Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
(1. ) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat ange- richtet hat, oder
(2. ) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
1. die B 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet.
2. der B 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
1. die A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet.
2. der A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass
1. die : • Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen widerstands- fähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2angerichtet. der • Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des ErdbodensErdbo- dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Erdbeben. Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst und durch ein seismografisches Institut festgestellt wird. Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des ErdbodensErdbo- dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
1. die a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen widerstandsfä- higen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet.
2. der b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Wohngebäudeversicherung – Protect, Wohngebäudeversicherung – Homecare
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
1. die A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet.
2. der A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, Sa- chen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Samples: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen, Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass
1. die : - Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im ein- wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2angerichtet. der - Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des ErdbodensErdbo- dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
1. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen wi- derstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass
1. die : A 6.5.4.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannangerichtet.
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Samples: Hausratversicherung
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
1. die a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen widerstands- fähigen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet.
2. der b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der Versicherungsnehmer nachweist, dassfolgenden Sachverhalte nachweisen:
1. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet;
2. b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweistSie nachweisen, dass
1. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Umge- bung des Versicherungsortes Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
2. b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten der versi- cherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Samples: Hausratversicherung
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
1. die a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet.
2. der b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Hausratversicherung – Homecare (Bb VHB 2019 Homecare)
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des ErdbodensErdbo- dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
1. die a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oderangerichtet.
2. der b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die Zustands der versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kannsein.
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