Die Palette muss in gutem Zustand sein (mit sämtlichen Streben intakt). • Verschiedene Artikel sollen nicht auf einer Palette verpackt werden. • Jede Xxxxxxx sollte klar gekennzeichnet und identifizierbar sein. • Fuer jede Palette sollte ein Lieferschein existieren. • Die Paletten sollen nicht übereinander gestapelt werden, es sei denn, dies ist von Brand Addition ausdrücklich genehmigt. • Der Lieferschein ist an der letzten Palette auf der Ladefläche zu befestigen und eine Kopie des Lieferscheins ist bei Ankunft vom Fahrer vorzulegen. • Das Gewicht einer Kiste soll 20 kg nicht überschreiten. • Die Außenwände der Kisten sollen durch den Inhalt nicht nach außen gewölbt werden. • Die verwendeten Kisten müssen in gutem Zustand und für den Weitertransport geeignet sein. • Über der in der Kiste enthaltenen Ware ist eine Kartonabdeckung einzulegen, um eine Beschädigung der Ware beim Öffnen der Kiste zu verhindern. • Verschiedene Artikel sollen nicht in einer...
Entwicklungen. Wir begleiten den kontinuierlichen Entwicklungsprozess, indem wir Bewährtes überprüfen, verbessern und neuen Erkenntnis- sen offen gegenüber stehen.
Entwicklungen. Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den weltweiten Energiesektor waren in 2020 erheblich und sind auch im zweiten Jahr der Pandemie 2021 anhaltend spürbar. Die internationale Energieagentur schreibt in ihrem Global Energy Review 202116 , dass der weltweite Energiebedarf im Jahr 2020 um 4% zurückging. Das war der größte Rückgang seit dem Zweiten Weltkrieg und auch der größte absolute Rückgang aller Zeiten. Neuere statistische Daten zum globalen Energieverbrauch im Jahr 2021 zeigen eine deutliche Erholung gegenüber dem Vorjahr. Mit der Aufhebung der Covid-Beschränkungen und der Erholung der Wirtschaft wird ein Wachstum für die Energienachfrage zwischen 4,1%17 und 4,6 %18 erwartet. Jedoch bleiben Wachstum und Energieverbrauch stark volatil und abhängig von den unverändert unkalkulierbaren Auswirkungen der Pandemie und den Maßnahmen einzelner Staaten. Während die Nachfrage nach fossilen Energieträgern in der Pandemie teilweise stark eingebrochen ist, um sich dann wieder zu erholen, haben sich Erneuerbare Energien als weitgehend immun gegen die Pandemie erwiesen, da neue Kapazitäten ans Netz gegangen sind und sie in vielen Märkten von einem bevorzugten Marktzugang profitiert haben. Insgesamt wird erwartet, dass die erneuerbare Stromerzeugung im Jahr 2021 hauptsächlich aufgrund einer Zunahme bei Photovoltaik und Wind von 7.449 TWh auf 7.913 TWh steigen wird19 , wozu die Windkraft und PV mit einem Plus von erwarteten 386 TWh ( + 16%) überproportional beitragen werden. Durch den Anstieg der Stromerzeugung aus allen erneuerbaren Energiequellen dürfte der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromerzeugungsmix im Jahr 2021 auf einen historischen Höchststand von 30% steigen. Zusammen mit der Kernenergie werden die kohlenstoffarmen Erzeugungsquellen im Jahr 2021 die Leistung der weltweiten Kohlekraftwerke bei weitem übertreffen20. 16 Global Energy Review 2021, Economic impacts of Covid 19: xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxx-xxxxxx-xxxxxx-0000/xxxxxxxx-xxxxxxx-xx-xxxxx-00
Entwicklungen. Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit der Garantin seit dem 31. Dezember 2018, die für die Bewertung der Solvenz der Garantin relevant sind. B.19/ B.14 Abhängigkeit der Garantin von anderen Konzern- gesellschaften Soweit nicht im nachstehenden Absatz angegeben, besteht keine Abhängigkeit der BNPP von anderen Unternehmen der BNP Paribas Gruppe. Im April 2004 begann BNPP ihre IT-Infrastruktur-Management- Dienstleistungen an das Gemeinschaftsunternehmen BNP Paribas Partners for Innovation ("BP²I") auszulagern, das BNPP Ende 2003 gemeinsam mit IBM France gegründet hatte. BP²I bietet IT- Infrastruktur-Management-Dienstleistungen für BNPP und mehrere Tochtergesellschaften der BNPP in Frankreich (darunter BNP Paribas Personal Finance, BP2S und BNP Paribas Cardif), in der Schweiz und in Italien. Mitte Dezember 2011 hat BNPP ihre Vereinbarung mit IBM France für einen Zeitraum bis Ende 2017 und danach für einen weiteren Zeitraum bis Ende 2021 erneuert. Ende 2012 haben die Parteien beschlossen, diese Vereinbarung ab 2013 nach und nach auf BNP Fortis auszuweiten. Die Schweizer Tochtergesellschaft der BP²I wurde am 31. Dezember 2016 geschlossen. BP²I unterliegt der operationalen Kontrolle durch IBM France. BNP Paribas hat einen starken Einfluss auf dieses gemeinsam mit IBM France im Verhältnis 50/50 gehaltene Unternehmen. Das von BNP Paribas für BP²I abgestellte Personal stellt die Hälfte des ständigen Personals dieses Unternehmens dar. Die Räumlichkeiten und Verarbeitungszentren sind Eigentum der Gruppe und die eingerichteten Managementverfahren bieten BNP Paribas das vertragliche Recht, das Unternehmen zu überwachen und gegebenenfalls wieder in die Gruppe zurückzubringen. IBM Luxembourg ist für die Infrastrukturdienste und Datenproduktion für einige Einheiten von BNP Paribas Luxembourg verantwortlich. Der Betrieb der BancWest-Datenverarbeitungsprozesse wurde an Fidelity Information Services ausgelagert. Die Datenverarbeitung von Cofinoga France ist an SDDC (Service Delivery for Distribution Company), eine hundertprozentige IBM-Tochtergesellschaft, ausgelagert. B.19/ B.15 Geschäftstätigkeit, wichtigste Märkte, Haupttätigkeit BNP Paribas besetzt Schlüsselpositionen in zwei Hauptgeschäfts- sparten: Bankgeschäfte und Dienstleistungen für Privatkunden, bestehend aus: • Inländische Märkte, mit − Privatkundengeschäft in Frankreich (French Retail Banking, FRB), − BNL bancacommerciale (BNL bc), Privatkunden- geschäft in Italien, − Privatkundeng...
Entwicklungen. Sollten im Zuge der Umsetzung von Auftragen, Bestellungen, Projekten oder ähnlichem Entwicklungen durchgeführt werden so gelten, Außer gesondert schriftlich vereinbart, folgende Regelungen: Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte, zeitlich und Räumlich unbegrenzt, an durchgeführten Entwicklungen, Tätigkeiten, Designs, Grafiken, Texten und Dokumenten bleiben beim Auftragnehmer. Eine Miturheberschaft des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Dies gilt auch wenn die Entwicklung auf Basis von Spezifikationen, Informationen oder Input des Auftraggebers basiert. Im Zuge von Auftragsentwicklungen Sollten im Verlauf der Entwicklungsarbeiten Erfindungen gemacht werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übertragung dieser Erfindungen auf den Auftraggeber, ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch weitere Kosten entstehen.

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  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.